Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0362-S/02
Außergewöhnliche Belastung, Kurkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0362-S/02vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1999 bis 2001
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber, ein Finanzbeamter, machte in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999
Aufwendungen für einen Kuraufenthalt in Montegrotto in der Höhe von
41.034,00 Schilling sowie diverse Selbstbehalte von medizinischen Leistungen in
der Höhe von 12.151,80 Schilling als außergewöhnliche Belastung
geltend. Das Finanzamt Salzburg-Stadt anerkannte diese mit
Einkommensteuerbescheid vom 9. März 2000. Dieser Bescheid wurde am 15.
März 2001 von der Finanzlandesdirektion für Salzburg,
Geschäftsabteilung 9, gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, aufgehoben, da keine vor Kurantritt
ausgestellte Verordnung oder Bewilligung dieser Kur vom Berufungswerber
vorgelegt werden konnte. Nicht jede auf ärztliches Anraten oder aus
medizinischen Gründen durchgeführte "Kurreise" führe zu
außergewöhnlichen Belastungen. Von den anlässlich einer
Erholungsreise angefallenen Kosten seien lediglich Behandlungs- und
Kurmittelkosten abzugsfähig.
In dem
daraufhin - am 10. April 2001 - erlassenen Einkommensteuerbescheid 1999 wurden
von Seiten des Finanzamtes Salzburg-Stadt hinsichtlich der Aufwendungen für
den Kuraufenthalt in Montegrotto nur 5.342,- Schilling (Behandlungskosten
abzüglich Erstattung der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter)
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wodurch der
gesetzliche Selbstbehalt nicht mehr überstiegen wurde. In seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 machte der Berufungswerber wiederum Aufwendungen für einen
Kuraufenthalt in Montegrotto in der Höhe von 42.722,- Schilling sowie
diverse Selbstbehalte von medizinischen Leistungen in der Höhe von 32.468,-
Schilling geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2000 fanden diese Aufwendungen,
mit der oben zitierten Begründung, ebenso keine Berücksichtigung.
Gegen diese
Bescheide brachte der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung ein.
Aufgrund seines Krankheitsbildes sei er in den Jahren 1987, 1988, 1992, 1993,
1997 und 1998 zu Kuraufenthalten nach Montegrotto gefahren, welche von der
Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) genehmigt worden
wären. In den jeweiligen dazwischen liegenden drei Jahren (1989 bis 1991,
1994 bis 1996 und in den strittigen Jahren 1999 bis 2000) habe er medizinische
Behandlungen verordnet bekommen (18 Fangobäder, 18 Spezialmassagen und 18
Thermalbäder mit Ozon). Für diese Verordnungen habe er stets vor
Antritt der Kuraufenthalte in Montegrotto vom Chefarzt der BVA eine Bewilligung
zwecks Gewährung eines Kostenersatzes eingeholt.
Somit seien
sowohl die ärztliche Anordnung der medizinischen Behandlung als auch die
Bewilligung des Kostenzuschusses der BVA zu diesen medizinischen Behandlungen
durch den Direktionsarzt der BVA vor Antritt des Kuraufenthaltes in Montegrotto
erfolgt. Diese geschilderte Vorgehensweise treffe für die beiden
berufungsgegenständlichen Jahre 1999 und 2000 zu. Zur Begründung der
Abzugsfähigkeit der beantragten Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung wurde auf § 34 EStG 1998 sowie auf
die entsprechenden Abschnitte der Lohnsteuerrichtlinien verwiesen.
Was die
Abgrenzung zu einer Erholungsreise betreffe, argumentierte der Berufungswerber
wie folgt: Er fahre seit 1987 regelmäßig zu Krankenaufenthalten nach
Montegrotto. Die BVA bezahle innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren
für zwei Jahre Kostenbeiträge in der Höhe von 220,- Schilling pro
Tag, im Höchstausmaß von 23 Tagen pro Jahr, für bewilligte und
tatsächlich konsumierte Tage innerhalb eines genehmigten Kuraufenthaltes.
In den restlichen drei Jahren zwischen den genehmigten Kuraufenthalten fahre er
aus medizinischen Überlegungen ebenfalls regelmäßig zu
Krankenaufenthalten nach Montegrotto. Sein praktischer Arzt verordne ihm, genau
in der gleichen Art und Weise wie bei Kuraufenthalten, die erforderlichen 18
Fangobäder, 18 Spezialmassagen und 18 Thermalbäder mit Ozon. Der
Aufenthalt in Montegrotto, die angewendeten therapeutischen Behandlungen und
deren medizinische Überwachung unter Aufsicht des Kurarztes gestalte sich
in gleicher Art und Weise wie bei den Kuraufenthalten.
Der einzige
Unterschied zu den Kuraufenthalten läge in der Art des Kostenzuschusses
durch die BVA. Während die BVA für Kuraufenthalte einen täglichen
Kostenzuschuss von 220,- Schilling vorsehe, leiste sie für
Krankenaufenthalte im Ausland Kostenzuschüsse in Form von Ersatz der
anfallenden Behandlungskosten, jeweils unter der Voraussetzung der
Antragstellung und Bewilligung dieser verordneten Behandlungen durch den
Direktionsarzt vor Antritt des Kur- bzw. Krankenaufenthaltes. Im konkreten Fall
habe der Berufungswerber für seine Krankenaufenthalte in Montegrotto von
der BVA 4.790,- Schilling im Jahr 1999 und 4.302,- Schilling im Jahr 2000 an
Kostenersätzen erhalten.
Somit sei
deutlich geworden, dass sich die Kuraufenthalte, welche von der Finanzverwaltung
als abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 anerkannt
werden, von den Krankenaufenthalten - beide würden von medizinischen
Überlegungen getragen, beide müssten im Vorhinein beantragt und
genehmigt werden, für beide habe er Kostenzuschüsse der BVA in etwa
gleicher Höhe erhalten, die angewendeten therapeutischen Maßnahmen
sowie deren medizinische Überwachung unter Aufsicht eines Kurarztes seien
deckungsgleich, - in keiner Art und Weise unterscheiden würden.
Das Finanzamt
legte die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor.
In seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 machte der Berufungswerber wiederum Aufwendungen für einen
Kuraufenthalt in Montegrotto in der Höhe von 41.860,- Schilling sowie
diverse Selbstbehalte von medizinischen Leistungen in der Höhe von
28.682,10 Schilling geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2001 wurden von Seiten
des Finanzamtes Salzburg-Stadt hinsichtlich der Aufwendungen für den
Kuraufenthalt in Montegrotto nur 6.061,- Schilling (Behandlungskosten
abzüglich Erstattung von der Versicherungsanstalt Öffentlich
Bediensteter) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt,
wodurch der gesetzliche Selbstbehalt nicht mehr überstiegen wurde.
In der
daraufhin eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wurde im
wesentlichen die Argumentation der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
1999 und 2000 wiederholt bzw. auf diese verwiesen. Das Finanzamt legte die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 ebenfalls ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.
2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein.
Gemäß Abs. 2 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3). Die Belastung
beeinträchtigt gemäß Abs. 4 wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst
und eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Selbstbehalt beträgt
bei einem Einkommen von
höchstens
100 000 Schilling 6%
mehr
als 100 000 Schilling bis 200 000 Schilling 8%
mehr
als 200 000 Schilling bis 500 000 Schilling 10%
mehr
als 500 000 Schilling 12%.
Der
Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt: - wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, - für jedes Kind (§ 106
EStG). Gemäß Abs. 5 müssen, sofern im Einkommen sonstige
Bezüge im Sinne des § 67 EStG enthalten sind, als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG, angesetzt werden.
Kurkosten
können nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der
Kuraufenthalt
im
direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
aus
medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich
notwendig erforderlich ist (eine andere Behandlung also nicht oder kaum
erfolgversprechend erscheint) und
grundsätzlich
unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt (VwGH 22.2.2001,
98/15/0123).
Diese
Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte
ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die
Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch
den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen
werden (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139).
Sind die Voraussetzungen gegeben,
so können - soweit Angemessenheit vorliegt - abgezogen werden
Aufenthaltskosten,
Kosten
für die medizinische Betreuung und Kurmittel,
Fahrtkosten
zum und vom Kurort,
bei
pflege- und hilfsbedürftigen Personen sowie Kindern die Aufwendungen
für eine Begleitperson, nicht hingegen Aufwendungen für
Begleitpersonen in anderen Fällen bzw. Aufwendungen für Besuchsfahrten
des Ehegatten.
Nicht
abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der
Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen
Auslandsaufenthalt handelt (vgl. VwGH 10.7.1959, 817/57; VwGH 4.10.1977,
2755/76).
Nicht jeder
auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen
durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer
außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert ein
bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes
Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen
zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung
dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig
ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend ist. An den
Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden
Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. beispielsweise das
hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2001, 98/15/0123).
Zum Nachweis
der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthalts ist die Vorlage eines vor Antritt
der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit
und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem
ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem
Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf
Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur
Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches
Gutachten vorgelegt werden muss.
Wesentlich
ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d. h.
mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und
Freizeitgestaltung, ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher
der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2001, 98/15/0123). Der Berufungswerber
hat zum Nachweis der Notwendigkeit des Kuraufenthalts kein ärztliches
Zeugnis, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie
das Reiseziel ergeben hätte, vorgelegt. Die im Akt einliegenden
Verschreibungen betreffen die Verabreichung von jeweils 18 Spezialmassagen, 18
Fangobädern und 18 Thermalbädern mit Ozon. Die vom Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung geleisteten Kostenersätze betreffen
lediglich diese Bäder und Massagen, nicht jedoch die
Kuraufenthalte.
Der
Berufungswerber konnte somit keinen Nachweis erbringen, dass die geforderten
Voraussetzungen durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche
Bestätigung erfüllt wurden, aus der sich im Fall einer Kurreise auch
die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergaben, oder
durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen
wurden. Es kann demzufolge im Ergebnis dem Finanzamt nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden, wenn es die Aufwendungen für die genannten Reisen
nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34
EStG behandelt hat.
In
Entsprechung der obigen Ausführungen war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen. da es dem Berufungswerber nicht gelungen ist
nachzuweisen, dass ihm die Kosten der Aufenthalte in Montegrotto - dies
betrifft nicht die Behandlungskosten als solche - zwangsläufig erwachsen
sind, das heißt, dass er sich der Belastung aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte.
Salzburg,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0362-S/02
- Stammnummer
- 8828
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF