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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2235-W/08

Inländische Einkünfte eines gewerblichen Vermögensberaters mit Wohnsitzen in Deutschland und Österreich

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2235-W/08vom 23.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Gem Art 23 DBA Deutschland (Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird bei einer in Österreich ansässigen Person die Steuer so festgesetzt, dass die nach diesem Abkommen in Deutschland zu besteuernden Einkünfte in Österreich von der Besteuerung ausgenommen werden, wobei sie allerdings bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden dürfen (Progressionsvorbehalt). Im vorliegenden Fall ist der Bw eine in beiden Vertragsstaaten ansässige Person, da er in beiden Staaten Wohnsitze hat, aG derer er in beiden Staaten steuerpflichtig ist. Da die zu beurteilende Steuer die Einkommensteuer ist, unterliegt der Bw dem DBA Deutschland. Er verfügt unbestritten über eine ständige Wohnstätte in beiden Staaten. Somit gilt er als nur in dem Staat ansässig, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Da der Bw zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen und somit den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland hat, gilt er als in Österreich ansässig. Der Bw erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es gelangt daher Art 7 DBA Deutschland zur Anwendung. Es handelt sich beim Betrieb des Bw um ein Unternehmen des Vertragsstaats Österreich, da der Bw in diesem Vertragsstaat ansässig ist. Die Gewinne des Bw dürfen daher nur in Österreich besteuert werden. Sämtliche Einnahmen werden ausschließlich vom inländischen Unternehmen aus durch Werkvertrag mit einem inländischen Vertragspartner erzielt. Es gibt keine Gewinne, die einer ausländischen Betriebsstätte zugerechnet werden könnten. Der Bw ist daher im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Selbst wenn der Bw den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland hätte, wäre die Wohnung in 9999 Wien nach dem festgestellten Sachverhalt als inländische Betriebsstätte iSd DBA Deutschland zu qualifizieren. Die Wohnung ist eine ständige Einrichtung, über die der Bw die jederzeitige Verfügungsmacht hatte. Der Begriff der festen (Geschäfts)Einrichtung ist betriebsbezogen zu sehen und erfordert, dass darin die Tätigkeit teilweise ausgeübt wird. Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Handlungen, die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlich sind, sind auch umso geringer, je mehr sich die eigentliche Tätigkeit außerhalb einer festen örtlichen Anlage vollzieht. (S Erk des VwGH v 18.3.2004, Gz 2000/15/0118). Übt ein Abgabepflichtiger eine beratende Tätigkeit im Inland aus und verfügt er am Ort seiner Tätigkeit über eine Wohnung, ist - wird nicht Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht - die Annahme berechtigt, dass die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als Betriebsstätte anzusehen ist. (S VwGH v 24.10.90, 86/13/0032). Es genügt, wenn sich in der Wohnung eine auch nur geringfügige Tätigkeit zur Ausübung des Betriebes abspielt zB Entgegennahme von Telefonaten, Faxen, E-Mails oder abendliche Bearbeitung der Geschäftsfälle (S VwGH 12.12.05, 94/14/0060). Im ggstdl Fall handelt es sich um eine beratende Tätigkeit im Inland, eine typische Außendiensttätigkeit, die sich überwiegend außerhalb einer festen örtlichen Anlage vollzieht. Läge der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Inland, wären die im Sachverhalt festgestellten betrieblichen Tätigkeiten des Bw in der Wohnung in Wien für das Vorliegen einer Betriebsstätte daher nach der dargelegten Judikatur völlig ausreichend. Dass die gesamten Einkünfte dieser Betriebsstätte zuzurechnen wären, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen und ist unbestritten, dh auch in diesem Fall hätte Österreich das Besteuerungsrecht an den gesamten Einkünften nach Art 7 DBA Deutschland und bliebe das steuerliche Ergebnis gleich. Die Einkünfte des Bw als gewerblicher Vermögensberater sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG zu qualifizieren. Gemäß § 184 Abs 1BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach Abs 2 leg cit ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Der Gewinn ist nach Abs 3 leg cit insbesondere ua dann durch Schätzung zu ermitteln, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt. Fehlt eine ordnungsmäßige Buchführung und ist die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG zulässig, so ist der Gewinn auf der Grundlage des § 4 Abs 3 (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) zu schätzen. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 119 BAO zu verweisen, wonach die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen sind. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Abgabepflichtige muss daher der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschaffen. Er hat bei der Ermittlung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die bedeutsamen Umstände darzulegen, ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht. Gemäß § 120 BAO haben die Abgabepflichtigen ihrem zuständigen Finanzamt ua alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen die persönliche Abgabepflicht begründen. Wer einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) begründet, hat dies dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen wird die persönliche Abgabepflicht zB begründet, wenn jemand erstmals die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht verwirklicht, also etwa erstmals im Inland einen Wohnsitz begründet. Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob der Betreffende ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt. Gemäß § 133 BAO ist zur Einreichung einer Abgabenerklärung ua verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Im vorliegenden Fall hat der Bw seine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt. Er hat dem Finanzamt weder die Begründung des inländischen Wohnsitzes noch die Begründung des gewerblichen Betriebes angezeigt. Er wurde vom FA aufgefordert, eine Einnahmen-/ Ausgabenrechnung vorzulegen und eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Er hat für die Abgabenerhebung bedeutsame Umstände nicht offen gelegt. Auch vom UFS wurde der Bw mittels Vorhalt aufgefordert, eine Einnahmen/Ausgaben Rechnung vorzulegen. Auch dieser Aufforderung kam er nicht nach und führte in der mündlichen Verhandlung aus, er habe zwar entsprechende Aufzeichnungen, lege diese aber nicht vor. Dem wiederholt vorgebrachten Argument des Bw, er unterliege in Österreich keiner Steuerpflicht und daher keiner Auskunftspflicht, ist nach den zit Gesetzesbestimmungen nicht zu folgen. Die Abgabenbehörde muss in der Lage sein, festzustellen, ob eine Steuerpflicht besteht oder nicht. Diesbezüglichen Aufforderungen ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nachzukommen. Der Bw hat überhaupt keine Aufzeichnungen vorgelegt und sich geweigert, Umstände bekannt zu geben, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind. Die Schätzungsberechtigung der Behörde ist daher gegeben. Das FA hat zu Recht die Mitteilung des § 109a EStG als Grundlage für die Schätzung herangezogen. Die Art der Einnahmen - gewerbliche Vermögensberatung - ist unbestritten und wird vom Bw bestätigt. Die Höhe der zugeflossenen Einnahmen gemäß Mitteilung wird vom Bw nicht substantiiert bestritten. Es ist daher von der Richtigkeit der Höhe der Einnahmen auszugehen. Da eine ordnungsgemäße Buchführung fehlt und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG zulässig ist, erfolgt die Schätzung gemäß § 4 Abs 3 EStG durch Einnahmen/Ausgaben Rechnung. Es gilt das Zufluss-/ Abflussprinzip. Dem Einwand des Bw, es handle sich gar nicht um Einnahmen, sondern um Darlehenszahlungen, weil zwar der gesamte in Rede stehende Betrag (die Provision für die Vermittlung eines Vertrages) zugeflossen ist, er aber für den Fall, dass ein Kunde vom Vertrag zurücktritt, dieses Darlehen aliquot zurückzuzahlen habe, kann nicht gefolgt werden. Denn nach dem vom Bw zit § 176 Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl Nr 2/1959 idfd Streitjahr gF hat der Vermittler "Anspruch auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. Der Vermittler hat dem Versicherer eine Provision insoweit zurückzuzahlen, als sie das Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt." Dies bedeutet aber, dass die gesamte Provision nach dem hier anzuwendenden Zufluss/Abfluss Prinzip dem Vermittler zufließt und in seine Verfügungsmacht übergeht. Er kann über diese Beträge wirtschaftlich verfügen. Zahlt der Vermittler dem Versicherer eine Provision zurück, ist dieser Betrag abgeflossen und eine Ausgabe. Nach der ebenfalls vom Bw vorgelegten Bestimmung des X. -Vermittlervertrages, den der Bw mit seinem einzigen Auftraggeber abgeschlossen hat, werden die gewährten Gutschriften anteilig zur Rückzahlung fällig und mit der nächsten Abrechnung verrechnet, wenn Versicherungsverträge vor Ablauf der Haftungszeit aufgelöst werden. Dies bedeutet nichts anderes, dass es sich bei dem Betrag gemäß § 109a EStG Mitteilung bereits um den Saldo zwischen zugeflossenen und wieder abgeflossenen Provisionen (falls ein Abfluss in diesem Jahr stattfand) handelt, da die Fa X. AG der einzige Auftraggeber des Bw war. Wenn im Vermittlervertrag von einer darlehensweisen Gutschrift die Rede ist, ist damit nur gemeint, dass unter Umständen die Provision teilweise zurückgezahlt werden muss. Die Bestimmungen des VersVG können mit diesem Vertrag nicht außer Kraft gesetzt werden. Auch wirtschaftlich handelt es sich nicht um ein Darlehen, da ein solches in vereinbarter Laufzeit zur Gänze und mit Zinsen zurückgezahlt werden müsste. Sollte der Bw meinen, es handle sich um Vorschüsse oder Vorauszahlungen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch diese bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG eine Betriebseinnahme darstellen. Die Höhe der vom FA durchgeführten Schätzung ist dem Bw bekannt. Er hat keine substantiierten Einwendungen gegen die Höhe erhoben. Weitere Einnahmen sind nicht hervorgekommen. Da der Berufungssenat davon ausgeht, dass der Bw nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch Betriebsausgaben hat, er jedoch keine diesbezüglichen Aufzeichnungen vorlegte oder Angaben machte, sind diese zu schätzen. Mangels Vorlage jeglicher Aufzeichnungen ist es angemessen, das Betriebsausgabenpauschale des § 17 EStG 1988 von 12% (Basispauschalierung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb) von den Umsätzen heranzuziehen, da dieser Prozentsatz nach den Intentionen des Gesetzgebers einer durchschnittlichen und angemessenen Höhe der Ausgaben bei Einkünften aus Gewerbebetrieb entspricht. Der Berufungssenat geht für Zwecke der Schätzung davon aus, dass die Umsätze ident mit den Einnahmen sind. Der Bw kann durch die durchgeführte Schätzung nicht beschwert sein, da er nunmehr im Vergleich zum Erstbescheid besser gestellt ist, denn das FA hatte überhaupt keine Betriebsausgaben angesetzt und der Bw hatte gegen die Höhe der vom FA durchgeführten Schätzung keine Einwendungen erhoben. Die Betriebseinnahmen betragen daher € 17.062,-- und die Betriebsausgaben € 2.047,--. Im Übrigen wird bemerkt wird, dass die Vergabe einer Steuernummer kein rechtsmittelfähiger Bescheid ist und daher nicht bekämpft werden kann und dass für die Aussetzung der Einhebung der Berufungssenat 15 nicht zuständig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 23. März 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2235-W/08
Stammnummer
39951
Gültig
23.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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