Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2243-W/06
Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels neu hervorgekommener Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2243-W/06vom 07.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes X vom 12. Mai 2006 betreffend Abweisung der Anträge auf
Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren gemäß
§ 303 BAO
für die Jahre 1993 bis 1995 (Wiederaufnahmsanträge vom
27. Oktober 2005 bzw. 17. November 2005) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 7. Februar 1997, 10. Februar 1997 bzw.
24. Februar 1997 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 1993,
1994 und 1995 fest.
Die Umsatzsteuerfestsetzungen erfolgten unter
Zugrundelegung der Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung.
Nach den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht
wurden auf Grund festgestellter schwerwiegender Mängel der Buchführung
bzw. der Aufzeichnungen (im Prüfungszeitraum wurden unter anderem Einnahmen
in Höhe von 158.992,50 S (1993), 182.257,50 S (1994) und 162.511,67 S
(1995) nicht erklärt, wobei seitens des Abgabepflichtigen eine
Selbstanzeige erfolgte, die einen Teil der nicht erklärten Einnahmen zum
Inhalt hatte) den Umsätzen Sicherheitszuschläge in Höhe von
160.000 S (1993), 180.000 S (1994) bzw. 170.000 S (1995) hinzugerechnet.
Über die vom Berufungswerber unter anderem wegen
dieser Sicherheitszuschläge erhobenen Berufungen wurde mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 21. Mai 2001, RV/304-15/05/98,
entschieden, wobei die Höhe der von der Betriebsprüfung angesetzten
Sicherheitszuschläge von der Berufungsbehörde überprüft und
bestätigt wurde.
Mit drei Eingaben vom 27. Oktober 2005 bzw. 17. November
2005 brachte der Berufungswerber Anträge auf Wiederaufnahme der
Umsatzsteuerverfahren für 1993, 1994 und 1995 beim Finanzamt ein.
Er führte in diesen - im Wesentlichen gleichlautenden
- Anträgen aus, sein Betrieb sei zu keinem Zeitpunkt der Finanzbehörde
gegenüber irgendeine Steuer oder Abgabe schuldig gewesen. Dies beträfe
auch die Umsatzsteuer, die sein Betrieb stets pünktlich bezahlt
habe.
Es sei Tatsache, dass er die von der Finanzbehörde den
Bemessungsgrundlagen der Jahre 1993, 1994 und 1995 hinzugerechneten Umsätze
in Höhe von 160.000 S (1993), 180.000 S (1994) bzw. 170.000 S (1995) nie
getätigt habe. Für diese Umsätze seien von der
Betriebsprüfung weder Aufträge ermittelt noch an Kunden erbrachte
Leistungen, von Kunden erhaltene Zahlungen oder Ansprüche auf Zahlungen
festgestellt worden. Heute, neun Jahre später, müsse davon ausgegangen
werden, dass allfällige Ansprüche an Kunden bereits verjährt
seien.
Da er die hinzugerechneten Umsätze in Höhe von
160.000 S (1993), 180.000 S (1994) bzw. 170.000 S (1995) nicht getätigt
habe, beantrage er, die Umsatzsteuerverfahren für 1993, 1994 und 1995
wieder aufzunehmen und die diesbezüglichen Umsatzsteuerbelastungen
aufzuheben.
Mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom 13.
März 2006 forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, die den Eingaben
vom 27. Oktober 2005 und 17. November 2005 anhaftenden Mängel (Fehlen der
Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsanträge
notwendig seien; auf die nach § 303 Abs. 2 BAO einzuhaltende Frist von drei
Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes wurde zugleich hingewiesen) bis
zum 12. April 2006 zu beheben.
Der Berufungswerber führte in drei - im Wesentlichen
gleichlautenden - Schriftsätzen vom 10. April 2006 zur Rechtzeitigkeit der
Wiederaufnahmsanträge aus, er habe erst innerhalb eines Zeitraumes von drei
Monaten vor Stellung dieser Anträge nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund
Kenntnis erlangt. Dies deswegen, weil er eine genaue Überprüfung der
Umsatzleistung des Unternehmens in den Jahren 1993, 1994 und 1995 erst in den
Monaten August, September und Oktober 2005 vorgenommen habe. Der
Wiederaufnahmsgrund sei zu dem Zeitpunkt gegeben gewesen, zu dem seine
Ermittlungen abgeschlossen waren. Dies sei im Oktober 2005 der Fall gewesen, so
dass die Anträge vom 27. Oktober 2005 und 17. November 2005 formuliert
werden konnten. Da er auf die Ermittlung der Wiederaufnahmsgründe in einem
Zeitraum von weniger als drei Monaten hingearbeitet habe, seien die
Wiederaufnahmsanträge rechtzeitig.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2006 wies das Finanzamt die
Wiederaufnahmsanträge vom 27. Oktober 2005 bzw. 17. November 2005 mit der
Begründung ab, den Eingaben läge kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund
zugrunde. Die Überprüfung im Jahr 2005 stelle keine neu
hervorgekommene Tatsache und somit keinen Wiederaufnahmsgrund dar.
Gegen den Bescheid vom 12. Mai 2006 erhob der
Berufungswerber form- und fristgerecht Berufungen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs. 1
lit. a oder c BAO scheidet im gegenständlichen Fall von vornherein aus. In
Betracht käme nur eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b
BAO auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. zB VwGH 23.4.1998, 95/15/0108;
VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094).
Solche Tatsachen sind zB der Zufluss von Betriebseinnahmen,
getätigte Betriebsausgaben, das Unterbleiben von Aufzeichnungen und der
Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Wien 2005, Tz 8 zu § 303 BAO, sowie die dort
angeführte Judikatur).
Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind
hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung
oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; VwGH
19.11.1998, 96/15/0148), Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden (vgl. VwGH 20.4.1995, 92/13/0076; VwGH 27.11.2000,
96/17/0373; VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289), Hervorkommen von
Rechtsirrtümern (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118), höchstgerichtliche
Erkenntnisse (vgl. VwGH 29.9.1997, 97/17/0257-0279; VwGH 25.2.1998,
98/14/0015).
Als Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
können etwa Urkunden und Aufzeichnungen neu hervorkommen. Ein neu
hervorgekommenes Beweismittel kann weiters eine Zeugenaussage darstellen. Keine
Beweismittel sind zB Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, Wien 2005, Tz 11-12 zu § 303 BAO, sowie
die dort angeführte Judikatur).
Eine Wiederaufnahme auf Grund des Neuerungstatbestandes ist
ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde in dem durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (vgl. zB VwGH 21.7.1998,
93/14/0187; VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135).
Entgegen den Berufungsausführungen ist somit nicht der
Kenntnisstand der Partei, sondern ausschließlich die behördliche
Kenntnis der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen maßgebend.
Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der
Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich
gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH
8.11.1973, 1428/72).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen einer Schätzung (vgl. VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH
11.12.2003, 2000/14/0113; VwGH 25.2.2004, 2000/13/0050, 0060, 0061; VwGH
24.2.2005, 2003/15/0019). Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es
bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH
22.5.2003, 2002/16/0269; VwGH 25.2.2004, 2003/13/0147; VwGH 21.10.2004,
2000/13/0043, 0106).
Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages setzt somit
nicht voraus, dass Umsätze in Höhe des Sicherheitszuschlages von der
Abgabenbehörde nachgewiesen werden. Ebensowenig ist Voraussetzung für
diese Schätzungsmethode, dass erteilte Aufträge, an Kunden erbrachte
Leistungen, von Kunden erhaltene Zahlungen oder Forderungen in der
hinzugeschätzten Höhe von der Betriebsprüfung exakt nachgewiesen
werden.
Die Behauptung, dass die von der Abgabenbehörde
hinzugeschätzten Umsätze nicht getätigt wurden, ist daher keine
Tatsache im Sinne des § 303 BAO. Eine solche Behauptung ist auch kein
Beweismittel im Sinne des § 303 BAO.
Da somit die gesetzlichen
Voraussetzungen für die vom Berufungswerber beantragte Wiederaufnahme der
Umsatzsteuerverfahren für 1993, 1994 und 1995 nicht vorliegen, wurden die
Wiederaufnahmsanträge vom 27. Oktober 2005 und 17. November 2005 zu Recht
abgewiesen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2243-W/06
- Stammnummer
- 30422
- Gültig
- 07.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF