Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2235-W/08
Inländische Einkünfte eines gewerblichen Vermögensberaters mit Wohnsitzen in Deutschland und Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2235-W/08vom 23.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen
Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
Gem Art 23 DBA Deutschland (Vermeidung der
Doppelbesteuerung) wird bei einer in Österreich ansässigen Person die
Steuer so festgesetzt, dass die nach diesem Abkommen in Deutschland zu
besteuernden Einkünfte in Österreich von der Besteuerung ausgenommen
werden, wobei sie allerdings bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen einbezogen werden dürfen (Progressionsvorbehalt).
Im vorliegenden Fall ist der Bw eine in beiden
Vertragsstaaten ansässige Person, da er in beiden Staaten Wohnsitze hat, aG
derer er in beiden Staaten steuerpflichtig ist.
Da die zu beurteilende Steuer die Einkommensteuer ist,
unterliegt der Bw dem DBA Deutschland.
Er verfügt unbestritten über eine ständige
Wohnstätte in beiden Staaten. Somit gilt er als nur in dem Staat
ansässig, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Da der Bw zu Österreich die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen und somit den Mittelpunkt der Lebensinteressen
im Inland hat, gilt er als in Österreich ansässig.
Der Bw erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es
gelangt daher Art 7 DBA Deutschland zur Anwendung.
Es handelt sich beim Betrieb des Bw um ein Unternehmen des
Vertragsstaats Österreich, da der Bw in diesem Vertragsstaat ansässig
ist.
Die Gewinne des Bw dürfen daher nur in Österreich
besteuert werden. Sämtliche Einnahmen werden ausschließlich vom
inländischen Unternehmen aus durch Werkvertrag mit einem inländischen
Vertragspartner erzielt. Es gibt keine Gewinne, die einer ausländischen
Betriebsstätte zugerechnet werden könnten.
Der Bw ist daher im Inland unbeschränkt
steuerpflichtig.
Selbst wenn der Bw den Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Deutschland hätte, wäre die Wohnung in 9999 Wien nach dem
festgestellten Sachverhalt als inländische Betriebsstätte iSd DBA
Deutschland zu qualifizieren. Die Wohnung ist eine ständige Einrichtung,
über die der Bw die jederzeitige Verfügungsmacht hatte. Der Begriff
der festen (Geschäfts)Einrichtung ist betriebsbezogen zu sehen und
erfordert, dass darin die Tätigkeit teilweise ausgeübt wird. Die
Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Handlungen, die zur
Begründung einer Betriebsstätte erforderlich sind, sind auch umso
geringer, je mehr sich die eigentliche Tätigkeit außerhalb einer
festen örtlichen Anlage vollzieht. (S Erk
des VwGH v 18.3.2004, Gz 2000/15/0118).
Übt ein
Abgabepflichtiger eine beratende Tätigkeit im Inland aus und verfügt
er am Ort seiner Tätigkeit über eine Wohnung, ist - wird nicht
Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht - die Annahme berechtigt, dass
die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als
Betriebsstätte anzusehen ist. (S VwGH v
24.10.90, 86/13/0032). Es genügt, wenn sich in der Wohnung eine auch
nur geringfügige Tätigkeit zur Ausübung des Betriebes abspielt zB
Entgegennahme von Telefonaten, Faxen, E-Mails oder abendliche Bearbeitung der
Geschäftsfälle (S VwGH 12.12.05,
94/14/0060). Im ggstdl Fall handelt es sich um eine beratende
Tätigkeit im Inland, eine typische Außendiensttätigkeit, die
sich überwiegend außerhalb einer festen örtlichen Anlage
vollzieht. Läge der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Inland,
wären die im Sachverhalt festgestellten betrieblichen Tätigkeiten des
Bw in der Wohnung in Wien für das Vorliegen einer Betriebsstätte daher
nach der dargelegten Judikatur völlig ausreichend.
Dass die gesamten Einkünfte dieser Betriebsstätte
zuzurechnen wären, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen und ist
unbestritten, dh auch in diesem Fall hätte Österreich das
Besteuerungsrecht an den gesamten Einkünften nach Art 7 DBA Deutschland und
bliebe das steuerliche Ergebnis gleich.
Die Einkünfte des Bw als gewerblicher
Vermögensberater sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23
EStG zu qualifizieren.
Gemäß
§ 184 Abs 1BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach Abs 2 leg cit ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind. Der Gewinn ist nach Abs 3 leg cit insbesondere ua dann durch
Schätzung zu ermitteln, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt.
Fehlt eine ordnungsmäßige Buchführung und
ist die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG zulässig, so ist der
Gewinn auf der Grundlage des § 4 Abs 3 (Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) zu schätzen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des §
119 BAO zu verweisen, wonach die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen sind. Die Offenlegung muss vollständig
und wahrheitsgemäß erfolgen.
Der Abgabepflichtige muss daher der Abgabenbehörde ein
richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschaffen. Er hat bei der
Ermittlung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die bedeutsamen Umstände
darzulegen, ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht.
Gemäß
§ 120 BAO haben die Abgabepflichtigen
ihrem zuständigen Finanzamt ua alle Umstände anzuzeigen, die
hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen die persönliche Abgabepflicht
begründen. Wer einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte)
begründet, hat dies dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen wird die
persönliche Abgabepflicht zB begründet, wenn jemand erstmals die
Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht verwirklicht, also etwa
erstmals im Inland einen Wohnsitz begründet. Diese Anzeigepflicht besteht
unabhängig davon, ob der Betreffende ein steuerpflichtiges Einkommen
erzielt.
Gemäß
§ 133 BAO ist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung ua verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde
aufgefordert wird.
Im vorliegenden Fall hat der Bw seine Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt. Er hat dem Finanzamt weder die
Begründung des inländischen Wohnsitzes noch die Begründung des
gewerblichen Betriebes angezeigt.
Er wurde vom FA aufgefordert, eine Einnahmen-/
Ausgabenrechnung vorzulegen und eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Er hat für die
Abgabenerhebung bedeutsame Umstände nicht offen gelegt.
Auch vom UFS wurde der Bw mittels Vorhalt aufgefordert,
eine Einnahmen/Ausgaben Rechnung vorzulegen. Auch dieser Aufforderung kam er
nicht nach und führte in der mündlichen Verhandlung aus, er habe zwar
entsprechende Aufzeichnungen, lege diese aber nicht vor.
Dem wiederholt vorgebrachten Argument des Bw, er unterliege
in Österreich keiner Steuerpflicht und daher keiner Auskunftspflicht, ist
nach den zit Gesetzesbestimmungen nicht zu folgen. Die Abgabenbehörde muss
in der Lage sein, festzustellen, ob eine Steuerpflicht besteht oder nicht.
Diesbezüglichen Aufforderungen ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut
nachzukommen.
Der Bw hat überhaupt keine Aufzeichnungen vorgelegt
und sich geweigert, Umstände bekannt zu geben, die für die Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind.
Die Schätzungsberechtigung der Behörde ist daher
gegeben.
Das FA hat zu Recht die Mitteilung des § 109a EStG als
Grundlage für die Schätzung herangezogen. Die Art der Einnahmen -
gewerbliche Vermögensberatung - ist unbestritten und wird vom Bw
bestätigt.
Die Höhe der zugeflossenen Einnahmen gemäß
Mitteilung wird vom Bw nicht substantiiert bestritten. Es ist daher von der
Richtigkeit der Höhe der Einnahmen auszugehen.
Da eine ordnungsgemäße Buchführung fehlt
und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG zulässig ist, erfolgt die
Schätzung gemäß
§ 4 Abs 3 EStG durch Einnahmen/Ausgaben
Rechnung. Es gilt das Zufluss-/ Abflussprinzip.
Dem Einwand des Bw, es handle sich gar nicht um Einnahmen,
sondern um Darlehenszahlungen, weil zwar der gesamte in Rede stehende Betrag
(die Provision für die Vermittlung eines Vertrages) zugeflossen ist, er
aber für den Fall, dass ein Kunde vom Vertrag zurücktritt, dieses
Darlehen aliquot zurückzuzahlen habe, kann nicht gefolgt werden.
Denn nach dem vom Bw zit § 176
Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl Nr 2/1959 idfd Streitjahr gF hat der
Vermittler "Anspruch auf jenen Teil
der Provision samt Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der
tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von
fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit
(Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler
ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. Der Vermittler hat
dem Versicherer eine Provision insoweit zurückzuzahlen, als sie das
Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt."
Dies bedeutet aber, dass die gesamte Provision nach dem
hier anzuwendenden Zufluss/Abfluss Prinzip dem Vermittler zufließt und in
seine Verfügungsmacht übergeht. Er kann über diese Beträge
wirtschaftlich verfügen. Zahlt der Vermittler dem Versicherer eine
Provision zurück, ist dieser Betrag abgeflossen und eine Ausgabe.
Nach der ebenfalls vom Bw vorgelegten Bestimmung des X.
-Vermittlervertrages, den der Bw mit seinem einzigen Auftraggeber abgeschlossen
hat, werden die gewährten Gutschriften anteilig zur Rückzahlung
fällig und mit der nächsten Abrechnung verrechnet, wenn
Versicherungsverträge vor Ablauf der Haftungszeit aufgelöst werden.
Dies bedeutet nichts anderes, dass es sich bei dem Betrag
gemäß
§ 109a EStG Mitteilung bereits um den Saldo zwischen
zugeflossenen und wieder abgeflossenen Provisionen (falls ein Abfluss in diesem
Jahr stattfand) handelt, da die Fa X. AG der einzige Auftraggeber des Bw war.
Wenn im Vermittlervertrag von einer darlehensweisen
Gutschrift die Rede ist, ist damit nur gemeint, dass unter Umständen die
Provision teilweise zurückgezahlt werden muss. Die Bestimmungen des VersVG
können mit diesem Vertrag nicht außer Kraft gesetzt werden. Auch
wirtschaftlich handelt es sich nicht um ein Darlehen, da ein solches in
vereinbarter Laufzeit zur Gänze und mit Zinsen zurückgezahlt werden
müsste. Sollte der Bw meinen, es handle sich um Vorschüsse oder
Vorauszahlungen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch diese bei der
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs 3 EStG eine Betriebseinnahme
darstellen.
Die Höhe der vom FA durchgeführten Schätzung
ist dem Bw bekannt. Er hat keine substantiierten Einwendungen gegen die
Höhe erhoben. Weitere Einnahmen sind nicht hervorgekommen.
Da der Berufungssenat davon ausgeht, dass der Bw nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auch Betriebsausgaben hat, er jedoch keine
diesbezüglichen Aufzeichnungen vorlegte oder Angaben machte, sind diese zu
schätzen.
Mangels Vorlage jeglicher Aufzeichnungen ist es angemessen,
das Betriebsausgabenpauschale des § 17 EStG 1988 von 12%
(Basispauschalierung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb) von den
Umsätzen heranzuziehen, da dieser Prozentsatz nach den Intentionen des
Gesetzgebers einer durchschnittlichen und angemessenen Höhe der Ausgaben
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb entspricht.
Der Berufungssenat geht für Zwecke der Schätzung
davon aus, dass die Umsätze ident mit den Einnahmen sind.
Der Bw kann durch die durchgeführte Schätzung
nicht beschwert sein, da er nunmehr im Vergleich zum Erstbescheid besser
gestellt ist, denn das FA hatte überhaupt keine Betriebsausgaben angesetzt
und der Bw hatte gegen die Höhe der vom FA durchgeführten
Schätzung keine Einwendungen erhoben.
Die Betriebseinnahmen betragen daher € 17.062,--
und die Betriebsausgaben € 2.047,--.
Im Übrigen wird bemerkt wird, dass die Vergabe einer
Steuernummer kein rechtsmittelfähiger Bescheid ist und daher nicht
bekämpft werden kann und dass für die Aussetzung der Einhebung der
Berufungssenat 15 nicht zuständig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 23.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2235-W/08
- Stammnummer
- 39951
- Gültig
- 23.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF