Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1543-W/02
Eintritt einer Nacherbschaft nach Tod des Vorerben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1543-W/02vom 16.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der fideikommissarischen Substitution wird auf Grund der gesetzlichen Anordnung in § 5 ErbStG, dass der Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern ist, steuerrechtlich, im Gegensatz zur zivilen Rechtslage, ein Erwerbsvorgang zwischen dem Vorerben und dem Nacherben fingiert.
Beantragt der Nacherbe die Besteuerung nach seinem (verwandtschaftlichen) Verhältnis zum Erblasser, so sind alle hierfür maßgebenden Vorschriften anzuwenden, also neben der Steuerklasse insbesondere auch die Bestimmungen über Steuerbefreiungen und Freibeträge.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Georg
Hubmer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern, Wien vom 13. April 2000 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO wird
der angefochtene Erbschaftssteuerbescheid jedoch abgeändert wie
folgt:
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gemäß
§ 8 (1)
ErbStG von € 4.544,89
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Stkl. I
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2,5%
|
€
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113,59
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Stkl. III
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7,5%
|
€
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340,84
|
gemäß
§ 8 (4)
ErbStG von € 7.379,13
|
Stkl. I
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2%
|
€
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147,60
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Stkl. III
|
4%
|
€
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295,20
|
Gesamt
|
|
|
€
|
897,23
Soweit durch diesen Bescheid
eine Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß
§ 210 Abs.
1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsentscheidung
fällig.
(Schilling
Information: Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro
festgesetzte Abgabenbetrag S 12.346,00 entspricht.)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der am 17. Jänner 1997
verstorbene Erblasser F. E. und seine Ehegattin H. E. waren gemeinsam zu 183/720
stel Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ 1045 des Grundbuches U., mit
welchen Anteilen das gemeinsame Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 3 untrennbar
verbunden war.
In seinem Testament vom 25.
Oktober 1988 hat der Erblasser seine 183/1440 - Anteile an dieser Liegenschaft
seinem Sohn F. H. E. vermacht.
Weiters hat er in seinem
Testament seine Gattin H. E. ersucht, anlässlich seines Ablebens ihren
Anteil an der gemeinsamen Eigentumswohnung ebenfalls ihrem Sohn zu
übertragen und zwar derart, dass dieser seiner Mutter dafür das
lebenslängliche, alleinige Wohnungsrecht einräumt.
Letztendlich hat der Erblasser
testamentarisch hinsichtlich dieser Eigentumswohnung ein fideikommissarisches
Substitutionsvermächtnis auf den Überrest zu Gunsten seiner Tochter,
der Berufungswerberin (Bw.), angeordnet.
F. H. E., der Vorerbe, ist am
27. August 1999 verstorben, sodass, entsprechend der o.a.
Testamentsverfügung, die gegenständliche Eigentumswohnung als
Substitutionsvermächtnis an die Bw. fiel.
Für diesen Erwerb von
Todes wegen hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern der Bw.
mit dem bekämpften Bescheid Erbschaftssteuer von insgesamt S 11.336,00
vorgeschrieben. Bei Berechnung der Steuer ging das Finanzamt davon aus, dass
sowohl die Aktiven als auch die Passiven je zur Hälfte als Erwerb vom Vater
bzw. Erwerb vom Bruder stammend anzusehen seien.
In der dagegen eingebrachten
Berufung bringt die Bw. vor, dass das Wohnrecht für ihre Mutter H. E., der
Witwe des Erblassers, nicht an der gesamten Eigentumswohnung eingeräumt
worden sei, sondern nur auf der von ihr dem Vorerben geschenkten
Wohnungshälfte. Der Wert des Wohnrechtes bei Bemessung der Erbschaftssteuer
sei daher nur bei dem anteiligen Hälfteerwerb vom Bruder in Abzug zu
bringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs.
1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe.
Gemäß
§ 5 Abs.
2 ErbStG haben beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge diejenigen, auf die das
Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern.
Auf Antrag ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser
zu Grunde zu legen.
Unter Verhältnis im Sinne
dieser Bestimmung ist dabei lediglich das Verwandtschaftsverhältnis des
Erblassers zum Nacherben zu verstehen. Das Gesetz will damit dem Erwerber die
Möglichkeit geben, den Erwerb nach seinem Verwandtschaftsverhältnis
zum Erblasser zu versteuern, sofern dies günstiger ist als die Besteuerung
nach seinem Verhältnis zum Vorerben (vgl. Fellner, Kommentar zum ErbStG
§ 5 RZ 6 unter Bezug auf BFH-Urteil vom 28. Oktober 1992, II R
21/92).
Beantragt der Nacherbe die
Besteuerung nach seinem Verhältnis zum Erblasser, so sind alle hierfür
maßgebenden Vorschriften anzuwenden, also neben der Steuerklasse
insbesondere auch die Bestimmungen über Steuerbefreiungen und
Freibeträge.
Auf Grund der gesetzlichen
Anordnung, dass der Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern ist, wird
steuerrechtlich, im Gegensatz zur zivilrechtlichen Rechtslage, ein
Erwerbsvorgang zwischen dem Vorerben und dem Nacherben fingiert.
Fällt dem Nacherben auch
eigenes Vermögen des Voreben an, so sind daher im Hinblick auf die
Anordnung, dass der Erwerb als vom Vorerben "stammend" zu versteuern ist, beide
Vermögensanfälle als eine Einheit anzusehen, die, wie im
Berufungsfall, nur hinsichtlich der Steuerklasse getrennt sein
können.
Es ist daher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates der gesamte Anfall an die Bw. (d.h. der Anfall
des freivererblichen Vermögens und des Substitutionsvermögens) als
eine Einheit anzusehen, da steuerrechtlich nur ein vom Vorerben stammender
Erwerb vorliegt. Es kann daher auch nur insgesamt ein Freibetrag im Sinne des
§ 14 ErbStG zur Anwendung kommen.
Die Freibeträge
gemäß den Steuerklassen I (Anfall des Substitutionsvermögens -
Versteuerung antragsgemäß im Verhältnis zum Vater) und III
(Anfall der zweiten Hälfte der Eigentumswohnung direkt vom Bruder) waren
daher im Berufungsfall je zur Hälfte abzuziehen.
Zum Einwand der Bw., dass das
der erbl. Witwe eingeräumte Wohnrecht sich nur auf die von ihr an den
Vorerben übergebenen Hälfte der Eigentumswohnung bezieht, ist
folgendes zu sagen:
Laut Schenkungsvertrag vom 10.
Mai 1997, wurde gemäß Punkt achtens der Übergeberin das
"lebenslange, persönliche Wohnungsrecht an der Eigentumswohnung in .... "
eingeräumt. Dazu heißt es ausdrücklich in Punkt zweitens des
Vertrages: "...Weiters hat er (der
Erblasser) seine Gattin H. E. ersucht,
anläßlich seines Ablebens ihren Anteil an der Eigentumswohnung auch
ihrem Sohn zu übertragen und zwar derart, dass dieser H. E. an der Wohnung
ein lebenslängliches, alleiniges Wohnungsrecht einräumt....".
Es steht somit außer Zweifel, dass die Einräumung des Wohnrechtes an
der gesamten Eigentumswohnung bereits dem Wunsch des Erblassers entsprach.
Bemerkt wird hinzu, dass es sich bei einer Eigentumswohnung um einen unteilbaren
Mindestanteil handelt und daher die Einräumung eines Wohnrechtes lediglich
am Hälfteanteil nicht möglich wäre.
Ebenso kann auch dem Antrag der
Bw. um Gewährung der Steuerbegünstigung des § 17 ErbStG nicht
entsprochen werden.
Gemäß
§ 17
ErbStG wird, wenn Personen der Steuerklasse I oder II Vermögen
anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen
der gleichen Steuerklassen erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem
Bundesgesetz unterlegen hat, die auf dieses Vermögen entfallende Steuer um
die Hälfte ...... ermäßigt.
Im Berufungsfall ging nun die
Hälfte der gegenständlichen Eigentumswohnung vom Vater (Erblasser) an
den Sohn (Vorerben), also Stkl. I und danach von diesem an dessen Schwester,
somit Stkl. III. Der Antrag auf Besteuerung nach dem Verhältnis des
Nacherben zum Erblasser gilt entsprechend den obigen Ausführungen nur
für den Steuersatz und die Freibeträge, kann aber am
tatsächlichen Übergang des Vermögens vom Vater auf den Sohn und
dann auf die Schwester nichts ändern.
Da auf Grund der
Einheitlichkeit des Erwerbes keine Aufspaltung des angefallenen Vermögens
in einen Erwerb von freibleibendem Vermögen und Substitutionsvermögen
vorzunehmen war, waren die Freibeträge nur anteilig anzusetzen.
Die Berechnung der
Erbschaftssteuer ergibt sich nunmehr wie folgt:
|
Erwerb aus Vorerbschaft (1/2
Einheitswert)
|
S
|
101.539,00
|
Erwerb vom Vorerben (1/2
Einheitswert)
|
S
|
101.539,00
|
|
S
|
203.078,00
|
abzügl. Wohnrecht
|
S
|
60.000,00
|
|
S
|
143.078.00
|
abzügl. § 14 ErbStG
je 1/2 Stkl. I und Stkl. III
|
S
|
18.000,00
|
Gesamt
|
S
|
125.078,00
davon die Hälfte je S
62.539,00, das entspricht 4.544,89 Euro.
Damit aber die durch den Antrag
auf Besteuerung nach dem Verhältnis zum Erblasser bedingte Aufgliederung
nicht einen Progressionsvorteil zur Folge hat, ist die Steuer für jeden
Vermögensteil nach dem für den gesamten Erwerb geltenden Steuersatz zu
erheben.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung
vom 3. September 2003 bringt die Bw. nunmehr vor, dass bei Eintritt der
Nacherbfolge diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als
vom Vorerben stammend zu versteuern haben. Somit habe die Bw. den Erwerb als von
ihrem Vater F. E., verstorben 17.1.1997 zu versteuern. Da der Nachlass nach
ihrem Vater F. E. am 13. 6. 1997 eingeantwortet worden sei, und seither mehr als
5 Jahre vergangen wären, sei das Recht, die Abgabe einzuheben
gemäß
§ 238 BAO verjährt.
Dazu ist Folgendes zu
sagen:
Wie bereits oben
ausgeführt hat im Berufungsfall der Erblasser F. E., der Vater der Bw.,
seinen Anteil an der gegenständlichen Eigentumswohnung zunächst seinem
Sohn F. H. E. vererbt. Somit war F. H. E., der Bruder der Bw., der Vorerbe. Der
Vorerbe ist am 27. August 1999 verstorben, sein Nachlass wurde am 3. Mai 2000
eingeantwortet. Erst nach dessen Tod erhielt die Bw. sodann das Legat als
Nachvermächtnisnehmerin entsprechend der fideikommissarischen Substitution
durch die Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes vom 14. Jänner 2000. Da
der angefochtene Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern am 13. April 2000 erlassen wurde, liegt, entgegen der Ansicht der
Bw., eine Verjährung gemäß
§ 238 BAO nicht vor.
Da die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO berechtigt ist, sowohl im
Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jene der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern darf, erfolgte die
Entscheidung spruchgemäß.
Der Berufung konnte somit kein
Erfolg beschieden sein.
Wien,
16. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 5 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1543-W/02
- Stammnummer
- 5883
- Gültig
- 16.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF