Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1892-W/04
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neu hervorgekommener Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1892-W/04vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine auf neu hervorgekommene Tatsachen gestützte Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 20. August
2004 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich des Schenkungssteuerbescheides vom
18. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. Mai 2004 stellte der
Berufungswerber (Bw.) den Antrag, das Verfahren zur Bemessung der
Schenkungssteuer und das Verfahren zur Bemessung der Grunderwerbsteuer, welche
mit Bescheiden vom 18. Dezember 2003 abgehandelt worden seien,
gemäß
§ 303 BAO wiederaufzunehmen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Wiederaufnahme gerechtfertigt erscheine, da der Finanzverwaltung der gesamte
Notariatsakt vom 5. Februar 2003 nicht vorgelegen und daher die Bemessung
nicht korrekt erfolgt sei.
Nach Ansicht des Bw. sollte die Bemessung wie folgt
durchgeführt werden:
Besteuerung der Betriebsübertragung:
Ausgehend von der Summe der Aktiva laut Schenkungsvertrag
in Höhe von € 204.638,81 werde der Buchwert der Liegenschaft in
Höhe von € 79.936,55 abgezogen und 70% des dreifachen
Einheitwertes der Liegenschaft von € 40.442,43 hinzugezählt, so
dass die Summe der Aktiva laut Bewertungsgesetz € 165.154,69
betrage.
Der dreifache Einheitswert der Liegenschaft werde deshalb
mit 70% angesetzt, da laut Übergabsvertrag 30% der Liegenschaft privaten
Zwecken dienen würden.
Die im Zuge der Betriebsübertragung übernommenen
Verbindlichkeiten würden sich auf € 51.767,87 belaufen. Das
Fruchtgenussrecht in Höhe von € 39.600,00 sei für den
Betrieb nicht anzusetzen, da gemäß Punkt 5 des Übergabsvertrages
das Fruchtgenussrecht lediglich für die privaten Gebäudeteile
gewährt werde.
Die im Zuge der Betriebsübertragung übertragenen
Verbindlichkeiten würden im Verhältnis 72:28 aufgeteilt. Dieses
Verhältnis ergebe sich aus der durch das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern telefonisch mitgeteilten Berechnung.
Es ergebe sich durch die Anwendung der Befreiungsbestimmung
des § 15 ErbStG keine Schenkungssteuer und auch keine
Grunderwerbsteuer, da im Notariatsakt die Befreiungsbestimmung des
Neugründungsförderungsgesetzes beantragt worden sei.
Der dreifache Einheitswert des privaten Gebäudeteiles
belaufe sich auf € 17.332,47. Das sich im Zuge der Übertragung
des privaten Gebäudeteiles gewährte Fruchtgenussrecht belaufe sich auf
€ 39.600,00. Dadurch, dass das Fruchtgenussrecht höher sei als
der dreifache Einheitswert, falle keine Schenkungssteuer an, sondern lediglich
Grunderwerbsteuer in Höhe von 2% des Fruchtgenussrechtes an. Die
Grunderwerbsteuer belaufe sich auf € 792,00.
Mit Bescheiden vom 20. August 2004 wies das Finanzamt
den Antrag auf Wiederaufnahme sowohl hinsichtlich der Schenkungssteuer als auch
hinsichtlich der Grunderwerbsteuer ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keiner der
Wiederaufnahmsgründe des § 303 Abs. 1 lit a bis c vorliege,
somit keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, die nicht schon im
Berufungsverfahren hätten geltend gemacht werden können. Das Vorliegen
der Seite sechs des Vertrages hätte zu keiner anderen Steuervorschreibung
geführt.
Gegen den Bescheid über die Abweisung der
Wiederaufnahme des Schenkungssteuerbescheides brachte der Bw. das Rechtsmittel
der Berufung ein. Im Wesentlichen brachte der Bw. vor, dass dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern nicht der gesamte Notariatsakt,
sondern nur mit Ausnahme der Seite sechs vorgelegt worden sei. Auf dieser Seite
sechs sei unter Punkt 12 geregelt, dass für Gebührenzwecke festgelegt
werde, dass der anteilig erhöhte Einheitswert der privat genutzten Anteile
der übergebenen Liegenschaft laut Mitteilung des Finanzamtes X. vom
21. Dezember 2002 € 5.777,49 betrage.
Es sei somit geregelt worden, dass damit 70% der
Liegenschaft in die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG
einzubeziehen seien und dass das Neugründungsförderungsgesetz in
Anspruch genommen werde.
Für die Wiederaufnahme sei maßgebend, ob der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH
9.7.1997, 96/13/0185). Da die Seite sechs nicht übermittelt worden sei,
habe die Behörde somit die Aufteilung der Liegenschaft in den privaten und
in den betrieblich genutzten Liegenschaftsteil nicht vornehmen können.
Hätte die Abgabenbehörde diese Aufteilung vornehmen können,
hätte sie 70% der Liegenschaft der Befreiungsbestimmung des § 15a
ErbStG zuordnen müssen. Die Abgabenbehörde wäre damit bei
Kenntnis der Seite sechs zu einer anders lautenden Entscheidung
gelangt.
Das Weglassen der Seite sechs führe nach Erachten des
Bw. nicht zu einem groben Verschulden und stehe daher einer Wiederaufnahme nicht
entgegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass in der Berufung als neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit b BAO vorgebracht worden sei, dass infolge der
seinerzeitigen Nichtvorlage der Seite sechs des gegenständlichen Vertrages
das Finanzamt nicht in der Lage gewesen wäre, eine für eine eventuelle
teilweise Steuerbefreiung gemäß
§ 15a SchenkStG
erforderliche Aufteilung in einen privat und einen betrieblich genutzten Anteil
der Liegenschaft vorzunehmen. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass die privat
bzw. betrieblich genutzten Anteile der Liegenschaft bereits auf den Seiten zwei
und drei des gegenständlichen Vertrages zu entnehmen seien. Es könne
daher diesbezüglich nicht von einer neu hervorgekommenen Tatsache im Sinne
der o. a. Gesetzesbestimmung gesprochen werden.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur weiteren Begründung führte der Bw. aus, dass
bei der Wiederaufnahme maßgebend sei, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu dem nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können.
Da die Seite sechs nicht übermittelt worden sei, auf
dieser Seite sowohl die Aufteilung des Grundstückes in einen privat
genutzten und in einen betrieblich genutzten Teil enthalten gewesen sei und in
weiterer Folge der Hinweis darauf, dass die Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG und des Neugründungsförderungsgesetzes in
Anspruch zu nehmen seien, habe die Finanzverwaltung nicht alle zur korrekten
Gebührenbemessung erforderlichen Unterlagen gehabt.
Die Seite sechs sei vom Notariat Dr. L. für den Bw. an
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern nicht übermittelt
worden. Das Weglassen der Seite sechs führe nach Erachten des Bw. nicht zu
einem groben Verschulden und stehe der Wiederaufnahme nicht
entgegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 1 lit b
BAO).
Im gegenständliche Fall besteht zwischen den Parteien
in Streit, ob der Umstand, dass bei der Anzeige des Notariatsaktes vom
10. Februar 2003 die Seite sechs nicht mitübermittelt wurde, eine
"neu hervorgekommene Tatsache" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit b
BAO darstellt. Der Bw. bejaht diese Frage und argumentiert, dass auf dieser
Seite sowohl die Aufteilung des Grundstückes in einen privat und in einen
betrieblich genutzten Anteil sowie der Hinweis darauf, dass die
Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG und des
Neugründungsförderungsgesetzes beansprucht werde, enthalten
sei.
Mit diesem Vorbringen vermag der Bw. jedoch eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt, ist eine auf neu hervorgekommene Tatsachen
gestützte Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in
dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu der im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung
gelangen hätte können (VwGH 24. 2.2004, 2000/14/0186).
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Elemente, die bei
einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom
rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt
hätten.
Wie das Finanzamt zutreffend in der
Berufungsvorentscheidung ausführt, ist den Seiten zwei und drei des
Vertrages zu entnehmen, dass die Liegenschaft EZ XXX Grundbuch
W.zu 70% betrieblich und zu 30% privat
genutzt wird.
Aktenkundig ist weiters eine Einheitswertabfrage vom
14. April 2003. Bei der Bemessung der Abgabenschuldigkeiten war dem
Finanzamt daher auch die Höhe des Einheitswertes dieser Liegenschaft
bekannt.
Der Begründung des Schenkungssteuerbescheides vom
18. Dezember 2003 kann weiters entnommen werden, dass der Betrieb
gemäß
§ 15a ErbStG steuerfrei sei.
Daraus folgt, dass dem Finanzamt im Zeitpunkt der Bemessung
sowohl die Aufteilung des Grundstückes in einen betrieblichen und in einen
privaten Anteil bekannt war und auch § 15a ErbStG berücksichtigt
wurde. Das Neugründungsförderungsgesetz bezieht sich nicht auf die
Schenkungssteuer.
Im Hinblick auf das Gesagte ergibt sich, dass der sich aus
der Seite sechs des Vertrages ergebende Sachverhalt dem Finanzamt bei der
Bemessung der Schenkungssteuer bereits vollständig bekannt war. Das
Erkennen, dass die genannte Seite bei der Anzeige des Vertrages nicht
mitübermittelt wurde, stellt daher keine "neu hervorgekommene Tatsache" im
Sinne des § 303 Abs. 1 lit d BAO dar.
Ergänzend wäre noch darauf hinzuweisen, dass
gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
neue Erkenntnisse auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen,
gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse durch
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden, keine Tatsachen sind. Die nachteiligen Folgen einer früheren
unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen
Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung, gleichgültig
durch welche Umstände veranlasst, lassen sich bei unveränderter
Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
beseitigen (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118).
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Wien, am 7.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1892-W/04
- Stammnummer
- 13901
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF