…ein. Weiters heißt es im Testament: "Ich bestimme jedoch meinem Gatten, Herrn J.P. bezüglich der Liegenschaft in WN/H und meiner Eigentumswohnung in WN,A-gasse als Nacherbin Frau G.K., Hauptstr.22, womit ausdrücklich eine fideikommissarische Substitution begründet werden soll." Herr J.P…
…des Verhältnisses ein und erläutere im vierten und fünften Satz diese Anordnung noch näher. Im Gegensatz zum deutschen Gesetzgeber gebe der österreichische Gesetzgeber keine weitere Erläuterung zu den Worten "Verhältnis des Nacherben zum Erblasser". Es sei daher zur Interpretation des Wortes "Verhältnis" der allgemeine Sprachgebrauch…
… 5 RZ 6 unter Bezug auf BFH-Urteil vom 28. Oktober 1992, II R 21/92). Beantragt der Nacherbe die Besteuerung nach seinem Verhältnis zum Erblasser, so sind alle hierfür maßgebenden Vorschriften anzuwenden, also neben der Steuerklasse insbesondere auch die Bestimmungen über Steuerbefreiungen und Freibeträge…
…in der Schweiz Herr X.Y. mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt. Für die vorzeitige Aufteilung des Vorerbschaftsvermögens zwischen der Vorerbin und den Nacherben wurden alle noch vorhandenen Wertschriften von Herrn X.Y. im Einverständnis mit der Vorerbin bestens verkauft. Über das Nachlassvermögen in der…
…in der Schweiz Herr B.P. mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt. Für die vorzeitige Aufteilung des Vorerbschaftsvermögens zwischen der Vorerbin und den Nacherben wurden alle noch vorhandenen Wertschriften von Herrn B.P. im Einverständnis mit der Vorerbin bestens verkauft. Über das Nachlassvermögen in der…
…in der Schweiz Herr B.P. mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt. Für die vorzeitige Aufteilung des Vorerbschaftsvermögens zwischen der Vorerbin und den Nacherben wurden alle noch vorhandenen Wertschriften von Herrn B.P. im Einverständnis mit der Vorerbin bestens verkauft. Über das Nachlassvermögen in der…
…in der Schweiz Herr B.P. mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt. Für die vorzeitige Aufteilung des Vorerbschaftsvermögens zwischen der Vorerbin und den Nacherben wurden alle noch vorhandenen Wertschriften von Herrn B.P. im Einverständnis mit der Vorerbin bestens verkauft. Über das Nachlassvermögen in der…
…in der Schweiz Herr B.P. mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt. Für die vorzeitige Aufteilung des Vorerbschaftsvermögens zwischen der Vorerbin und den Nacherben wurden alle noch vorhandenen Wertschriften von Herrn B.P. im Einverständnis mit der Vorerbin bestens verkauft. Über das Nachlassvermögen in der…
…Ableben der Mutter und Vorerbin am 22. Dezember 2004 als Nacherben zu je 1/2 Anteil berufen. Im hauptsächlich in Deutschland gelegenen Nachlassvermögen befindet sich auch ein 989/40.891 Miteigentumsanteil an einer in Österreich gelegenen Liegenschaft ("Eigentumswohnhäuser in Ma.", Wohnung Top 8) in Höhe…
…am ttmmjjjj verstorbenen Vorerben Dr. W. "die Amtsurkunde hinsichtlich der erbl. Liegenschaft zum Erwerb des Eigentumsrechtes durch den Nacherben (Bw.) erlassen", worin bestätigt wurde, dass ob der genannten Liegenschaft das Eigentumsrecht für den Vermächtnisnehmer (Bw.) zur Gänze grundbücherlich einverleibt werden könne, wobei die Bestellung eines…
…Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auch die Abgabenschuld des Nachvermächtnisnehmers entsteht im Zeitpunkt des Todes des Vorvermächtnisnehmers. Nach einer Aussage des Bundesfinanzhof ist dies gerechtfertigt, weil die durch den Tod des Erblassers dem Nacherben…
…dies keine leichte Aufgabe. Aus dem Testament des Großvaters ergibt sich der Auftrag, das Haus im Familienbesitz zu behalten. Bis zum Jahr 1996 wurden sämtliche Nacherben ermittelt und mit beiliegender Korrespondenz wird dokumentiert, dass bereits damals die Zusammenziehung der Hausanteile bei der Bw. vereinbart wurde…
…ABGB) oder nicht annehmen will (§ 805 ABGB); vorausgesetzt, dass der Erblasser nicht schon eine ausdrückliche Vorsehung durch Ernennung eines Nacherben getroffen hat. Dieses Recht der Zuwachsung (Akkreszens) trifft nur die testamentarisch eingesetzten Erben, welche vom Erblasser unbestimmt eingesetzt sind. Für unbestimmt eingesetzt gelten Erben aber…
…der Zwischenzeit die vereinbarten Ausgleichszahlungen an beide Geschwister, welche keinen Erbverzicht abgegeben hätten, entrichtet. Auch ein Vorerbe sei nicht an einen Nacherben herausgegeben worden. Die Gegenleistung für die Übergabe sei im Verhältnis zwischen dem Übernehmer und der Übergeberin erfolgt. Ausdrücklich sei im Vertrag vereinbart worden…
…an die beiden Geschwister, welche keinen Erbverzicht abgegeben hätten, entrichtet. Auch ein Vorerbe sei nicht an einen Nacherben herausgegeben worden. Die Gegenleistung für die Übergabe sei im Verhältnis zwischen dem Übernehmer und der Übergeberin erfolgt. Ausdrücklich sei im Vertrag vereinbart worden, dass der Übernehmer nur…
…Der Bw. bringt darin vor, dass er als Nacherbe durch die Vorschreibung der Erbschaftssteuer in eine wirtschaftlich sehr schwierige Lage gebracht werde und die Entrichtung der Erbschaftssteuer für ihn mit einer großen und unbilligen Härte verbunden sei. Gleichzeitig brachte der Bw. zu der o.a…
…Tschechien deshalb betreibt, um nicht im Verlass nach ihrem leiblichen Vater (Dr. H.S.) in Form von Kodizillen erhaltene Einkunftsquellen an etwaige Nacherben zu verlieren, wenn sie nicht dem Willen des Erblassers entsprechend die Restitution des tschechischen Familienbesitzes einfordere (Vermeidung einer Auflagenverletzung iSd § 709 ABGB…
…dass sie die im Verlass nach ihrem leiblichen Vater (Dr. H.S.) in Form von Kodizillen erhaltenen Einkunftsquellen an etwaige Nacherben verlieren könnte, wenn sie nicht dem Willen des Erblassers entsprechend die Restitution des tschechischen Familienbesitzes anstelle ihres als Universalerben bestimmten Adoptivbruders (K.S.) verfolge…
…Erbe gilt (vgl. VwGH 12.10.1955, 1235/35). Auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs. 4 ErbStG stehen Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige Vermächtnisse den Nacherbschaften gleich (vgl. VwGH 3.9.1987, 86/16/0116, 0117). Daraus folgt, dass das erworbene Vermögen…
…am 4. Juni 1986 der Erbin in Anwesenheit ihres Vertreters übergeben. Der Nachtrag zum Testament, wonach zum Schutz des Nacherben ein Inventar durch einen öffentlichen Notar aufzunehmen ist, wurde vom Bf am 5. Juni 1986 dem Verlassenschaftsgericht bekannt gegeben. Über die Entscheidung wurde erwogen: Gem. …