…894,- S im Zusammenhang mit ihrer Behinderung geltend. Diesen Aufwendungen wurde vom Finanzamt der Abzug versagt mit der Begründung, dass es sich bei der genannten Reise ihrem Gesamtcharakter nach nicht um eine Kurreise, sondern um einen Erholungsaufenthalt handle, der der Gesundheit letztlich auch förderlich sei…
…der Bw. ergänzend aus, er mache auf Grund seiner Erkrankung bereits seit dem Jahr 1989 Aufwendungen für Kurreisen als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese Aufwendungen seien vom Finanzamt bereits mehrmals geprüft und nach seinen Vorsprachen bei den jeweils zuständigen Sachbearbeitern auch steuerlich anerkannt worden. Das könne…
Der Grund für diese Anforderungen liegt einerseits in dem zwischen nahen Angehörigen typischerweise fehlenden Interessensgegensatz, wodurch die Gefahr besteht, dass steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten; andererseits dienen die genannten Kriterien einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung und Einkommensverwendung. Im Schreiben vom 8. Februar…
…4 Z 5 und 6 EStG 1988 angehören, seien nicht absetzbar. Aufwendungen für eine Kurreise seien nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt mit kurmäßig gestalteter Tages- und Freizeitgestaltung und ärztlicher Kontrolle am Kurort sei und wenn…
…August 2003 erkannte das zuständige Finanzamt die genannten Aufwendungen nicht an und führte aus, dass Aufwendungen für eine Kurreise nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt mit kurmäßig gestalteter Tages- und Freizeitgestaltung und ärztlicher Kontrolle am…
…da der Besuch wiederum in Eigenregie, lediglich auf Empfehlung des Arztes des Heilstollens erfolgt sei. Sämtliche von ihr durchgeführten Therapien seien im pauschalen Kurpreis bereits enthalten gewesen und habe sie dafür nichts extra bezahlen müssen. Von den Kurärzten sei ihr abschließend kein medizinisches Attest wie…
…Impfungen "etc." stünden nicht mit der Behinderung im Zusammenhang und hätten daher nicht anerkannt werden können. Aufwendungen für eine Kurreise seien nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt mit kurmäßig "gestalteter Tages- und Freizeitgestaltung" und ärztlicher Kontrolle…
…zu empfehlen ist." Das zuständige Finanzamt (FA) führte die Arbeitnehmerveranlagung durch, ohne die oben angeführten Kosten zu berücksichtigen: "Aufwendungen für eine Kurreise sind nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt mit kurmäßig gestalteter Tages- und Freizeitgestaltung und…
…mit dem der Aufenthalt (i.H.v. € 1.735,48) bzw. die erbrachten Kurleistungen (i.H.v. € 750,80) abgerechnet wurden. Beigebracht wurde auch der Befund des praktischen Arztes T, der darin einen Aufenthalt in B zur Therapie des Bewegungs-/Stützapparates vorschlägt. Das…
…eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Falle einer Kurreise auch die Notwendigkeit und die Dauer sowie das Reiseziel ergeben, oder aber ein Nachweis über den Kostenersatz durch den Sozialversicherungsträger sei Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung…
…Februar 2008 richtete das Finanzamt mit Fristsetzung bis zum 25. Februar 2008 folgenden Vorhalt an den Bw.: "1) Kurkosten: Neben der ärztlichen Verschreibung ist Voraussetzung für die Anerkennung von Kurreisen, dass die Tages- und Freizeitgestaltung kurmäßig geregelt sein muss und das Hotel über spezielle medizinische…
…2001/15/0116, VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139). • Bei der Reise muss es sich dem Gesamtcharakter nach um eine Kurreise mit einer nachweislich kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung handeln. Insofern ist eine deutliche Abgrenzung zu einer bloßen Erholungsreise, die der Gesundheit letztlich auch…
…Nicht abzugsfähig seien Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukomme. Zur Abgrenzung von Erholungsreisen sei wesentlich, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt sei, der der Gesundheit letztlich auch…
…deutlich gebessert worden und es konnte eine weitgehende Stabilisierung des Hautzustandes erreicht werden. Wenn die Finanzbehörde glaube, dass für diese Meeraufenthalte jene in den zitierten VwGH-Erkenntnissen und UFS-Entscheidungen beschriebenen allgemeinen Voraussetzungen zur Anerkennung als abzugsfähige Kurreise anzuwenden seien, müsse mit Entschiedenheit widersprochen werden…
…da keine vor Kurantritt ausgestellte Verordnung oder Bewilligung dieser Kur vom Berufungswerber vorgelegt werden konnte. Nicht jede auf ärztliches Anraten oder aus medizinischen Gründen durchgeführte "Kurreise" führe zu außergewöhnlichen Belastungen. Von den anlässlich einer Erholungsreise angefallenen Kosten seien lediglich Behandlungs- und Kurmittelkosten abzugsfähig. In dem…
…geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss. Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der…
…dort immer bei derselben (privaten) Unterkunftgeberin nächtige und in verschiedenen Gasthäusern in Bük esse. Fallweise werde er von seiner Gattin begleitet, im Jahr 2010 sei dies zweimal der Fall gewesen. Die fünf strittigen Kurreisen hätten vom 21. Dezember 2009 bis 4. Jänner 2010, vom 17…
…der Aufenthalt in A der Gesundheit der Bw. förderlich gewesen ist, reicht für die steuerliche Anerkennung als Kurreise im vorhin dargestellten Sinn nicht aus. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Reise nach A können daher nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 behandelt werden.…
…72 [und vom 25.4.2002, 2000/15/0139]) strenge Anforderungen gestellt werden. Wesentlich ist, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist…
…72 [und vom 25.4.2002, 2000/15/0139]) strenge Anforderungen gestellt werden. Wesentlich ist, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist…