Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1100-W/08
Abgrenzung von Erholungsreise und Kuraufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1100-W/08vom 05.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Jonasch -
Platzer - Grant Thornton, 1130 Wien, Auhofstraße 1/2/10, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) leidet an schwerer chronischer
Neurodermitis, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % bewirkt
hat.
Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für das
Jahr 2005 beantragte er unter anderem, die aus einem zehntägigen
Kuraufenthalt in Griechenland erwachsenen Kosten in der Höhe von 2.446,43
€ als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Das Finanzamt
(FA) gewährte im Einkommensteuerbescheid vom 29. Oktober 2007 nebst dem
Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988
i.d.H. von 243,00 € auch Kosten für Medikamente und Heilmittel bzw.
-behelfe i.d.H. von 1.031,00 € an, verwehrte ihm jedoch eine Anerkennung
der besagten Kurkosten als außergewöhnliche Belastung.
Begründend führte das FA aus, dass nur solche Kuraufenthalte, die aus
medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich
wären und unter ärztlicher Begleitung und Aussicht erfolgten,
abzugsfähig seien. Im gegenständlichen Fall komme dem Meeraufenthalt
in Griechenland allerdings vielmehr der Charakter einer Erholungsreise zu.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 26.
November 2007 erläuterte der Bw., der Meeraufenthalt stehe im direkten
Zusammenhang mit der langjährigen Neurodermitiserkrankung, sei aus
medizinischen Gründen erforderlich und erfolge auf Grund einer
ärztlichen Anordnung. Eine ärztliche Begleitung sei bei der
spezifischen Krankheit des Bw. nicht erforderlich und würde nur
unverhältnismäßig hohe unnötige Kosten verursachen. Weiters
bestünde die Möglichkeit, vor Ort einen Arzt beizuziehen.
Das FA erließ am 23. Jänner 2008 daraufhin eine
Berufungsvorentscheidung und wies mit dieser die Berufung als unbegründet
ab. In seiner Begründung führte das FA aus, dass nicht jede auf
ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen erfolgte Kurreise zu
einer außergewöhnlichen Belastung führe. Weiters sei der Begriff
"Kur" notwendigerweise mit einem unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung
durchgeführten Heilverfahren verknüpft. Hinsichtlich des Nachweises
der Zwangsläufigkeit des Kuraufenthalts müssten strenge Anforderungen
gestellt werden, die im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Vielmehr sei
die Kurreise nach ihrem Gesamtcharakter keine solche, da der Meeraufenthalt in
Griechenland zur Hauptreisezeit absolviert worden sei und keine kurgeregelte
Tages- und Freizeitgestaltung vorliege. Demnach liege hier ein steuerlich nicht
berücksichtigungswürdiger Erholungsaufenthalt vor, wobei die
Behörde nicht bestreite, dass sich die Reise positiv auf die Gesundheit des
Bw. ausgewirkt habe.
In der Folge erhob der Bw. am 25. Februar 2008 erneut
"Berufung" und ersuchte um "Vorlage bei der zweiten Instanz". Der Bw. betonte,
dass bei Neurodermitis im Gegensatz zu anderen Kuraufenthalten eine laufende
ärztliche Behandlung nicht erforderlich sei. Vielmehr sei der
Meeresaufenthalt ärztlich verordnet und das Heilverfahren mit ihm
besprochen worden. Ein für dieses Krankheitsbild kurmäßig
geregelter Aufenthalt mit Tages- und Freizeitgestaltung wie beispielsweise in
Israel würde die Kosten nur vervielfachen, ohne zwangsläufig mit einem
besseren Heilerfolg verbunden zu sein. Das Absolvieren des Kuraufenthaltes in
der Hauptreisezeit liege einerseits am Auftreten der Krankheit in Schüben,
und andererseits an der freiberuflichen Tätigkeit des Bw., die keinen
anderen Reisezeitpunkt zuließ.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob
Aufwendungen für einen zehntägigen "Kuraufenthalt" in Griechenland
eine außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG
darstellen.
Unbestritten ist, dass der Bw. an schwerer chronischer
Neurodermitis leidet.
Gemäß
§ 34 EStG sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche
Belastungen in Abzug zu bringen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1) Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2 leg.
cit.),
2) Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3 leg.cit.),
3) Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4 leg. cit.).
Nach § 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG
können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung von
folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Kurkosten als
außergewöhnliche Belastung aus:
• Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter
ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (vgl.
etwa VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
• Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt
müssen zwangsläufig erwachsen, was so zu verstehen ist, dass die der
Behandlung einer Krankheit unmittelbar dienende Reise zur Heilung oder Linderung
der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder
kaum erfolgversprechend erscheint (vgl. VwGH 4.10.1977, 27/55/76, 2103/77,
2104/77).
• Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit des
Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise
sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann
es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung oder aufgrund beihilfenrechtlicher Bestimmungen
Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse
ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (VwGH
22.12.2004, 2001/15/0116, VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139).
• Bei der Reise muss es sich dem Gesamtcharakter nach
um eine Kurreise mit einer nachweislich kurmäßig geregelten Tages-
und Freizeitgestaltung handeln. Insofern ist eine deutliche Abgrenzung zu einer
bloßen Erholungsreise, die der Gesundheit letztlich auch förderlich
ist, erforderlich (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123, VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139,
oder etwa das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ergangene Urteil des BFH,
12.6.1991, III, R 102/89, BStBl II 1991, 763).
• Der Steuerpflichtige ist für das Vorliegen der
geforderten Voraussetzungen nachweispflichtig. Wegen der generell schwierigen
Abgrenzung von Kurreisen und ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der
Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen, sind an die Nachweispflicht strenge
Maßstäbe zu legen (VwGH 18.12.1973, 1792/72, VwGH 31.3.1998,
93/13/0192, VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
Setzt man den Streitfall in Beziehung zur oben
ausgeführten Rechtsprechung des VwGH so ergibt sich folgendes Bild:
Der vom Bw. durchgeführte Griechenlandaufenthalt
lässt sich nicht unter den Begriff der "Kur" subsumieren, da der Aufenthalt
nicht unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung erfolgte. Auch das Argument
eine ärztliche Betreuung sei bei Neurodermitis nicht erforderlich vermag
nicht zu tragen. Es wird ja gar nicht bezweifelt, dass sich der Meeresaufenthalt
positiv auf die Gesundheit des Bw. ausgewirkt hat, sondern bloß, dass im
gegenständlichen Fall ein Kuraufenthalt vorliegt.
Dem Gesamtcharakter der Reise nach ist von einer
bloßen Erholungsreise auszugehen. Es konnte keinerlei kurmäßig
geregelte Tages- und Freizeitgestaltung nachgewiesen werden. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sich der Aufenthalt in keinster Weise von einem
herkömmlichen Erholungsurlaub unterschieden habe.
Weiters ist zu erwähnen, dass der Bw. kein vor Antritt
der Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis, aus dem sich die Notwendigkeit
und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, vorzulegen vermochte.
Zum einen wurden die der Behörde vorliegenden
ärztlichen Schreiben nicht vor Antritt des Griechenlandaufenthalts
erstellt, sondern sind mit dem 7. Jänner 2007 und dem 16. März 2008
datiert.
Zum anderen lässt sich aus ihnen eine Notwendigkeit
nicht ablesen. So rät die den Bw. behandelnde Ärztin diesem zwar einen
zweiwöchigen Meeraufenthalt an, die zwei Schreiben gestalten sich jedoch
sehr allgemein. Auf ein genaues Reiseziel wird gar nicht eingegangen, ein
Klimawechsel als positiv beschrieben und das Verhalten in der Sonne sei
besprochen worden. Dass es andere und ebenso erfolgsversprechende
Behandlungsmethoden und/oder -orte geben könnte, wird durch die Ärztin
des Bw. nicht ausgeschlossen.
Es entspricht überdies der Steuergerechtigkeit, wenn
vermieden wird, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seiner Erkrankung
Aufwendungen der Lebensführung nach §§ 34 und 35 EStG steuerlich
abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen
Steuerpflichtigen wäre, die mangels einer Erkrankung gleichartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (sh.
auch VwGH 22.2.2007, 2006/14/0020, zum Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z
2 lit. a EStG).
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass der Bw. der
Nachweispflicht für die Zwangsläufigkeit der Reise, an die strenge
Maßstäbe zu legen sind, nicht nachkommen konnte. Der Meeresaufenthalt
in Griechenland war zwar für die Gesundheit des Bw. förderlich,
ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass es sich im gegenständlichen
Fall um einen steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen
Erholungsaufenthalt handelt (sh. VwGH 24.9.2008, 2006/15/0120).
Wien, am 5.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1100-W/08
- Stammnummer
- 39676
- Gültig
- 05.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF