Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0630-L/03
Kosten des Berufungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0630-L/03vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da das Berufungsverfahren als Teil des Abgabeverfahrens zu qualifizieren ist, können dem Berufungswerber die Kosten des Berufungsverfahrens nicht ersetzt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Johann Eidenberger, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002, Umsatzsteuer für das
Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr 2002 aus seiner Tätigkeit als
Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Zusammenhang mit
einer lt. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als "Eröffnungsfeier" bezeichnete
entstandene Kosten wurden von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht als
Betriebsausgaben qualifiziert, ebensowenig die damit in Zusammenhang stehende
Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer behandelt, da es sich um
Repräsentationsausgaben handelte.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass die
Eröffnungsfeier seiner Kanzlei im Interesse der Firmenzukunft und nicht aus
repräsentativen Gründen erfolgte. Es sei nicht zu prüfen, ob die
betrieblich veranlasste Betriebsausgabe auch angemessen, wirtschaftlich und
zweckmäßig bzw. notwendig war.
Die Abgabenbehörde I. Instanz erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er
bereits seit 1. Jänner 2001 eine Rechtsanwaltskanzlei eröffnet
hatte, im Feber 2002 mit seiner Kanzlei übersiedelte und folglich am
1. März 2002 am neuen Standort seine Kanzlei (wieder) eröffnete.
Er habe in diese Kanzlei selbstverständlich seine Klienten mitgenommen und
zur Kanzleieröffnung eingeladen. Von einem Knüpfen von "ersten
gesellschaftlichen Kontakten" (wie in der BVE ausgeführt) könne also
keine Rede sein. Selbstverständlich seien anlässlich der
Kanzleieröffnung nicht nur neue Causen, sondern auch die allfälligen
Preise besprochen worden. Es waren ca. 50 seiner bereits bestehenden Kunden bei
der Kanzleieröffnung anwesend und wurden zahlreiche Leistungsinformationen
aller Art erteilt. Er verweise auf den Wegfall der strengen Werberichtlinien, es
handle sich beim gegenständlichen Kanzleieröffnungsfest alles in allem
daher nicht um "bloße Kontaktpflege", sondern sehr wohl um eine
Maßnahme um konkrete Aufträge von Klienten zu erlangen.
Außerdem beantragte der Berufungswerber, ihm die
Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz stellte einen Vorhalt an
den Berufungswerber, in dem sie im Wesentlichen darauf hinwies, dass es ihm
obliege, den Nachweis des Werbezwecks und des erheblichen Überwiegens der
beruflichen Veranlassung zu führen, eine bloße Glaubhaftmachung
reiche für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nicht aus. Der Nachweis
sei durch Anführung der Gäste zu führen. Weiters sei
nachzuweisen, dass eine Leistungsinformation stattfand, die zur Mandatserteilung
führen sollte. Der Berufungswerber wurde ersucht, die erforderlichen
Nachweise binnen gesetzter Frist zu erbringen. Nachdem diese Frist
ungenützt verstrichen war, wurde der Berufungswerber ersucht, binnen
verlängerter Frist den Nachweis nachzuholen (Zustellung ausgewiesen).
Nachdem auch diese Frist ungenützt verstrich, wurde die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden. Aus der Diktion dieser Gesetzesstelle ergibt sich
eindeutig, dass die Beweislast der Abgabepflichtige trägt. Da der
Berufungswerber den Vorhalt der Abgabenbehörde I. Instanz nicht
beantwortet hat, ist zu prüfen, ob seine bisherigen Angaben lt. Akteninhalt
Beweisqualität im zur Entscheidung über das gegenständliche
Rechtsproblem erforderlichen Ausmaß haben: Es ist dabei die bisher zu
diesem Themenkreis ergangene Judikatur des VwGH zu beachten, wonach lt.
Erkenntnissen vom 24.10.2002, 2002/15/0123 und 19.12.2002, 99/15/0141, im
Bereich des Event-Marketings nicht von vornherein die Möglichkeit der
weitaus überwiegenden beruflichen und betrieblichen Veranlassung
ausgeschlossen werden kann, allerdings müsse der Anlass der Veranstaltung
ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein. Grundsätzlich
ist jedoch lt. VwGH vom 3.7.2003, 2000/15/0159, vom grundsätzlichen
Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen die Ausnahme lt.
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu geben, deren Vorliegen jedoch
von der Partei nachzuweisen ist. - Da der Berufungswerber trotzt
Vorhalts und nochmaliger Verlängerung der Beantwortungsfrist keinen
Nachweis darüber führte, der es ermöglichen könnte zu
überprüfen, dass die Kanzleieröffnung ausschließlich dem
Betriebsgeschehen zuzuordnen ist (was durch Anführung der Gästeliste,
um in der Folge die Abgaben des Berufungswerbers überprüfen zu
können, geschehen könnte) ist dem Norminhalt des § 20
Abs. 1 Z 3 leg.cit hinsichtlich der "Beweisführung durch den
Steuerpflichtigen" seitens des Berufungswerbers nicht entsprochen worden und
kann in der Folge nicht überprüft werden, ob die Behauptungen des
Berufungswerbers betreffend stattgefundener Leistungsinformationen auch
tatsächlich den Gegebenheiten entsprechen. Da aus dem Gesetzestext und den
entsprechenden angeführten VwGH-Judikaten eindeutig hervorgeht, dass der
Abgabepflichtige zu beweisen hat, dass die Bewirtung der Werbung diente und die
berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, eine Glaubhaftmachung also nicht
ausreichend ist, ist die Berufung in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
B) Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG
gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige
Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd. § 20 Abs. 1
Z 1-5 EStG 1988 sind. Da - wie oben ausgeführt -
davon auszugehen ist, dass die berufungsgegenständlichen Entgelte
betreffend die Kanzleieröffnung überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben iSd. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darstellen, ist in
der Folge die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
C) Gemäß
§ 313 BAO haben die Parteien die
ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Da
das Berufungsverfahren als Teil des Abgabeverfahrens zu qualifizieren ist, zumal
es ja Abgabenanspruch bzw. Abgabenhöhe klarstellen soll, können bei
Beachtung des § 313 leg.cit die Kosten des Berufungsverfahrens nicht
ersetzt werden. Es war die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Es war aus den angeführten
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0630-L/03
- Stammnummer
- 8268
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF