Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1199-W/05
Keine Anrechnung von Lohnsteuer, wenn die korrespondierenden Bezüge nicht (mehr) in die Veranlagung einbezogen werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1199-W/05vom 08.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall nach teilweiser Stattgabe
der Berufung des Berufungswerbers (Bw.) mittels Berufungsvorentscheidung in hier
nicht mehr interessierenden Punkten nur mehr, ob die auf die in der
Berufungsvorentscheidung nicht mehr enthaltenen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit entfallende Lohnsteuer auf die
Einkommensteuerschuld anrechenbar ist.
Das Finanzamt erließ am 16. November 2004 einen
Einkommensteuerbescheid 2003 und setzte die nichtselbständigen
Einkünfte des Berufungswerbers (Bw.) auf Grund der übermittelten
Lohnzettel wie folgt fest:
|
Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds Service GmbH
(IAF)
|
1.1. bis 31.12.2003
|
€ 20.035,81
|
A-GmbH
|
1.1. bis 2.4.2003
|
€ 6.446,07
Für den Bw. kam es zu einer Nachforderung von €
3.626,52.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 22. November 2004 Berufung
und führte dazu unter anderem aus:
"...Ihr Bescheid
weist ein "Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit" seitens Firma
A-GmbH i.d.H. EUR 6.446,07 aus.
Tatsächlich ist jedoch im Jahr 2003 keinerlei Zahlung seitens der Firma
A-GmbH an mich erfolgt. Diese
Entgeltverweigerung war schlussendlich der Anlass für den von mir Anfang
März 2003 erklärten berechtigten vorzeitigen Austritt aus meinem
Beschäftigungsverhältnis bei der Firma
A-GmbH . Auch besteht bezüglich des
angeführten Arbeitslosengeldes (04.04. bis 27.07.2003) eine
Rückforderung seitens des Arbeitsmarktservice Wien an mich und deshalb ist
Ihre Berechnung meines Jahreseinkommens für 2003
unrichtig.
Beweise:
Bezüglich
Firma A-GmbH : Aussage des
Einspruchswerbers (falls gewünscht als eidesstattliche Erklärung) bzw.
Einsichtnahme in die Kontoauszüge des Einspruchswerbers; Einsichtnahme in
die Bücher der insolventen Firma
A-GmbH ; Anfrage bei der Masseverwalterin
der Firma A-GmbH . Da zudem die von der
A-GmbH nicht geleisteten Zahlungen durch
die IAF Service GmbH übernommen worden sind, kann eine Einsichtnahme in die
Aufzeichnungen der IAF Service GmbH die Nicht-Erbringung meiner Gehaltszahlungen
durch die Firma A-GmbH glaubhaft machen.
Bezüglich AMS: Einsichtnahme in den Bescheid des AMS ... vom
17.11.2004..."
Das Finanzamt erließ am 1. Dezember 2004 einen
Mängelbehebungsauftrag in folgenden Punkten:
Die
Erklärung, welche (konkreten) Änderungen beantragt werden,
Eine
Begründung.
Als Hilfestellung wurde dem Bw.
die Drucksorte L1 übermittelt und darauf hingewiesen, dass sämtliche
beantragten Änderungen belegmäßig nachgewiesen werden
mögen.
Der Bw. richtete am 9. Jänner 2004 an das Finanzamt
ein Schreiben, in dem er (wiederum) mitteilte, dass das an das Finanzamt
gemeldete Nettoeinkommen aus 2003 bezüglich seiner Steuerschuld für
2003 als ihm zur Verfügung stehend gewesenes Einkommen
nicht in Ansatz zu bringen sei, da er im
Jahr 2003 keinerlei Gehaltszahlungen von diesem Unternehmen erhalten hätte,
und zwar ungeachtet der Tatsache, dass ihm dieses Einkommen zugestanden
wäre.
Das Finanzamt erließ am 17. Februar 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und änderte den Bescheid vom 16. November 2004 ab.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wurde mit € 226,60
festgesetzt.
Die steuerpflichtigen Bezüge von der Firma A-GmbH idH.
EUR 6.446,07 kamen nicht mehr zum Ansatz. Korrespondierend dazu wurde die
Lohnsteuer, die in diesem Lohnzettel mit € 1.504,92 angegeben war, nicht
mehr auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.
Der Bw. erhob am 3. März 2005 gegen diese
Berufungsvorentscheidung eine als Vorlageantrag gewertete
"Berufung".
In dieser brachte er vor, dass im ursprünglichen
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. November 2004 eine abgeführte und
ihm anrechenbare Lohnsteuer seitens der Firma A-GmbH iHv € 1.504,92
ausgewiesen worden sei.
In der Berufungsvorentscheidung komme dieser Betrag nicht
mehr zum Ansatz. Er fordere daher die Berücksichtigung dieser in seinem
Namen vorgenommenen Zahlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 46 Abs. 1 Z. 2 EStG werden auf die
Einkommensteuerschuld u.a. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge,
soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, angerechnet.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die im
ursprünglichen von der A-GmbH übermittelten Lohnzettel ausgewiesenen
Einkünfte in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr enthalten
waren.
Damit ist aber auch der Berufungsfall bereits
entschieden:
In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus nämlich, dass
- da die in Rede stehenden Einkünfte nicht mehr in die Veranlagung
einbezogen werden - auch eine Anrechnung der hierauf entfallenden
Lohnsteuer nicht möglich ist.
Erläuternd wird hierzu festgehalten, dass der Bw. in
seinen Eingaben selbst ausführt, dass er die Beträge von seinem
Arbeitgeber im Streitjahr nicht erhalten habe und dies der Anlass für den
von ihm im März 2003 erklärten vorzeitigen Austritt aus dem
Beschäftigungsverhältnis gewesen sei.
Wenn aber kein Lohn ausbezahlt wurde, fehlt auch die
Grundlage für die Einbehaltung einer Lohnsteuer.
Somit ist der Lohnzettel als solcher ganz offensichtlich
unrichtig und wurde daher zu Recht bei der Veranlagung nicht mehr
angesetzt.
An die Stelle dessen ist die Auszahlung der in Rede
stehende Bezüge durch die IAF Service GmbH getreten, die eine Besteuerung
nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 8 lit. g EStG vorgenommen
hat.
Die hierauf entfallende Lohnsteuer iHv € 3.005,28
wurde aber sehr wohl auf die Einkommensteuerschuld des Bw.
angerechnet.
Wien, am 8.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1199-W/05
- Stammnummer
- 19316
- Gültig
- 08.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF