Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2235-W/08
Inländische Einkünfte eines gewerblichen Vermögensberaters mit Wohnsitzen in Deutschland und Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2235-W/08vom 23.03.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Felicitas Seebach und Mag. Belinda Maria Eder im
Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung des Bw.,
vom 1. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 27. August 2007 betreffend Einkommensteuer 2005 nach der
am 11. März 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt (FA) übermittelte dem Berufungswerber
(Bw) einen Fragebogen betreffend Eröffnung einer selbständigen
Tätigkeit. Nach einem Erinnerungsschreiben vom 29.3.2006 beantwortete der
Bw die Fragen mit Schreiben vom 4.4.2006 wie folgt.
Der Bw sei ledig; die Wohnanschrift/Sitz befinde sich in
Stuttgart, Deutschland und ein Zweitwohnsitz in 9999 Wien. Die Bezeichnung der
Tätigkeit sei
"Provisionsgeschäfte (sofern
erfolgreich), Finanzdienstleistung".
Die Tätigkeit habe 10/2005 begonnen. Der voraussichtliche Jahresumsatz und
Jahresgewinn würden im Eröffnungsjahr und im Folgejahr 0,-- betragen.
Am 27.9.2006 erhielt das FA eine Mitteilung, wonach der Bw
im Jahre 2005 vom Arbeitgeber/Auftraggeber X. AG als Bausparkassen- und
Versicherungsvertreter den Betrag von € 17.062,08 erhalten habe.
Mit Schreiben vom 23.1.2007 teilte das FA dem Bw folgendes
mit: "...Auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass Sie im oben angeführten
Zeitraum Einnahmen für Leistungen im Sinne des § 109a
Einkommensteuergesetz (z.B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) erzielt
haben. Für diesen Zeitraum haben Sie bisher jedoch keine
Einkommensteuererklärung abgegeben.
Zur Klärung des
steuerlichen Sachverhaltes geben Sie bitte bekannt,
- seit wann und für welche
Auftraggeber Sie solche Leistungen erbracht und welche Entgelte Sie dafür
erhalten haben
- ob Sie solche
Tätigkeiten weiter ausüben und wie hoch die (voraussichtlichen)
Jahreseinkünfte sein werden
Übermitteln sie bitte (pro
Kalenderjahr) eine Zusammenstellung aller mit diesen Tätigkeiten in
Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben.
Legen Sie bitte auch eine
Einkommensteuererklärung E1 - ab 2003 samt Beilagen, falls
...."
Mit Schreiben vom 25.6.2007 teilte der Bw dem FA Folgendes
mit:
"...vor kurzem erhielt
ich im Rahmen einer § 109a Mitteilung (...) ein Schreiben von Ihnen
betreffend Zuteilung einer Steuernummer bzw Beantwortung von Fragen (Frist bis
März 07). Grundsätzlich verhält es sich jedoch so, dass ich auf
Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht in der Republik Österreich
steuerpflichtig bin.
Ihr
Schreiben wie auch die Anlage einer Steuernummer erachte ich daher als unwirksam
und erhebe Einspruch betreffend etwaiger Erklärungen, Fristen etc.
Spätere Erklärungen behalte ich mir selbst vor, ferner ersuche ich bis
zum Eintritt einer etwaigen Steuerpflicht zu einem späteren Zeitpunkt um
Löschung meiner Steuernummer bzw. persönlichen Daten.
Bitte berücksichtigen Sie
den genannten Umstand auch künftig bei Ihren Schriften, insbesondere da
sich die § 109a Mitteilung künftig wiederholen kann.
..."
Mit Schreiben vom 4.7.2007 teilte das FA dem Bw folgendes
mit:
"...Ergänzungspunkte
(Frist zur Beantwortung bis zum 3.8.2007)
1) Angabe des konkreten
Sachverhaltes, der Ihrer Ansicht nach zu keiner inländischen Besteuerung
Ihrer in Österreich erzielten Einkünfte führt und auf welchen
Artikel, welches Doppelbesteuerungsabkommen Sie sich beziehen.
2) Laut Melderegister sind Sie
laufend in 9999 Wien, ..., gemeldet.
Diese Anschrift ist laut Ihrer Fragebogenbeantwortung vom 6.6.2006 auch Ort der
Berufsausübung/Sitz der Geschäftsleitung. Es ist daher nicht
nachvollziehbar, inwiefern eine Zustellung im Inland nicht möglich ist.
Eine Zustelladresse 8888NÖ wurde erst mit Ihrem Schreiben
vom 25.6.2007 aktenkundig. Gemäß
§ 8 ZustellG hat eine Partei,
die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, eine Änderung
der bisherigen Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen.
Um Stellungnahme, welche
Wohnsitze Sie innehaben, in welchem Staat Sie ansässig sind (Mittelpunkt
der Lebensinteressen), wo/welcher Ort der Berufsausübung hinsichtlich der
österreichischen Einkunftsquellen vorlag, wird ersucht.
...
Gemäß
§ 133
BAO ist jeder zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet, der
hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. ...".
Dieses Schreiben wurde am 5.7.2007 mit internationalem
Rückschein an die Adresse des Bw in Stuttgart, Deutschland, zugestellt.
Das FA erließ am 27.8.2007 den
Einkommensteuerbescheid 2005, in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
€ 17.062,08 festgesetzt wurden und als Begründung ausgeführt
wurde:
"... Wegen Nichtabgabe
der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem.
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Da der Vorhalt vom 4.7.2007
bisher unbeantwortet blieb, wurden die Einkünfte aus dem Werkvertrag von
der X. AG,
Österreich in der
übermittelten Höhe in Ansatz gebracht."
In der Berufung vom 27.9.2008 wurde iw vorgebracht.
"... betreffend der von Ihnen
angesuchten Ergänzungspunkte vom 4.7.2007 ersuche ich zunächst
Verständnis für die zwangsläufig erst heute erfolgte
Rückmeldung.
Im Schreiben
vom 1.3.2007 erlaubte sich das FA ... mir auf Grund einer erfolgten §
109-Mitteilung eine Steuernummer zuzuteilen, ohne dabei überhaupt
festgestellt zu haben, ob eine Steuerpflicht besteht oder nicht.
Ebendiese besteht meiner
Auffassung nach schon deshalb nicht, da auf Grund des geltenden
Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland in Art 1ff ...
eine Doppelbesteuerung zweifelsfrei vermieden werden soll. Ich ersuche um
entsprechende Berücksichtigung der Sachlage.
Als Mittelpunkt meiner
Lebensinteressen erkenne ich derzeit die Bundesrepublik Deutschland an, so ist
z.B. meine gesamte Familie dort ansässig. Sehr wohl sollen - neben
Einkünften in Deutschland - künftig jedoch auch in Österreich
Einkünfte erzielt werden (welche deshalb nicht zwangsläufig in
Österreich zu versteuern sind).
Im Übrigen handelt es sich
bei den durch § 109-Mitteilung bezeichneten Beträgen weder um
(Umsatz-)Erlöse oder gar steuerpflichtige Einkünfte (wobei hier
durchaus die § 109-Mitteilung unrichtig sein mag), sondern lediglich um
Darlehensvorauszahlungen für künftige Provisionen. Letztere
fließen nur zum minderen Teil umgehend, zum überwiegenden Teil jedoch
ratierlich durch Zeitablauf der Stornofrist zu. So besteht für die meisten
zu Grunde liegenden vermittelten Verträge die gesetzliche Voraussetzung
einer mehrjährigen Stornofrist, d.h. dass die Verträge z.B. für
fünf oder zehn Jahre Bestand halten müssen, andernfalls umgehend eine
anteilige Darlehensrückzahlung an die
X AG zu erfolgen hat. Wenngleich
hierfür zwar eine pauschale Stornoreserve (15%) seitens der
X AG gebildet wird, ändert dies
nicht am Sachverhalt der Auszahlung als Darlehensvorauszahlung und kann diese
daher nicht als steuerbares Einkommen angesehen werden.
Außerdem ist die
tatsächliche Stornoquote im Vorhinein nicht feststellbar und kann diese
kaum mit einem pauschalen Satz abgegolten werden, zumal meine Erwartung der
Stornoquote deutlich höher liegt. Erst mit anteiligem Ablauf der
Stornofrist kann also aus der erfolgten Darlehensvorauszahlung von einem
tatsächlichen Zufluss ausgegangen werden, was in keiner Weise
zwangsläufig der Fall sein muss. Es ist nun mal so, dass Privatkunden sich
diesbezüglich recht irrational verhalten und ja sogar der Gesetzgeber die
ratierliche Provisionsauszahlung (Stornohaftung) für Pensionsvorsorgen erst
vor kurzem von drei auf fünf Jahre verlängert hat. Leider wird bei der
§ 109-Mitteilung eine Differenzierung zwischen Darlehensvorauszahlung und
zufließenden Einnahmen offensichtlich nicht vorgenommen, was vermutlich
die Komplexität der zahlreichen zu Grunde liegenden
Verträge/Vermittler/Stornozeiten/Kunden usw. als Ursache hat.
Auch für eine Besteuerung
in Deutschland führt dieser Sachverhalt, aber auch andere Einflussfaktoren
wie z.B. die noch zu berücksichtigenden erfolgten Aufwendungen in den
ersten Jahren meiner Selbständigkeit ohnehin zu einem negativen
Geschäftsergebnis. Somit dürften auch in Deutschland (derzeit noch)
keine Steuern aufzuwenden sein. Dass sich Ort der Besteuerung durch
Veränderungen meiner Geschäftstätigkeit in Österreich
künftig ändern kann (und hoffentlich auch wird), halte ich für
durchaus möglich und sogar wünschenswert, da dies den Erfolg meiner
unternehmerischen Tätigkeit bedeuten würde.
Ergänzend erläutert
ich Ihnen freiwillig meine Wohnsitzsituation: Mein Hauptwohnsitz befindet sich
seit Jahren in Stuttgart ...Allerdings wurde von mir sehr wohl schon seit
geraumer Zeit ein Zweitwohnsitz in ...
9999 Wien angemeldet. Der Hauptwohnsitz
in Deutschland wird derzeit auf Grund familiärer Veränderungen in die
.... Stuttgart verlegt (also innerhalb Deutschlands). Auch mein Zweitwohnsitz in
Wien wird sich in Kürze ändern: So war ursprünglich geplant,
diesen in die ... A-8888NÖ, zu verlegen (dies erklärt
auch weshalb ich - nur temporär - unter dieser Anschrift v.a. postalisch
erreichbar war). Es soll nun jedoch in den nächsten Wochen ein anderer
Zweitwohnsitz (i.d.S. Sitz des Unternehmens) gewählt werden, wobei noch
nicht feststeht, wo dieser sein wird, voraussichtlich wird dieser in
NÖ liegen. Das Mobiliar usw.
meines Zweitwohnsitzes befindet sich aktuell in einem Container eingelagert,
einen entsprechenden Nachweis erbringe ich Ihnen gerne anbei. Auch die Frage
nach dem Ort der Ausübung der Tätigkeit soll nicht unbeantwortet
bleiben: Die Kundenberatungen die ich durchführe finden
regelmäßig beim Kunden vor Ort (Privatwohnung, Firmensitz des Kunden)
oder in Bankfilialen statt.
Mir leuchtet
ein, dass der Gesamtsachverhalt - vor allem verursacht durch die § 109
Mitteilung - nicht ganz einfach ist, daher verweise ich auf einen Auszug aus dem
X.
-Vermittlervertrag.
"F.
Gutschriften für Versicherungsverträge erfolgen über die gesamte
Stornohaftungszeit nur darlehensweise. Wenn Versicherungsverträge vor
Ablauf der Haftungszeit aufgelöst werden, werden die darlehensweise
gewährten Gutschriften anteilig zur Rückzahlung fällig und mit
der nächsten Abrechnung verrechnet oder zurückgefordert. G.
Für mögliche Rückforderungen wird eine Rückstellung von
mindestens 15% der jeweiligen Gutschrift bei der Gesellschaft gebildet.
..."
Sowie den
dazugehörigen, aktuell geltenden Gesetzestext
...
VersVG §
176
"(6) Der Vermittler hat in
den Fällen des Abs 5 Anspruch auf jenen Teil der Provision samt
Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen
Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder
der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht.
Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch
zusteht, ist unwirksam. Der Vermittler hat dem Versicherer eine Provision
insoweit zurückzuzahlen, als sie das Ausmaß des anteiligen
Provisionsanspruchs übersteigt."
Ich hoffe, Sie erkennen
nun ebenso die Sachlage betreffend Ort der Besteuerung in meinem Fall sowie die
Tatsache der lediglich darlehensweise erfolgenden Auszahlungen und ersuche Sie
...."
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 forderte das FA den Bw
auf, nachstehende Fragen bis zum 26.11.2007 zu beantworten:
"... Sie werden gebeten,
eine Bescheinigung der deutschen Abgabenbehörde über die
Ansässigkeit iSd Art 4 des Doppelbesteuerungsabkommens vorzulegen.
Weiters werden Sie gebeten,
einen Nachweis (bspw deutsche Steuerbescheide) zu erbringen, aus dem die
Berücksichtigung der österreichischen Einkünfte (iHv EUR
17.062,08) im Rahmen der deutschen Besteuerung ersichtlich ist.
Sie werden darauf hingewiesen,
dass für das Jahr 2006 ebenfalls eine Meldung nach § 109a EStG iHv
24.659,45 übermittelt wurde. Sie werden daher gebeten, auch für dieses
Jahr einen Nachweis beizubringen."
Mit Schreiben vom 5.2.2008 antwortete der Bw wie folgt:
"... Hiermit erhalten Sie
diesen von Ihnen geforderten Nachweis betreffend meines Hauptwohnsitzes. Den
Nachweis betreffend meiner Steuerfreiheit in Österreich sehe ich hiermit
als endgültig erbracht
an.
ich bitte daher dringend
diesen Sachverhalt umgehend zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich
- Löschung meiner
Steuernummer
- Einstellung der
Besteuerung (endgültig solange Lebensmittelpunkt nicht in Österreich
liegt)
- Aussetzung der
Einhebung
und vor
allem
- Einstellung des
Pfändungsverfahrens ..."
Beigelegt war eine Meldebestätigung vom 27.12.2007
über eine Meldung in Stuttgart.
Mit Bescheid vom 27.2.2008 wies das FA die Berufung als
unbegründet ab und führte in der Begründung aus:
"An Sie wurde per
18.10.2007 ein Vorhalt bezgl Ihrer Berufung vom 27.9.2007 übermittelt. Im
Rahmen des Vorhaltes wurden Sie aufgefordert, die behauptete Ansässigkeit
in Deutschland mittels Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen
Abgabenbehörden zu belegen. Der Vorhalt wurde Ihnen nachweislich (mittels
Rsa) am 22.10.2007 zugestellt. Im Rahmen des Vorhaltes wurde Ihnen mitgeteilt,
dass bei einer Nichtbeantwortung Ihrem Rechtsmittel nicht stattgegeben werden
kann. ... In den, seit Zustellung verstrichenen, vier Monaten wurden weder
Unterlagen noch Fristverlängerungsanträge eingebracht. Ohne Nachweise
kann Ihrer Berufung daher nicht stattgegeben werden. Somit war
spruchgemäß zu entscheiden."
Der Bw stellte mit Schreiben vom 27.3.2008 einen
Vorlageantrag und den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung und eines Verfahrens vor dem gesamten Berufungssenat und
brachte iw vor:
"Anfechtungspunkt ist ua
die BVE, in welcher sich das FA auf Nichtbeantwortung bzw Vorhalt betreffend
Nachweises meiner Ansässigkeitsbescheinigung bezieht. Mangels Steuerpflicht
in Ö. bin ich jedoch zu keinerlei Nachweis bzw. Beantwortung des Vorhalts
verpflichtet. Ferner fehlt jegliche Grundlage für eine Besteuerung in
Österreich mangels Steuerpflicht (Doppelbesteuerungsabkommen, Hauptwohnsitz
& Lebensmittelpunkt nicht in Österreich - wie bereits mehrfach
erörtert). Der Nachweis betreffend meines Hauptwohnsitzes in Deutschland
wurde im Übrigen erbracht, eine frühzeitige Mitteilung war leider
nicht möglich..."
Das FA legte mit Formular vom 25.7.2008 die Berufung dem
UFS zur Entscheidung vor.
Der UFS übermittelte dem Bw mit Vorhalt vom 27.11.2008
ein Schreiben folgenden Inhalts:
" ...1. Wo war der
Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen im Jahr 2005 und in den darauffolgenden
Jahren?
Anmerkung: Nach der
Aktenlage haben Sie Wohnsitze in Deutschland und Österreich, sodass aus
dieser Tatsache nur hervorgeht, dass Sie in zwei Staaten ansässig sind.
Eine bloße Behauptung und die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes allein sind
für das Bestehen des Mittelpunkts der Lebensinteressen in Deutschland nicht
ausreichend; vielmehr ist zu prüfen, zu welchem Wohnsitz die stärksten
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden bzw bestehen.
Um diese Prüfung
durchführen zu können, sind weitere nachweisbare Angaben Ihrerseits
notwendig:
a. An welchem
Wohnsitz lebte Ihre Familie?
b.
Aus wem besteht die Familie?
c.
Lebten Sie mit der Familie in einem gemeinsamen
Haushalt?
c. An welchem Wohnsitz
hielten Sie sich wie lange im Jahr
auf?
d. Wo verbrachten Sie den
größten Teil Ihrer Freizeit und übten Ihre Hobbys
aus?
e. Wann wurde ein Wohnsitz
in Österreich begründet? Anm: Die Meldung eines Nebenwohnsitzes in
Österreich erfolgte laut Aktenlage bereits
1999.
f. Seit wann erhalten Sie
Einkünfte in Österreich? Aus welcher Tätigkeit stammen
diese?
g. Erhalten Sie
gleichzeitig auch Einkünfte in Deutschland? Aus welcher Tätigkeit
stammen diese?
h. Wie hoch sind
Ihre Einkünfte in Deutschland in Gegenüberstellung zu den
österreichischen Einkünften in den Jahren ab
2003?
i. Sie haben angedeutet,
dass sich der Ort der Besteuerung künftig ändern kann/wird. Wieso und
ab wann soll sich Ihrer Meinung nach der Ort der Besteuerung nach
Österreich
verlagern?
Anmerkung: Sie wurden
vom Finanzamt aufgefordert, eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen
Steuerbehörde iS Art 4 DBA vorzulegen. Es steht Ihnen frei, dies
nachzuholen.
2. Sollte der
Berufungssenat zur Ansicht gelangen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen
in Deutschland war, ist zu prüfen, ob eine österreichische
Betriebsstätte besteht.
Auch eine Wohnung kann eine
Betriebsstätte sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gilt:
Übt ein
Abgabepflichtiger eine beratende Tätigkeit im Inland aus und verfügt
er am Ort seiner Tätigkeit über eine Wohnung, ist - wird nicht
Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht - die Annahme berechtigt, dass
die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als
Betriebsstätte anzusehen ist. Es genügt, wenn sich in der Wohnung eine
auch nur geringfügige Tätigkeit zur Ausübung des Betriebes
abspielt zB Entgegennahme von Telefonaten, Faxen, E-Mails oder abendliche
Bearbeitung der
Geschäftsfälle.
Um
Stellungnahme bzw Nachweis des Nichtvorliegens einer Betriebsstätte wird
gebeten!
3. Haben Sie in
Deutschland Ihre Einkünfte (inklusive der österreichischen) ab dem
Jahr 2003 versteuert?
Wenn ja,
werden Sie nochmals aufgefordert, die deutschen Steuerbescheide vorzulegen.
Wenn nein, warum nicht?
4. Sollte der
Berufungssenat zur Auffassung gelangen, dass Sie in Österreich
steuerpflichtig sind und dass die Provisionszahlungen Einnahmen im Zeitpunkt des
Zuflusses sind, ist, um die Besteuerungsgrundlagen in richtiger Höhe zu
erfassen, eine Einnahmen/Ausgaben Rechnung des Jahres 2005
erforderlich.
Sie werden aufgefordert,
diese vorzulegen, wobei die Österreich zuzuordnenden Einnahmen bzw Ausgaben
gesondert zu bezeichnen sind.
5. Für die Jahre
2003 und 2004 liegen Mitteilungen gemäß
§ 109a EStG vor. Den
Betriebsbeginn geben Sie jedoch erst mit 10/2005 an.
Um Stellungnahme wird
gebeten, wobei anzumerken ist, dass der Zeitpunkt der Erteilung der
Gewerbeberechtigung auf die steuerliche Beurteilung keinen Einfluss hat.
6. Wie ist Ihre
derzeitige Wohnsitzsituation in Österreich?
Ist die Wohnung gleichzeitig
der Firmensitz?
Haben Sie ein
Büro in Z.-Str.7777,
6666 Wien? Wenn ja, seit
wann?
7. In welcher Funktion
sind Sie bei der Firma X AG tätig?
Haben Sie das Büro am
Standort dieser Firma in
Wien?
Stellt Ihnen diese Firma
das Büro zur
Verfügung?
..."
Mit Telefax vom 3.2.2009 brachte der Bw folgendes
vor.
"... grundsätzlich
ist festzuhalten, dass ich meinem Wissen nach keiner Auskunftspflicht
unterliege.
Angesichts des
ungerechtfertigt ausgestellten Einkommensteuerbescheids und der damit
verbundenen Auswirkungen - über € 3.000,-- werden derzeit von der
SVA einbehalten, während laufend Rechnungen zu begleichen sind - bin ich
jedoch auf freiwilliger Basis bereit, Ihnen in kurzer Form Auskunft über
den Sachverhalt zu erteilen, sofern mir dies möglich ist.
...
1) Wie erwähnt in
der Bundesrepublik Deutschland, die darauf folgenden Jahre stehen in diesem
Sachverhalt bisher nicht zur
Diskussion
a. Mehrere Wohnsitze
in Stuttgart, Ulm, Berlin,
Hamburg
b. Eltern, Schwester,
Neffe/Nichte, Großvater,
Tante/Onkel
c. Nein, im
Wohn-/Geschäftsgebäude meines Vaters sind mehrere Wohnungen. In 2005
hielt ich mich mehr als sechs Monate im Jahr in Deutschland auf, einige Zeit
verbrachte ich auch in Österreich.
d. In Stuttgart.
e. Offensichtlich 1999, der
Zweitwohnsitz in Wien wurde unterschiedlich intensiv (und ausschließlich
privat) genutzt. Während der aktiven Studienzeit war ich überwiegend
in Österreich, im Anschluss daran jedoch verbrachte ich wieder mehr Zeit in
Deutschland.
f. Steuerliche
Einkünfte erzielte ich dazumal keine, da ohnehin - wäre in
Österreich eine Steuerpflicht gegeben - den vernachlässigbaren
Einnahmen im Jahr 2005 noch Ausgaben entgegenzusetzen wären. Die
Tätigkeit bestand zum damaligen Zeitpunkt in der gelegentlichen Vermittlung
von Finanzverträgen, die Tätigkeit hat sich erst später zu einer
vollwertigen Tätigkeit entwickelt. Das Gewerbe zum damaligen Zeitpunkt
lautete auf Finanzdienstleistungsassistent (übrigens der Beruf der momentan
ungeachtet sämtlicher damit verbundener negativer Auswirkungen verboten
werden soll, wenn es nach einigen unfassbar kurzsichtigen Parlamentariern geht),
inzwischen lautet das Gewerbe "Gewerbliche Vermögensberatung".
g. Nein, lediglich gelegentlich
geringe familiäre Zuwendungen im Rahmen der Schenkungsfreibeträge (D).
h. Hinfällig, da keine
vorhanden (siehe Punkt g).
i.
Der Ort der Besteuerung ändert sich möglicherweise schon mit dem
Standort Z.-Str.7777 , welche erst mit 2007 und 2008
genutzt wurde. 2005 bzw. 2006 war selbiger Standort de facto noch nicht einmal
existent. Kafkaeske Prozesse führen jedoch ohnehin ständig dazu, dass
das Ziele von Ausgaben übersteigender Einkünfte in weite Ferne
rücken. Angesichts unzähliger, für einen Normalmenschen nahezu
unbewältigbarer Aufgaben (Verwaltung, Medien, Kunden, Mitarbeiter,
grüne Parlamentarier usw.) könnten sich daher auch künftig stets
völlig andere Situationen ergeben.
2) Die von mir
unregelmäßig bewohnte Wohnung hatte lediglich privaten Charakter
(kein Fax, Fotos der privaten Einrichtung nachweisbar
etc.).
3) Hinfällig, da
keine vorhanden (siehe Punkt 1g).
4) Dies würde mich
überraschen, besten Dank jedoch für den Hinweis.
5) Möglicherweise, weil
sich der Gewerbezweck durch die Tätigkeit im Verlauf durch die Erlangung
der Konzession (konzessioniertes Gewerbe) verändert hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen
meine individuelle Lebenssituation in den Jahren seit 1999 entsprechend
aufzeigen und bin ich zuversichtlich, dass Ihrerseits eine den faktischen
Umständen entsprechende Vorgehensweise gewählt wird.
Über eine rasche
Rückmeldung würde ich mich angesichts der Schwierigkeiten mit der SVA
(abgesehen davon, dass das FA Nußdorferstr. meinem Vertragspartner
X. eine Pfändung geschickt hatte,
deren Auswirkungen noch unklar sind) freuen. Diesbezüglich ebenso wie die
Vorgehensweise betreffend die fast schon willkürliche Mitteilung an die SVA
wäre ich auch einer Stellungnahme seitens des Finanzamts nicht abgeneigt.
..."
In der am 11. März 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der Bw ergänzend aus:
"Strittig ist das Jahr
2005. In diesem Jahr war ich jedenfalls noch nicht in Österreich
ansässig, es ist aber zutreffend, dass dies in den späteren Jahren
anders geworden ist.
Ich weise darauf hin,
dass ich in Deutschland für dieses Jahr noch nicht mein vollständiges
Einkommen versteuert habe, dies aber nachholen werde, wobei jedoch in
Deutschland höhere Freigrenzen für die Steuerpflicht gegeben
sind.
Ferner ist in Rechnung zu
stellen, dass ein großer Unterschied zwischen Einnahmen und
Einkünften besteht. Mir wurde tatsächlich von meinem Vertragspartner
ein Darlehen ausbezahlt, dies deshalb, weil mir zwar der gesamte in Rede
stehende Betrag zugeflossen ist, ich für den Fall aber, dass ein Kunde vom
Vertrag zurücktritt, auf Basis von 60 Monaten aliquot dieses Darlehen
zurückzuzahlen habe."
Der Vertreter des Finanzamts führte aus wie
folgt:
"Das Finanzamt hat sich
lange bemüht, vom Berufungswerber eine Ansässigkeitsbescheinigung im
Sinn des Art. 4 DBA Österreich-Deutschland zu erhalten. Dies ist bislang
nicht gelungen. Somit ging das Finanzamt davon aus, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Berufungswerbers in Österreich gelegen war, da er auch
von einem österreichischen Vertragspartner die entsprechenden Beträge
ausbezahlt bekommen hat und somit offenkundig der wirtschaftliche Mittelpunkt
der Lebensinteressen nicht in Deutschland gelegen ist."
Der Bw replizierte wie folgt:
"Ich möchte dies
insofern richtig stellen, als ich in Deutschland eine
Ansässigkeitsbescheinigung urgiert habe, mir aber bis heute nicht gelungen
ist, eine solche zu erhalten. Ich kann dem Berufungssenat nur eine
Bestätigung vorlegen, aus der sich aber nur ergibt, welchen Inhalt meine
Angaben gehabt haben. Ferner ist es so, dass zwar die Darlehenszahlungen von der
österreichischen Betriebsstätte erfolgt sind, allerdings die Firma
ihren Hauptsitz in Deutschland hat. Es handelt sich meiner Ansicht nach um
durchlaufende Posten, da die Abrechnungen im Hauptsitz der Firma in
Deutschland erstellt
werden.
Der Grund für die
Nichtausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung war, dass dem Finanzamt
selbst nicht bekannt war, in welchem Staat die Steuerpflicht gegeben
ist.
Ich betone nochmals, dass
der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen ebenso wie in persönlicher Hinsicht
auch in wirtschaftlicher Hinsicht im Streitjahr in Deutschland gelegen ist. So
liegt die Meldebestätigung meines Hauptwohnsitzes in Deutschland und auch
mein Kfz ist in Deutschland angemeldet. Auch meine Familie hält sich in
Deutschland auf, auch in zeitlicher Hinsicht habe ich mehr Zeit in Deutschland
verbracht als in Österreich. Somit ist eine Besteuerung - wenn
überhaupt - nur in Deutschland möglich."
Über Rückfrage durch den Referenten führte
der Bw aus:
"Ich habe zwar
Aufzeichnungen, wie hoch im Streitjahr meine Einnahmen und Ausgaben gewesen
sind, die ich aber nicht vorlege, da ich davon ausgehe, dass eine
allfällige Steuerpflicht nur in Deutschland gegeben sein
kann.
Die Rechnungen und
Unterlagen habe ich allerdings; für den Fall, dass Deutschland eine
Steuererklärung von mir verlangt, könnte ich diese abgeben, wobei ich
allerdings der Meinung bin, dass ich auf Grund der geschilderten Gestaltung
bezüglich Darlehensgewährung unter den jeweiligen Freibeträgen in
Deutschland bin, zumindest ist dies noch zu prüfen.
Klar stellen möchte
ich noch, dass ich ab 2005 steuerlich relevante Umsatzerlöse bzw.
Darlehenszahlungen gehabt habe, dies aber nur in der von der Finanzverwaltung
bereits bekannten Höhe."
Über Befragen durch Mag. E. antwortete der Bw:
"Ich habe 2005 nur die
Einnahmen erzielt, die von der österreichischen Betriebsstätte
ausbezahlt worden sind. In Deutschland habe ich nicht gearbeitet, war aber dort
- wie ich bereits ausgeführt habe - die überwiegende Zeit
tatsächlich anwesend.
Mein Vater betreibt in
Deutschland ein Auktionshaus; ich helfe ihm dabei gelegentlich aus, nehme aber
dafür kein Honorar an.
Die Betriebsstätte
der X. war im Streitjahr in
Österreich, später wurde der
Sitz nach Y.,Österreich
verlegt.
Ich möchte noch
ergänzen, dass auf Grund der meiner Ansicht nach unrichtigen Besteuerung in
Österreich bereits Pfändungsgebühren angefallen sind und
überdies auch die Sozialversicherungsanstalt SV-Beiträge
vorgeschrieben hat; weiters fielen auch Auslagenersätze und
Säumniszuschläge an, die bei einer stattgebenden Entscheidung zu
korrigieren sind."
Der Bw legte eine Bescheinigung des Finanzamts Stuttgart II
(samt zugehörigem E-Mail Verkehr) vor, welche wie folgt lautet:
"Herr
R. macht geltend, dass er aufgrund
einer unentgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten im Haus der
Eltern ... in Stuttgart im Jahr 2005 unbeschränkt steuerpflichtig war.
Steuerpflichtige Einkünfte seien in diesem Zeitraum nicht angefallen. Eine
Steuererklärung wurde nicht eingereicht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist deutscher Staatsbürger und ledig. Er
studierte in Wien an der Wirtschaftsuniversität Wien und schloss das
Studium erfolgreich mit dem Magisterium ab.
Er hat im Streitjahr Wohnsitze in Deutschland, Stuttgart
und Österreich, 9999 Wien. Den inländischen Wohnsitz hat er als
Nebenwohnsitz seit 22.11.1999 gemeldet. Beim Wohnsitz in Deutschland
handelt es sich um die unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten
im Haus der Eltern des Bw.
Beide Wohnungen stehen dem Bw uneingeschränkt zur
Verfügung und werden von ihm benutzt.
Der Bw. hält sich im Streitjahr teilweise in
Österreich und teilweise in Deutschland auf.
Der Bw. betreibt die Tätigkeit
"Finanzdienstleistung" und erzielt
Einnahmen aus der Vermittlung von Finanzverträgen. Den inländischen
Gewerbeschein für "Gewerbliche
Vermögensberatung" erhielt er im Oktober 2005. Die
Tätigkeit wurde im Streitjahr vom inländischen Wohnsitz des Bw in 9999
Wien aus ausgeübt. Der Bw übte eine beratende Tätigkeit im
Inland aus und erhielt Provisionen aus der Vermittlung von Finanz- und
Versicherungsverträgen. Er besuchte die Kunden in deren Wohnung, in deren
Büro und führte Kundengespräche in Bankfilialen, übte aber
im Streitjahr auch in der inländischen Wohnung betriebliche
Tätigkeiten wie die Entgegennahme von Telefonaten, E-Mails oder die
Bearbeitung von Geschäftsfällen aus. Seit 2007 hat der Bw ein
zur betrieblichen Nutzung bestimmtes Büro in Wien und ist Vertriebsleiter
des Standortes Wien für die X. AG und hat als solcher seinen
Tätigkeitsbereich erweitert.
Er bezieht seine potentiell steuerpflichtigen Einnahmen im
Streitjahr, in den Vorjahren und in den späteren Jahren
ausschließlich in Österreich. Er ist als Mitarbeiter in das System
der X. AG, wenn auch nicht als Dienstnehmer, eingebunden und erhält
sämtliche Honorare ausschließlich von dieser Firma.
Diese inländischen Einnahmen betragen:
2003: Einnahmen aus Gewerbebetrieb iHv
€ 455,00,--, Auftraggeber X. AG mit Sitz im Inland und
nichtselbständige inländische Einnahmen eines Arbeitgebers in Wien iHv
brutto € 139,36,--
2004: Einnahmen aus Gewerbebetrieb iHv
€ 6.046,73,--, Auftraggeber X. AG mit Sitz im Inland und
nichtselbständige inländische Einnahmen eines Arbeitgebers in Wien iHv
brutto € 455,78,--.
Streitjahr 2005:
Einnahmen aus Gewerbebetrieb iHv € 17.062,08,--, Auftraggeber X. AG
mit Sitz im Inland
2006: Einnahmen aus Gewerbebetrieb iHv
€ 24.659,45,--, Auftraggeber X. AG mit Sitz im Inland
2007: Einnahmen aus Gewerbebetrieb iHv
€ 23.472,91,--, Auftraggeber X. AG mit Sitz im Inland.
Die Firma X. (X) AG expandierte im Jahr 2002 von
Deutschland nach Österreich. Ihr Geschäftszweig ist die Vermittlung
von Finanzprodukten. Es handelt sich um eine rechtlich selbständige,
konzernunabhängige, inländische Aktiengesellschaft mit Sitz im
Streitjahr in Österreich und später in Österr. bei Salzburg.
Der Bw hat außer den dargestellten inländischen
keine potentiell steuerpflichtigen Einnahmen, auch nicht in Deutschland. Dort
erhält er lediglich familiäre Zuwendungen im Rahmen der deutschen
Schenkungssteuerfreibeträge.
Wirtschaftliche Beziehungen unterhält der Bw
ausschließlich mit Österreich.
Die Verwandten des Bw leben in Deutschland und er hielt
sich im Streitjahr des Öfteren in Deutschland auf, um seinen Vater, der ein
Auktionshaus besitzt, bei dessen betrieblichen Aktivitäten zu
unterstützen. Das Kfz des Bw ist in Deutschland angemeldet.
Persönliche Beziehungen unterhält der Bw im
Streitjahr zu ungefähr gleichen Teilen mit Österreich und mit
Deutschland.
Die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen unterhält der Bw zu Österreich.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich daher im
Inland.
Der Bw hat in Deutschland keine Steuererklärung
abgegeben und keine Steuern bezahlt.
Die Betriebsausgaben des Bw betragen 12% der Einnahmen.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Die persönlichen Verhältnisse des Bw sind
unbestritten.
Dass der Bw einen Wohnsitz in Deutschland hat, ist durch
eine von ihm beigebrachte Meldebestätigung, wonach er seit der Geburt bis
zum 27.12.2007 (Ausstellungstag der Meldebestätigung) an genannter Adresse
in Stuttgart, und zwar zur Zeit mit alleiniger Wohnung, gemeldet war, erwiesen.
Dass es sich dabei um Räumlichkeiten im Haus der Eltern des Bw, die
ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien, handelt, ergibt sich
aus dem Vorbringen des Bw und aus dem bei der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat vorgelegten Bescheinigung des Finanzamtes Stuttgart II,
wonach der Bw ebendiesen Sachverhalt auch bei der deutschen Finanzverwaltung
vorgebracht habe.
Dass der Bw 2005 einen Wohnsitz in Wien hat, ist aus seinem
Vorbringen und aus der vom FA am 26.2.2008 durchgeführten Anfrage beim
Zentralen Melderegister ersichtlich, wonach der Bw vom 22.11.1999 bis dato einen
Nebenwohnsitz an nämlicher Adresse in 9999 Wien gemeldet habe.
Dass dem Bw beide Wohnungen uneingeschränkt und
dauerhaft zur Verfügung stehen und von ihm benutzt werden, ist
unbestritten.
Dass sich der Bw teilweise in Österreich und teilweise
in Deutschland aufhält, ergibt sich einerseits aus seinem Vorbringen,
wonach er "einige Zeit" auch in
Österreich verbracht habe und wonach die Wohnung in Wien
"unterschiedlich intensiv" genutzt
worden sei. Der Bw hat zwar wiederholt vorgebracht, er hätte sich
den überwiegenden Teil des Jahres in Deutschland aufgehalten, doch konnte
diese Feststellung nicht getroffen werden, da der Bw keine diesbezüglichen
Nachweise oder Glaubhaftmachungen erbringen konnte. So hat der Bw auf
die präzise Frage des UFS im Ermittlungsverfahren, wo der Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Jahr 2005 und in den folgenden Jahren gewesen sei (mit
inkludierter Darlegung der Sach- und Rechtslage zu diesem Thema) lediglich
geantwortet: "Wie erwähnt in der
Bundesrepublik Deutschland, die darauf folgenden Jahre stehen in diesem
Sachverhalt bisher nicht zur Diskussion".
Auf die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen in
den folgenden Jahren gab der Bw somit keine Antwort.
Vor dem FA brachte der Bw vor, er erkenne als Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen derzeit die Bundesrepublik Deutschland an, so sei zB
seine gesamte Familie dort ansässig. Ein anderes Mal brachte der Bw vor:
"Hiermit erhalten Sie diesen von Ihnen
geforderten Nachweis betreffend meines Hauptwohnsitzes. Den Nachweis betreffend
meiner Steuerfreiheit in Österreich sehe ich hiermit als endgültig
erbracht an". Beigelegt war eine Meldebestätigung über
die aufrechte Meldung in Stuttgart. In der Vorhaltsbeantwortung vor dem UFS
führte der Bw aus, der Ort der Besteuerung ändere sich
möglicherweise schon mit dem Standort Z.-Str. 7777, welcher erst mit 2007
und 2008 genutzt wurde und in der Verhandlung vor dem Berufungssenat führte
der Bw aus, dass er die vom FA geforderte Ansässigkeitsbescheinigung nicht
vorlegen könne, weil dem deutschen FA selbst nicht bekannt sei, in welchem
Staat die Steuerpflicht gegeben sei. Aus der dem Berufungssenat vorgelegten
Bestätigung gehe nur hervor, welchen Inhalt die Angaben des Bw gehabt
hätten. Im Übrigen verweise der Bw auf die Meldung in Stuttgart, auf
die Anmeldung seines Kfz in Deutschland, auf den Aufenthalt seiner Familie in
Deutschland und darauf, dass er in Deutschland mehr Zeit verbracht habe als in
Österreich. Die mit der im Vorhalt gestellten Frage des UFS nach dem
überwiegenden Aufenthalt im Streitjahr beantwortet der Bw, dass er sich
2005 mehr als sechs Monate im Jahr in Deutschland und einige Zeit auch in
Österreich aufgehalten habe. Der Wohnsitz in Wien sei seit 1999
unterschiedlich intensiv genutzt worden. Während der aktiven Studienzeit
sei er überwiegend in Österreich gewesen, im Anschluss daran habe er
wieder mehr Zeit in Deutschland verbracht.
Im Zusammenhalt mit dem gesamten Vorbringen und Agieren des
Bw im Verfahren und nach der Aktenlage sind diese Antworten nicht geeignet,
einen überwiegenden Aufenthalt des Bw in Deutschland glaubhaft zu machen.
So hat der Bw seine gesamten Einkünfte
ausschließlich und unbestritten im Inland erzielt. So bringt er vor dem
Berufungssenat vor, er habe 2005 nur die Einnahmen erzielt, die von der
österreichischen Betriebsstätte ausbezahlt worden seien. In
Deutschland habe er nicht gearbeitet, sei aber dort die überwiegende Zeit
tatsächlich anwesend gewesen. Auch aus der Vorhaltsbeantwortung vor dem UFS
(siehe oben) geht hervor, dass der Bw seit 2003 ausschließlich
inländische Einkünfte erzielt hat. In Deutschland habe er bloß
"geringe familiäre Zuwendungen"
erhalten und ansonsten keine Einnahmen erzielt.
Zur Erzielung dieser inländischen Einnahmen, die im
Streitjahr immerhin ca € 17.000,-- betragen haben, ist die
Präsenz vor Ort naturgemäß notwendig. Auch in den Vor- und
Folgejahren erzielte der Bw ausschließlich inländische
Einkünfte. Auch das Studium hat er im Inland absolviert. Der Bw irrt, wenn
er meint, er könne beliebig durch Erklärung auswählen, wo der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege. Diese Prüfung ist vielmehr aG
von objektiv feststellbaren Umständen durchzuführen.
Eine konstruktive Mitwirkung des Bw würde die
durchzuführende Prüfung erleichtern.
Dieser steht jedoch von Anfang an auf dem Standpunkt, er
sei zu keinen Auskünften verpflichtet; seine (wenig konkreten und nicht
nachgewiesenen) Behauptungen seien völlig ausreichend; er sei im Inland
jedenfalls nicht steuerpflichtig; aber auch in Deutschland unterliege er
(offenbar) keiner Steuerpflicht; er müsse weder in Österreich noch in
Deutschland Steuererklärungen abgeben; er habe zwar Ausgaben, gebe diese
aber nicht bekannt; die Jahresumsätze, die er gemäß zugesandtem
Fragebogen des FA (welches aG der dem Bw erteilten Gewerbeberechtigung Kenntnis
erlangte) erst nach Erinnerung bekannt gab, würden 2005 Null betragen (aus
der dem FA später übermittelten Mitteilung gemäß
§ 109a EStG ging hervor, dass die Einnahmen ca € 17.000,--
betrugen); die Einnahmen im Jahr 2005 wären
"vernachlässigbar"; der Beginn der
Berufsausübung/Tätigkeit wäre 10/2005 (s ausgefüllten
Fragebogen Verf 24; gem § 109a EStG Mitteilungen erzielte der Bw schon ab
2002 einschlägige Einnahmen).
Die Mitwirkung des Bw im gesamten Verfahren beschränkt
sich auf wenig konkrete Behauptungen, die im Lichte seines gesamten Vorbringens
und Verhaltens im Verfahren auch wenig glaubwürdig sind.
Der Berufungssenat gelangt daher in freier
Beweiswürdigung zu der Feststellung, dass sich der Bw teilweise in
Österreich und teilweise in Deutschland aufhielt. Ein überwiegender
Aufenthalt in einem der Staaten ist nicht feststellbar. Anhaltspunkte für
Aufenthalte in Österreich sind die jahrelange Einkünfteerzielung und
der Nebenwohnsitz; Anhaltspunkte für Aufenthalte in Deutschland sind der
dortige Wohnsitz, der Aufenthalt der Verwandten in Deutschland und die Anmeldung
des Kfz in Deutschland.
Die Art der Tätigkeit des Bw ist unbestritten.
Dass die Tätigkeit vom inländischen Wohnsitz des
Bw ausgeübt wurde, ergibt sich schon aus dem an das FA über
Aufforderung übermittelten Fragebogen (Verf 24), wo unter der Rubrik
"Ort der Berufsausübung/Ort der
Geschäftsleitung" die Wohnung in 9999 Wien angegeben wurde. Wenn im
weiteren Verfahren wiederholt vorgebracht wird, die Wohnung wäre
ausschließlich privat genutzt worden, so ist dies nicht glaubhaft. Dass
ein gewerblicher Vermögensberater, der Verträge vermittelt, auch in
der eigenen Wohnung Geschäftsfälle bearbeitet, Besprechungen
vorbereitet, Telefonate führt und entgegennimmt, E-Mails schreibt und
liest, ist für den Berufungssenat evident und entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung, zumal der Bw damals nach seinen eigenen Angaben über kein
eigenes Büro verfügte.
Die weitere Entwicklung ab 2007 beruht auf den Angaben des
Bw (s Vorhaltsbeantwortung vor dem UFS) und ist durch Internetrecherchen
erwiesen.
Bemerkt wird, dass im Gegensatz zur Auffassung des Bw nicht
allein die Verhältnisse im Streitjahr zu betrachten sind, da aus der
Entwicklung der Verhältnisse im mehrjährigen Zeitablauf
Rückschlüsse auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Streitjahr
gezogen werden können. So ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der
Bw im Inland studiert hat, hier von Anfang an seine Einkünfte erzielte, die
anfangs gering waren, im Streitjahr bereits nicht mehr zu vernachlässigen
waren und in den Folgejahren weiter anstiegen. Dementsprechend schreitet auch
die Verfestigung des Inlandsbezuges weiter fort, was auch durch die
Benützung eines eigenen Büros und durch erweiterten Aufgabenbereich in
der Geschäftsbeziehung mit der X. AG erkennbar ist.
Dass die Einnahmen ausschließlich in Österreich
erzielt werden, ist unbestritten und wird vom Bw selbst bestätigt, wenn er
in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er habe 2005 nur die Einnahmen
erzielt, die von der österreichischen Betriebsstätte ausbezahlt worden
seien. In Deutschland habe er nicht gearbeitet. Auch die Aussage, er habe in
Deutschland nur geringe finanzielle Zuwendungen von Verwandten erhalten,
bestätigt diese Feststellung. Schließlich stimmt die Feststellung
auch mit den dem FA übermittelten § 109a EStG Mitteilungen
überein. Daraus und aus dem Vorbringen des Bw ist auch ersichtlich, dass
sämtliche Honorare ausschließlich von X. AG mit Sitz im Inland
bezogen werden. Die innere Organisation dieser Firma ist aus deren
Internetauftritt ablesbar.
Die Höhe der inländischen Einnahmen beruht auf
den dem FA übermittelten § 109a EStG Mitteilungen und den
übermittelten Lohnzetteln und ist unbestritten. Die Höhe wird auch vom
Bw gar nicht bestritten, sondern er verneint die Steuerpflicht dem Grunde nach,
da es sich um eine Art Darlehen handle (S unten rechtliche Würdigung).
Dass der Dienstgeber bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit eine Firma mit Sitz in Wien ist, ist aus den
Lohnzetteln erkennbar.
Dass die X. AG eine rechtlich unabhängige juristische
Person mit Sitz im Inland ist, ist aus dem Firmenbuch und aus dem
Internetauftritt der Firma ersichtlich. Ihr Geschäftszweig ist im
Firmenbuch und auf der Homepage nachzulesen.
Dem Vorbringen des Bw, beim Firmensitz der X. AG im Inland
handle es sich um eine inländische Betriebsstätte einer deutschen
Firma, kann nicht gefolgt werden, da dieses im Widerspruch zum Firmenbuch und zu
den Ausführungen der Firma selbst auf deren Homepage im Internet steht.
Dass der Bw steuerpflichtige Einnahmen seit Jahren
ausschließlich im Inland erhält, steht außer Streit. Daraus
folgt zwangsläufig, dass der Bw wirtschaftliche Beziehungen
ausschließlich mit Österreich unterhält.
Die Feststellungen über die Beziehungen des Bw zu
Deutschland beruhen auf dem Vorbringen des Bw.
Der Berufungssenat gelangt zur Ansicht, dass der Bw im
Streitjahr zu ungefähr gleichen Teilen persönliche Beziehungen mit
Österreich und mit Deutschland unterhält. Die Beziehungen zu
Deutschland sind offenkundig und wurden auch vom Bw betont. Die Beziehungen zu
Österreich, die der Bw nicht betont hat, sind durch die jahrelange
Anwesenheit des Bw in Österreich und aus der beruflichen Verwurzelung des
Bw im Inland evident. Den Beruf hat er im Inland ausgeübt. Es ist weiters
anzunehmen, dass er hier - auch im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit - einen Freundeskreis aufgebaut hat und persönliche
Beziehungen im Inland pflegt. Da der Bw ledig ist, ist die Familie in
Deutschland nicht dermaßen von Bedeutung, wie wenn der Bw verheiratet
wäre und Kinder hätte. Daher und im Hinblick auf die dargestellten
Glaubwürdigkeitsdefizite des Vorbringens des Bw ist die vom Berufungssenat
gewählte Lösung sachgerecht.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse im Streitjahr zu beurteilen, wobei zu
prüfen ist, zu welchem Staat die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Das Überwiegen der Beziehungen zum
einen oder zum anderen Staat gibt dabei den Ausschlag, wobei wirtschaftlichen
Beziehungen im Zweifelsfall die geringere Bedeutung zukommt als
persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind jene zu verstehen, die einen
Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an
dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des
Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen
religiöser und kultureller Art sowie anderer Tätigkeiten zur
Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen
(s Erk VwGH v 20.2.2008, Zl
2005/15/0135).
Da im vorliegenden Fall wirtschaftliche Beziehungen
ausschließlich zu Österreich bestehen, während persönliche
Beziehungen zu ungefähr gleichen Teilen zu Österreich und zu
Deutschland bestehen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in Anwendung
des Überwiegensgrundsatzes der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland
gelegen.
Dass der Bw in Deutschland keine Steuererklärung
abgegeben und keine Steuern bezahlt hat, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten
Bescheinigung des Finanzamtes Stuttgart II, wonach laut Angaben des Bw keine
steuerpflichtigen Einkünfte angefallen seien und eine Steuererklärung
nicht eingereicht worden sei. Insofern ist das Vorbringen des Bw vor dem
Berufungssenat, er habe in Deutschland für dieses Jahr
(Anm: 2005) noch nicht
sein "vollständiges Einkommen
versteuert", wobei jedoch in Deutschland höhere Freigrenzen für
die Steuerpflicht gegeben seien, nicht nachvollziehbar, wobei in diesem
Zusammenhang auch festzuhalten ist, dass gemäß Homepage des
(deutschen) Bundesministeriums der Finanzen der steuerliche Freibetrag für
Alleinstehende im Streitjahr € 7.664,-- (also keineswegs höher
als der in Österreich in diesem Jahr existierende Freibetrag von
€ 10.000,--) beträgt.
Die Einnahmen werden daher mangels Vorlage einer
Einnahmen/Ausgaben Rechnung gemäß der vorliegenden § 109a EStG
Mitteilung geschätzt, deren Richtigkeit der Höhe nach unbestritten
ist.
Das Vorliegen weiterer Einnahmen ist nicht bekannt und
wurde auch vom FA nicht behauptet.
Der Berufungssenat geht davon aus, dass auch
Betriebsausgaben angefallen sind. Der Bw hat sich allerdings trotz mehrfacher
Aufforderung geweigert, diese bekannt zu geben und eine Einnahmen/Ausgaben
Rechnung vorzulegen. Siehe Schreiben des FA vom 23.1.2007; Vorhalt des UFS;
Mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat, wo der Bw vorbringt:
"Ich habe zwar
Aufzeichnungen, wie hoch im Streitjahr meine Einnahmen und Ausgaben gewesen
sind, die ich aber nicht vorlege, da ich davon ausgehe, dass eine
allfällige Steuerpflicht nur in Deutschland gegeben sein kann. ... Die
Rechnungen und Unterlagen habe ich allerdings; ..."
Die Ausgaben müssen daher im Schätzungsweg
ermittelt werden. (Zur Begründung der Höhe siehe unten rechtliche
Beurteilung).
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen wie folgt:
Gemäß
§ 1 Abs 2 EStG 1988 idfd Streitjahr
gF sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Gemäß
§ 26 Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961 idfd
Streitjahr gF hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort,
wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Da unbestritten ist, dass der Bw im Streitjahr im Inland
eine Wohnung innehat und benutzt, hat er einen Wohnsitz gem § 26 Abs 1 BAO
und ist daher unbeschränkt steuerpflichtig iSd § 1 Abs 2 EStG.
Unbestritten hat der Bw auch einen Wohnsitz in Deutschland.
Gemäß Art 1 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, BGBl III Nr 182/2002 idfd Streitjahr gF (DBA Deutschland) gilt
das Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden
Vertragsstaaten ansässig sind.
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem
Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Gemäß Art 2 DBA Deutschland gilt das Abkommen ua
für die Einkommensteuer in Österreich und die Einkommensteuer in
Deutschland.
Gemäß Art 3 DBA Deutschland bedeuten die
Ausdrücke "Unternehmen eines
Vertragsstaats" und "Unternehmen des
anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen,
das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben
wird;
Art 4 DBA Deutschland lautet auszugsweise:
"(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht
dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen
ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, ...
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in
dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt
sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie
als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b)
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig,
in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,
so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger
sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder
keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3) ..."
Gemäß Art 5 DBA Deutschland bedeutet der
Ausdruck "Betriebsstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Ausdruck
"Betriebsstätte" umfasst
insbesondere einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine
Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte und ein
Bergwerk etc.
Gemäß Art 7 Abs 1 DBA Deutschland dürfen
Gewinne eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens
im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebsstätte zugerechnet werden können. Gem Abs 2 leg cit
werden der Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2235-W/08
- Stammnummer
- 39951
- Gültig
- 23.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF