Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1609-L/02
Abgabenerklärung unterfertigt aber nicht ausgefüllt, Belege beigelegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1609-L/02vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn nur unterfertigte, aber nicht ausgefüllte Abgabenerklärungen unter Beilage einer Belegsammlung abgegeben werden, hat die Bwin kein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen geschaffen und so die Offenlegungspflicht des § 119 BAO verletzt. Die Abgabenbehörde machte ein Ergänzungsersuchen und wies dabei auf die Offenlegungspflicht des § 119 BAO hin. Dem wurde nicht entsprochen. Im späteren Vorlageantrag wurde nur behauptet, dass die Darstellung der Abgabenbehörde nachweisbar falsch sei, Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Die Bwin. hat so die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt. Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
Wenn die Bwin. in diesen Abgabenerklärungen keinen Hinweis auf beantragten Sonderausgabenabzug machte, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit in den Hintergrund, da es sich um Begünstigungsbestimmungen handelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Diplom-Finanzwirt (FH)
Winfried Sommer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997 und 1998 entschieden:
Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen
Bescheide betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998 werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben betragen:
zu versteuerndes Einkommen
für 1997: 219.514,00 S, Einkommensteuer: 37.515,36 S,
anrechenbare Lohnsteuer: -41.268,00 S, festgesetzte Einkommensteuer:
-3.753,00 S, bisher festgesetzte Einkommensteuer: 8.786,00 S,
Abgabenschuld: 5.033,00 S, entspricht 365,76 €; zu versteuerndes
Einkommen für 1998: 155.346,00 S, Einkommensteuer: 15.363,52 S,
anrechenbare Lohnsteuer: -26.510,20 S, festgesetzte Einkommensteuer:
-11.147,00 S, bisher festgesetzte Einkommensteuer: 13.041,00 S,
Abgabenschuld: 1.894,00 S, entspricht 137,64 €.
Die Fälligkeit des
mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war ab August 1996 bis 1998 als
Schauspielerin am Landestheater Linz engagiert und bezog in der Folge
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie brachte für die
Jahre 1996 bis 1998 Abgabenerklärungen ein, die lediglich unterfertigt
waren, aber inhaltlich nur auf "Anlagen" verwiesen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz erließ
entsprechende Einkommensteuerbescheide am 7.12.2000, in denen die Kosten lt.
Anlagen nur zum Teil als Werbungskosten qualifiziert wurden: Bankgebühren,
Bewirtungen sowie Kosten für Arbeitszimmer wurden nicht als Werbungskosten
qualifiziert.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht alle Ausgaben berücksichtigt
worden seien, "da die Bearbeiter des Amtes im Zeitpunkt der Entscheidung nicht
im Besitz der Erklärungen nebst Anlagen" gewesen seien. In einem
Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde I. Instanz wurde der
Berufungswerberin mitgeteilt, dass den Bescheiden die von ihr für die
einzelnen Jahre eingereichten Aufstellungen über Ausgaben (Werbungskosten)
zu Grunde gelegt und entsprechend den einschlägigen österreichischen
Bestimmungen (insbesondere §§ 16 und 20 EStG 1988)
gewürdigt wurden.
Abweichungen ergaben sich dadurch, dass in ihren
Aufstellungen auch Ausgaben enthalten waren, die nach österreichischem
Recht nicht abzugsfähig sind. Da davon ausgegangen werden
könne, dass die vorgelegten Aufstellungen auf den vorhandenen Belegen
basieren und von ihr - schon im eigenen Interesse - mit der nötigen
Sorgfalt erstellt wurden, war das Vorhandensein der diesbezüglichen Belege
nicht erforderlich. Es sei daher auch nicht nachvollziehbar, inwieweit
sich auf Grund der Belegsammlung Änderungen ergaben sollten. Weiters wurde
auf die Offenlegungspflicht gem. § 119 BAO verwiesen. Dabei wurde
ausgeführt, dass "vollständig und wahrheitsgemäß offen
legen" bedeute, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und
vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Dieses klare
Bild ließe sich aus einer Belegsammlung ohne jegliche Erläuterung
nicht gewinnen. Die Berufungswerberin wurde gebeten, zu den
Ausführungen der Abgabenbehörde I. Instanz binnen angemessener
Frist (27.4.2001) Stellung zu nehmen. Es erfolgte sodann eine
antragsgemäße Fristverlängerung bis 31.8.2001. Nachdem diese
ungenützt verstrich, wurden am 19.12.2001 Berufungsvorentscheidungen anhand
vorgelegter Belege erlassen. Sie ergingen für 1996 abweisend, für 1997
und 1998 abweisend mit Abänderung.
Es wurde rechtzeitig ein Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt und
gleichzeitig ersucht, die Belege direkt an die Berufungswerberin
zurückzustellen, was auch umgehend erledigt wurde.
Aus einem an die Abgabenbehörde I. Instanz
gerichteten Telefax vom 17.4.2001 ist zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde
II. Instanz die Berufungen in folgenden Punkten behandeln möge:
a) Lt.
"Steuerbuch 1997" gebe es Werbungskosten für Berufskleidung, die nur
für die Theaterwelt tragbar sind. Es gebe dafür ein
Werbungskostenpauschale von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens
3.000,00 S monatlich.
b) Sie habe
umfangreiche Telefonlisten beigefügt, aus denen klar zu ersehen war, dass
die Telefonate mit dem Theater Linz zusammenhängen, die Darstellung der
Abgabenbehörde I. Instanz sei also nachweisbar falsch.
c) Sie habe
diverse Lebensversicherungen und andere begünstigte Sonderausgaben von weit
mehr als ihren Pauschalen.
d) Auf vielen
Bewirtungsquittungen sei auf der Rückseite angeführt gewesen, dass sie
Intendanten, Regisseure und Angehörige anderer Bühnen in
Österreich eingeladen hatte.
e)
Natürlich seien Fahrten zu Gesangs- und Tanzlehrern in Deutschland, bei
denen sie seit mehr als 20 Jahren regelmäßig Übungsstunden
nimmt (fast alle Hannover) abzugsfähig. Auch Kosten für den Agenten,
der in Österreich andere Engagements zu erlangen suchte, seien
abzugsfähig.
f) Natürlich
gehöre es bei anerkannten Künstlern zwingend dazu, andere
Aufführungen anderer Künstler und Theater zu besuchen, um sich
fortzubilden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Gem. § 16 Abs. 3 leg.cit. ist für
Werbungskosten, die bei nichtselbstständigen Einkünften erwachsen,
ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 1.800,00 S jährlich
abzusetzen.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
leg.cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 3 leg.cit.
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weit aus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
§ 115 Abs. 1 und 2 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte
und rechtlichen Interessen zu geben.
Gem. § 119 Abs. 1 und 2 BAO sind vom
Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder
für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame
Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der
Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen,
Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die
Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung
der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für
Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer
Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichteten Abgaben bekannt
geben.
Gem. § 276 Abs. 3 BAO gilt, wenn ein
Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wird, ungeachtet des Umstandes, dass die
Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die
Berufung von der Einbringung des Antrages wiederum als unerledigt. Bei
Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die
Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von
mehreren hiezu Befugten gestellt werden, nur für den Fall der
Zurücknahme aller dieser Anträge.
ad a) Gem. § 1 Z 2 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis an Stelle des
Werbungskostenpauschbetrages gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988
für Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielgesetz
unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen und Filmschauspieler
für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses Werbungskosten in
Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 36.000,00 S
jährlich festgelegt.
Eine "Herausrechnung" pauschaler Werbungskosten für
Berufskleidung, wie die Berufungswerberin es beantragt, ist auf Grund der
Diktion der angeführten Verordnung nicht möglich und würde dies
auch der Intension eines Pauschales widersprechen, da es ja gerade deshalb
institutionalisiert wurde, um eine Werbungskostenverrechnung im Detail zu
verhindern.
Es konnte in der Folge dem Begehren in diesem Punkt nicht
stattgegeben werden.
ad b) Wie sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt,
wurde die Berufungswerberin im Ergänzungsersuchen vom 29.3.2001 von der
Abgabenbehörde I. Instanz auf die Offenlegungspflicht des
Abgabepflichtigen gem. § 119 BAO hingewiesen und erläutert, dass
dies bedeute, dass der Abgabepflichtige ein klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen habe. Dieses
klare Bild ließe sich aus einer Belegsammlung ohne jegliche
Erläuterung nicht gewinnen. Es wurde der Berufungswerberin eine
angemessene Frist zur Stellungnahme gegeben, nach Erlassung der BVE wurden die
entsprechenden Belege an sie zurückgestellt. Da nur die Belege an sie
zurückgestellt wurden und diverse - im Vorlageantrag angeführte -
Telefonlisten nicht im Akt liegen, ist nicht nachvollziehbar, was mit den
"umfangreichen Telefonlisten" gemeint ist, die angeblich beigefügt worden
seien. Es ist aus dem Zusammenhang der Schluss zu ziehen, dass diese Listen
nicht vorgelegt wurden, da sie sonst positiv berücksichtigt bzw. bei nicht
möglicher Anerkennung der beinhaltenden Beträge als Werbungskosten
zumindest in der Bescheidbegründung behandeln worden wären. Aus der
Begründung ist aber vielmehr zu entnehmen, dass die vorgelegten
Beweismittel diesbezüglich nur die vorgelegten Abrechnungen der Telekom
Austria waren. Da die Berufungswerberin nun auch diese angeführten Listen -
trotz Rechtsbelehrung im Ergänzungsersuchen - nicht beilegte und lediglich
behauptete, dass die Darstellung der Abgabenbehörde I. Instanz
nachweisbar falsch sei, ist davon auszugehen, dass auf Grund der unbewiesen
gebliebenen Behauptungen der Berufungswerberin die Schätzung durch die
Abgabenbehörde I. Instanz zu Recht erfolgte und ist auf die Höhe
der so geschätzten Telefonkosten als Werbungskosten nicht einzugehen, da
diese nicht gerügt wurde. Es ist dazu auf das Erkenntnis des VwGH vom
23.2.1994, 92/15/0159 hinzuweisen, wonach die Behörde der freien
Beweiswürdigung den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen hat, wenn
die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt. Es kann
in der Folge mangels Beweises der Behauptungen hinsichtlich Telefonlisten der
Berufung in diesem Punkt nicht stattgegeben werden.
ad c) Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, hat die
Berufungswerberin auf den Abgabenerklärungen keine Hinweise auf "diverse
Lebensversicherungen und begünstigte Sonderausgaben", die über den
Sonderausgabenpauschale gem. § 18 EStG 1988 lagen, gemacht. Lt.
Erkenntnis des VwGH vom 11.8.1993, 91/13/0150 und vom 12.8.1997, 93/17/0126
tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund. Diese Ansicht
vertrat der VwGH auch bei von Amts wegen zu beachtenden
Begünstigungsbestimmungen (zu § 18 EStG: Erkenntnis vom
22.2.1994, 91/14/0234). In Anbetracht des Inhalts des ad b)
angeführten Ergänzungsersuchens und der dazu von der gefertigten
Behörde angestellten Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass der
Berufungswerberin damit Gelegenheit gegeben wurde, begründete Anträge
zu stellen bzw. nachzuholen, umso mehr im Zuge der Erläuterungen des
§ 119 BAO mitgeteilt wurde, dass ein klares Bild sich aus einer
Belegsammlung ohne jegliche Erläuterungen nicht gewinnen lasse. Es
ist daher wie ad b) zu schließen, dass die erforderlichen
Anträge nicht nachgeholt wurden, zumal sie ansonsten in der BVE
Berücksichtigung gefunden hätten. Die Berufungswerberin zeigt nicht
auf, inwiefern die Abgabenbehörde I. Instanz den Sachverhalt
unvollständig ermittelte. Ein Versäumnis der Abgabenbehörde
I. Instanz ist nicht erkennbar, zumal ihr offenkundig Hinweise, die als
begründete Anträge zu § 18 EStG 1988 zu qualifizieren
gewesen wären, nicht vorgelegt wurden. Da im späten Verfahren nur
behauptet wurde, dass die Berufungswerberin diverse Versicherungen hatte, deren
Beträge über dem Sonderausgabenpauschale lagen, ist nach erfolgter
Aufklärung der Berufungswerberin über ihre Pflichten gem.
§ 119 BAO davon auszugehen, dass sie die erforderlichen Beweise nicht
erbrachte und lt. herrschender oben angeführter VwGH-Judikatur zum
Zurücktreten des Grundsatzes der strikten Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung bei Begünstigungsbestimmungen die
Abgabenbehörde auch nicht verhalten war, weitere Ermittlungen
durchzuführen. Es kann in der Folge der Berufung in diesem Punkt nicht
stattgegeben werden.
ad d, e, f) Lt. Erkenntnis des VwGH vom 27.5.1998,
97/13/0013 und zahlreicher Vorjudikatur ist die Abzugsfähigkeit von
Bewirtungskosten davon abhängig, dass der Werbungszweck und das erhebliche
Überwiegen der beruflichen Veranlassung vom Abgabepflichtigen nachzuweisen
sind, wobei eine bloße Glaubhaftmachung nicht genügt.
In Anbetracht der oben angeführten Erläuterung
des § 119 BAO im Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde
I. Instanz an die Berufungswerberin ist davon auszugehen, dass die
Berufungswerberin über die ihr obliegende Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht Bescheid wusste. Wenn sie nun im Vorlageantrag ausführt,
dass auf vielen Bewirtungsquittungen auf der Rückseite angeführt war,
wen sie bewirtete (Intendanten, Regisseure und Angehöriger anderer
Bühnen in Österreich), ist davon auszugehen, dass diese Hinweise (das
ist Namensangaben) keinen Nachweis des Werbungszwecks und des erheblichen
Überwiegens der beruflichen Veranlassung darstellen: Allein mit der
Namensführung ist nämlich noch nicht bewiesen, dass tatsächlich
ein Werbungszweck und ein erhebliches Überwiegen der beruflichen
Veranlassung vorlag. Hinweise, die als schlüssige Beweise für Werbung
gewertet werden könnten, wie gezielte Gespräche für die Anbahnung
eines Engagements oder Ähnliches werden offenkundig gar nicht erbracht:
Dies ergibt sich auch schlüssig daraus, dass die Berufungswerberin meint,
mit der Namensnennung auf der Rückseite der Quittung wären schon die
erforderlichen Beweise gegeben.
Dies trifft ebenfalls zu bei den Ausführungen der
Berufungswerberin zu Fahrten nach Deutschland, um dort Übungsstunden zu
nehmen bzw. hinsichtlich der Kosten für Agenten und Kosten für
Theater- und Aufführungsbesuche: Die Berufungswerberin verabsäumte es
nachzuweisen, dass diese Übungsstunden bzw. Agenturkosten tatsächlich
zielgerichtet zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung ihrer Einnahmen verausgabt
wurden. Allein der Hinweis, dass sie Übungsstunden unternahm bzw. einen
Agenten in Österreich hatte so wie sie Theater und diverse andere
Aufführungen besuchte und dies ihr Kosten verursachte, ist als Beweis
für das Vorliegen von Werbungskosten nicht ausreichend.
Es kann unter Hinweis auf § 119 BAO auch den
gegenständlichen Berufungspunkten nicht stattgegeben werden.
Es war aus den angeführten
Gründen spruchgemäß zu entscheiden und entspricht diese
Entscheidung dem Ergebnis lt. den erlassenen Berufungsvorentscheidungen
Linz,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 2 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Abgabenerklärung unterfertigtaber nicht ausgefülltbeigelegte Belegsammlungerhöhte Mitwirkungspflicht verletztGrundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt auch bei von Amts wegen zu beachtenden Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1609-L/02
- Stammnummer
- 7750
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF