Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1970-W/04
Ärztliches Schreiben vor Kurantritt bei außergewöhnlicher Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1970-W/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stbr., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden vom 5. Dezember 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr
2002 ergibt eine Gutschrift von € 1.055,79.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002
machte die Berufungswerberin (Bw.) Kurkosten von € 7.491,92 als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom
5. Dezember 2003 wurde die Kurkosten vom zuständigen Finanzamt
Baden (FA) nicht anerkannt und in der schriftlichen Bescheidgründung "auf
eine diesbezügliche (telefonische) Besprechung verwiesen".
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schreiben vom
7. Jänner 2004 (Akt Seite 27ff) Berufung und führte
aus, gemäß Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 851 und 903 würden
Kosten der Heilbehandlung, worunter auch ärztlich verordnete Kuren fallen
würden, eine außergewöhnliche Belastung darstellen. "Die"
Kuraufenthalt müsse in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit stehen,
treffe zu, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der
Krankheit erforderlich sein, treffe zu, und grundsätzlich unter
ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgen, treffe auch zu. Diese
Voraussetzungen könnten durch eine ärztliche Bestätigung, welche
beiliege, nachgewiesen werden. Der geltend zu machende Betrag setze sich wie
folgt zusammen:
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€
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Rechnung
Kuraufenthalt
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7.301,42
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Rechnung
Apotheke
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101,90
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Fahrtkosten
800 km zu 0,356
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284,80
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7.688,12
In der Einkommensteuererklärung habe die Bw. auch
eine Haushaltsersparnis abgezogen, die aber nur bei einem Krankenhausaufenthalt
abzuziehen sei (unter Hinweis auf eine Rz 902).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2004
wies das FA die Berufung mit der Begründung ab, der Begriff der Kur
erfordere ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung
durchgeführtes Heilverfahren. Die der Behandlung einer Krankheit
unmittelbar dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit müsse
nachweislich notwendig sein und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg
versprechend erscheinen. Nicht abzugsfähig seien Aufwendungen, denen
schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukomme. Zur
Abgrenzung von Erholungsreisen sei wesentlich, dass die Reise nach ihrem
Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß
geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt
sei, der der Gesundheit letztlich auch förderlich sei. Die beantragten
Aufwendungen betreffend Aufenthalt im Gesundheitszentrum am Wörthersee vom
30.6. - 20.7.2002 könnten daher keine Berücksichtigung
finden.
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom
7. Mai 2004 (AS 3) eine "2. Berufung".
Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 (AS 5) teilte
das FA der Bw. mit, dass die "Berufung" gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich des Inhalts (§ 250 BAO) die
nachfolgenden Mängel aufweise:
Begründung
Stellungnahme
betreffend der in der abweisenden Berufungsvorentscheidung angeführten
Begründung
Daraufhin brachte die Bw. mit
Schreiben vom 26. Juli 2004 (AS 6ff) vor, sie leide seit vielen
Jahren an starken Gelenksschmerzen, Rückenproblemen etc. und auch seit
einigen Jahren an Osteoporose. Eines der wenigen Mittel, das der Bw. wirklich
und über eine längere Zeitspanne hinweg helfe, sei eine Kur nach F. X.
Mayr. Da es ihr zwar 14 Tage oft ausgesprochen schlecht gehe (es sei nicht jeder
Tag gleich), aber wenn die Rückvergiftungsphase des Körpers vorbei
sei, werde es schlagartig besser. Wenn der Körper entgiftet und
entsäuert sei, tue er sich wieder leichter. Nach einigen Wochen seien auch
die Gelenkschmerzen weg. Während der Kur im Jahr 2002 sei für die Bw.
auf Grund der Osteoporose auch ein eigenes Trainingsprogramm erstellt worden,
das geholfen habe, spezielle Muskelpartien wieder aufzubauen. Die
Salzbehandlungen seien in der Kosmetikabteilung verabreicht worden. Im letzten
mit dem FA geführten Telefongespräch habe die Bw. angeboten,
sämtliche vorhandenen Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu
stellen, was die Bw. hiermit gerne tue. Gerne möchte die Bw. erwähnen,
dass sie in den vergangenen Jahren auch einige Male eine Kur der PVA absolviert
habe. Es sei der Bw. zwar anschließend besser gegangen, sie sei aber nie
beschwerdefrei gewesen. So habe sich die Bw. einfach entschlossen, die enormen
Kosten wieder in Kauf zu nehmen, um eine Besserung ihres Zustandes zu
erfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
außergewöhnliche Belastungen eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen abzuziehen, wenn sie außergewöhnlich und
zwangsläufig erwachsen sind sowie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Wie das FA in der
Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2004 richtig darlegte,
führt nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen
Gründen durchgeführte (Kur-)aufenthalt ohne weitere Vorraussetzungen
zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Im Erkenntnis vom 25.4.2002,
2000/15/0139, stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unter Hinweis auf
weitere Zitate fest: Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter
ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die
Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen,
womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung
oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere
Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. An den Nachweis dieser
Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung
solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen
strenge Anforderungen gestellt werden.
Zum Nachweis der
Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt
der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit
und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem
ärztlichen Zeugnis kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem
Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf
Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur
Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches
Gutachten vorgelegt werden muss (VwGH, aaO).
Nach dem Vorbringen der Bw. wurden zur
berufungsgegenständlichen Kur keine Zuschüsse gewährt. Die
Abgabenbehörde II. Instanz ersuchte daher die Bw. schriftlich um
Vorlage einer entsprechenden vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen
Verordnung. Daraufhin gab die Bw. im Telefongespräch vom
26. Jänner 2005 an, dass es kein entsprechendes ärztliches
Schreiben von anderer Seite vor Antritt der Kur gebe. Das Gesundheitszentrum
Golfhotel an einem Kärntner See habe ihr selbst zur Kur geraten. Dieses
Vorbringen deckt sich mit dem Akteninhalt: Das von der Bw. im Berufungsverfahren
vorgelegte Schreiben des ärztlichen Leiters des Gesundheitszentrums
("successful living") vom 17. Dezember 2003 (AS 8), in dem
über den Aufenthalt und die Behandlung der Bw. berichtet wird, ist in der
Anrede zwar abstrakt an einen Arzt gerichtet ("Sehr geehrter Herr Kollege"), das
Schreiben selbst ist jedoch namentlich an die Bw. an deren Wohnadresse
adressiert. Da somit namentlich kein Arzt genannt ist, ergibt sich, dass kein
ärztliches Schreiben vor Antritt der Kur im Sinne der Ausführungen des
VwGH existiert. Weiters wurde das Schreiben des Gesundheitszentrums Golfhotel
mehr als ein Jahr nach dem Kuraufenthalt und überdies erst nach Ergehen des
angefochtenen Bescheides verfasst.
Da somit der Nachweis der
Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes durch Vorlage eines vor Antritt der
Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses nicht erbracht werden konnte,
konnten auch die Kosten für die Kur € 7.301,42 und die Fahrt
€ 284,80 nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden.
Gemäß
§ 34
Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt eine Belastung wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu
berechnenden Selbstbehalt, der im Fall der Bw. 10% ausmacht, übersteigt. Da
die verbleibenden € 101,90 aus einer Apothekenrechnung vom
15. Oktober 2002 diesen Selbstbehalt nicht übersteigen, stellen
sie ohne weiteres Eingehen darauf, welche Produkte gekauft wurden, ebenfalls
keine außergewöhnliche Belastung dar.
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€
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Einkommen
Bw.
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22.535,45
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Selbstbehalt
10%
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2.253,55
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Apothekenrechnung
|
101,90
Laut Bestätigung der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom 7. Mai 2004
besteht für die Bw. seit dem Jahr 2001 ein Grad der Behinderung von 40%
(Formular L38, AS 4), der gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG
1988 als außergewöhnliche Belastung mit einem Freibetrag von
€ 99,00 zu berücksichtigen ist. Dieser Freibetrag konnte vom FA
bisher nicht berücksichtigt werden, da die Bescheinigung erst nach Ergehen
der Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2004 vorlag.
Der Berufung war daher
teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1970-W/04
- Stammnummer
- 13738
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF