Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0942-W/04
keine Berücksichtigung der fideikommisarischen Substitution beim (Vor-)Vermächtnisnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0942-W/04vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 iVm Abs. 4 ErbStG ist das erworbene Vermögen beim Erwerb des (Vor-)Vermächnisnehmer im vollen Umfang, ohne Berücksichtigung der Beschränkung durch das Nachvermächtnis, der Erbschaftsteuer zu unterziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1. April
2004 betreffend Erbschaftssteuer zu ErfNr.xxx entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach dem am 6. August 2002
verstorbenen X war der K auf Grund eines Testaments vom 27. März 2002 zum
Alleinerben berufen. Außerdem hatte der Erblasser zugunsten Frau F (der
nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) Folgendes letztwillig
verfügt:
"Der Frau
F, ..., vermache ich für die
Betreuung (Waschen, Kochen, Essen) meine Eigentumswohnung in
Adr.2 bis zu ihrem Tode. Nach ihrem
Ableben bekommt der K die
Wohnung."
Anläßlich der Verlassenschaftsverhandlung hielt
der Gerichtskommisär fest, dass es sich hiebei um ein Substitutionslegat
zugunsten des K. handelt. Am 29. Oktober 2002 erklärte die Bw.
gegenüber dem Gerichtskommmisär, das ihr zugesicherte Legat in
Anspruch zu nehmen. Mit Amtsurkunde vom 12. November 2002 erteilte das
Bezirksgericht L die abhandlungsbehördliche Genehmigung zur Einverleibung
des Eigentumsrechtes auf den erbl. 117/3737-Anteilen der EZx verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung 5 für die Bw. mit der Beschränkung
durch die fideikommmisarische Substitution zugunsten des K..
Mit Bescheid vom 1. April 2004 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Bw.
Erbschaftsteuer in Höhe von insgesamt € 6.726,90 fest. Bei Ermittlung
der Bemessungsgrundlage setzte das Finanzamt als Wert der Eigentumswohnung den
anteiligen dreifachen Einheitswert in Höhe von € 29.630,00 an und
brachte hiervon den persönlichen Freibetrag nach § 14 Abs. 1 ErbStG
von € 110,00 in Abzug.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein,
dass sie nur bis zu ihrem Tod Eigentümerin sei und der Betrag für sie
zu hoch sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz führte sie noch ergänzend aus, dass sie
12 Jahre die Partnerin von Herrn Dr. X gewesen sei. Sie bitte nochmals um
Kürzung bzw. Stundung des so hohen Betrages. Für sie als Pensionistin
sei der Betrag von € 6.726,90 ein Vermögen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 gilt als Erwerb von
Todes ua. der Erwerb durch Vermächtnis. § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG
gründet die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern
knüpft an einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand an (vgl. ua.
VwGH 18.9.1978, 619, 620/77).
§ 5 ErbStG bestimmt Folgendes:
"(1) Der Vorerbe
gilt als Erbe.
(2) Beim
Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen
übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag
ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu
legen.
(3) Tritt der
Fall der Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, so gilt die
Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend
bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete
Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages anzurechnen, welche der
tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.
(4)
Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige
Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften gleich."
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 ErbStG bedeutet, dass
der Vorerbe und der Nacherbe erbschaftssteuerlich als selbständiger Erbe
betrachtet werden. Damit hat das Erbschaftssteuergesetz für steuerliche
Zwecke eine Regelung getroffen, die vom bürgerlichen Recht abweicht (vgl.
VwGH 19.4.1950, 1987/48). Abgesehen von der Sonderbestimmung des § 5 Abs. 3
ErbStG bedeutet Abs. 1 dieser Gesetzesstelle, dass der Vorerbe steuerrechtlich
als voller unbedingter Erbe gilt (vgl. VwGH 12.10.1955, 1235/35).
Auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs. 4 ErbStG stehen
Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige
Vermächtnisse den Nacherbschaften gleich (vgl. VwGH 3.9.1987, 86/16/0116,
0117). Daraus folgt, dass das erworbene Vermögen beim Erwerb des
Vermächtnisnehmers im vollem Umfang, ohne Berücksichtigung der
Beschränkungen durch das Nachvermächtnis, der Erbschaftsteuer zu
unterziehen ist. Der deutsche Bundesfinanzhof hat zur vergleichbaren Rechtslage
in Deutschland erkannt, dass es nicht ersichtlich sei, das die ungleiche
erbschaftssteuerliche Behandlung eines Vorerben gegenüber einem
Nießbraucher gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße
(siehe BFH 6.5.2003, II B 73/02, NV).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Bw. auf Grund
des Vermächtnisses Eigentümerin der Eigentumswohnung des Erblassers
wurde. Für die Bewertung von Liegenschaftsanteilen ist auf Grund der
Bestimmung des § 19 Abs. 2 ErbStG das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, sofern nicht vom Abgabenpflichtigen ein geringerer gemeiner
Wert nachgewiesen wird. Dass der gemeine Wert der Eigentumswohnung niedriger sei
als der dreifache Einheitswert von € 29.630,00 wurde von der Bw. nicht
einmal vorgebracht, weshalb das Finanzamt bei der Bemessung der Erbschaftssteuer
zu Recht vom dreifachen Einheitswert ausgegangen ist. Weder das
Erbschaftssteuergesetz noch das Bewertungsgesetz enthalten Bestimmungen, auf
Grund derer die Beschränkungen der Bw. auf Grund des
Nachvermächtnisses berücksichtigt werden könnten.
Zum Antrag auf Stundung bzw. Kürzung der Steuer ist zu
bemerken, dass allfällige Billigkeitsgründe nicht bei der Festsetzung
der Steuer berücksichtigt werden können, sondern nur im Rahmen eines
(hier nicht gegenständlichen) Verfahrens betreffend Zahlungserleichterung.
Die Entscheidung über einen derartigen Antrag fällt in den
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes, weshalb die erstmalige Absprache
über diesen Antrag durch die Berufungsbehörde unzulässig
wäre.
Da die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung
der Erbschaftsteuer zu Recht erfolgte war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 11.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 5 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 5 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0942-W/04
- Stammnummer
- 21898
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF