Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0585-G/07
"Lohneinkünfte" eines Kommanditisten: Bindung an den Feststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0585-G/07vom 07.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft umfassen Entlohnung jeder Art für Tätigkeiten, die vom Gesellschafter im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht werden. Als derartige Vergütungen für Leistungen im Dienste der Gesellschaft sind somit auch Dienstnehmerleistungen ieS anzusehen. Darunter fallen auch Vergütungen für arbeitsrechtliche Dienstleistungen, zB der Gehalt für den angestellten Kommanditisten. Die Ermittlung des Gesellschaftsgewinnes erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt ist der Gesellschaftsgewinn unter Anerkennung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu ermitteln (Lohn bzw. Gehalt ist aufwandswirksam). Dieser „allgemeine“ Gewinn wird auf die Gesellschafer aufgeteilt. In einem zweiten Schritt werden die Leistungsvergütungen dem Gewinnanteil des leistungserbringenden Gesellschafters zugerechnet. Der Gesellschaftsgewinn besteht aus der Summe aus „allgemeinem“ Gewinn und Leistungsvergütungen. Der Gesellschaftsgewinn unterliegt der Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO. Gegenstand der Feststellung ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages (Anteil „allgemeiner“ Gewinn zuzüglich Leistungsvergütung) auf die Teilhaber (§ 188 Abs. 3 BAO). Die Feststellungen sind Grundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer beim Gesellschafter.
"Lohneinkünfte", die ein Kommanditist von seiner KEG bezieht, dürfen im Einkommensteuerverfahren nicht gesondert als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden. Deren Berücksichtigung im Einkommensteuerverfahren erfolgt (nur) insoweit, als sie als Leistungsvergütung bei der Feststellung der Einkünfte der KEG angesetzt wurden. Der Unabhängige Finanzsenat ist dabei gemäß § 185 BAO an die Feststellungen des gemäß § 188 BAO ergangenen Bescheides gebunden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vom 9. Jänner 2007
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Kommanditist der HY-KEG (laut Firmenbuch
Tischlereigewerbe) und der YY-KG (laut Firmenbuch
Fenster-Türenmontage).
Für das Jahr 2005 sind für den Bw neben einem
Lohnzettel des AMS mehrere Lohnzettel der HY-KEG (in der Folge KEG) in der
Datenbank der Finanzverwaltung erfasst.
Im Jänner 2006 erklärte die KEG einen Betrag von
4.975,03 € als Einkünfte von Personengesellschaften 2005 (laut
Erklärung Fenstermontage). Die beigelegte "Gewinn- und Verlustrechnung"
weist dagegen einen Jahresgewinn im Betrag von lediglich 2.784,72 €
aus.
Nach Durchführung einer Außenprüfung der
KEG, bei der auf Grund von Buchführungs- und Aufzeichnungsmängeln eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte, stellte das Finanzamt mit
Bescheid vom 19. Oktober 2006 die Einkünfte für 2005
einheitlich mit dem Betrag von 35.000 € fest, wobei für HY (die
Ehefrau des Bw) ein Einkünfteanteil von 350 € und für den Bw
ein Einkünfteanteil von 34.650 € gesondert festgestellt wurde.
Eine Berufung dagegen unterblieb laut Aktenlage.
In der Folge reichte der Bw Ende Dezember 2006 eine
Einkommensteuererklärung für 2005 ein, wobei er Einkünfte als
Einzelunternehmer im Betrag von 2.784,72 € und Einkünfte als
Mitunternehmer im Betrag von 27,84 € erklärte. Als Summe der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärte der Bw - nicht
nachvollziehbar - den Betrag von 27,84 €. Eine vom Bw beigelegte
"Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer
(betriebliche Einkünfte) für 2005" (amtliches Formular E 1a)
beinhaltet die Angaben der Gewinn- und Verlust-Rechnung der KEG und weist einen
Gewinn von 2.784,72 € aus.
Das Finanzamt setzte mit dem hier angefochtenen Besscheid
vom 9. Jänner 2007 die Einkommensteuer 2005 mit dem Betrag von
15.362,72 € fest. Erfasst wurden dabei:
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
2.875,62 €
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
34.650,00 €
|
Lohnzettel KEG
|
4.260,38 €
|
Lohnzettel KEG
|
5.492,24 €
|
Nach § 3 Abs 2 EStG anzusetzende
Einkünfte
|
707,20 €
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Bw mit
Berufungsschreiben vom 2. Februar 2007 und bringt vor:
Der bekämpfte Bescheid weicht ohne ausreichende
Begründung und insbesondere, ohne mir Ergebnisse eines allfälligen
Ermittlungsverfahrens (§ 161 BAO) mitzuteilen, von keinen
eingereichten Steuererklärung ab. Die Bescheidbegründung fehlt zur
Gänze/ist für mich weder ausreichend noch verständlich. Ich
ersuche neuerlich um erklärungsgemäße Herabsetzung auf Null Euro
für dem Kalenderjahr 2005. Ich habe keiner Firma, dass sie auf Ihrer
Phantasie den Betrag 15.362,72 festgestellt haben, da ich für die
Steuerberatungsprüfung für dem Kalenderjahr 2005 meiner Einkünfte
ab dem kalenderjahr Mai 2006 in der Firma meiner Frau HY bereits gearbeitet
habe, habe ich Lohnzetteln für dem Kalenderjahr 01.05.2006 bis 31.12.2006
den Betrag 8.280,80 erhalten. ich lege Ihnen den Lohnzettel für den
zeitraum vom 2006, dass ich keine leistungen für dem Kalenderjahr 2005 in
der Firma HY gebracht habe. Ich habe in der Firma meiner Frau HY gearbeitet,
dass ich auf die WGKK für meine Leistungen von den Betrag 750,00 Euro
bereits angemeldet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. April 2007
änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid ab, wobei es lediglich die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Betrag von 2.875,62 €
nicht mehr erfasste.
Mit Schreiben vom 13. April 2007 erhob der Bw
dagegen die (als Vorlageantrag zu wertende) Berufung.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Juli 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der BAO lauten:
§ 185. Als Grundlage für die Festsetzung der
Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den
§§ 186 bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
§ 188. (1) Einheitlich und gesondert werden
festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der
Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen
Vermögens,
wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind.
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen
zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der
Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es nicht
rechtswidrig, wenn das Finanzamt den für den Bw gesondert festgestellten
Betrag von 34.650,00 € ohne Weiteres der Einkommensteuerfestsetzung zu
Grunde gelegt hat. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieses Betrages hätte
der Bw in einer Berufung gegen den Feststellungsbescheid machen müssen, im
Einkommensteuerverfahren sind sie nicht zulässig.
Die Berufung war daher diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen.
Das Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid jedoch
insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als es "Lohneinkünfte" des Bw von
der KEG bei der Festsetzung als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit berücksichtigt hat. Gemäß
§ 23 Z. 2
EStG 1988 sind nämlich die Gewinnanteile der Gesellschafter von
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind
(wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die
Vergütungen, die die Gesellschafter von
der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der
Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben,
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Vergütungen für
Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft umfassen Entlohnung jeder
Art für Tätigkeiten, die vom Gesellschafter im wirtschaftlichen
Interesse der Gesellschaft auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen oder
auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht werden. Als derartige
Vergütungen für Leistungen im Dienste der Gesellschaft sind somit auch
Dienstnehmerleistungen ieS anzusehen. Darunter fallen auch Vergütungen
für arbeitsrechtliche Dienstleistungen, zB der Gehalt für den
angestellten Kommanditisten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.1.2004], § 23 Rz 191, unter Hinweis auf VwGH 21.2.1990,
89/13/0060).
Die Ermittlung des
Gesellschaftsgewinnes erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt ist
der Gesellschaftsgewinn unter Anerkennung der arbeitsrechtlichen Beziehungen
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu ermitteln (Lohn bzw. Gehalt ist
aufwandswirksam). Dieser "allgemeine" Gewinn wird auf die Gesellschafer
aufgeteilt. In einem zweiten Schritt werden die Leistungsvergütungen dem
Gewinnanteil des leistungserbringenden Gesellschafters zugerechnet. Der
Gesellschaftsgewinn besteht aus der Summe aus "allgemeinem" Gewinn und
Leistungsvergütungen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [2. Grundlieferung], § 23 Rz 169-170). Der
Gesellschaftsgewinn unterliegt der Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO. Gegenstand der Feststellung ist auch
die Verteilung des festgestellten Betrages (Anteil "allgemeiner" Gewinn
zuzüglich Leistungsvergütung) auf die Teilhaber (§ 188 Abs. 3
BAO). Die Feststellungen sind - wie bereits oben dargestellt - Grundlage
für die Festsetzung der Einkommensteuer beim Gesellschafter.
Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass
"Lohneinkünfte" des Bw im Einkommensteuerverfahren nicht gesondert als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden dürfen.
Deren Berücksichtigung im Einkommensteuerverfahren erfolgt (nur) insoweit,
als sie als Leistungsvergütung bei der Feststellung der Einkünfte der
KEG angesetzt wurden. Der Unabhängige Finanzsenat ist dabei
gemäß
§ 185 BAO an die Feststellungen des Bescheides
vom 19. Oktober 2006 gebunden.
Der angefochtene Bescheid war daher diesbezüglich
abzuändern.
Dem Bw werden die in der Beilage zum "Vorlageantrag"
(Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005) zusätzlich geltend
gemachten Ausgaben für Versicherungsprämien und -beiträge
(Kennzahl 455) im Betrag von 200 € sowie die Steuerberatungskosten im
Betrag von 200 € (der Bw bedient sich eines selbständigen
Buchhalters) als Sonderausgaben zuerkannt.
Eine mündliche Verhandlung war nicht
durchzuführen, weil der Bw eine solche nur für den Fall der
Entscheidung durch den (gesamten) Berufungssenat beantragt hat, die
Berufungsentscheidung jedoch nach Maßgabe des § 282 BAO
durch den Referenten erfolgt ist.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 7.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0585-G/07
- Stammnummer
- 31316
- Gültig
- 07.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF