Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1381-W/04
Richtigkeit des Lohnzettels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1381-W/04vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.E., in W., vom 12. Dezember
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
1. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Für das Jahr 2002 wurden dem Finanzamt
gemäß
§ 84 EStG 1988 von den bezugsauszahlenden
Stellen folgende Bezüge des Berufungswerbers (Bw.) gemeldet:
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Bezugsauszahlende
Stelle
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Bezugszeitraum
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|
|
A.V.KG
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01.01.
bis 31.10.2002
|
Beträge
in
|
EUR
|
Bruttobezüge
(210)
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65,40
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
65,40
|
|
|
D.o.W.GmbH
|
01.03.
bis 31.12.2002
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Beträge
in
|
EUR
|
Bruttobezüge
(210)
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3.453,20
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)
|
493,20
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Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
2.960,00
|
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Pensionsversicherungsanstalt
|
01.01.
bis 31.12.2002
|
Beträge
in
|
EUR
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Bruttobezüge
(210)
|
14.425,49
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)
|
2.039,36
|
Insgesamt
einbehaltene SV-Beiträge
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540,98
|
SV-Beiträge
für sonstige Bezüge (225)
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76,48
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
464,50
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
11.921,63
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
1.010,80
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
1.010,80
Im
Einkommensteuerbescheid 2002 (Arbeitnehmerveranlagung) wurden die
steuerpflichtigen Bezüge dieser angeführten Lohnzettel als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt. In der
Bescheidbegründung wies das Finanzamt darauf hin, dass, da die dem Bw.
zugesandte Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
(Drucksorte L1) trotz Erinnerung nicht beim Finanzamt eingegangen war, die
Veranlagung auf Grund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel
durchgeführt werden musste. Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen konnten dabei mangels Nachweises nicht
berücksichtigt werden.
Der Einkommensteuerbescheid ergab eine Nachforderung in
Höhe von € 1.016,86.
Der Bw. brachte die folgende Berufung - soweit
nach dem im Vorlageantrag aufrecht erhaltenen Umfang von Relevanz -
ein:
"Ich erhebe Einspruch: Der Beitrag ist zu hoch, denn ich
bekam keine Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) und keinen Urlaub
bezahlt."
Das Finanzamt wies die Berufung, da die
Überprüfung der Lohnzettel keine Änderungen ergeben habe, mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Der Vorlageantrag des Bw. hat folgenden Wortlaut:
"Ich möchte gegen diesen Bescheid Einspruch erheben,
denn der Lohnzettel kann nicht gleich geblieben sein; ich habe im Jänner,
März und August Urlaube gemacht und daher nicht gearbeitet. Ich glaube,
Fa. D.o.W. hat daher nicht richtige Angaben gemacht."
In der Folge verlangte das Finanzamt vom genannten
Arbeitgeber des Bw., der Firma D.o.W., das Lohnkonto 2002 für den Bw. in
Kopie ab.
Nach Vorlage dieses Lohnkontos ersuchte das Finanzamt den
Bw. mit Schreiben vom 10. Februar 2004 um persönliche Vorsprache nach
telefonischer Terminvereinbarung und Mitnahme sämtlicher Unterlagen
betreffend der Firma D.o.W. mit Fristsetzung bis 17. März 2004.
Aktenkundig ist eine Verlängerung der Frist bis zum 30. Juli 2004, da dem
Ersuchen des Finanzamtes seitens des Bw. laut Aktenlage nicht nachgekommen
wurde.
Nach dem Schreiben des Finanzamtes vom 10. Februar
2004 übersandte der Bw. am 13. Februar 2004 mittels FAX einen Antrag
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO hinsichtlich
der Abgabennachforderung über € 1.016,86. Ergänzend
führte der Bw. in diesem Schreiben aus, "sollte sich ergeben, dass ich
diesbezüglich steuerpflichtig bin, ersuche ich jetzt schon um
Stundung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 84 Abs. 1 EStG 1988 in der für
2002 geltenden Fassung lautet auszugsweise:
Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte
ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr
beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. ... Die Übermittlung
der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu
erfolgen.
Gemäß
§ 84 Abs. 3 EStG 1988
ist der Lohnzettel auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auszuschreiben.
Das vom Arbeitgeber des Bw., der Firma D.o.W.GmbH,
über Verlangen des Finanzamtes vorgelegte, den Bw. betreffende Lohnkonto
für das Jahr 2002 weist neben den Angaben des Namens, der
Sozialversicherungsnummer, der Anschrift und der Beschäftigung des Bw. als
Aushilfslenker für die Monate März bis Dezember in den Spalten Gehalt
oder Lohn, Gesamtbezug und Nettoauszahlung jeweils den Betrag € 296,00
aus. Aliquote sonstige Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind im Betrag
von € 493,20 angeführt. Ein Abzug von Lohnabgaben erfolgte laut
Lohnkonto nicht. In Summe werden sohin (steuerpflichtige) Bezüge in
Höhe von (10 x € 296,00 = € 2.960,00 +
€ 493,20 =) € 3.453,20 angegeben.
Die im Lohnkonto des betreffenden Arbeitgebers enthaltenen
Beträge entsprechen der Art und der Höhe nach genau den mit dem
Lohnzettel gemeldeten Bezügen (vgl. die Ausführungen in den
Entscheidungsgründen) und sind als Anteil an den bei der
Einkommensteuerveranlagung zum Ansatz gebrachten Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in diesen enthalten.
In Korrelation zu den Aufzeichnungen der Firma D.o.W.
stehen die laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung beim Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten,
wonach der Bw. ab 1. März 2002 (bis 14. Februar 2003) als
geringfügig beschäftigter Arbeiter dieser Firma gemeldet war.
Der Bw. bringt zwar vor, er habe keine Sonderzahlungen
(Weihnachts- und Urlaubsgeld) erhalten und glaube, die Firma D.o.W. habe nicht
richtige Angaben gemacht. Konkrete Angaben darüber, welche Zahlungen er von
dieser Firma aus seiner Sicht tatsächlich erhalten haben soll bzw. in
welchen Monaten es zu Abweichungen zwischen den Angaben des Arbeitgebers und den
ihm zugekommenen Bezügen gekommen sei, macht er aber ebenso nicht, wie er
auch im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung keine Unterlagen zum Nachweis
der ihm zugegangenen Bezüge vorgelegt hat. Somit geht das
Berufungsvorbringen des Bw. über unbewiesene Behauptungen nicht hinaus.
Hinsichtlich des Vorbringens, der Bw. habe sich im
Jänner im Urlaub befunden und daher nicht bei der Firma D.o.W. gearbeitet,
genügt es festzuhalten, dass er im Jänner 2002 bei der Firma D.o.W.
noch gar nicht beschäftigt war. Im Lohnzettel wird als Beginn des
Bezugzeitraumes der 1. März 2002 angeführt. Dieses Datum stimmt
mit den Sozialversicherungsdaten überein.
Gegenüber diesem übereinstimmenden Datenbestand
stellen die Angaben des Bw. nur vage Behauptungen dar.
Die Berufung scheint bloß zu dem Zweck eingebracht
worden zu sein, die Entrichtung der Abgabennachforderung durch die Berufung in
Verbindung mit der Aussetzung der Einhebung hinauszuzögern; in diese
Richtung weist auch das letzte Schreiben des Bw. um Stundung der
Abgabenschuldigkeiten.
Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen
werden.
Wien, am 19.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1381-W/04
- Stammnummer
- 12357
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF