…1988. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis und bestätigt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes mit einem Zeitraum von sechs Monaten als zumutbar angesehen (vgl. VwGH 18.12.1997…
…RV/0684-I/09 - vorgelegen war. Die zum gegenständlichen Streitjahr abgeführten Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes lassen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine entscheidungsrelevanten Gründe erkennen die gegen eine Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes (Ledigenhaushaltes) des Bw. in die Nähe des Beschäftigungsortes im Laufe des Streitjahres 2009…
…1998, 96/15/0171). Nach übereinstimmender Ansicht von herrschender Lehre und Rechtsprechung wird einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort es als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist ab Beginn des Dienstverhältnisses zum Beschäftigungsort zu verlegen (vgl. VwGH 18.12.1997, 96…
…13/0111). Nach ständiger Rechtsprechung werde einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer angemessenen Frist (6 Monate) ab Beginn des Dienstverhältnisses zum Beschäftigungsort zu verlegen, was der Berufungswerber ja bereits vor Jahren getan hätte. Die Beibehaltung…
…97/13/0111). Nach ständiger Rechtsprechung wird einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort es als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer angemessenen Frist (6 Monate) AB BEGINN des Dienstverhältnisses zum Beschäftigungsort zu verlegen, was Sie ja bereits getan haben. Die Beibehaltung des…
…Lehre und Rechtsprechung wird es einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist ab Beginn des Dienstverhältnisses zum neuen Beschäftigungsort zu verlegen. Nach der Verwaltungspraxis wird im "Allgemeinen" bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer eine Übergangsfrist von ca…
…zumal der Bw. bereits im Jahr 2000 seinen Wohnsitz (Ledigenhaushalt) an den Ort der Erwerbstätigkeit nach Salzburg verlegt habe und folglich die Beibehaltung des Wohnsitzes in B./Deutschland als privat veranlasst anzusehen sei. In freier Beweiswürdigung kommt auch der erkennende Senat zur Ansicht, dass diese…
…bzw. sonstigen Besuchen des Bw. betreut wurde. Daraus ergibt sich aber auch unzweifelhaft, dass der Bw. in Wien unter der Adresse Adr.2 einen weiteren eigenständigen Ledigenhaushalt, losgelöst vom Haushalt seiner Mutter, in den Streitjahren 2004 und 2005 führte. Wenn der Bw. auch darauf hinweist…
…3.1992, 88/14/0081). Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung wird einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort es als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist ab Beginn des Dienstverhältnisses zum Beschäftigungsort zu verlegen (vgl. VwGH 18. Dezember 1997…
…Mai 2004, 2000/14/0207). Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung wird einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort es als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist ab Beginn des Dienstverhältnisses zum Beschäftigungsort zu verlegen (vgl. VwGH 18. Dezember 1997…
…1988. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis und bestätigt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes mit einem Zeitraum von sechs Monaten als zumutbar angesehen (vgl. VwGH 18.12.1997…
…§ 4 Tz 350). Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis, welche aus der hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur erfließt, mit einem Zeitraum von sechs Monaten als zumutbar angesehen (vgl…
…3 Zimmer, Bad/WC) und Größe (Wohnfläche: ca. 60 m²), sehr wohl objektiv die Eignung zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse einer alleinstehenden Person und Führung eines Ledigenhaushaltes erfüllt. Für den UFS-Referenten lässt sich aus diesen beiden Unterlagen (Bestätigung der Mutter, Bl. 8 sowie den Mietvertrag…
… 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis, welche sich an die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes anlehnt, mit einem Zeitraum von sechs Monaten als zumutbar…
… 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis, welche sich an die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes anlehnt, mit einem Zeitraum von sechs Monaten als zumutbar…
…Bw. in den Streitjahren 2002, 2003 und 2004 über kein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis verfügte und auch keinen berufsbedingten "doppelten Haushalt" weder zufolge eines zweiten eigenen Ledigenhaushaltes noch eines Haushaltes in einer Lebenspartnerschaft geführt hat. Die Begründung des Finanzamtes in den Berufungsvorentscheidungen stützt sich dabei ua…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufungen des Bw. vom 2. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom 21. März 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003 nach durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 30. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, vertreten durch Fachexperten Amtsdirektor Josef Hiess, vom 30. Juni 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 im Beisein der Schriftführerinnen Diana Engelmaier und Mag. Katharine Wenk nach…