… 94 Rz 24; OGH 16.2.2006, 6Ob299/05x). Dem weniger verdienenden Ehegatten gebührt idR 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (Stabentheiner in Rummel³, §94 Rz 5 mwN). Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: | | Ehegattin | Bw. | Zu versteuerndes Einkommen | 13…
…Dem Begründungsteil des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass nach der derzeitigen Spruchpraxis der Zivilgerichte die Ehegattin des Bw. einen Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 40% des Nettofamilieneinkommens habe, das durch das Nettoeinkommen der Ehegattin gemindert werde. Die beantragten Aufwendungen für die außergewöhnlichen Belastungen von M…
…Einkünften bezogen. Ihr Ehemann bezieht selbst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hat die Berufungswerberin keine Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wurde. Bedenkt man daher das Nettofamilieneinkommen der Berufungswerberin und ihres Ehegattin wird klar, dass die von der Berufungswerberin geltend gemachten Kurs- und Reisekosten, im Verhältnis…
…ihrem Ehegatten einen Unterhaltsanspruch, da sie selbst ohne Einkommen ist, dem Ehegatten der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht und aufgrund des monatlichen Nettofamilieneinkommens der Ehegatten steht der Bw ein Unterhalt in Höhe des von der Abgabenbehörde I. Instanz im Erstbescheid angenommenen Wertes des Fruchtgenussrechtes zu. Nun steht der…
…und zwar nach Einkommen, Vermögen, Gesundheitszustand und sonstigen Sorgepflichten. Die Rechtsprechung kennt u.a. die Regel, dass bei beiderseitigem Einkommen dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens gebühren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1991, Zl.90/16/0096…
…und zwar nach Einkommen, Vermögen, Gesundheitszustand und sonstigen Sorgepflichten. Die Rechtsprechung kennt u.a. die Regel, dass bei beiderseitigem Einkommen dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens gebühren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1991, Zl.90/16/0096…
…ob nach der durch die Rechtssprechung entwickelten Regel, wonach bei beiderseitigem Einkommen dem weniger verdienenden Ehegatten 40 % des Nettofamilieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens als gesetzlicher Unterhaltsanspruch gebühren würde, sich das dingliche Wohnrecht aufgrund des niedrigen Einkommens des weniger verdienenden Ehegatten noch innerhalb dieser 40 %-Grenze…
…Gerechtigkeit", sondern auch die "Praktikabilität der Rechtsprechung" bei der Bemessung von generalisierenden Regeln auszugehen. In diesem Sinn kennt die Rechtsprechung u.a. die Regel: Bei beiderseitigem Einkommen gebühren dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (OGH 26.9.1991, AZ…
…Gerechtigkeit", sondern auch die "Praktikabilität der Rechtsprechung" bei der Bemessung von generalisierenden Regeln auszugehen. In diesem Sinn kennt die Rechtsprechung u.a. die Regel: Bei beiderseitigem Einkommen gebühren dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (OGH 26.9.1991, AZ…
…bei der Bemessung von generalisierenden Regeln auszugehen. In diesem Sinn kennt die Rechtsprechung u.a. die Regeln: Bei beiderseitigem Einkommen gebührt dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens. Davon ist für jedes im Unterhaltsanspruch konkurrierende Kind 4 Prozent abzuziehen (siehe…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des P, W, vertreten durch K., Steuerberatung in Sa, vom 27. Februar 2006 und 13. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, dieses vertreten durch OR Mag. Ludwig, vom 1) 23. Jänner 2006…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mi. Mo., PLZ Gu., M., vertreten durch Mag. Peter Zivic, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 14. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 12. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden: Der…