…auf € 3.872,25 (Fa. B-GmbH.). Die Pendlerpauschale laut Lohnzettel wurde den Einkünften hinzugerechnet (€ 613,97) und laut der im L34-Formular beantragten Höhe abgezogen. Zudem wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten (€ 132,00) subtrahiert. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich auf…
…Überweisung eines Erstattungsbetrages auf das Bankkonto "WIREDEMM DE9...". Die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen gab er mit "1" an. Der Steuererklärung war ein Lohnzettel und Beitragsnachweis für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.12.2008 mit nachfolgenden Eintragungen beigelegt: | Bezüge gemäß § 25 (ohne …
…abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 wurde für den Berufungswerber (Bw.) nach erfolgter Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung auf Grundlage des von seinem Arbeitgeber übermittelten Lohnzettels die Einkommensteuer für das Jahr 2006 festgesetzt und dem Bw. ein Abgabenbetrag in der Höhe von € 2.042…
…Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Lohnzettel dürften sohin allesamt unrichtige Beträge ausweisen. Über die Berufung wurde erwogen: Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Aus einer von der Referentin eingeholten Firmenbuchabfrage für die Firma…
…werde keine Vorauszahlungen leisten und keine Steuererklärung einreichen. Das Finanzamt erließ den angefochtenen Bescheid. In ihm schätzte es die Besteuerungsgrundlagen angelehnt an den vom Arbeitgeber des Bw für das Jahr 2006 ausgestellten Lohnausweis. Der Bw erhob Berufung. In ihr bekämpfte er die bescheidmäßig angesetzten Bruttoeinkünfte…
…sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 23. September 2009, in welcher vorgebracht wird, dass keine lohnabhängigen Abgaben hinterzogen worden seien. L.B. sei slowakischer selbständiger Unternehmer mit slowakischem Gewerbeschein. Es sei niemals geplant gewesen ihn anzustellen, weswegen auch gegen die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung…
…Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. 2. Der Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung eines Säumniszuschlages wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Begründung Anlässlich einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben über den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 in Z.…
… 83 Abs. 2 FinStrG bedarf dieVerständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen einer Lohnsteuerprüfung, die im Bericht vom 7. Februar 2008 dokumentiert sind, zum Anlass, um gegen den Bf…
…Ein- und Austritte zu fingieren. Nur in dem Kalendermonat, in dem die Beschäftigung beginnt oder endet, sei Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Eine Analogie zur Auslandsentsendung sei unzulässig, da hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelange. Das Recht hiezu stehe aber nur dem Ansässigkeitsstaat…
…2003 € 6.419,08, 2004 € 6.417,28 und 2005 € 6.669,94). Strittig ist im Berufungsverfahren, ob bei den Funktionsgebühren Lohnkosten in Höhe von € 3.500,-- (2002), € 3.780,-- (2003), € 3.920,-- (2004) und € 3.721,67…
…an die Bw erließ. Gegen diese am 24. Februar 2003 eingelangten Bescheide wurde mit Schreiben vom 24. März 2003 (ESt-Akt Bl 83f/2000) Berufung erhoben unter Anfechtung des steuerpflichtigen Ansatzes der Lohnzuschüsse, bei denen es sich um Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz handle, die gemäß …
…müssen, im Einkommensteuerverfahren sind sie nicht zulässig. Die Berufung war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Das Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid jedoch insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als es "Lohneinkünfte" des Bw von der KEG bei der Festsetzung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt hat. Gemäß …
…Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob vom (damaligen) Arbeitgeber des Bw. im Zuge des Ausgleichsverfahrens des Arbeitgebers für das Jahr 2000 gemeldete Lohnsteuer bei den Einkommensteuerbescheiden 2000 bzw. 2002 anzurechnen ist. Laut Firmenbuchauszug wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom 21.8…
…301,00 | 2.744,00 | 1997 | 159.884,00 | 23.301,00 | 2.744,00 | gesamt | 986.192,00 | 153.522,00 | 15.647,00 In der Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht (S 31 L-Akt) wird ausgeführt…
…2004 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003. Dabei gab er an, dass er in diesem Jahr von zwei bezugsauszahlenden Stellen Lohn erhalten sowie Bezüge aus dem Insolvenz-Ausgleichs-Fonds bezogen hat. Als Sonderausgaben machte der Bw. für Kirchenbeiträge € 218,04 geltend. B…
…dass im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. November 2004 eine abgeführte und ihm anrechenbare Lohnsteuer seitens der Firma A-GmbH iHv € 1.504,92 ausgewiesen worden sei. In der Berufungsvorentscheidung komme dieser Betrag nicht mehr zum Ansatz. Er fordere daher die Berücksichtigung dieser in…
…Geschäftsführer der Primärschuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 13.5.2003 das Konkursverfahren eröffnet wurde. In einem Ergänzungsersuchen vom 14.5.2003 wies das Finanzamt den Berufungswerber auf offene Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Höhe von € 26.709,78 (Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge,…
…gearbeitet, genügt es festzuhalten, dass er im Jänner 2002 bei der Firma D.o.W. noch gar nicht beschäftigt war. Im Lohnzettel wird als Beginn des Bezugzeitraumes der 1. März 2002 angeführt. Dieses Datum stimmt mit den Sozialversicherungsdaten überein. Gegenüber diesem übereinstimmenden Datenbestand stellen die…
…00 und bestand aus Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Dezember 2000 bis Februar 2001 samt Verspätungszuschlägen. Mit Bescheid vom 23.4.2001 wurde das Zahlungserleichterungsansuchen vom Finanzamt abgewiesen. Weiters wurden am 23.4.2001 die Lohnabgaben für die Monate Jänner bis März 2001 am Abgabenkonto eingebucht…
…1998 des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 1991 bis 1995 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung …