…gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht gemäß § 2a Absatz 1 FLAG 1967 der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Nach § 7 FLAG 1967…
…Beamten der Berufsfeuerwehr überwiegend in die Zeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr fällt. Die Zeiten, die sich aus der Dienstübergabe ergeben, gehen über die Normalarbeitszeit hinaus, da grundsätzlich ein 24-Stunden-Wechseldienst gegeben ist und stellen somit Überstunden dar. Für den Nachweis des gem…
…zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt." Gemäß § 7 FLAG wird die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt. § 10 FLAG lautet auszugsweise: "(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; ... (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des…
…die notwendige Feststellung der Unterhaltskosten unter Berücksichtigung von Unterhaltsrelevanz, Angemessenheit, Nachweisen, monatlicher Zuordnung der Zahlungen und allfälligen einkommensteuerbefreiten Einkünften des Kindes anstelle der Feststellung von beliebigen Lebenshaltungskosten samt deren Umrechnung auf monatliche Durchschnittswerten verlangt. Erst danach sei eine Ermittlung des Überwiegens möglich. Der Bw. wisse…
…Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt." § 2a FLAG 1967 regelt den "Konkurrenzfall…
…bestehen. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Bw., dass er den Überblick über die Einnahmen seiner Fahrer und die Erfassung der kassierten Gelder verloren habe, bestehen jedoch keine ausreichende Nachweise - welche auf Grund der im Finanzstrafverfahren gegenüber dem Abgabenverfahren geänderten Beweislast von der Finanzstrafbehörde zu…
…Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese nicht auf die Büroräume beschränkt blieb. Abgesehen davon erschien die überwiegende Anzahl der eingeladenen Personen in Begleitung. Somit ist der Nachweis des Überwiegens der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Sinne der obigen diesbezüglichen Ausführungen von der Bw. nicht erbracht worden…
…Haushalt geführt hat. Zufolge des von der Berufungswerberin selbst geschilderten Sachverhalts in Verbindung mit den anderen aktenkundigen Nachweisen konnte das Finanzamt nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats unbedenklich davon ausgehen, dass das Kind in allen hier maßgeblichen Monaten die überwiegende Zeit zum Haushalt seines Vaters und…
…Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt." § 2a FLAG 1967 regelt den "Konkurrenzfall…
…zwar wiederholt vorgebracht, er hätte sich den überwiegenden Teil des Jahres in Deutschland aufgehalten, doch konnte diese Feststellung nicht getroffen werden, da der Bw keine diesbezüglichen Nachweise oder Glaubhaftmachungen erbringen konnte. So hat der Bw auf die präzise Frage des UFS im Ermittlungsverfahren, wo der…
…der Berufungswerber, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Abgabenbehörde I. Instanz stellte einen Vorhalt an den Berufungswerber, in dem sie im Wesentlichen darauf hinwies, dass es ihm obliege, den Nachweis des Werbezwecks und des erheblichen Überwiegens der beruflichen Veranlassung zu führen, eine bloße…
…obliegenden Nachweis des Werbezweckes und des erheblichen Überwiegens der beruflichen oder betrieblichen Veranlassung abhängig (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0092). Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, konnte die Bw. anhand der auszugsweisen Vorlage von Rechnungen und Belegen unter Anführung des konkreten…
…Österreich), ist davon auszugehen, dass diese Hinweise (das ist Namensangaben) keinen Nachweis des Werbungszwecks und des erheblichen Überwiegens der beruflichen Veranlassung darstellen: Allein mit der Namensführung ist nämlich noch nicht bewiesen, dass tatsächlich ein Werbungszweck und ein erhebliches Überwiegen der beruflichen Veranlassung vorlag. Hinweise, die…
…Somit hat sie nicht einmal den Nachweis des Werbungszwecks und des erheblichen Überwiegens der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung erbracht. Die Berufung war daher sowohl bezüglich Körperschaftsteuer als auch bezüglich Kapitalertragsteuer als unbegründet abzuweisen. 2.3 Verlustabzug - K 2002 Der Körperschaftsteuerbescheid war im Hinblick auf den…
…kann mit solch allgemeinen Ausführungen der Nachweis des Werbezweckes für die einzelnen Aufwendungen nicht erbracht werden (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108). Zu erbringen ist vielmehr (für jede einzelne Rechnung) der Nachweis eines weitaus überwiegenden betrieblichen (beruflichen) Veranlassungsgrundes und eines Dienens der Bewirtung zur…
…ausgeführt wurde, konnte die Bw. anhand der auszugsweisen Vorlage von Rechnungen und Belegen unter Anführung des konkreten Veranstaltungsthemas den Nachweis darüber erbringen, dass die gegenständlichen Geschäftsessen eindeutig auf Kundenwerbung ausgerichtet und überwiegend beruflich bzw. betrieblich veranlasst waren. Zudem wurde unter Vorlage von Geschäftsunterlagen dargelegt, dass…
…obliegenden Nachweis des Werbezweckes und des erheblichen Überwiegens der beruflichen oder betrieblichen Veranlassung abhängig (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0092). Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, konnte die Bw. anhand der auszugsweisen Vorlage von Rechnungen und Belegen unter Anführung des konkreten…
…von dem der Partei obliegenden Nachweis des Werbezweckes und des erheblichen Überwiegens der beruflichen oder betrieblichen Veranlassung abhängig (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0092). Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, nahm die Bw. einerseits eine Einschränkung des ursprünglichen Berufungsbegehrens insofern vor…
…obliegenden Nachweis des Werbezweckes und des erheblichen Überwiegens der beruflichen oder betrieblichen Veranlassung abhängig (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0092). Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, konnte die Bw. anhand der auszugsweisen Vorlage von Rechnungen und Belegen unter Anführung des Gesprächsthemas…
…obliegenden Nachweis des Werbezweckes und des erheblichen Überwiegens der beruflichen oder betrieblichen Veranlassung abhängig (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0092). Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, konnte die Bw. anhand der auszugsweisen Vorlage von Rechnungen und Belegen unter Anführung des konkreten…