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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0704-G/07

1) Wiederaufnahme des Verfahrens 2) Aufwendungen für Kurreise als außergewöhnliche Belastung 3) diverse Betriebsausgaben (Büromaterial, Fremdleistungen, Fachliteratur, Tageszeitungen, Fahrtkosten, Telefongebühren, ORF-Gebühr etc.)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0704-G/07vom 12.04.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Grund für diese Anforderungen liegt einerseits in dem zwischen nahen Angehörigen typischerweise fehlenden Interessensgegensatz, wodurch die Gefahr besteht, dass steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten; andererseits dienen die genannten Kriterien einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung und Einkommensverwendung. Im Schreiben vom 8. Februar 2010 schilderte der Bw. den Ablauf seiner Rhetorikseminare und legte dar, für welche Tätigkeiten er dabei die Hilfe einer Sekretärin bzw. Assistentin benötigt. Mit Werkvertrag vom 20. Februar 2004 vereinbarten der Bw. und seine Ehegattin, welche Leistungen die Ehegattin im Zusammenhang mit den Rhetorikseminaren des Bw. zu erbringen habe und dass ihr pro Seminar ein Honorar von 100 Euro bezahlt werde. Das für die Mitarbeit bei den Rhetorik-Seminaren des Streitjahres an die Ehegattin des Bw. bezahlte Honorar von insgesamt 500 Euro kann daher als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die Chauffeurdienste seiner Ehegattin musste der Bw. nach seinen Angaben im Streitjahr in Anspruch nehmen, weil er wegen eines schweren Verkehrsunfalls im Jahr 2003 nicht in der Lage war, selbst zu den Seminarorten zu fahren. Die Chauffeurdienste der Ehegattin des Bw. sind daher nicht Teil der im Werkvertrag vereinbarten Leistungen der Ehegattin im Zusammenhang mit der Abhaltung der Rhetorikseminare des Bw., sondern eine Folge der unfallbedingten Verletzungen des Bw. und damit typische Leistungen im Rahmen der familienhaften Mitarbeit. Die genannten Zahlungen des Bw. an seine Ehegattin stehen auch in keinem Zusammenhang mit den Fahrtkosten, die der Bw. im Zusammenhang mit der Abhaltung der Rhetorikseminare gegenüber seinem Auftraggeber, der Freiheitlichen Akademie, verrechnete. Diese im Rahmen der Spesenabrechnung geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes wurden vom Bw. - nach seinen Angaben - in der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung weder als Betriebseinnahmen noch als Betriebsausgaben erfasst. Nicht jede finanzielle Abgeltung der Mithilfe von Familienmitgliedern im Betrieb eines Abgabepflichtigen führt zu Betriebsausgaben. Helfen Familienmitglieder im Betrieb eines Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie unterstützte Betriebsinhaber dazu, seinen Angehörigen als Ausgleich für ihre Leistungen etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine solche Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit, Anstand und dergleichen. Die den unterstützenden Familienangehörigen solcherart zugewendete "Gegenleistung" stellt beim Leistenden damit aber einen Akt der Einkommensverwendung dar, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss (vgl. nochmals VwGH 11.11.2008, 2006/13/0046, m.w.N.). Diese Ausführungen treffen auch auf die finanzielle Abgeltung der Chauffeurdienste der Ehegattin des Bw. zu. Für Fremdleistungen kann daher nur der Betrag von 500 Euro als Betriebsausgabe anerkannt werden. 3) Fortbildung Die Höhe der geltend gemachten Betriebsausgaben wird anerkannt. 4) Porti Für Porti machte der Bw. den Betrag von 213,11 Euro als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt teilte dem Bw. mit Vorhalt vom 14. Jänner 2010 mit, dass nur ein Betrag von 52,82 Euro als betrieblich veranlasst anerkannt werden könne. Nicht anzuerkennen seien die Kosten für Briefe und Pakete an die Tochter und den Schwiegersohn des Bw. in den USA in Höhe von insgesamt 87,50 Euro, die Kosten für ein Paket nach Deutschland an die "Mode und Preis GmbH" in Höhe von 33,75 Euro, die Kosten für ein Paket nach Deutschland ohne Angabe des Empfängers in Höhe von 14,67 Euro sowie die Kosten für ein Nachnahmepaket ohne Angabe des Absenders in Höhe von 24,37 Euro. Im Schreiben vom 8. Februar 2010 führte der Bw. aus, es sei nicht zutreffend, dass die Porti für Briefe und Pakete an seine Tochter in den USA in keinem Zusammenhang mit seiner Vortragstätigkeit gestanden seien. Ab Mitte April 2010 werde am Straflandesgericht Wiener Neustadt gegen den Tierschützer DDr. B. verhandelt. Der Bw. sei von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt beauftragt worden, über dessen Bekennerschreiben ein entsprechendes Gerichtsgutachten zu erstellen. DDr. B. habe jahrelang in England unterrichtet, weshalb seine Schriftsätze voller Anglizismen und fehlerhafter Rückübersetzungen ins Deutsche seien. Ohne die Hilfe seiner in Amerika verheirateten Tochter bzw. ihres Ehemannes, der ein anerkannter Drehbuchautor sei, wäre er zur Erstellung dieses Gutachtens nicht in der Lage gewesen. Der Austausch von Büchern und die briefliche Auseinandersetzung darüber sei für seine gutachterliche Tätigkeit unverzichtbar. Wenn in einem Paket an seine Tochter auch einmal etwas anderes enthalten gewesen sei, falle das bei der Höhe des Portos im Vergleich zu den Büchern nicht ins Gewicht. Das Gleiche gelte für Post und Pakete an Kriminalämter in Deutschland, die für österreichische Sachverständige immer zur Verfügung stehen. Dieses Vorbringen, nämlich, dass die als Betriebsausgaben geltend gemachten Porti mit seiner Tätigkeit als Gutachter für Linguistik, Philologie und Stilistik im Zusammenhang gestanden seien, ist nicht glaubwürdig. Der Bw. erklärte für das Streitjahr keine Einahmen aus der Erstellung von Sachverständigengutachten. Er behauptete weder, zur Erstellung des genannten Gutachtens im "Tierschützer-Prozess" bereits im Streitjahr beauftragt worden zu sein, noch irgend ein anderes Gutachten im Streitjahr erstellt zu haben. Der Bw. legte nicht dar, welche konkreten Beiträge sein Schwiegersohn - nach den Angaben des Bw. ein amerikanischer Schriftsteller und Drehbuchautor - zu den vom Bw. jemals erstellten Gutachten geliefert habe. Darüber hinaus teilte der Bw. der Abgabenbehörde auch nicht mit, welche Bücher zum Zweck der Unterstützung des Bw. bei der Erstellung von Gutachten zwischen Österreich und den USA hin und her geschickt worden seien. Die Kopie eines Paketaufgabescheines des Bw. in die USA enthält betreffend den Inhalt des Paketes - soweit lesbar - lediglich die Angabe "Bücher, Tücher, ... , Korkenzieher, Servietten". Eine mit der Erstellung der Gutachten im Zusammenhang stehende, vom Bw. behauptete briefliche Auseinandersetzung über Anglizismen bzw. deren fehlerhafte oder fehlerfreie Übersetzung wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Noch weniger wurde dargelegt, in welchem Zusammenhang die als Betriebsausgaben geltend gemachten Porti mit der Vortragstätigkeit des Bw. gestanden seien. Der Unabhängige Finanzsenat kommt in freier Beweiswürdigung daher zu dem Ergebnis, dass die für Briefe und Pakete in die USA im Streitjahr angefallenen Portokosten in keinem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Bw. standen. Auch für die vorhin genannten Pakete von bzw. nach Deutschland wurde der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Bw. im Streitjahr nicht nachgewiesen. Eines dieser Pakete wurde an die "Mode und Preis GmbH" gesandt, bei den beiden anderen ist der Absender bzw. Empfänger unbekannt. Die Behauptung des Bw., er habe Post und Pakete an "Kriminalämter" in Deutschland geschickt, ist nicht nachvollziehbar. Der Bw. gab weder an, was sich in diesen Paketen befunden haben sollte, noch mit welchem seiner (im Streitjahr) erstellten Gutachten dieser Schriftverkehr im Zusammenhang stehen sollte, zumal der Bw. - wie bereits ausgeführt wurde - im Streitjahr keine Einkünfte aus der Erstellung von Sachverständigengutachten erklärte. Es werden daher nur die bereits vom Finanzamt als Betriebsausgaben anerkannten Porti steuerlich berücksichtigt. 5) Fachliteratur, Videos, CD´s Unter dem Titel "Fachliteratur, Videos, CD`s, ... " machte der Bw. Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 735,67 Euro geltend. Vom Finanzamt anerkannt wurden Ausgaben in Höhe von 105,43 Euro, weil es sich dabei um typische Fachliteratur handelt. Nicht anerkannt wurden - laut Vorhalt des Finanzamtes vom 14. Jänner 2010 - hingegen die Aufwendungen für allgemein interessierende Literatur (wie zB für die "Märklin Bibliothek", eine "Orchideentafel", ein Buch über "Fisch", ...), für Lexika, Tageszeitungen und Zeitschriften, für CD´s mit klassischer Musik und für Fotoausarbeitung. Nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden auch die Beiträge an die "Internationale Nestroy-Gesellschaft", Beträge, für die nur Belege ohne nähere Angaben vorgelegt wurden sowie die Aufwendungen für zehn Autobahntagesvignetten, weil diese Aufwendungen ohnedies mit den als Betriebsausgaben geltend gemachten Kilometergeldern abgegolten worden seien. Diesen Ausführungen entgegnete der Bw., die von ihm angeschafften Sachbücher, Wörterbücher und Lexika seien für seine Tätigkeit als Sachverständiger für Linguistik absolut notwendig, auch wenn es sich dabei um Werke handle, die für andere Menschen nur eine "allgemein interessierende Literatur" seien. Erstelle er ein Gerichtsgutachten, müsse er nicht nur auf Tatsachen verweisen, sondern seine Behauptungen auch durch Zitate aus den genannten Büchern belegen. Ähnlich verhalte es sich mit den Büchern der "Märklin Bibliothek", den "Orchideentafeln", dem Buch über "Fisch" etc, die alle nur Beispiele für eine Fachsprache seien. Als Sachverständiger müsse er Kontakt mit der sprachlichen Entwicklung halten. Dabei sei es zweitrangig, ob er die "Märklin Bibliothek", die "Orchideen Bibliothek" oder Werke über Chemie oder Astrophysik lese. Dass er Literatur bevorzuge, deren Inhalt ihn eher anspreche, sei kein Nachteil, denn wenn er den Inhalt verstehe, könne er auch die Sprache besser würdigen. Die genannte "Märklin Bibliothek" habe darüber hinaus den Vorteil, dass alle Bände dieser Reihe zwar denselben Gegenstand behandeln, aber von verschiedenen Autoren gestaltet worden seien. Dadurch komme die linguistische Bandbreite innerhalb einer Fachsprache besonders gut zum Ausdruck, was für die gutachterliche Tätigkeit des Bw. besonders wertvoll sei. Die "Märklin Bibliothek" könne der Bw. aber auch für seine Tätigkeit als Lehrer an der Krankenpflegeschule nutzen. Im Zeitalter der Globalisierung spielten Verkehrsprobleme eine besondere Rolle, weshalb im Geschichteunterricht auch die Geschichte des Verkehrswesens (wie etwa die Entwicklung der Bahn im 20. Jahrhundert von der Dampflokomotive zum Railjet) zu behandeln sei. Im Unterricht an der Krankenpflegeschule werden auch die CD`s mit klassischer Musik verwendet. Der Bw. unterrichte in jedem Semester zumindest eine Einheit "Musiktherapie". Dazu bringe er einen CD-Player, zwei Lautsprecher und klassische Musik mit. Die Schüler bringen ihre Lieblings-CD´s. Nach dem Anhören der Musik bespreche er die Musikgeschichte im 20. Jahrhundert und dann insbesondere, welche Musik sich wohl am besten zur Therapie in einem Krankenhaus oder Altersheim eigne. Zu diesen Unterrichtseinheiten bekomme er von ehemaligen Schülern oft die Rückmeldung, dass sie die wertvollsten in der Ausbildung gewesen seien. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verschiebung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260, m.w.N.). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechsprechung ausgeführt, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (vgl. VwGH 29.09.2004, 2000/13/0156, m.w.N.). Aber auch Tonträger betreffen als Teil des Kulturlebens die private Lebensführung, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist, mag sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen (vgl. nochmals VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260, sowie VwGH 27.03.2002, 2002/13/0035). Die vom Bw. als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Werke der allgemein interessierenden Literatur (wie zB "Übersäuerung - Krank ohne Grund?", "Orchideen", "Orchideentafeln", die "Märklin-Bibliothek", "Gedichte von Paul Celan", usw.) sowie die Aufwendungen für die Klassik-CD´s stellen daher Aufwendungen für die Lebensführung dar. Daran ändert auch die (fallweise) Verwendung dieser Gegenstände im Rahmen des Unterrichts an der Krankenpflegeschule nichts, weil dadurch die (anschließende) private Nutzung der Bücher und CD´s in keiner Weise eingeschränkt wird und damit eine Aufteilung der Anschaffungskosten der genannten Gegenstände auf den betrieblichen und den privaten Bereich nach objektiven Kriterien nicht möglich ist. Zu der vom Bw. behaupteten Verwendung einiger Bücher im Rahmen der Erstellung von Sachverständigengutachten ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der Bw. für das Streitjahr keine Einnahmen aus der Erstellung von Sachverständigengutachten erklärte und in seiner umfangreichen schriftlichen Eingabe vom 8. Februar 2010 auch jeden Hinweis darauf schuldig geblieben ist, welches der im Streitjahr angeschafften Bücher er für die Erstellung welches Gutachtens angeschafft habe. Die obigen Ausführungen gelten auch hinsichtlich der Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften. In diesem Zusammenhang führte der Bw. aus, er habe privat die "Kronen-Zeitung" abonniert, diese Aufwendungen aber nie steuerlich geltend gemacht. Die Krankenpflegeschule habe auf seine Anregung hin die "Kleine Zeitung" abonniert. Fallweise kaufe er noch eine nicht steirische Zeitung (bevorzugt den "Kurier"), weil die Schüler im Rahmen des Zeitgeschichteunterrichts wöchentlich die Aufgabe bekommen, anhand der genannten Zeitungen (und soweit das für sie zeitlich möglich ist mit Hilfe von TV und Radio) das Wochengeschehen darzustellen. Die fallweise zugekauften Zeitungen werden daher ausschließlich für den Unterricht gebraucht. Da der Unterrichtsgegenstand "Zeitgeschichte" heiße (dieser Gegenstand umfasse neben der allgemeinen Geschichte [Politik-, Kunst- und Kulturgeschichte] auch die ehemalige "Staatsbürgerkunde" [Rechtskunde] sowie die "Politische Bildung") und es dafür keine Lehrbücher gebe, seien Zeitungen, TV und Radio unersetzliche Basis für seinen Unterricht. Aus diesem Grund seien vom Finanzamt die Aufwendungen für Zeitungszukäufe seit Jahren zu 100% als betrieblich veranlasste Ausgaben anerkannt worden. Die Zeitungen werden darüber hinaus auch für viele Übungen im Rahmen der Rhetorik-Seminare verwendet. Auch Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel - wie bereits ausgeführt wurde - nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 10.09.1998, 96/15/0198, m.w.N.). Nur bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, muss eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen. Das ist dann der Fall, wenn einem Abgabepflichtigen durch das Abonnement vieler verschiedener Zeitungen, aus denen er Informationen bezieht, um sich kritisch mit den Tagesereignissen auseinandersetzen zu können, ein finanzieller Aufwand erwächst, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann. In einem solchen Fall erweist sich die private Mitveranlassung nur mehr als völlig untergeordnet und steht daher der Abzugsfähigkeit nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH 10.09.1998, 96/15/0198). Ein solcher Ausnahmefall liegt beim Bw. aber nicht vor. Der Bw. hatte im Streitjahr nur eine Tageszeitung abonniert und kaufte daneben an einigen Tagen eine zweite (österreichische) Tageszeitung; eine Vorgangsweise, die keineswegs nur bei Personen üblich ist, die sich beruflich intensiv mit dem Tagesgeschehen auseinandersetzen müssen. Insgesamt machte der Bw. für das Streitjahr Betriebsausgaben in Höhe von ca. 30 Euro für "Zeitungszukäufe" (neben dem Abonnement) geltend. Dem Bw. ist in diesem Zusammenhang daher ein Aufwand erwachsen, der für die private Lebensführung als durchaus üblich anzusehen ist. Aus diesem Grund können die Aufwendungen des Bw. für den Erwerb der Tageszeitungen - auch wenn eine betriebliche Mitveranlassung durchaus gegeben sein mag - nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (vgl. auch VwGH 23.01.2002, 2001/13/0238, betreffend die Höhe von gemischt veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Theaterkarten). Auch der Einwand des Bw., die Aufwendungen für seine Zeitungszukäufe seien vom Finanzamt in den vergangenen Jahren zu 100% als Betriebsausgaben anerkannt worden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Abgehen von einer - auch langjährigen - Verwaltungsübung bedeutet keinen Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Abgabenbehörde ist nämlich nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, wenn sie ihr Fehlverhalten erkennt (vgl. nochmals VwGH 27.05.1999, 97/15/0142). Nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden auch die Aufwendungen des Bw. für Fotoausarbeitung. Zur Frage, in welchem Zusammenhang die Aufwendungen für Fotoausarbeitung mit seiner betrieblichen Tätigkeit im Streitjahr standen, führte der Bw. im Anschluss an seine Ausführungen betreffend die betriebliche Verwendung von CD´s und DVD`s wörtlich lediglich aus: "Gleiches gilt für die Aufwendungen für Fotos, auch diese werden im Unterricht ähnlich eingesetzt. Auch sie belegen Veränderungen im Kunstgeschehen (Architektur) sowohl den Einfluss (insbesondere im Zusammenspiel mit der Musik) auf Rehabilitationsvorgänge beim Patienten und bei Senioren." Diese Ausführungen sind nicht nur in keiner Weise geeignet, irgendeinen Zusammenhang der Aufwendungen für die Fotoausarbeitung mit der unterrichtenden Tätigkeit des Bw. in der Krankenpflegeschule nachzuweisen, sie sind überhaupt unverständlich. Bei Aufwendungen für Fotoausarbeitung handelt es sich üblicherweise um Aufwendungen der privaten Lebensführung. Sollten einige der Fotos doch im Rahmen des Unterrichts verwendet worden sein, liegen gemischt veranlasste Aufwendungen vor. Da auch bei diesen Aufwendungen eine Abgrenzung der Aufwendungen für die Lebensführung von den betrieblichen Aufwendungen nach objektiven Kriterien nicht möglich ist, ist diesen Aufwendungen die Abzugsfähigkeit zur Gänze zu versagen (vgl. nochmals VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260, m.w.N.). Dass Aufwendungen für Tagesvignetten nicht neben dem Kilometergeld als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, ist unbestritten. Als Betriebsausgabe machte der Bw. auch den jährlichen Mitgliedsbeitrag zur "Internationalen Nestroy-Gesellschaft" in Höhe von 25 Euro geltend. Im Schreiben vom 8. Februar 2010 führte der Bw. dazu aus, seine Mitgliedschaft bei der genannten Gesellschaft sei sprachwissenschaftlich bedingt und stehe daher mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger im Zusammenhang. Als Mitglied der genannten Gesellschaft erhalte er außerdem sechs mal im Jahr eine Zeitschrift mit Expertisen sprachwissenschaftlicher Art. Die "Internationale Nestroy-Gesellschaft" wurde 1973 gegründet, um die Beschäftigung mit dem Werk Johann Nestroys zu unterstützen, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und der Aufführungspraxis auf den Theatern, sowie das Andenken an Johann Nestroy zu pflegen. In der wissenschaftlichen Arbeit hat sich die "Internationale Nestroy-Gesellschaft" besonders der Förderung einer neuen kritischen Gesamtausgabe der Werke Nestroys verschrieben. In der Öffentlichkeitsarbeit hat sich die "Internationale Nestroy-Gesellschaft" auch um die Förderung adäquater Inszenierungen und um den Dialog mit dem Publikum verdient gemacht. Die Pflege der Gedenkstätten und Gedächtnisorte gehört ebenso zu den Aufgaben der "Internationalen Nestroy-Gesellschaft" wie das Vorschlagsrecht für die Verleihung des "Nestroy-Ringes der Stadt Wien". Beitreten kann der Gesellschaft jeder, der an Johann Nestroy und der Erforschung seines Werkes interessiert ist (siehe dazu www.nestroy.at). Bei der "Internationalen Nestroy-Gesellschaft" handelt es sich somit weder um eine Berufsvereinigung für Sachverständige auf dem Gebiet der Sprachwissenschaften, noch ist ein anderer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Bw. erkennbar. Beim Mitgliedsbeitrag zur "Internationalen Nestroy-Gesellschaft" handelt es sich daher um einen gemischt veranlassten Aufwand, der nicht nach objektiven Kriterien in einen privat und einen betrieblich veranlassten Anteil getrennt werden kann. Es gelten daher die obigen Ausführungen zu gemischt veranlassten Aufwendungen, weshalb auch der Mitgliedsbeitrag zur "Internationalen Nestroy-Gesellschaft" nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden kann. Als Betriebsausgaben anzuerkennen sind somit - wie vom Finanzamt mit dem Bw. bereits besprochen wurde - nur die Aufwendungen für typische Fachliteratur (darunter die "Einführung in die Sprachwissenschaft") in Höhe von 105,43 Euro, die eindeutig dem betrieblichen Bereich des Bw. zuzuordnen sind. 6) Computerinstandhaltung, Reparaturen, GWG Unter dieser Ausgabenposition machte der Bw. Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.360,88 Euro geltend. Laut Vorhalt des Finanzamtes vom 14. Jänner 2010 seien lediglich Aufwendungen in Höhe von 174,80 Euro als Arbeitsmittel betrieblich verursacht worden. Von den Anschaffungskosten für einen Computer inklusive Monitor und Lautsprechern in Höhe von 598 Euro wurde ein Privatanteil von 40% abgezogen. Die restlichen Anschaffungskosten wurden auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren verteilt. Für das Streitjahr wurde daher ein Betrag von 119,60 Euro gewinnmindernd berücksichtigt. Nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden die Anschaffungskosten von 604,54 Euro für zwei Lautsprecher sowie die Aufwendungen für die Reparatur eines Plattenspielers (58,80 Euro) und eines Videorecorders (44,34 Euro). Gegen die Kürzung dieser Betriebsausgaben führte der Bw. im Schreiben vom 8. Februar 2010 aus, die Aufwendungen für Videorecorder, Plattenspieler und Lautsprecher seien betrieblich veranlasst, weil er diese Geräte sowohl bei seinen Rhetorik-Seminaren als auch beim Unterricht in der Krankenpflegeschule nutze. Bei diesen Geräten handle es sich für ihn daher keineswegs um Güter, die ausschließlich einer privaten Nutzung unterliegen. Außerdem unterliegen diese Geräte durch den häufigen Transport und den Einsatz unter unterschiedlichsten Bedingungen einer höheren Abnutzung als wenn sie zu Hause eingebaut wären. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Da der Bw. nicht einmal selbst behauptet, die oben genannten Geräte (Plattenspieler, Videorecorder und Lautsprecher) ausschließlich betrieblich genutzt zu haben, handelt es sich bei den Aufwendungen für diese Geräte um gemischt (privat und betrieblich) veranlasste Aufwendungen. Für die mit diesen Geräten in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gilt daher das unter Punkt 5) betreffend das Verbot des Abzugs gemischt veranlasster Aufwendungen Ausgeführte. Auch wenn der Bw. die Nutzung einer Videokamera und eines Videorecorders im Rahmen seiner Rhetorikseminare glaubhaft machen konnte, kann er damit für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Die Aufteilung der für das Streitjahr als Betriebsausgaben geltend gemachten Anschaffungs- bzw. Reparaturkosten von Plattenspieler, Videorecorder und Lautsprechern in einen privaten und einen betrieblichen Anteil ist nach objektiven Kriterien nicht möglich. Die mit der Anschaffung bzw. der Reparatur der genannten Geräte in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind daher zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. nochmals VwGH 27.03.2002, 2002/13/0035). Als Betriebsausgaben anerkannt werden daher nur die eindeutig dem betrieblichen Bereich zuzuordnenden Aufwendungen in Höhe von 174,80 Euro. 7) Fahrtkosten zur Krankenpflegeschule An Fahrtkosten machte der Bw. Kilometergelder für die Fahrten zur Krankenpflegeschule in Höhe von 653,75 Euro als Betriebsausgaben geltend. Nach Ansicht des Finanzamtes seien nur Fahrtkosten in Höhe von 360 Euro im Streitjahr betrieblich verursacht worden. Wie das Finanzamt im Vorhalt vom 14. Jänner 2010 ausführte, habe der Bw. als Nachweis für die entstandenen Fahrtkosten nur einen Kalender vorgelegt, auf dem jeweils der Kilometerstand des Autos bei Abfahrt und Ankunft vermerkt sei. Die Aufzeichnungen enthalten jedoch keine Angaben über Fahrziel und Fahrzweck. Laut Werkvertrag habe sich der Bw. verpflichtet, im Schuljahr 35 Vortragsstunden zu halten. Die Entfernung von der Wohnung des Bw. zur Krankenpflegeschule betrage laut Routenplaner ca. 10 km; bei 35 Vortragsstunden somit insgesamt 700 km. Da der Bw. auch Projektarbeiten betreut und Besorgungen für die Schule erledigt hat, wurden für das Streitjahr 1.000 km als betrieblich veranlasst anerkannt. Dagegen brachte der Bw. vor, es sei zwar zutreffend, dass er sich laut Werkvertrag nur zur Abhaltung von 35 Vortragsstunden pro Schuljahr verpflichtet habe, bei Bedarf habe er aber auch wesentlich mehr Stunden gehalten. Das sei auch an der Höhe der Beträge erkennbar, die er für seine unterrichtende Tätigkeit erhalten habe. Laut Werkvertrag sei ein Honorar von 33 Euro pro Unterrichtseinheit vereinbart worden. Tatsächlich habe er für das Jahr 2003 1.155 Euro, für das Jahr 2005 2.546 Euro und für das Jahr 2007 1.368 Euro erhalten. Da sich die Honorierung nach den tatsächlich gehaltenen Unterrichtseinheiten (mit gelegentlichen Zusatzhonoraren für Projektarbeiten) gerichtet habe, sei ersichtlich, dass der Bw. in manchen Jahren mehr als die vereinbarten 35 Stunden unterrichtet habe, was auch entsprechend höhere Fahrtkosten nach sich gezogen habe. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Krankenpflegeschule betrage genau 12 km, sodass er (mit Parkplatzsuche) für die Hin- und Rückfahrt auf 25 bis 26 km komme. Auf Grund von Baustellen oder Verkehrsstaus seien auch öfter Umwege erforderlich gewesen und darüber hinaus habe er am Weg zur bzw. von der Schule immer wieder verschiedene Erledigungen für die Schule gemacht. Sein "Fahrtenbuch" habe er akribisch geführt. Auf seinem Kalender habe er für jede einzelne Fahrt neben dem Datum auch die Stunden, die er in der Krankenpflegeschule verbracht habe, die Anzahl der gefahrenen Kilometer, das Fahrziel (das sei stets die Krankenpflegeschule gewesen) und den Zweck der Fahrt (außer es habe sich um eine reguläre Unterrichtseinheit gehandelt) angeführt. Damit seien alle für das Streitjahr verrechneten Kilometergelder im Einzelnen nachvollziehbar. Laut dem vom Bw. für das Schuljahr 2003/2004 abgeschlossenen Werkvertrag verpflichtete er sich, 35 Vortragsstunden abzuhalten. Vereinbart wurde ein Honorar von 33 Euro für jede Vortragsstunde. Tatsächlich erzielte (und erklärte) der Bw. für das Jahr 2004 Einnahmen aus der Vortragstätigkeit an der Krankenpflegeschule in Höhe von 1.661 Euro. Dieses Honorar entspricht somit einer Vortragstätigkeit von rund 50 Stunden. Daneben war der Bw. laut Werkvertrag auch verpflichtet, an den für die Durchführung der Vortragstätigkeit notwendigen Besprechungen und Konferenzen teilzunehmen, wobei mit dem laut Werkvertrag festgesetzten Honorar von 33 Euro pro Vortragsstunde auch die mit der Unterrichtserteilung verbundenen Nebenleistungen wie Vorbereitung, Nachbereitung, Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen, Anfertigung und Beistellung von Unterrichts- und Demonstrationserfordernissen, soweit diese nicht von der Schule beigestellt wurden, als abgegolten galten. Das Vorbringen des Bw., dass er im Streitjahr wesentlich öfter als 35 mal zur Krankenpflegeschule gefahren sei, ist daher glaubwürdig. Allein die Abhaltung von rund 50 Vortragsstunden machte die Zurücklegung von rund 1.250 km erforderlich, dazu kommen noch die Fahrten zu Konferenzen und Besprechungen sowie die Fahrten im Zusammenhang mit diversen Erledigungen für die Krankenpflegeschule. Es wird daher als erwiesen angesehen, dass die vom Bw. für das Streitjahr als Betriebsausgaben geltend gemachten Fahrtkosten tatsächlich angefallen sind. Es werden daher Fahrtkosten in Höhe von 653,75 Euro als Betriebsausgaben anerkannt. 8) Telefonkosten Die gesamten Telefonkosten des Bw. haben im Streitjahr 665,40 Euro betragen. 30% davon (199,62 Euro) machte er als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, bei der Tätigkeit des Bw. im Streitjahr (Abhaltung von 5 Rhetorikseminaren und Unterricht an der Krankenpflegeschule) seien maximal 10% der Telefonkosten (66,54 Euro) als betrieblich veranlasst anzusehen. Dagegen wandte der Bw. ein, ihm seien im Streitjahr sowohl im Zusammenhang mit seinen Rhetorikseminaren als auch im Zusammenhang mit der unterrichtenden Tätigkeit wesentlich höhere als die vom Finanzamt geschätzten Telefonkosten erwachsen. An der Krankenpflegeschule sei für die Gegenstände Geografie und Geschichte eine gemeinsame Note zu vergeben. Der Betrieb an der Krankenpflegeschule bringe es mit sich, dass die Lehrer kaum Kontakt zueinander haben, weil an dieser Schule alle Lehrer nur nebenberuflich tätig seien. So unterrichte zB der Bw. nur am Mittwoch, die Geografie-Lehrerin in derselben Klasse nur am Donnerstag. Sie müssten daher vor jeder Notenkonferenz und vor jedem besonderen Anlass (Schulwechsel, disziplinäres Vorkommnis, ...) die 30 gemeinsamen Schüler am Telefon durchdiskutieren, um zu einer gemeinsamen Beurteilung zu kommen. Der Bw. beantragte daher, die betrieblich veranlassten Telefonkosten mit 30% der gesamten Telefonkosten zu schätzen. Angesichts der Gesamthöhe der beim Bw. angefallenen Telefonkosten und des ergänzenden Vorbringens in der Eingabe vom 8. Februar 2010 werden die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 199,62 Euro als betrieblich veranlasst anerkannt. 9) ORF-Gebühren Als Betriebsausgaben machte der Bw. 50% der von ihm im Streitjahr bezahlten ORF-Gebühren, somit einen Betrag von 131,28 Euro, geltend. Laut Vorhalt des Finanzamtes vom 14. Jänner 2010 zählen ORF-Gebühren zu den Kosten der Lebensführung. Dagegen brachte der Bw. vor, da es für den Unterrichtsgegenstand "Zeitgeschichte" keine Lehrbücher gebe, sei er, um sich über das Tagesgeschehen zu informieren, auf Zeitungen, TV und Radio angewiesen. Aus diesem Grund habe das Finanzamt in den vergangenen Jahren die ORF-Gebühren stets zu 50% als betrieblich verursacht anerkannt. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei den ORF-Gebühren handelt es sich unbestrittenermaßen um gemischt veranlasste Aufwendungen (laut Bw. zu 50% privat und zu 50% betrieblich verursacht). Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit dieser Aufwendungen wird daher auf die Ausführungen unter Punkt 5) und 6), insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 27.05.1999, 97/15/0142, verwiesen. Da dem Bw. keine höheren Aufwendungen für ORF-Gebühren erwachsen sind wie allen anderen Rundfunk- und Fernsehteilnehmern, wird auch nochmals auf den im Erkenntnis VwGH 27.03.2002, 2002/13/0035, ausgesprochenen Gedanken der Steuergerechtigkeit verwiesen. Den Ausführungen des Bw., die ORF-Gebühren seien vom Finanzamt in den Vorjahren stets zu 50% als Betriebsausgaben anerkannt worden, ist - wie bereits unter Punkt 5) - entgegenzuhalten, dass die Abgabenbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung oder einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt (vgl. nochmals VwGH 27.05.1999, 97/15/0142). Insgesamt sind daher die folgenden Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen: | Büromaterial | 519,71 Euro | Fremdleistung | 500,00 Euro | Fortbildung | 206,27 Euro | Porti | 52,82 Euro | Fachliteratur, Videos, CD`s, Casetten | 105,43 Euro | Computerinstandhaltung, Reparaturen, GWG | 174,80 Euro | Fahrtkosten zur Krankenpflegeschule | 653,75 Euro | Telefon 30% von 665,40 | 199,62 Euro | ORF-Gebühr | 0,00 Euro | gesamt | 2.412,40 Euro Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betragen daher 1.958,60 Euro. Beilage: 1 Berechnungsblatt Graz, am 12. April 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0704-G/07
Stammnummer
46511
Gültig
12.04.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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