…U-Bahn) gleichzustellen. Die Argumentation der Behörde ist daher uE denkunmöglich. Gemäß VwGH 31.10.2000, 95/15/0196 sind auch lange Wegzeiten in die Berechnung mit einzubeziehen, also muss dies wohl auch für die Fahrt von einer Katastralgemeinde in den Hauptort gelten. Abschließend halten…
…in Rz. 198 mit den maßgeblichen Merkmalen einer beruflich veranlassten, doppelten Haushaltsführung befasst hatten. Keine der beiden Erlassstellen geht auf die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr wegen langer Wegzeit ein. Noch weniger ist ihnen eine Zeitstaffel wie jener in Rz. 255 LStR 2002 (damals Rz. 152…
…zu unterstellen. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Erwägungen und des ermittelten Sachverhaltes ist die erkennende Behörde zur Überzeugung gelangt, dass der Bw. im streitgegenständlichen Jahr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weder auf Grund tatsächlicher Unmöglichkeit noch wegen langer Wegzeiten unzumutbar gewesen ist. Der Einschreiterin ist zwar zuzustimmen…
…ist die erkennende Behörde im Berufungsfall zur Überzeugung gelangt, dass der Bw. im streitgegenständlichen Jahr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weder auf Grund tatsächlicher Unmöglichkeit noch wegen langer Wegzeiten unzumutbar gewesen ist. Der Einschreiterin ist zwar zuzustimmen, dass ihr Wohnort an das öffentliche Verkehrsnetz nur schlecht…
…§ 16 Rz 28). Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit ist nach der Verwaltungspraxis (LStR Rz 255) gegeben, wenn für die Hinfahrt oder die Rückfahrt folgende Wegzeiten (gerechnet vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zum Erreichen der Wohnung) überschritten werden: - bei…
…Strecke überwiegend 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet und überwiegend mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit dem Pkw, kann von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die der Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales voraussetzt…
…ist wie jene mit dem Pkw allerdings nicht 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet, von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die oben zitierten amtlichen Erläuterungen zur Beurteilung des gegenständlichen Berufungsfalles herangezogen werden. Angesichts…
…zumal diese nicht mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit dem Pkw, von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die oben zitierten amtlichen Erläuterungen zur Beurteilung des gegenständlichen Berufungsfalles herangezogen werden.…
…Strecke überwiegend 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet und überwiegend mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit dem Pkw, kann von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die der Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales voraussetzt…
…kann, wenn die oben zitierten amtlichen Erläuterungen zur Beurteilung des gegenständlichen Berufungsfalles herangezogen werden, von einer auf Grund langer Wegzeit verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden, zumal diese überwiegend 90 Minuten überschreitet bzw. mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit…
…kann - bezogen auf die oben dargestellte Rechtslage bzw. auf die der einheitlichen Verwaltungsübung dienenden Verwaltungspraxis - von einer auf Grund langer Wegzeit verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausgegangen werden, zumal diese weder 90 Minuten überschreitet noch mehr als drei Mal so lang ist wie…
…vorliegenden Fall kann auch - bezogen auf die oben dargestellte Rechtslage bzw. auf die der einheitlichen Verwaltungsübung dienenden Verwaltungspraxis - von einer auf Grund langer Wegzeit verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausgegangen werden, zumal diese zwar 90 Minuten überschreitet jedoch nicht mehr als drei Mal…
…mit dem Pkw (nach der obig zitierten höchstgerichtlichen Judikatur wäre der zumutbare Zeitrahmen 126 Minuten), kann von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht ausgegangen werden, wenn - in Entsprechung der Judikatur des Höchstgerichtes - die Gesetzesmaterialien zur Beurteilung herangezogen…
…Stunden) überschreitet noch mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit dem Pkw, von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die oben zitierten amtlichen Erläuterungen zur Beurteilung des gegenständlichen Berufungsfalles herangezogen werden.…
…wenn sie mehr als dreimal so lange dauere wie mit dem eigenen Kfz. Allerdings sei im Nahebereich von 25 km die Benützung eines Massenverkehrsmittels auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke nicht mehr als 90 Minuten betrage. Die Wegzeit ("Gesamtfahrzeit") umfasst nach…
…| Resümee: 2 von 4 Fahrten nach Linz würden länger als 2 Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere länger als 2 Stunden. Die Fahrtdauer einer Heimfahrt dauere mehr als 5,5 Stunden (unzumutbare Wegzeit von fast einem Arbeitstag). Variante 2 sei unmöglich…
…Wenn ein Schiff komme, dauere die Wegzeit länger, da die Fähre Wartepflicht habe. Die Gesamtwegzeit betrage überwiegend über 90 Minuten, wobei die Berufungswerberin folgende Aufstellung ihrer geschätzten Wegzeiten vorlegte: Gehweg Wohnadresse zur Haltestelle y 1,8 km 25 Minuten, Fahrt mit dem Bus zur Ausstiegstelle…
…Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ist jedoch, dass sich im Berufungszeitraum in Horn keine mit der Schule in Zwettl gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit befunden hat bzw. ein späterer Schulwechsel unzumutbar gewesen wäre. Der Nachweis des länger als eine Stunde dauernden Schulweges nach § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl…
…weswegen § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1994 heranzuziehen ist. Der Nachweis des länger als eine Stunde dauernden Schulweges nach § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1994 ist an Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an Hand der Ermittlungsgrundsätze…
…Die Fahrzeit zwischen diesen Punkten dauert länger als eine Stunde. Als Nachweis wird diesem Schreiben eine Fahrplanauskunft beigelegt, aus der hervorgeht, dass alle Zugsverbindungen länger als eine Stunde dauern (1 Stunde 4 Minuten bis 1 Stunde 17 Minuten). Im Protokoll der Lohnsteuertagung 2002 wurde im…