Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0238-G/02
Kurreise nach Montegrotto Terme (Italien) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0238-G/02vom 12.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für eine Kurreise ist nicht erwiesen, wenn weder ein vor Antritt der Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, vorgelegt noch nachgewiesen wurde, dass es sich bei der Reise nach ihrem Gesamtcharakter um einen Kuraufenthalt mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung gehandelt hat (vgl. VwGH 22.2.2001, 98/15/0123; VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
machte im Streitjahr als außergewöhnliche Belastung ua. Aufwendungen
für eine Kur in Montegrotto Terme (Italien) in Höhe von
12.894,- S im Zusammenhang mit ihrer Behinderung geltend. Diesen
Aufwendungen wurde vom Finanzamt der Abzug versagt mit der Begründung, dass
es sich bei der genannten Reise ihrem Gesamtcharakter nach nicht um eine
Kurreise, sondern um einen Erholungsaufenthalt handle, der der Gesundheit
letztlich auch förderlich sei. Steuerlich berücksichtigt wurden nur
die ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten
Pauschbeträge für eine Diätverpflegung und für die 50%ige
Minderung der Erwerbstätigkeit.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 erhobenen Berufung wurde vorgebracht, beim
Aufenthalt in Montegrotto Terme habe es sich nicht um eine Erholungsreise mit
gesundheitsfördernden Maßnahmen, sondern um eine ärztlich
verordnete Kur mit Therapien gehandelt. Wegen der Kürzungen im gesamten
Sozialbereich müsse die Bw. die Kosten trotz ärztlicher Verordnung und
trotz ihrer 50%igen Behinderung zu 100% selbst tragen. Die ärztlich
verordneten Behandlungen linderten jedoch ihre ständigen
Wirbelsäulenprobleme, die besonders in der kalten Jahreszeit
auftreten.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, dass im
gegenständlichen Fall zwar eine ärztliche Überweisung nach
Montegrotto Terme vorliege, jedoch nicht behauptet werde bzw. behauptet werden
könne, dass es am Wohnort keine geeignete diesbezügliche Behandlung
(Massagen, Gymnastik, Fango und dergleichen) gäbe.
Im Vorlageantrag erwiderte die
Bw., ihr sei nicht bekannt, dass es vor Ort Fangoschlamm für
Ganzkörperbehandlungen gäbe. Sie habe in G. mehrmals
Ganzkörperbehandlungen gemacht. Dabei handle es sich um dünn gepresste
Platten, die in keiner Weise mit Fangoschlamm vergleichbar seien. Die in G.
durchgeführten Behandlungen seien bei ihr vollkommen erfolglos verlaufen.
Ihr Zustand habe sich im Gegenteil vielmehr verschlechtert, weil sie sich bei
diesen Behandlungen durch die Temperaturunterschiede regelmäßig
verkühlt habe. In Montegrotto Terme werde nach den Fangoschlammpackungen
hingegen eine Ruhepause verordnet, wodurch der Erfolg der Behandlung
gefördert werde.
Mit Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Bw. zunächst darauf
hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom 25.4.2002, 2000/15/0139) zum Nachweis der Zwangsläufigkeit
eines Kuraufenthaltes die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise
sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich sei. Von der Vorlage eines derartigen
Zeugnisses könne nur abgesehen werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von
einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung Zuschüsse geleistet
werden, weil zur Erlangung dieser Zuschüsse in der Regel ebenfalls ein
ärztliches Gutachten vorgelegt werden müsse. Bei der von der Bw. dem
Finanzamt vorgelegten "Überweisung" handle es sich jedoch nicht um ein
derartiges ärztliches Zeugnis. Weiters wurde der Bw. zur Kenntnis gebracht,
dass die Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes auch daraus ersichtlich
sei, dass die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur
Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sei und eine
andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheine. Als Nachweis
dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der
Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden.
Wesentlich sei, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch
mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und
Freizeitgestaltung, sei. Die Bw. wurde daher ersucht, zum Nachweis dieser
Voraussetzungen die folgenden Unterlagen nachzureichen: - Befunde der
ärztlichen Untersuchungen (zumindest Anfangs- und Enduntersuchung) -
die Verschreibung der einzelnen Therapien durch den Kurarzt - den Kurplan
oder einen vergleichbaren Nachweis, aus dem der zeitliche Ablauf und die
tatsächliche Inanspruchnahme der Therapien hervorgeht. Die von der
Bw. vorgelegte Rechnung des Hotels sei nicht geeignet, die kurgemäß
geregelte Tages- und Freizeitgestaltung bei ihrem Aufenthalt nachzuweisen.
Überdies bestünden Zweifel an der Inanspruchnahme sämtlicher in
der Rechnung angeführten Therapien, weil die Aufenthaltsdauer der Bw. samt
Anreisetag nur acht Tage betragen habe, wobei darin der 24. Dezember und
die beiden Weihnachtsfeiertage enthalten seien und die Bw. dennoch angegeben
habe, alle von ihr genannten Therapien (das seien Ganzkörperfangopackungen,
Ozonbäder, Massagen und Inhalationen gewesen) jeweils acht mal in dieser
Zeit erhalten zu haben.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes führte die Bw. aus, sie habe im Jahr 1990 einen
Bandscheibenvorfall gehabt, der ihr bis heute zu schaffen mache. In der Folge
sei bei ihr eine 50%ige Behinderung durch das Landesinvalidenamt
(Bundessozialamt Steiermark) festgestellt worden. Sie habe niemals einen
Kuraufenthalt auf Kosten des österreichischen Sozialsystems in Anspruch
genommen, sondern viele aufwendige Behandlungen zur Linderung ihres Leidens
selbst finanziert. (In diesem Zusammenhang wies die Bw. auf die Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 hin.) Seit dem
Jahr 1997 habe sie zur Linderung ihrer Schmerzen einen Kuraufenthalt in
Montegrotto Terme verschrieben bekommen. Dieser Kuraufenthalt sei von der
Krankenkasse genehmigt und die Aufwendungen dafür seien teilweise
rückerstattet worden. Aufgrund der Änderungen im österreichischen
Sozialversicherungssystem sei sie trotz der Erfüllung aller medizinischen
Voraussetzungen plötzlich mit der Tatsache konfrontiert worden, diese
Aufwendungen allein finanzieren zu müssen. Zum Ablauf der Kur führte
die Bw. zunächst aus, mit der Überweisung des österreichischen
Arztes sei sie zum Kurarzt in Montegrotto Terme gekommen, der nach eingehender
Überprüfung ihres Gesundheitszustandes die Kur verordnet habe. Die
ärztliche Untersuchung sei in der (der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 beigelegten) Rechnung der Kuranstalt vom
30. Dezember 2000 ausgewiesen. Die Behandlung in der Kuranstalt sei
aufgrund der Befunde des Kurarztes durchgeführt worden. Es sei auch
ständig kontrolliert worden, ob die Fangobehandlungen für die Bw.
gesundheitlich förderlich seien. Bisher habe ihr niemand gesagt, dass sie
diese Befunde ablichten müsse und nach drei Jahren sei dies auch nicht mehr
möglich. Der Tagesablauf in einer Kuranstalt verlaufe in der Weise, dass
man nach einer Schwitzkur von ca. 30 Minuten im heißen Fangoschlamm
zur Belebung des Kreislaufs in ein mit Ozon angereichertes Thermalbad komme
(ebenfalls ca. 30 Minuten), um danach eine Ruhepause einzulegen. Nach etwa
zwei Stunden erfolge die Massage. Mehrmals täglich gäbe es
Unterwassermassagen und Unterwassergymnastik in den Schwimmbecken der Kuranstalt
und zwei mal täglich müsse das Schwimmbad zum Rückenschwimmen
aufgesucht werden. Die Inhalationen habe sie auf Empfehlung ihres Kurarztes
vorgenommen. Sie habe in der Zeit von 22. bis zum 30. Dezember 2000
tatsächlich acht Therapien erhalten, weil sowohl der 24. Dezember als
auch der Stefanitag in den Kuranstalten in Italien ganz normale Arbeitstage
seien. Nur am Christtag sei geschlossen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
außergewöhnliche Belastungen eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie
muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Der Begriff
"Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung
durchgeführtes Heilverfahren. Nicht jede auf ärztliches Anraten und
aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur)reise führt zu einer
außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen für den
Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, wobei an den Nachweis des
Vorliegens der Zwangsläufigkeit wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der
Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2001,
98/15/0123).
Zum Nachweis der
Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt
der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit
und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem
ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem
Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder
aufgrund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da
zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches
Gutachten vorgelegt werden muss (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.2002, 2000/15/0139). Einen derartigen Zuschuss
hat die Bw. ihren eigenen Angaben zufolge nicht erhalten. Die von der Bw.
vorgelegte Überweisung ihres Arztes nach Montegrotto Terme kann ein
entsprechendes ärztliches Zeugnis nicht ersetzen, weil aus dieser
Überweisung weder die Notwendigkeit noch die Dauer der Reise hervorgehen
und die in der Überweisung empfohlenen Behandlungen nicht mit jenen
übereinstimmen, die in der von der Bw. vorgelegten Rechnung von Montegrotto
Terme ausgewiesen sind.
Zum Nachweis der
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen einer Kurreise ist weiters der Nachweis
erforderlich, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, dh.
mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und
Freizeitgestaltung, war und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher
der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (vgl. nochmals VwGH vom
24.5.2002, 2000/15/0139). Die bloße Beschreibung des Tagesablaufs in einer
Kuranstalt durch die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
9. September 2003 ist noch kein Nachweis dafür, dass die Tages-
und Freizeitgestaltung der Bw. tatsächlich kurgemäß geregelt
war. Die Bw. hat weder nachgewiesen, welche Therapien ihr vom Kurarzt
verschrieben worden sind, noch hat sie einen Kurplan (zB "Kurpass") oder ein
ähnliches von der Kuranstalt ausgestelltes Dokument vorgelegt, aus dem die
Anzahl, die Art und die zeitliche Lagerung der von ihr in Anspruch genommenen
Therapien hervorgehen. Die von der Bw. vorgelegte Rechnung ist als Nachweis
für eine kurgemäß geregelte Tages- und Freizeitgestaltung
jedenfalls nicht geeignet. Diese Rechnung kann nicht einmal als Nachweis
für die Art und Anzahl der verabreichten Therapien angesehen werden. Die
Bw. hat in der Vorhaltsbeantwortung vom 9. September 2003 zwar
neuerlich ausgeführt, sie habe in der Zeit von 22. bis
30. Dezember acht Therapien in Anspruch genommen und in der genannten
Rechnung sind auch alle von der Bw. aufgezählten Therapien jeweils acht mal
enthalten. Die Ausführungen der Bw., in Italien seien sowohl der
24. Dezember als auch der Stefanitag ganz normale Arbeitstage,
überzeugen jedoch insofern nicht, als die Bw., selbst wenn tatsächlich
nur der Christtag als Behandlungstag ausgefallen wäre, auch an ihrem An-
und an ihrem Abreisetag alle von ihr genannten Therapien hätte erhalten
müssen. Das ist aber - so wie die Bw. einen Tagesablauf mit den von
ihr genannten Therapien geschildert hat - schon zeitlich unmöglich.
Hinzu kommt, dass - nach den Angaben der Bw. - vor dem Beginn der
Therapien eine kurärztliche Untersuchung stattgefunden hat. Zu einem
kurgemäß geregelten Tagesablauf gehört überdies eine
laufende ärztliche Kontrolle am Kurort. Auch diesbezüglich hat die Bw.
keinen Nachweis erbracht mit der Begründung, sie könne drei Jahre nach
der Kur keine Befunde mehr beschaffen. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass
am Ende einer Kur dem überweisenden Arzt üblicherweise ein Befund
über die Abschlussuntersuchung übermittelt wird, der diesem als
Grundlage für die weitere Behandlung zu Hause dient und von der Bw. daher
leicht hätte beschafft werden können.
Die Bw. hat somit die strengen
Nachweiserfordernisse, die für die steuerliche Anerkennung von Kurkosten
erforderlich sind, nicht erfüllt. Die Reise der Bw. ist daher als
bloßer Erholungsaufenthalt, der der Gesundheit auch förderlich sein
kann, anzusehen. Diese Beurteilung wird noch durch die Tatsache gestützt,
dass die Reise der Bw. nur neun Tage gedauert hat, während eine von einem
Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bewilligte Kur nie kürzer
als drei Wochen dauert mit der Begründung, dass andernfalls eine
(nachhaltige) Wirkung der Behandlungen auf den Gesundheitszustand nicht
gewährleistet sei.
Es ist im vorliegenden Fall
auch nicht möglich, die Kosten einzelner Therapien als
außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen, weil
- wie bereits ausgeführt wurde - nicht nachgewiesen ist, welche
Therapien die Bw. tatsächlich in Anspruch genommen hat.
Graz,
12. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0238-G/02
- Stammnummer
- 6799
- Gültig
- 12.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF