…worden, andererseits hätte bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren dargestellt werden können, dass unter den beiden Geschäftsführern der Gesellschaft eine Kompetenzaufteilung bestanden habe, der zufolge ausschließlich KS für das gesamte Finanzwesen und insbesondere die steuerlichen Belange zuständig gewesen sei. Die A-GmbH sei mit Gesellschaftsvertrag vom 6…
…der niederschriftlichen Einvernahme des Bw bzw. aufgrund der eingereichten Schriftsätze zu ersehen, dass aufgrund interner Kompetenzaufteilung nicht der Bf sondern die Abteilung für Rechnungswesen für die Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie zuständig war. Der Verdacht einer vorsätzlichen Begehung durch den Bf, die das Finanzamt alleine auf die…
…Der Bw. habe keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt. Im Innenverhältnis habe auch die Kompetenzaufteilung bestanden, dass der Geschäftsführer Ofür die Erfüllung sämtlicher abgabenrechtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt verantwortlich gewesen sei. Die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegende, angeblich aushaftende Umsatzsteuerforderung samt Nebenansprüchen gegenüber der GmbH sei bis dato…
…die diesbezüglichen Aktivitäten welcher Art immer allein zu vertreten, und für allfällige Forderungen welcher Art immer aus Vorgängen, die aufgrund dieser internen Kompetenzaufteilung getätigt würden, den Verein solidarisch vollkommen schad- und klaglos zu halten, weshalb der Verein gegen die genannten Herren eine Forderung zumindest in…
…worden, da sie zu jenem Zeitpunkt noch handelsrechtliche Geschäftsführerin neben P.S. gewesen sei. Selbstverständlich habe während der gemeinsamen Geschäftsführung durch P.S. und die Bw. auch eine schriftliche Kompetenzaufteilung bzw. ein Organigramm, in welchem die Verantwortlichkeit nach der BAO geregelt gewesen sei, existiert. Da…
…vom 18. Jänner 2012 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat den damaligen Mitgeschäftsführer K.K. und den damaligen Prokuristen T.G. um Bekanntgabe der Kompetenzaufteilung zwischen den Geschäftsführern und Verantwortung in steuerlichen Angelegenheiten. Das an Herrn K. gerichtete Schreiben langte mit dem Vermerk "verzogen" wieder retour, obwohl…
…vom 18. Jänner 2012 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat den damaligen Mitgeschäftsführer K.O. und den damaligen Prokuristen T.G. um Bekanntgabe der Kompetenzaufteilung zwischen den Geschäftsführern und Verantwortung in steuerlichen Angelegenheiten. Das an Herrn O. gerichtete Schreiben langte mit dem Vermerk "verzogen" wieder retour, obwohl…
… der Bw. sei mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht betraut gewesen. Von einer zwischen den beiden Geschäftsführern bestanden habenden Kompetenzaufteilung geht auch die Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2011 aus. Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen…
…Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung beantragt. Mit Vorhalt vom 7. Dezember 2010 forderte das Finanzamt die Bw. auf, eine Vereinbarung über die Kompetenzaufteilung bzw. einen Nachweis für die Richtigkeit des Vorbringens vorzulegen. Eine solche wurde nicht vorgelegt, jedoch beantragte die Bw., Herrn Ing…
…Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass im selben Zeitraum Herr F.P. als weiterer Geschäftsführer bzw. Liquidator eingetragen war. Dass die Geschäftführer eine Kompetenzaufteilung vereinbart hätten, wurde vom Bw. nicht dargetan. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115)…
…führe aus, sie habe ihre Prüfung der Erklärungen für die Jahre nach Ende des Prüfungszeitraumes laut Prüfungsauftrag als Ergebnis einer innerorganisatorischen Kompetenzaufteilung zwischen ihr und dem Finanzamt durchgeführt. Die Kapitalertragsteuer 2001 werde durch den Zufluss der Kapitalerträge an die Gläubiger im Jahr 2001 verwirklicht und…
…vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Besteht zwischen mehreren Geschäftsführern - wie im vorliegenden Fall - keine Kompetenzaufteilung, so trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen. Da der Bw. ebenso wie der andere Geschäftsführer keine triftigen Gründe vorgebracht hat…
…vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Besteht zwischen mehreren Geschäftsführern - wie im vorliegenden Fall - keine Kompetenzaufteilung, so trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen. Da der Bw. ebenso wie der andere Geschäftsführer keine triftigen Gründe vorgebracht hat…
…bzw. Entrichtungspflicht bezüglich der Umsatzsteuer 2001 hatte, sodass seinem diesbezüglichen Vorbringen seitens des unabhängigen Finanzsenates gefolgt wird. Auch wurde seitens des Bw. durch Vorlage der Vereinbarung über die Kompetenzaufteilung vom 13. März 2002 glaubhaft nachgewiesen, dass eine Aufgabenteilung mit dem zweiten handelsrechtlichen GF P.S…