Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1041-W/05
Lohnzetteldaten der IAF-Service GesmbH als geeignete Besteuerungsgrundlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1041-W/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von drei im Streitjahr bezugsauszahlenden Stellen wurde seitens des Bw. vor allem der seitens der IAF-Service GesmbH ausgestellte, korrigierte Lohnzettel angezweifelt, weil vorgebracht wurde, dass dem Bw. weniger Bezüge aus dieser Quelle zugeflossen seien, als im Lohnzettel versteuert würden. Die vom Bw. vorgelegten diesbezüglichen Kontogutschriften entsprachen aber der Aufschlüsselung der Lohnzetteldaten seitens der IAF-Service Ges. mbH. Eine Nachberechnung dieser aufgeschlüsselten Lohnzetteldaten ergab eine Besteuerung der zugeflossenen Bezüge gemäß § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Günther Geringer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der zweiten
Berufungsvorentscheidung vom 9. Mai 2005 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Der Bw. erstellte am 15. März 2004 seine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003. Dabei gab er an, dass er in
diesem Jahr von zwei bezugsauszahlenden Stellen Lohn erhalten sowie Bezüge
aus dem Insolvenz-Ausgleichs-Fonds bezogen hat. Als Sonderausgaben machte der
Bw. für Kirchenbeiträge € 218,04 geltend.
B)
Am 6. April 2004 wurde der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2003
erstellt. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wurden laut
den von der IAF-Service Ges. mbH., der A. Ges. mbH. und der F. Ges. mbH.
gemeldeten steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) festgesetzt. Das waren der
angeführten Reihenfolge nach € 47.851,04, € 9.507,94 und
€ 6.605,07. Unter Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten in
Höhe von € 132,00 betrugen die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit und der Gesamtbetrag der Einkünfte
€ 63.832,05. Davon wurde der Kirchenbeitrag im gesetzlich
zulässigen Höchstausmaß von € 75,00 subtrahiert,
sodass sich ein steuerpflichtiges Einkommen von € 63.757,05 ergab.
Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer (KZ 260) in der
Höhe von € 12.439,32 wurde eine Abgabennachforderung von
€ 10.844,50 errechnet.
C)
Mit Telefax vom 7. Mai 2004 wurde um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis
31. Mai 2004 ersucht, weil die im Bescheid angeführten Bezüge -
mit Ausnahme jener der F. Ges. mbH. - nicht nachvollziehbar
seien.
D)
Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 wurde dem Ansuchen laut Abschnitt C)
stattgegeben.
E)
Am 1. Juli 2004 wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für
das Jahr 2003 wieder aufgenommen, weil von einer bezugsauszahlenden Stelle ein
berichtigter Lohnzettel übermittelt worden war. Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 wurde ebenfalls am 1. Juli 2004 erstellt. Die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wurden laut den von der
IAF-Service Ges. mbH., der A. Ges. mbH. und der F. Ges. mbH. gemeldeten
steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) festgesetzt. Das waren der
angeführten Reihenfolge nach € 47.851,04, € 2.409,70
und € 6.605,07. Unter Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten
in Höhe von € 132,00 betrugen die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit € 56.733,81. Davon wurde der
Kirchenbeitrag im gesetzlich zulässigen Höchstausmaß von
€ 75,00 subtrahiert, sodass sich ein steuerpflichtiges Einkommen von
€ 56.658,81 ergab. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren
Lohnsteuer (KZ 260) in der Höhe von € 9.723,54 wurde eine
Abgabengutschrift von € 833,33 errechnet.
F)
Mit Telefax vom 27. Juli 2004 (OZ 6/2003) wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 Berufung erhoben. Zur
Begründung wird ausgeführt: Eingangs sei die Berufung vom 1. 6.
2004 dahingehend zu berichtigen, als sich das Rechtsmittel gegen den mit selben
Datum ergangenen ESt-Bescheid des Jahres 2003 richte. Im Hinblick auf die
Wiederaufnahme des Verfahrens vom 1. Juli 2004 werde das Berufungswerben
insofern erneuert, als sich die erhobenen Einwände auf die Abrechnung der
Bezüge für 2003 erstreckten.
Insbesondere träfen die im
geänderten Bescheid vom 1. Juli 2004 nunmehr verringerten Bezüge der
A. Ges. mbH. in keiner Weise zu, da diese Bezüge nicht zur Auszahlung
gelangt seien. Daneben stimmten die Bezüge auch nicht mit dem dem Bw.
vorliegenden Lohnkonto überein. Die daraus resultierende Forderung sei dem
Masseverwalter gemeldet worden und müsste in den von der IAF-Service Ges.
mbH. abgerechneten Erträgen enthalten sein. Mangels entsprechender
Unterlagen sei eine Kontrolle nicht möglich. Weiters würden sich die
von der IAF-Service Ges. mbH. lt. Bescheid ausbezahlten Bezüge in keiner
Weise mit den der Finanzverwaltung gemeldeten Bezügen decken, woraus eine
weitere Divergenz entstehe. Auch die Berechnung der Lohnsteuer sei nicht
nachvollziehbar. Mit diesem Telefax werde eine Kopie des Teilbescheides der
IAF-Service Ges. mbH. mitübermittelt. In diesem Bescheid vom 17. Dezember
2003 werde ausgesprochen, dass dem Antrag des Bw. auf Insolvenz-Ausfallgeld
stattgegeben werde. Der Gesamtbetrag, der sich aus Masseforderungen von
€ 3.366,00, Konkursforderungen von € 66.238,00 und Forderungen
ohne Rang von € 17,00 zusammensetze, ergebe € 69.621,00.
Aufgeschlüsselt setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen:
|
Anspruch
|
von
|
bis
|
Betrag
(in €)
|
laufendes
Entgelt
|
19.2.2003
|
28.2.2003
|
1.682,00
|
laufendes
Entgelt
|
1.3.2003
|
10.3.2003
|
1.401,00
|
Diäten,
Reisekostenabr.
|
1.3.2003
|
10.3.2003
|
41,00
|
Urlaubszuschuss
|
19.2.2003
|
10.3.2003
|
242,00
|
Abfertigung
|
6
Monatsentgelte
|
|
27.263,00
|
Kündigungsentschädigung
|
11.3.2003
|
10.7.2003
|
19.681,00
|
Schadenersatz
|
11.7.2003
|
30.9.2003
|
13.058,00
|
Uralubsersatzleistung
|
33
Werktage
|
|
6.236,00
|
Zwischensumme
|
|
|
69.604,00
|
Kosten
|
|
|
17,00
|
Endsumme
|
|
|
69.621,00
G)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2004 (OZ 9/2003) wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt,
dass für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Jänner 2003 die
vom Betriebsfinanzamt der Fa. A. Ges. mbH. berichtigten Bezüge angesetzt
worden seien. Weiters seien die für den Zeitraum 19. Februar 2003 bis
10. Juli 2003 von der IAF-Service Ges. mbH. gemäß dem Antrag vom
Bw. auf Insolvenzausfallgeld ausbezahlten Beträge angesetzt worden.
H)
Mit als Berufung bezeichnetem Telefax vom 6. Oktober 2004 (OZ 10/2003) wurde
seitens des Bw. der Vorlageantrag gestellt. Zur Begründung wird
ausgeführt:
Es werde auf die bisherigen
Ausführungen verwiesen und ergänzend eine Aufstellung über die an
den Bw. ausbezahlten Beträge beigelegt. Zur Dokumentation der
offensichtlich falschen Meldungen gemäß
§ 84 EStG würden
zwei Lohnkonten des Masseverwalters übermittelt, die gänzlich von den
gemeldeten Beträgen divergieren würden. Des Weiteren erscheine die
nunmehrige Nachforderung von € 10.003,62 auch deshalb nicht nachvollziehbar
und unberechtigt, da während des gesamten Jahres in keinem
Berechnungszeitraum Doppelbezüge vorgelegen hätten, die zu einer
Progressionsverschärfung und Nachforderung hätten führen
können. Andererseits seien von den bezugsauszahlenden Stellen alle
Bezüge dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden, womit allenfalls
geringfügige Nachforderungen anfallen könnten, jedoch eine Nachzahlung
im genannten Ausmaß völlig unerklärlich sei.
Diesem Telefax wurden drei
Zahlenaufstellungen und zwei kopierte Lohnkonten des Masseverwalters beigelegt.
Die drei Zahlenaufstellungen lauten wie folgt:
|
Bezüge
F. Ges.
mbH
. für
2003
Dauer: 20.10. bis
31.12.2003
|
|
|
1)
Bezüge lt. Lohnzettel (in €)
|
|
Differenz/Summe
|
Bruttobezüge
|
9.270,00
|
|
Sozialversicherung
|
-
1.550,45
|
|
Lohnsteuer
|
-
1.859,99
|
5.859,56
|
2)
Auszahlung (in €)
|
|
|
Bezüge
10/03
|
737,90
+ 182,20
|
|
Bezüge
11/03
|
2.413,95
+ 61,60
|
|
Bezüge
12/03
|
2.002,08
+ 101,20
|
5.498,93
|
3)
Minderzahlung (in €)
|
|
360,63
|
Bezüge
A. Ges.
mbH
. für
2003
Dauer: 1.1. bis 28. 2.
2003
|
|
|
1)
Bezüge lt. Lohnzettel (in €)
|
|
Differenz/Summe
|
Bruttobezüge
|
10.834,02
|
|
Sozialversicherung
|
-
1.185,08
|
|
Lohnsteuer
|
-
3.305,53
|
6.343,41
|
2)
Auszahlung (in €)
|
|
|
Bezüge
1/03
|
1.400,00
|
1.400,00
|
3)
Minderzahlung (in €)
|
|
4.943,41
|
Bezüge
IAF-Service Ges.
mbH
. für
2003
Dauer: 1.3. bis
19.10.2003
|
|
|
1)
Bezüge lt. Lohnzettel (in €)
|
|
Differenz/Summe
|
Bruttobezüge
|
96.126,14
|
|
Sozialversicherung
|
-
7.309,14
|
|
Lohnsteuer
|
-
9.014,00
|
79.803,00
|
2)
Auszahlung (in €)
|
|
|
Bezüge
3/03
|
736,80
|
|
Bezüge
4/03
|
1.101,57
|
|
Bezüge
5/03
|
1.142,04
|
|
Bezüge
6/03
|
1.101,57
|
|
Bezüge
7/03
|
1.138,41
|
|
Bezüge
8/03
|
1.142,04
|
|
Bezüge
9/03
|
1.131,88
|
|
Bezüge
10/03
|
718,37
|
|
Rest
lt. Bescheid
|
61.425,52
|
69.638,20
|
3)
Minderzahlung (in €)
|
|
10.164,80
I)
Mit E-Mail vom 2. März 2005 wurde die IAF-Service Ges. mbH. ersucht,
mitzuteilen, wie sich die angeführten Anspruchsdaten des Bw. auf die
Lohnzetteldaten zurückführen lassen. Weiters wurde ersucht, falls
erforderlich, die richtigen Lohnzetteldaten bekanntzugeben.
J)
Mit Telefax vom 2. März 2005 wurde der Masseverwalter der A. Ges. mbH.
ersucht, die Überleitung der Daten lt.Lohnkonto in die der Finanzverwaltung
übermittelten Lohnzetteldaten bekanntzugeben. Weiters wurde ersucht
bekanntzugeben, wann die Bezüge für den Jänner 2003 dem Bw.
überwiesen worden seien.
K)
Mit Telefax vom 4. März 2005 wurde vom Masseverwalter ein korrigierter
Lohnzettel übermittelt. Die steuerpflichtigen Bezüge wurden darin mit
€ 1.724,03 ermittelt, wobei bekanntgegeben wurde, dass der Bw. davon €
1.400,00 a conto bekommen habe; die Auszahlung des Restbetrages habe über
das IAF-Service stattgefunden.
L)
Mit Telefax vom 8. März 2005 wurde dem IAF-Service das Telefax lt.
Abschnitt H) zur Kenntnisnahme übermittelt, mit dem Ersuchen, falls
erforderlich, einen korrigierten Lohnzettel zu übermitteln.
M)
Mit Telefax vom 17. März 2005 übermittelte die IAF-Service Ges. mbH.
hinsichtlich der Lohnzetteldaten des Bw. folgende Antwort:
Zu dem vom Masseverwalter
ausgestellten Lohnzettel könne keine Erklärung abgegeben werden, weil
Leistungen für diesen Monat bei der IAF-Service Ges. mbH. nicht beantragt
und daher nicht bezahlt worden seien. Es entziehe sich der Kenntnis der
IAF-Service Ges. mbH., welche Zahlungen seitens des Masseverwalters wahrgenommen
worden seien. Beiliegend finde sich eine detaillierte Aufstellung der aus den
Mitteln des Insolvenz-Ausfallgelds-Fonds abgedeckten Ansprüche. Eine
Korrektur der ursprünglichen Lohnzetteldaten sei aber dennoch erforderlich,
weil nicht alle Positionen richtig ausgewiesen worden seien. Nach diesem
korrigierten Lohnzettel betragen die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245)
€ 47.832,18. Die Aufschlüsselung der Jahreslohnzetteldaten
für das Jahr 2003 wurde in einer gesonderten Beilage vorgenommen. Ebenso
wurde der Teilbescheid vom 17. Dezember 2003 in Kopie übermittelt. In
diesen Unterlagen sind die laufenden Entgelte, der Urlaubszuschuss, die
Diäten udn Reisespesen, die Abfertigung Kündigungsentschädigung,
der Schadenersatz, die Urlaubsersatzleistung und die Kosten gegliedert
aufgeführt. Ebenso wird im Teilbescheid vom 17. Dezember 2003 gesondert
angeführt, dass € 8.178,48 als Rückersatz an das zuständige
Arbeitsmarktservice überwiesen worden seien.
N)
Mit Schreiben vom 18. März 2005 wurde seitens des unabhängigen
Finanzsenates ein Ergänzungsersuchen an den Bw. übermittelt. Damit
wurden dem Bw. Kopien des Schreibens vom 4. März 2005 mit korrigiertem
Lohnzettel [siehe Abschnitt K)] und des Telefax vom 17. März 2005 mit
Beilagen [siehe Abschnitt M)] übermittelt. Hinsichtlich folgender Punkte
wurde um schriftliche Stellungnahme ersucht:
1) Zu den vom Bw.
übermittelten Kopien des Lohnkontos der A. Ges. mbH. sei der Masseverwalter
ersucht worden, eine Überleitung zu den Lohnzetteldaten zu erklären.
Mit Schreiben vom 4. März 2005 sei ein korrigierter Lohnzettel
übermittelt worden, welcher nun als Beilage zur Kenntnis gebracht werde.
Der Bw. werde ersucht, bekanntzugeben, ob diese für den Jänner 2003
errechneten Brutto- und Nettobezüge mit den von ihm errechneten Zahlen
übereinstimmten. Falls die vom Bw. errechneten Zahlen von denen im
korrigierten Lohnzettel abweichen würden, werde um Bekanntgabe dieser
Abweichungen und der Gründe hiefür ersucht.
2) Die IAF-Service Ges. mbH.
habe mit Telefax vom 17. März 2005 ebenfalls einen geänderten
Lohnzettel für das Jahr 2003 übermittelt. Dieser werde dem Bw.
ebenfalls samt Beilagen mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht, allfällige
von ihm errechnete Abweichungen bekanntzugeben.
3) Zwecks Zuordnung der dem Bw.
im Jahr 2003 zugeflossenen Lohnzahlungen werde ersucht, Kopien der
Kontoauszüge beizubringen.
4) Falls eine Abänderung
des angefochtenen Einkommensteuerbescheides erforderlich sei, werde ersucht
mitzuteilen, ob der Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung zugestimmt
werde.
O)
Das Antwortschreiben auf das vorangeführte Ergänzungsersuchen wurde am
30. März 2005 vom Bw. erstellt und Folgendes
ausgeführt:
ad 1) Das Schreiben des
Masseverwalters vom 4. März 2005 betreffend die Korrektur des Lohnzettels
für den Jänner 2003 sei korrekt.
ad 2) Das Schreiben des
IAF-Service vom 17. März 2005 betreffend die Korrektur infolge
Programmfehlers bei der Berechnung des ursprünglichen Lohnzettels sei
leider für ihn nicht nachvollziehbar, da ihm die gegenständlichen
Unterlagen nicht vorlägen.
ad 3) Eine komplette
Aufstellung der Kontoauszüge aller auszahlenden Stellen für das Jahr
2003 lägen diesem Schreiben bei. Es sei dies die unveränderte Kopie
jener Aufstellung, die auch dem steuerlichen Vertreter vorliege.
Darüber hinaus habe er
- zum besseren Verständnis der zeitweise unübersichtlichen
Situation in den letzten Monaten vor der Insolvenz - weiter fünf
Blätter diesem Schreiben beigelegt und hoffe, dass es nun möglich sei,
eine realistische Größenordnung bei der Festsetzung der Lohnsteuer
für 2002 und 2003 festzulegen. Die Zustimmung zur Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung werde der Bw. noch mit seinem steuerlichen Vertreter
besprechen. Die beigelegten Kopien der Kontoauszüge weisen in der
Reihenfolge der vorgelegten Kopien folgende Daten auf:
|
Buchungsdatum
|
Überweisung
|
Betrag
(in €)
|
3.4.2003
|
Gutschrift
|
10.962,00
|
7.5.2003
|
Gutschrift
|
1.101,57
|
4.6.2003
|
Gutschrift
|
1.142,04
|
13.6.2003
|
Gutschrift
Masseverwalter
|
845,80
|
27.11.2003
|
F.
Ges.mbH. Gehalt 11/2003
|
2.413,95
|
22.12.2003
|
Gutschrift
IAF
|
61.425,52
|
29.12.2003
|
F.
Ges.mbH. RK 11/03
|
61,60
|
30.12.2003
|
F.
Ges. mbH. Gehalt 12/2003
|
2.002,08
|
7.10.2003
|
Gutschrift
|
1.131,88
|
4.7.2003
|
Gutschrift
|
1.101,57
|
7.8.2003
|
Gutschrift
|
1.138,41
|
5.9.2003
|
Gutschrift
|
1.142,04
|
30.10.2003
|
F.
Ges. mbH. Gehalt 10/2003
|
737,90
|
6.11.2003
|
Gutschrift
|
718,37
|
4.4.2003
|
Gutschrift
|
736,80
P)
Mit Schreiben vom 26. April 2005 wurden dem Finanzamt neben dem Veranlagungsakt
Kopien der Telefaxe vom 4. März 2005 sowie vom 17. März 2005 mit dem
jeweils korrigierten Lohnzettel übermittelt. Ergänzend wurde ha.
ausgeführt:
Im Telefax vom 7. Mai 2004 sei
seitens des Bw. vorgebracht worden, dass die in den Lohnzetteln angeführten
Bezüge (mit Ausnahme der Fa. F. Ges. mbH.) nicht nachvollziehbar seien.
Nach schriftlichen Anfragen beim Masseverwalter der A. Ges. mbH. und bei der
IAF-Service Ges.mbH. seien korrigierte Lohnzettel vorgelegt worden, die nun in
Kopie übermittelt würden. Dies mit dem Ersuchen, diese korrigierten
Lohnzettel der Einkommensteuerbemessung des Bw. zugrunde zu legen. Diese
Vorgangsweise werde vor allem aus verwaltungsökonomischen Gründen
angeregt. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die korrigierten Lohnzettel mit
den niedrigeren Bezügen des Bw. eine Stattgabe der Berufung bewirken
würden, somit gemäß
§ 276 Abs. 5 BAO eine zweite
Berufungsvorentscheidung erlassen werden dürfe.
Q)
Mit Telefax vom 2. Mai 2005 erteilte der steuerliche Vertreter des Bw. seine
grundsätzliche Zustimmung zur Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung. Unter Hinweis auf die vom Bw. vorgelegten
Kontoauszüge werde jedoch beantragt, die Festsetzung entsprechend den
nachweislich erhaltenen Bezügen vorzunehmen. Wie schon die bisherigen
Erhebungen gezeigt hätten, seien die von der jeweils bezugsauszahlenden
Stelle gemeldeten Bezüge falsch und könnten auch die nunmehr
berichtigten Daten noch immer nicht mit den empfangenen Nettobezügen in
Einklang gebracht werden. Es ergehe daher das Ersuchen, den Sachverhalt
entsprechend der offensichtlich noch immer unzutreffenden Meldungen entsprechend
zu klären und sodann die Vorschreibung durchzuführen.
R)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.Mai 2005 wurde der Bescheid vom 1. Juli 2004
geändert und der Berufung aufgrund der vorgelegten korrigierten Lohnzettel
stattgegeben.
Die steuerpflichtigen
Bezüge (KZ 245) der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
wurden wie folgt festgesetzt: € 47.832,18 IAF-Service Ges. mbH., €
1.724,03 A. Ges. mbH., € 6.605,07 F. Ges. mbH. Von dieser Summe wurde
der Pauschbetrag für Werbungskosten (€ 132,00) abgezogen, sodass
sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 56.029,28 ergab. Die
Abgabengutschrift betrug € 62,37.
S)
Mit Telefax vom 10. Juni 2005 wurde gegen die zweite Berufungsvorentscheidung
betreffend die Einkommensteuer für 2003 Berufung erhoben, d. h. ein
Vorlageantrag eingebracht. Es werde beantragt, die dem Bw. tatsächlich
zugeflossenen Bezüge der Besteuerung zu unterziehen. Zur Begründung
wird ausgeführt:
Auch nach Vornahme der im
bisherigen Verfahrensverlauf vorgenommenen (geringfügigen) Korrekturen der
Lohnzetteldaten bleibe die grundsätzliche Problematik aufrecht, dass
insbesondere die von der IAF-Service Ges. mbH. gemeldeten Bezüge erheblich
von den tatsächlich ausbezahlten Beträgen abweichen würden. Zur
Veranschaulichung würden die in der Beilage entsprechenden Darstellungen
übermittelt.
Eine Besteuerung von fiktiven
Bezügen, die dem Empfänger nicht zugeflossen seien, finde im Gesetz
keine Deckung. Es ergehe die Anregung, der IAF-Service Ges. mbH. den Nachweis
der Auszahlung aufzutragen. Analog zu den Aufstellungen unter Abschnitt H)
wurden diesem Vorlageantrag folgende Übersichten
angeschlossen:
|
Bezüge
A. Ges.
mbH
. für
2003
Dauer: 1.1. bis
28.2.2003
|
|
|
1)
Bezüge lt. Lohnzettel (in €)
|
2.093,54
|
Differenz/Summe
|
Bruttobezüge
|
2.093,54
|
|
Sozialversicherung
|
-
369,51
|
|
Lohnsteuer
|
-
324,03
|
1.400
|
2)
Auszahlung (in €)
|
|
|
Bezüge
1/03
|
|
1.400,00
|
3)
Minderzahlung (in €)
|
|
0,00
|
Bezüge
IAF-Service Ges.
mbH
. für
2003
Dauer: 1.3. bis 19. 10.
2003
|
|
|
1)
Bezüge lt. Lohnzettel (in €)
|
|
Differenz/Summe
|
Bruttobezüge
|
96.102,67
|
|
Sozialversicherung
|
-
7.309,14
|
|
Lohnsteuer
|
-
8.989,82
|
79.803,71
|
2)
Auszahlung (in €)
|
|
|
Bezüge
3/03
|
736,80
|
|
Bezüge
4/03
|
1.101,57
|
|
Bezüge
5/03
|
1.142,04
|
|
Bezüge
6/03
|
1.101,57
|
|
Bezüge
7/03
|
1.138,41
|
|
Bezüge
8/03
|
1.142,04
|
|
Bezüge
9/03
|
1.131,88
|
|
Bezüge
10/03
|
718,37
|
|
Rest
lt. Bescheid
|
61.425,52
|
69.638,20
|
3)
Minderzahlung (in €)
|
|
10.165,51
|
Bezüge
F. Ges. mbH.
für
2003
Dauer: 20.10. bis
31.12.2003
|
|
|
1)
Bezüge lt. Lohnzettel (in €)
|
|
Differenz/Summe
|
Bruttobezüge
|
9.270,00
|
|
Sozialversicherung
|
-
1559,74
|
|
Lohnsteuer
|
-
1.859,99
|
5.850,27
|
2)
Auszahlung (in €)
|
|
|
Bezüge
10/03
|
737,90
+ 182,20
|
|
Bezüge
11/03
|
2.413,95
+ 61,60
|
|
Bezüge
12/03
|
2,002,08
+ 101,20
|
5.498,93
|
3)
Minderzahlung (in €)
|
|
351,34
T)
Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 wurde die IAF-Service Ges. mbH. ersucht,
aufgrund der neuerlichen Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
2003 zu überprüfen, inwieweit der Lohnzettel vom 17. März 2005
entsprechend den Angaben des lohnsteuerpflichtigen Bw. in der beigelegten
Aufstellung neuerlich zu korrigieren wäre. Bejahendenfalls werde um
Übermittlung eines korrigierten Lohnzettels ersucht.
U)
Ebenfalls mit Schreiben vom 14. Juli 2005 wurde die F. Ges. mbH. ersucht,
aufgrund des gegenständlichen Vorlageantrages zu überprüfen,
inwieweit der für das Jahr 2003 erstellte Lohnzettel entsprechend den
Angaben des Bw. zu korrigieren wäre. Bejahendenfalls werde um
Übermittlung eines korrigierten Lohnezettels ersucht.
V)
Mit Telefax vom 19. Juli 2005 beantwortete das IAF-Service das Schreiben laut
Abschnitt T) und führte Folgendes aus:
Die Sache des Bw. sei neuerlich
geprüft und kein Anlass für eine Änderung (des Lohnzettels)
gefunden worden. Kopien der zuerkennenden Bescheide würden beigelegt. Die
Summe der Bescheide (es handle sich um Nettobeträge) stimme mit der Summe
in den Spalten "netto" bzw. "gerundet" überein. Es
gebe wegen einer ex-lege-Rundung lediglich Cent-Differenzen. Die vom Bw.
mitgesandte Aufstellung übersehe in Punkt 1., dass weitere € 780,00 an
§ 26-Bezügen zugesprochen worden seien. Mit Punkt 2. könne
das IAF-Service nichts anfangen. Die dort angeführten Bezüge 03/03 bis
10/03 hätten mit den Zahlungen aus den Mitteln des
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds keinen Zusammenhang, weshalb diese Berechnung auch
keine Aussagekraft zu den vom IAF-Service übertragenen Daten habe. Richtig
sei, dass der Bw. den "Rest lt. Bescheid" in Höhe von €
61.425,52 selbst erhalten habe, allerdings werde hier übersehen,
nämlich dass ein Teil der Ansprüche in Höhe von € 8.178,48
auf Basis einer Legalzession an das zuständige Arbeitsmarktservice
überwiesen worden sei und weitere € 17,00 dem
Insolvenzschutzverband als Kostenersatz übermittelt worden sei. Beide
Beträge änderten an den Daten im Lohnzettel nichts. Von einer
Minderzahlung könne keine Rede sein.
Diesem Telefax wurde
beigelegt: - eine Kopie des Bescheides vom 28. März 2003 mit einem
Gesamtbetrag von € 10.962,00. - eine Kopie des Teilbescheides vom
17. Dezember 2003 mit einem Gesamtbetrag von € 69.621,00. -
eine Kopie der Aufschlüsselung der Lohnzetteldaten für 2003 mit einem
Nettobetrag von € 80.583,00.
W)
Mit Telefax vom 25. August 2005 übermittelte die F. Ges. mbH. Kopien der
Lohnkonten des Bw. mit einer Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer von
€ 6.605,07 sowie eine Kopie des Lohnzettels für 2003. Die
Lohnzetteldaten entsprechen jenen, die dem Einkommensteuerbescheid für 2003
vom 1. Juli 2004 zugrunde gelegt worden waren.
X)
Mit Schreiben vom 25. August 2005 übermittelte der unabhängige
Finanzsenat dem steuerlichen Vertreter des Bw. die Kopien laut den Abschnitten
V) und W) und ersuchte zu diesen Unterlagen detailliert und nachvollziehbar
Stellung zu nehmen.
Festgehalten werde, dass im
Vorlageantrag vom 10. Juni 2005 der Lohnzettel der A. Ges. mbH. als
richtig anerkannt worden sei und keine Abweichungen zu den vom Bw. erhaltenen
Zahlungen angegeben worden seien.
Zweitens seien seitens des Bw.
im Telefax vom 7. Mai 2004 an das Finanzamt die von der F. Ges. mbH.
bekanntgegebenen Lohnzetteldaten außer Streit gestellt worden.
Nichtsdestotrotz sei zu Kontrollzwecken bei der F. Ges. mbH. eine
Überprüfung der Lohnzetteldaten urgiert worden.
Drittens sei auch bei der
IAF-Service Ges. mbH. eine nochmalige Überprüfung des Lohnzettels
für 2003 urgiert worden. Das Antwortschreiben mit der Begründung,
warum die Lohnzetteldaten in dieser Höhe ausgewiesen würden, werde
diesem Schreiben beigelegt. Bemerkt werde, dass auch der auf Basis einer
Legalzession dem zuständigen Arbeistmarktservice überwiesene Betrag
als dem Bw. zugeflossen gelte.
Y)
Das Schreiben laut Abschnitt X) wurde seitens des Bw. bis dato nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Ermittlung der
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für das Jahr
2003.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung normiert, dass
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(Arbeitslohn) sind.
§ 19 Abs. 1 EStG 1988
bestimmt, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Im Fall des Bw. ist
festzuhalten, dass er im Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit aus der Beschäftigung bei der A. Ges. mbH. (1. Jänner bis
28. Februar 2003) und bei der F. Ges. mbH. (20. Oktober bis 31. Dezember
2003) erhalten hat. Ferner bezog er Einkünfte von der IAF-Service Ges.
mbH., weil er Anspruch auf Insolvenz-Aufallgeld hatte.
Soweit seitens des Bw.
eingewendet wird, dass die steuerpflichtigen Bezüge in den Lohnzetteln der
beiden Arbeitgeberfirmen und der IAF-Service Ges. mbH. falsch ausgewiesen
würden, ist Folgendes zu erwidern:
a) Zur Beschäftigung des
Bw. bei der A. Ges. mbH. und den dafür an ihn bezahlten steuerpflichtigen
Bezügen ist festzuhalten, dass seitens des Bw. in der diesbezüglichen
Beilage zum Vorlageantrag vom 10. Juni 2005 keine Differenz zwischen den
ausbezahlten Einkünften und den Einkünften nach Abzug der
Sozialversicherung und der Lohnsteuer ausgewiesen wird. Auch im Schreiben vom
30. März 2005 [siehe Abschnitt O), ad 1)] führt der Bw. aus, dass
der korrigierte Lohnzettel des Masseverwalters als "korrekt" zu
bezeichnen ist. Für den unabhängigen Finanzsenat besteht daher keine
Veranlassung von den diesbezüglichen steuerpflichtigen Einkünften, wie
sie in der zweiten Berufungvsorentscheidung vom 9. Mai 2005 angesetzt
wurden, abzugehen.
b) Zur Beschäftigung des
Bw. bei der F. Ges. mbH. und den dafür an ihn bezahlten steuerpflichtigen
Bezügen ist festzuhalten, dass im Telefax vom 7. Mai 2004 ausgeführt
ist, dass die im Einkommensteuerbescheid angeführten Bezüge "mit
Ausnahme der F. GmbH." nicht nachvollziehbar seien. Es ist daher nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates von der Richtigkeit des von der F.
Ges. mbH. übermittelten Lohnzettels auszugehen. Dies gilt umso mehr, als
vom unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 25. August 2005 die mit
Telefax vom gleichen Tag übermittelten Lohnkonten und Lohnzettel für
2003 dem steuerlichen Vertreter zur Stellungnahme gesendet wurden. Zu diesem
Schreiben ist bis dato keinerlei Stellungnahme seitens des Bw. eingetroffen,
sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Daten der F. Ges.mbH. in den
Lohnkonten und im Lohnzettel nicht widerlegt werden können. Zu den dem
Antwortschreiben vom 30. März 2005 beigelegten Kopien vom
Kontoauszügen ist anzumerken, dass diese jedenfalls hinsichtlich der
Gutschriften seitens der F. Ges. mbH. nicht vollständig sind, weil der Bw.
in der Beilage zur Berufung vom 6. Oktober 2004 selbst angegeben hat, dass er
auch Gutschriften von € 182,20 und € 101,20 bezogen hat. Es
können daher die beigelegten Kopien der Kontoauszüge nicht als
glaubwürdige Quelle für die vom Bw. von der F. Ges. mbH. bezogenen
Einkünfte herangezogen werden, weil sie unvollständig belegt worden
sind.
c) Was das
Insolvenz-Ausfallgeld, das von der IAF-Service Ges. mbH. im Jahr 2003 ausbezahlt
wurde, betrifft, wird seitens des Bw. sowohl in der der Berufung beigelegten
Aufstellung [siehe Abschnitt H)] als auch in der dem Vorlageantrag vom 10. Juni
2005 [siehe Abschnitt S)] beigelegten Aufstellung eine Minderzahlung von €
10.164,80 bzw. € 10.165,51 behauptet. Dem ist zu entgegnen, dass diese
Zahlenaufstellungen, was die Bezügeauszahlungen laut den Punkten 2)
betreffen, nicht mit den vorgelegten Kopien der Kontoauszüge des Bw. [siehe
Abschnitt O)] übereinstimmen. Diese Kopien weisen nämlich als erste
Gutschrift die laut Bescheid der IAF-Service Ges. mbH. vom 18. März
2003 erfolgte Überweisung von € 10.962,00 auf, die in den beiden
vorgenannten Zahlenaufstellungen nicht berücksichtigt ist. Diese eine
Gutschrift auf dem Konto des Bw. würde aber die in der Berufung und im
Vorlageantrag behauptete Minderzhalung mehr als ausgleichen.
Nach den vom Bw. vorgelegten
Kopien der Kontoauszüge erhielt der Bw. als Gutschriften von der
IAF-Service Ges. mbH. € 80.600,20. Hingegen sind im Lohnzettel der
zweiten Berufungsvorentscheidung vom 9. Mai 2005 unter der KZ 245 (lediglich)
€ 47.832,18 als steuerpflichtige Bezüge angesetzt worden. Dies
kann als Indiz dafür gewertet werden, dass dem Bw. keine Bezüge
seitens der IAF-Service Ges. mbH. besteuert wurden, die er nicht erhalten
hätte. Der unabhängige Finanzsenat ist daher der Ansicht, dass sich
der Bw. deshalb nicht wegen zu hoher steuerpflichtiger Bezüge beschwert
fühlen kann. Dass die Berechnung der IAF-Service Ges. mbH. dem § 67
Abs. 8 lit. g EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
entspricht, soll folgende Berechnung veranschaulichen:
|
|
Beträge
in €
|
Bruttobezüge
|
96.102,67
|
abzüglich
Abfertigung
|
-
29.003,31
|
Zwischensumme
1
|
67.099,36
|
abzüglich
Sozialversicherung
|
-
7.309,14
|
Zwischensumme
2
|
59.790,22
|
davon
4/5 lt. § 67 Abs. 8 lit. g =
KZ
245
|
47.832,18
Auch in der
Aufschlüsselung der Lohnzetteldaten für 2003 wird ausgewiesen, dass
der Bw. von der IAF-Service Ges. mbH. in diesem Jahr € 80.583,00 netto
bezogen hat. Diese Zahlenaufschlüsselung wurde ebenfalls dem Schreiben vom
25. August 2005 an den steuerlichen Vertreter des Bw. beigelegt und wurde mit
keiner Stellungnahme beantwortet. Der unabhängige Finanzsenat sieht daher
keine Veranlassung einen anderen Lohnzettel als den korrigierten vom 17.
März 2005 [siehe Abschnitt M)] der Besteuerung zugrunde zu
legen.
Schließlich ist bei den
Zahlungen der IAF-Service Ges. mbH. noch zu berücksichtigen, dass aufgrund
einer Legalzession € 8.178,48 (siehe Bescheid der IAF-Service Ges. mbH. vom
17. Dezember 2003) an das zuständige Arbeitsmarktservice
überwiesen worden sind. Diesen Betrag hat der Bw. zuvor vom
Arbeitsmarktservice erhalten, was als ebenfalls dem Bw. zugeflossener Betrag zu
versteuern ist. Der Bw. hat diesen Betrag in keine seiner Zahlenaufstellungen
einfließen lassen und auch den diesbezüglichen Kontoauszug nicht in
Kopie vorgelegt. Auch daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die vom
Bw. behauptete Minderzahlung seitens der IAF-Service Ges. mbH. nicht vorgelegen
haben kann.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1041-W/05
- Stammnummer
- 19408
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF