Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0001-S/02
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Erbschaftssteuer
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-S/02vom 23.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates in der Finanzstrafsache gegen den Bf.
wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.
1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 4. Jänner 1995 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Salzburg vom 5. Dezember 1994
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid vom 5. Dezember 1994, zu StrLNr. xy, ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1994 hat das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Salzburg als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrLNr. xy ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Salzburg 1986 vorsätzlich zu einer
Abgabenhinterziehung an Erbschaftssteuer im Betrag von S 608.184,-- (in €
44.198,45) durch Verletzung der ihm gemäß
§ 24
Erbschaftsteuergesetz und gemäß
§ 119 Bundesabgabenordnung
obliegenden Abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
beigetragen hat, indem er als Testamentsvollstrecker in der
Verlassenschaftssache nach F.F. nicht für eine ordnungsgemäße
Inventarisierung gesorgt hat, und hiemit ein Finanzvergehen nach §
11 i.V.b. § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Jänner
1995, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Vorwurf des
Finanzamtes, er habe ein Finanzvergehen begangen sei unzutreffend. Die von der
Erbin zunächst erteilte Vollmacht sei von dieser am 4.6.1986
aufgekündigt worden gleichzeitig habe die Erbin einen anderen Vertreter
bevollmächtigt. Auch wenn er aufgrund eines Nachtrages zum
Testamentes als Testamentsvollstrecker anzusehen sei, habe für ihn weder
die Berechtigung noch die Verpflichtung bestanden, für eine
ordnungsgemäße Inventarisierung zu sorgen. Der gegen ihn
erhobene Vorwurf, zu einer Abgabenhinterziehung vorsätzlich beigetragen zu
haben, sei daher unbegründet.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen: Die diesem
Strafverfahren zugrunde liegenden Sparbücher hat der Bf. am 4. Juni 1986
der Erbin in Anwesenheit ihres Vertreters übergeben. Der Nachtrag
zum Testament, wonach zum Schutz des Nacherben ein Inventar durch einen
öffentlichen Notar aufzunehmen ist, wurde vom Bf am 5. Juni 1986 dem
Verlassenschaftsgericht bekannt gegeben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Dem Finanzamt ist vorweg zu
entgegnen, dass den Bf. keine Verpflichtung traf für eine Inventarisierung
zu sorgen. Aus dem Nachtrag zum Testament geht hervor dass eine Inventarisierung
durch einen Notar vorzunehmen ist. In Bezug auf eine Nacherbschaft wurde der Bf.
als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dies führt nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde zwar zu einer zivilrechtlichen - nicht jedoch zu einer
abgabenrechtlichen Verantwortung. Den Bf. hätte nur solange eine
Offenlegungspflicht getroffen, solange er Vertreter der Erbin war. Wie
aus dem Akteninhalt zu ersehen ist, wurden die Sparbücher vom Bf. im Juni
1986 der Erbin (in Anwesenheit ihres Vertreters) übergeben. Kurz darauf
wurde dem Bf. seitens der Erbin die Vollmacht entzogen. Es lag daher in
der Verantwortung der Erbin bzw. ihres damaligen Vertreters, anlässlich der
Inventarisierung im Oktober 1986 die gegenständlichen Sparbücher
anzugeben, zumal das errichtete Hauptinventar, lt. ausdrücklicher Angabe
der Erbin, als Erbschaftssteuererklärung gem. § 22
Erbschaftssteuergesetz anzusehen war. Dabei ist zu beachten, dass der Bf. die
Tagsatzung vor errichtung des Inventars verlassen hat. Ein Beitrag des Bf. zur
Errichtung eines nicht ordnungsgemäßen Inventars ist daher nicht zu
erkennen.
Zusammenfassend ist daher
festzustellen, dass keine ausreichenden Verdachtsgründe im Sinne des §
82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Strafverfahrens gegeben
sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
23. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-S/02
- Stammnummer
- 4303
- Gültig
- 23.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF