Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0100-I/05
Kuraufenthalte als außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-I/05vom 21.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zwansgsläufigkeit der Aufwendungen für eine Kurreise ist nicht erwiesen, wenn anlässlich des Aufenthaltes weder ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren noch eine ärztlich durchgeführte Heilbehandlung oder -therapie in Anspruch genommen wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 12. Mai
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes A, vertreten durch B, vom 23. April
2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003
entschieden:
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Einkommen 2003
|
22.320,45 €
|
Einkommensteuer
2003
|
-
749,89 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Pensionistin. In der am
10. Februar 2004 beim Finanzamt A eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 begehrte die Berufungswerberin
ua. die steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten im Betrag von
1.645,38 € sowie von Kurkosten im Betrag von 4.534,67 € als
außergewöhnliche Belastung. Laut der von der Berufungswerberin
vorgelegten Aufstellung über Kurkosten setzen sich diese aus den Kosten
für einen Aufenthalt (wegen Tinnitus und einem Hörsturz) im
Heilstollen Berchtesgaden im Zeitraum 26. Februar bis 12. März
2003 (Tagesgelder, Nächtigungsgelder, Eintritte in den Heilstollen und in
das Soleheilbad) sowie für zwei Aufenthalte zur Schmerzlinderung (Arthrose)
in der Heiltherme Bad Radkersburg und Therme Moravske Toplice (Slowenien) in den
Zeiträumen 13. März bis 22. März 2003 und
25. Oktober bis 9. November 2003 (Nächtigungen, Tagesgelder,
km-Gelder, Eintritte in die Heilbäder) zusammen. Daneben beantragte die
Berufungswerberin den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen
einer Lebererkrankung (Hepatitis). Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 mit Ausfertigungsdatum 23. April 2004 fanden neben den
Krankheitskosten im Betrag von 1.645,38 € lediglich Kurkosten im
Betrag von 612,00 €, sohin Kosten im Gesamtbetrag von
2.257,38 €, vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4
EStG 1988) als außergewöhnliche Belastung Anerkennung, wobei jedoch
diese den Selbstbehalt in Höhe von 2.721,74 € nicht
überstiegen. Zur Begründung führte die Abgabenbehörde aus,
Kurkosten seien nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn der
Kuraufenthalt unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit stünde und
aus medizinischen Gründen (ärztliches Attest) erforderlich sei. Da
diese Voraussetzung nicht ersichtlich sei, könnten die geltend gemachten
Kurkosten nicht anerkannt werden. Der pauschale Freibetrag für
Diätverpflegung wurde der Abgabepflichtigen des weitern ohne Angaben von
Gründen nicht gewährt.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
12. Mai 2004 führte die Berufungswerberin unter Beilage von
ärztlichen Bestätigungen aus, sie habe bereits bei früheren
Anträgen auf Arbeitnehmerveranlagung eine ärztliche Bestätigung
vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass sie an einer unheilbaren Arthrose
leide, die derart schmerzhaft sei, dass sie nur durch regelmäßige
Kuranwendungen einigermaßen schmerzfrei werde. Des Weiteren sei dem
beantragten Freibetrag für Diätverpflegung wegen infektiöser
Hepatitis nicht entsprochen worden.
Die Abgabenbehörde gewährte in der
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 (mit
Ausfertigungsdatum 19. Jänner 2005) der Berufungswerberin den
Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß
§ 35 Abs. 3
EStG 1988 im Betrag von 294,00 € sowie den Pauschbetrag nach der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener
Behinderung im Betrag von 612,00 €. Des Weiteren qualifizierte das
Finanzamt lediglich die Krankheitskosten im Betrag von 1.645,38 € als
außergewöhnliche Belastung vor Abzug des Selbstbehaltes
(§ 34 Abs. 4 EStG) und begründete dies wie
folgt:
"Ist
die Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes nicht durch ein vor Antritt der
Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis, aus dem sich die Notwendigkeit und
Dauer der Kur sowie des Kurortes ergeben (dem kann gleichgehalten werden, wenn
zum Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder
aufgrund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden),
erwiesen, und ist die Reise nach ihrem Gesamtcharakter bloß ein
Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich zwar auch förderlich
ist, aber kein Aufenthalt mit entsprechender kurmäßig gestalteter
Tages- und Freizeitgestaltung unter ärztlicher Kontrolle, können die
Kosten für den Kuraufenthalt nicht als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden (VwGH 2000/15/0139 vom 25.4.2002). Die
Bestätigung einer praktischen Ärztin betreffend einzelne
Kuranwendungen (24.5.2004) reichen als Nachweis nicht aus (LV aktuell 2002 H 9,
26)."
Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 beantragte die
Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hierzu aus, sie leide schon seit Jahren unter der
Dauerbehinderung mit beträchtlicher Funktionsstörung des rechten Knies
und des rechten Knöchels sowie einer sehr starken, sehr schmerzhaften
Arthrose, sodass die Kuraufenthalte unbedingt nötig gewesen wären. Ihr
sei vor Jahren von der Tiroler Gebietskrankenkasse die Auskunft gegeben worden,
sie habe als Pensionistin keinen Anspruch auf Kostenbeteiligung, auch wenn dies
ihr Krankheitszustand erfordere. Heute wäre sie nunmehr von der
Gebietskrankenkasse an die Pensionsversicherung verwiesen worden, welche ihr
mitgeteilt habe, dass sie auf Grund der geschilderten Beschwerden einen
Kuraufenthalt in Bad Radkersburg genehmigt bekomme. Die Notwendigkeit eines
Kuraufenthaltes könne doch nicht nur deshalb angezweifelt werden, weil sie
auf Grund ungenügender Auskünfte der Tiroler Gebietskrankenkasse
keinen Antrag auf Kostenbeteiligung gestellt habe. Ein Kuraufenthalt sei
für sie auf Grund ihrer starken Arthrose mit bestehender Dauerbehinderung
notwendig, da ihre Schmerzen nur durch regelmäßige Kuraufenthalte
für einige Monate gelindert werden könnten. Sollten die Kurkosten als
bloßer Erholungsaufenthalt als außergewöhnliche Belastung keine
Anerkennung finden, so wäre dies mit einer großen Härte für
sie verbunden.
Anlässlich einer mündlichen Vorsprache am
10. Februar 2006 erklärte die Berufungswerberin unter Verweis auf
einen ärztlichen Bericht der F vom 25. Februar 2001 ergänzend,
sie hätte bereits im Jahr 2001 erhebliche körperliche Beschwerden
gehabt und sei anlässlich ihrer Kur im Jahr 2001 bereits ärztlich
betreut worden. Auf Grund der selben körperlichen Beschwerden und
Erkrankungen (wie diese aus den vorgelegten Gutachten der Folgejahre ersichtlich
seien) hätte sie - bei Kenntnis der Notwendigkeit für steuerliche
Zwecke - ohne Probleme auch für das Jahr 2003 eine ärztliche
Bestätigung bzw. eine ärztliche Kurverschreibung einholen können.
Anlässlich ihres Kurantrittes habe sie immer einen Kurarzt aufgesucht, der
sie ausführlich untersucht und verschiedene Behandlungen und Therapien
während des Kuraufenthaltes empfohlen habe. Es habe sich hierbei um
unentgeltliche, bereits im Eintrittspreis der Kuranstalt enthaltene Behandlungen
gehandelt. Diese Therapien seien in reiner Eigenverantwortung vorgenommen
worden, da weder fixe Termine noch die Anzahl der Behandlungen von den
Ärzten vorgegeben gewesen wären, sondern ihr diese Behandlungen frei
gestellt gewesen seien (reine Empfehlung der Ärzte ohne Verpflichtung). Bei
den Therapien habe es sich um Unterwassermassagen in sog. Unterwasserbecken mit
Sprudel (Einzelbehandlung) sowie um die mehrmals am Tag von der Kuranstalt
angebotenen Gruppen-Trocken- und Wassergymnastikkurse gehandelt. An den
Wassergymnastikübungen hätten verschiedenste Kurgäste aller
Altersgruppen (jung und alt) teilgenommen. Bei den Trockengymnastik-Kursen in
Bad Radkersburg habe es spezielle Kurse für Osteoporose-Kranke gegeben. In
Toplice hingegen sei kein Trockenkurs angeboten worden, sondern nur ein
Gymnastikraum zur freien Verfügung gestanden. Am Ende der Kur und jeden
Mittwoch während des Kuraufenthaltes in Bad Radkersburg sei sie noch von
einer Ärztin betreut worden. Es habe sich hierbei um die selbe Ärztin
wie später bei der von der Pensionsversicherungsanstalt verschriebenen Kur
in Bad Radkersburg gehandelt. Die Betreuung habe zum einen aus einem
Gespräch mit der Ärztin über den Heilungsverlauf und der von ihr
in Eigenregie durchgeführten Therapien verbunden mit ärztlichen
Ratschlägen und zum anderen aus Blutdruck- und Fettwertemessungen sowie aus
einer Harnkontrolle durch einen Therapeuten bestanden. In Toplice habe es dieses
Angebot während des Kuraufenthaltes nicht gegeben, sondern nur ein
Abschlussgespräch am Ende der Kur stattgefunden. Zu Kurbeginn sei sie zwar
von einem Arzt untersucht worden und habe ärztliche Empfehlungen bekommen,
während der Kur habe es jedoch nur Gespräche mit den Ärzten ohne
Untersuchungen gegeben. Von Berchtesgaden habe sie über einen
Fernsehbericht erfahren. In Berchtesgaden sei sie zu Anfang wieder von einem
Arzt untersucht worden. Der Arzt sei an jedem Tag in den Stollen miteingefahren;
im Stollen sei sie aber von zwei Schwestern betreut worden. Am Ende der Kur habe
sie wieder ein Arzt untersucht. Am Nachmittag habe sie dann jeden Tag die
Salztherme Watzmann, in welcher sie wieder Unterwassermassagen und eine Art
Salzsauna (in Ergänzung zum Heilstollen) in Anspruch genommen habe,
besucht. Dort sei sie von keinem Arzt betreut worden, da der Besuch wiederum in
Eigenregie, lediglich auf Empfehlung des Arztes des Heilstollens erfolgt sei.
Sämtliche von ihr durchgeführten Therapien seien im pauschalen
Kurpreis bereits enthalten gewesen und habe sie dafür nichts extra bezahlen
müssen. Von den Kurärzten sei ihr abschließend kein
medizinisches Attest wie jenes von F vom 25. Februar 2001 erstellt bzw.
kein Befund über die Kur und Behandlungen an ihren Arzt übermittelt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die
streitgegenständlichen Aufenthalte steuerrechtlich als Kuraufenthalte zu
qualifizieren sind, sodass die hiermit verbundenen Aufwendungen und Kurkosten
als außergewöhnliche Belastung steuerliche Berücksichtigung
finden können, oder ob es sich hierbei um steuerlich nicht beachtliche
Kosten der privaten Lebensführung handelt.
Vom Referenten wird einleitend vorerst festgehalten, dass
auf Grund der vorliegenden Aktenlage für ihn keine Bedenken daran bestehen,
dass die Berufungswerberin ua. unter einer starken Arthrose mit hiermit
verbundener Dauerbehinderung sowie unter einem Tinnitus (Gehörsturz) leidet
(vgl. vorgelegte ärztliche Atteste von E vom 21. November 2001, von C
vom 24. Mai 2004, von G vom 10. November 2004 und von D vom
25. November 2004). Der Referent erhebt des Weiteren auch keine Zweifel
daran, dass die streitgegenständlichen Aufenthalte im Salzheilstollen
Berchtesgaden, im Thermalbad Bad Radkersburg sowie in der Therme Moravske
Toplice geeignet waren, der Gesundheit der Berufungswerberin (zumindest
vorübergehend) förderlich zu sein. In diesem Zusammenhang ist jedoch
zu vermerken, dass für die (steuerliche) Anerkennung als Kurreise im unten
näher dargestellten Sinn nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (VwGH
22.12.2004, 2001/15/0116) nicht ausreicht, dass die streitgegenständlichen
Aufenthalte für die Gesundheit der Berufungswerberin förderlich waren,
müssen hierzu doch - zur Abgrenzung von den letztlich auch der
Gesundheit dienenden Erholungsaufenthalten - noch weitere (im folgenden
näher ausgeführte) Voraussetzungen hinzutreten.
Gemäß
§ 34 EStG 1998 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen gemäß
§ 34 Abs. 3
"zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann." Krankheitskosten erwachsen dem
Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen
aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger
Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.2.2001, 98/15/0123; VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139;
VwGH 23.11.2004, 2001/15/0103) von nachfolgenden Voraussetzungen für die
Anerkennung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung
aus:
Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus
medizinischen Gründen durchgeführte (Kur-)Aufenthalt führt zu
einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert ein
bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes
Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen
zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung
einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer
Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum
Erfolg versprechend ist.
An den - vom Steuerpflichtigen zu führenden -
Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden
Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden. Wesentlich ist weiters,
dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, das heißt mit
einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung,
ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit
letztlich auch förderlich ist.
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines
Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise
sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann
es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen
Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse
ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (vgl.
VwGH 28.10.2004, 2001/15/0164). Bestätigungen eines praktischen Arztes,
welche die Verabreichung von Teil-Massagen bzw. tägliche Schwimm- und
Bewegungstherapien betreffen, sowie Kostenersätze eines Trägers der
gesetzlichen Sozialversicherung, welche die Teil-Massagen sowie Medikamente
betreffen, reichen als Nachweis nicht aus. Ebenso müsste der
Steuerpflichtige eine Bestätigung des jeweiligen Kurarztes über
Kuranwendungen vorlegen (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139).
Will ein Steuerpflichtiger Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst
alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 31.3.1998, 93/13/0192;
VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich für den
Referenten, dass die Berufungswerberin anlässlich ihrer strittigen
Aufenthalte in den Thermen Bad Radkersburg, Moravske Toplice und Berchtesgaden
kein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung
durchgeführtes Heilverfahren, sondern lediglich ärztlich empfohlene
Unterwassermassagen, Saunabesuche und Gymnastik in Eigenregie und -verantwortung
in Anspruch genommen hat. Die Kurgestaltung durch die Berufungswerberin erfolgte
damit nicht nach einem (kur)ärztlich erstellten Plan bzw. auf Grund
ärztlicher Anordnung und ("verpflichtender") Therapieverschreibungen (mit
ua. Einzelbehandlungen mit fixen Zeitvorgaben wie dies zum Beispiel
anlässlich des Kuraufenthaltes in Piestany, Slowakei, im Jahr 2001 der Fall
war), sondern ausschließlich nach freiem Empfinden und eigenem
Gutdünken. Die einzelnen, von der Berufungswerberin in Anspruch genommenen
Behandlungen, das waren Unterwassermassagen in Becken mit Wassersprudel, (ua. in
Gruppenkursen durchgeführte) Trocken- und Wassergymnastik sowie der Besuch
einer Art Salzsauna (in Berchtesgaden), bedurften zum einen keiner
ärztlichen Verschreibung, sondern wurden von der Kuranstalt jedem
interessierten Thermenbesucher angeboten, zum anderen wurden diese ohne
ärztliche Aufsicht und ohne ärztliche Betreuung vorgenommen.
Aus dem Vorbringen der Berufungswerberin in der
Niederschrift vom 10. Februar 2006 ergibt sich weiters, dass sich die
ärztliche Betreuung anlässlich der strittigen Aufenthalte in Bad
Radkersburg und Moravske Toplice ausschließlich auf Untersuchungen zu
Beginn und auf Gespräche am Ende der Aufenthalte sowie während des
Aufenthaltes in Bad Radkersburg auf ein wöchentliches ärztliches
Gespräch (am Mittwoch jeder Woche) beschränkte (in Moravske Toplice
wurde keine ärztliche Betreuung während des Aufenthaltes angeboten).
Das von der Berufungswerberin dargelegte Ausmaß der ärztlichen
Betreuung stellt damit keine ausreichende ärztliche Behandlung und
ärztliche Kuraufsicht während des Aufenthaltes dar, welche den
strengen Nachweiserfordernissen zur steuerlichen Anerkennung der Kurkosten
genügen könnte. Abgesehen nämlich davon, dass eine ständige
ärztliche Betreuung während des gesamten Aufenthaltes, insbesondere
während der Inanspruchnahme der Behandlungen laut vorliegender Aktenlage
nicht gegeben war, wurde der Berufungswerberin in Folge der Untersuchungen weder
Kurbehandlungen und -therapien ärztlich verschrieben (lediglich
empfohlen) noch ein kurärztlicher (Therapie-)Plan erstellt. Der
abschließende ärztliche Besuch am Ende des Aufenthaltes sowie die in
Bad Radkersburg angebotene ärztliche Betreuung an jedem Mittwoch
beinhalteten weiters nur ein Gespräch (und keine Untersuchung) sowie
lediglich eine allgemeine Befundaufnahme durch Messung des Blutdruckes und der
Fettwerte sowie einer Harnkontrolle. Des Weiteren wurde am Ende des Aufenthaltes
auch kein medizinisches Attest bzw. ärztlicher Befund erstellt, wie ein
solcher bei einer kurärztlichen Therapie zu erwarten wäre (vgl.
ärztlicher Bericht der F vom 25. Februar 2001).
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die
Berufungswerberin anlässlich der strittigen Aufenthalte in den Thermen Bad
Radkersburg, Moravske Toplice und Berchtesgaden weder ein bestimmtes, unter
ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren noch
eine ärztlich durchgeführte Heilbehandlung oder -therapie in
Anspruch genommen hat. Berücksichtigt man weiters, dass es sich bei den von
der Berufungswerberin besuchten Thermen laut Aktenlage um keine speziellen,
lediglich für erkrankte Personen vorbehaltene Krankenanstalten, sondern um
allgemein zugängliche, unter anderem für Zwecke der Entspannung und
dem Wohlbefinden von auch nicht erkrankten Personen eingerichtete Thermen-,
Freizeit- und Wellnessanlagen für die gesamte Familie handelt (vgl. hierzu
ua. auch das von der Berufungswerberin vorgelegte Prospekt der "Terme 3000" in
Moravske Toplice, in welcher diese ausschließlich als "Welt der
Wasservergnügen und Erlebnisse" für "junge Gäste und ihre Eltern"
ohne jeglichen Hinweis auf eine etwaige Heilwirkung des Wasser oä.
beschrieben wird), so kann vom Referenten auf Grund der vorliegenden Aktenlage
der Nachweis eines Kuraufenthaltes im oben wiedergegebenen Sinn nicht erblickt
werden.
Der Besuch des Salzheilstollens in Berchtesgaden erfolgte
weder nach ärztlicher Verschreibung noch ärztlicher Empfehlung,
sondern ausschließlich in Folge eines Fernsehberichtes (vgl. Einvernahme
der Berufungswerberin vom 10. Februar 2006). Für die Stolleneinfahrt
bedurfte die Berufungswerberin nach Aktenlage keines ärztlichen Attestes
bzw. keiner ärztlichen Anordnung, sondern übernahm sie sogar selbst -
wie jeder andere Besucher - für die möglichen gesundheitlichen Folgen
die volle eigene Verantwortung (vgl. Anmeldeformular in der vorgelegten
Broschüre "Salzheilstollen Berchtesgaden"). Anlässlich des
täglich zweistündigen Aufenthaltes im Zeitraum vom 27. Februar
bis 12. März 2003 (insgesamt vierzehn Stolleneinfahrten) war im
Stollen laut Angaben der Berufungswerberin in der Einvernahme am
10. Februar 2006 zwar ein Arzt anwesend, die Betreuung erfolgte jedoch
ausschließlich durch nichtärztliches Personal. Ein täglicher
Stollenaufenthalt betrug lediglich zwei Stunden; eine weitere mit diesem
Aufenthalt verbundene ärztliche Behandlung bzw. ärztliche Betreuung
gab es nicht. Mangels ärztlicher Verschreibung, Betreuung und Aufsicht
stellen sohin für den Referenten die Heilstollenaufenthalte weder ein unter
ärztlicher Aufsicht durchgeführtes Heilverfahren noch eine
ärztlich durchgeführte medizinische Behandlung dar. An diesem Umstand
kann auch das Vorbringen der Berufungswerberin, sie sei sowohl zu Beginn als
auch am Ende des Aufenthaltes in Berchtesgaden von einem Arzt untersucht worden,
nichts ändern, da anlässlich dieser weder ein ärztliches Attest
erstellt noch ärztliche Behandlungen vorgenommen und verschrieben wurden
(vgl. Einvernahme der Berufungswerberin vom 10. Februar 2006).
Neben dem Salzheilstollen besuchte die Berufungswerberin im
Zeitraum 3. bis 11. März 2003 die Therme "Watzmann" (Aufenthalte
an insgesamt sieben Tagen zwischen zwei und vier Stunden sowie an einem Tag
ganztägig), welche - wie bereits oben dargelegt - nicht geeignet waren,
einen (steuerlich berücksichtigungswürdigen) Kuraufenthalt in
Berchtesgaden zu begründen. Die der Gesundheit letztlich auch
förderliche, jedoch nicht als Kuraufenthalt zu qualifizierende
Tagesfreizeit (ua. obige mehrstündige Besuche der Therme "Watzmann")
überragte damit auch zeitlich die (täglich zweistündigen)
Heilstollenaufenthalte, sodass alleinig aus diesen Stollenaufenthalten ohne
jeglicher weiterer darüber hinaus gehender ärztlicher Behandlung auch
nicht die erforderliche kurgemäß geregelte Tagesgestaltung abgeleitet
werden könnte.
Die Berufungswerberin hat zum Nachweis der Notwendigkeit
der Kuraufenthalte auch keine ärztlichen Zeugnisse vorgelegt, aus denen
sich die medizinische Notwendigkeit und die Dauer der Aufenthalte sowie die
ärztlich verschriebenen Kurorte und Kurpläne ergeben hätten. So
können aus dem - sehr allgemein gehaltenen - ärztlichem Attest
der C vom 24. Mai 2004 keinesfalls obige Anforderungen abgeleitet werden,
da hierin lediglich eine Empfehlung auf regelmäßige Kuranwendungen
ausgesprochen wird, ohne jedoch die Kurorte und Heilbäder explizit zu
benennen und die Art und den Umfang, den Zeitpunkt und die Dauer der
Kurbehandlungen sowie einen ärztlich verschriebenen Kurplan exakt
festzulegen. Der Befund des G vom 10. November 2004, das Attest von D vom
25. November 2004 (zur Vorlage beim Stadtmagistrat Innsbruck) sowie das
Orthopädische Gutachten des E vom 21. November 2001 geben weiters
lediglich die außer Streit stehenden Krankheiten und Krankheitssymptome
wieder, ohne jedoch Behandlungsmaßnahmen wie etwa einen Kuraufenthalt
auszuführen. Des Weiteren wurden die im ärztlichen Bericht der F vom
25. Februar 2001 (betreffend einem Kuraufenthalt in Piestany, Slowakei, im
Jahr 2001) angeführten Therapien, welche nicht in Eigenregie, sondern nur
in Einzelbehandlung nach einem fix vorgegebenen ärztlichen Therapieplan
(ua. etwa Handmassagen, Schwefelschlammpackungen und Ultraschall) belegt werden
können, der Berufungswerberin anlässlich der strittigen Kuraufenthalte
nicht verabreicht (vgl. die Angaben der Berufungswerberin in ihrer Niederschrift
vom 10. Februar 2006, in welcher sie bei der Aufzählung der
Behandlungsmethoden des strittigen Jahres den Großteil der in obigem
ärztlichen Bericht vom 25. Februar 2001 angeführten Therapien
nicht angibt), sodass aus dem ärztlichen Bericht der F für die
strittigen Kuraufenthalte kein Rückschluss gezogen werden kann. Der
vorgelegte Antrag auf Kuraufenthalt samt ärztlicher Stellungnahme vom
3. Februar 2005 wiederum datiert aus dem Jahr 2005 und hat sohin auf das
streitgegenständliche Jahr 2003 keinen Einfluss. Die vorgelegten Schreiben
und Rechnungen genügen daher nach Ansicht des Referenten nicht, den
strengen Nachweiserfordernissen zur steuerlichen Anerkennung von Kurkosten zu
genügen.
Zum Einwand der Berufungswerberin im Vorlageantrag vom
10. Februar 2005, es könne nicht sein, dass die Notwendigkeit eines
Kuraufenthaltes nur wegen einem fehlenden Antrag auf Kostenbeteiligung
angezweifelt werde, ist auszuführen, dass diese Ansicht nicht zutreffend
ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH
28.10.2004, 2001/15/0164) kann das zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines
Kuraufenthaltes erforderliche (vor Antritt der Kur ausgestellte) ärztliche
Zeugnis lediglich durch einen Zuschuss zu einem Kuraufenthalt, welcher von einem
gesetzlichen Sozialversicherungsträger oder auf Grund von
beihilfenrechtlicher Bestimmungen gewährt wird, ersetzt werden, da hiervon
auszugehen sei, dass zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel
ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden müsse. Der von der
Berufungswerberin geltend gemachte Anspruch war daher nicht deshalb zu versagen,
da kein Antrag auf Kostenbeteiligung bzw. Zuschuss an die
Pensionsversicherungsanstalt gestellt worden sei, sondern ist auch hierin
begründet, dass von dieser die streitgegenständlichen Aufenthalte ohne
vorheriger Einholung eines ärztlichen Gutachtens, in welcher allenfalls die
beantragten Kuraufenthalte ärztlich aufgetragen worden wären,
angetreten wurden, sodass von der Berufungswerberin kein Nachweis der
Zwangsläufigkeit der Kuraufenthalte erbracht werden konnte.
Abschließend wird noch vermerkt, dass nach Ansicht des Referenten ein
Antrag auf Kostenbeteiligung zu einem Kuraufenthalt (zumindest bei einem
Erstantrag) ohne Einholung eines ärztlichen Zeugnisses, in welchem wiederum
der entsprechende Kuraufenthalt im Einzelnen aufgetragen wird, nicht Erfolg
versprechend erschiene (vgl. hierzu den vorgelegten Antrag der Berufungswerberin
auf Kuraufenthalt, zu welchem es eine ärztliche Stellungnahme vom
3. Februar 2005 bedurfte), sodass der Gewährung der
gegenständlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
nicht nur die fehlenden entsprechenden Anträge auf Kostenbeitrag im Jahr
2003, sondern auch die fehlenden Zuschussgewährungen der
Pensionsversicherungsanstalt zu den streitgegenständlichen Aufenthalten
entgegenstehen.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen der Berufungswerberin im Jahr 2003 belaufen sich sohin lediglich auf
die Höhe der belegten Krankheitskosten im Betrag von 1.645,38 €,
welche jedoch den Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG
in Höhe von 2.631,14 € nicht übersteigen.
Mit Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 mit Ausfertigungsdatum 19. Jänner 2005 erkannte
das Finanzamt den beantragten Freibetrag wegen eigener Behinderung
(§ 35 Abs. 3 EStG) sowie die beantragten Pauschbeträge nach
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener
Behinderung an. Der Referent teilt auf Grund der vorliegenden Aktenlage die
Ansicht, dass dieser gegenständliche Freibetrag und die Pauschbeträge
zu gewähren sind, weshalb hiergegen keine Bedenken erhoben werden und der
Berufung in diesem Punkt vollinhaltlich stattgegeben wird.
Die Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Abgabe
sind der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2003 (mit Ausfertigungsdatum 19. Jänner 2005) zu entnehmen, welche
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 21. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-I/05
- Stammnummer
- 23707
- Gültig
- 21.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF