Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0002-S/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-S/06vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, Geschäftsführer, geb. XY, wohnhaft in B, vertreten durch Dr.
Edelsbacher & Partner GesmbH, Wirtschatsprüfungs - und
Steuerberatungsgesellschaft, 5026 Salzburg, Ernst Greinstr. 14a, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Jänner 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 20. Oktober 2005, SN 2005/00210-001,
betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 20. Oktober 2005 hat das Finanzamt Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) A
zur SN 2005/00210-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich als
Geschäftsführer der Fa. C. eine Abgabengutschrift, nämlich die
Lehrlingsausbildungsprämie für 2003 im Betrag von € 25.000,-- zu
Unrecht geltend gemacht hat und hiemit eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG iVm § 33 Abs. 3 lit. d FinStrg begangen habe.
Der
Einleitungsbescheid gründe sich hinsichtlich der objektiven Tatseite auf
die Feststellungen der Veranlagungsabteilung und den rechtskräftigen
Bescheid vom 15. Juli 2005, in welchem die Lehrlinsausbilgungsprämie
für 2003 mit € 0,-- festgesetzt wurde.
Zur subjektiven
Tatseite wurde ausgeführt, dass Vorsatz deshalb anzunehmen sei, weil die
Lehrlingsausbildungsprämie nicht nur bei beiden Gesellschaften geltend
gemacht wurde, sondern auch die erfolgten Gutschriften bei beiden Gesellschaften
erhalten und akzeptiert wurden. Neben der doppelten Geltendmachung und
Gutschrift wurde sogar noch im Juli 2005 in Höhe der Prämie ein
Rückzahlungsantrag gestellt. Erst im Zuge dieses Rückzahlungsantrages
wurde seitens des Finanzamtes die doppelte Geltendmachung erkannt.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
30. Dezember 2005 (die als Beschwerdezu werten war), in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Darin wird die
Aufhebung des Bescheides sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
beantragt. Gemäß
§ 80 Abs. 3 FinStrG sei von der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz abzusehen, u.a. wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat
nicht begangen hat.
Die
Steuererklärungen und somit auch die Beilage betreffend die
Lehrlingsausbildungsprämie wurden für beide Firmen von der
Steuerberatungsgesellschaft erstellt und werde dazu auf das Schreiben and das
Finanzamt Salzburg-Land vom 30. September 2005 verwiesen. Darin wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Steuerklärungen betreffend dieselbe
Lehrlingsausbildungsprämie deshalb zu beiden Steuernummern erstellt worden
seien, da weder dem Gesetz, noch der Literatur, noch den EStR 2000 zu entnehmen
war, ob die Prämie vom Geschäftsherrn oder von der atypischen
Gesellschaft als Mitunternehmer geltend zu machen sei. Ein Risiko habe auch
darin bestanden die Lehrlingsentschädigung ausschließlich unter der
falschen Steuernummer geltend zu machen, da diese dann endgültig nicht
zugestanden wäre (vgl. § 108 Abs. 4 EStG, wonach die Prämie bis
zum Eintritt der Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides - oder
Feststellungsbescheides geltend gemacht werden kann).
Darüber
hinaus werde auch auf das Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft vom 11.
Oktober 2005 an den Bf verwiesen, in welchem angeführt wird, dass der
Vorschlag der Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie bei beiden
Firmen ganz klar von Seiten der damaligen Steuerberaterin gekommen
ist.
Weiters werde
auf das Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft vom 16. Februar 2005
verwiesen, in dem diese Vorgangsweise der Leitung des Rechnungswesens des
Unternehmens mitgeteilt wurde.
Die
Steuererklärungen seien zunächst vom für das Rechnungswesen
verantwortlichen Gesamtprokuristen unterfertigt und in der Folge dem
Geschäftsführer zur weiteren Zeichnung vorgelegt worden. Diese
Steuererklärungen wurden sodann von der Steuerberaterin ohne Hinweis auf
die doppelte Antragstellung eingereicht.
Zur Verbuchung
wurde ausgeführt, dass zusammenfassend festgehalten werden könne, dass
die doppelte Einrechung von der damaligen Steuerberaterin vorgeschlagen und
bewirkt wurde und der Bf in die administrative Abwicklung der Einrechung der
Steuerklärungen bzw. Beantragung der Rückzahlung in keiner Weise
involviert war.
Der Bf habe
auch anlässlich seiner Vernehmung (Niederschrift vom 15. November 2005)
ausgeführt, dass er selbst bei der Einreichung der Erklärungen und der
Rückerstattungsanträge nicht mehr involviert war. Seine einzige
Handlung im gesamten Ablauf sei die notwendige Mitunterfertigung der vom
Steuerberater erstellten Steuererklärungen gewesen.
Darüber
hinaus sind bei der Fa. D - einem ISO - zertifiziertem Unternehmen
- die Kompetenzen klar geregelt und fallen die in Rede stehenden
Handlungen klar in den Kompetenzbereich der für die Leitung des
Rechnungswesens im Unternehmen verantwortlichen Person. Die Unterschriftleistung
hätte nicht notwendigerweise vom Bf stammen müssen, sondern hätte
auch von einem anderen Unterschriftsberechtigten kommen können. Die
Unterschriftsregelungen würden jedoch nicht zu einer inhaltlichen
Prüfungspflicht des Mitunterschreibenden führen und würde die
Verantwortlichkeit des Bereichsverantwortlichen (hier Rechnungswesen) nicht
relativieren.
Es werde daher
die Einstellung des Strafverfahrens beantragt, da eindeutig ein alleiniges
Versäumnis der damaligen Steuerberatungskanzlei vorgelegen
habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82
Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem.
§§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3
leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Vorweg ist zur
beantragten mündlichen Verhandlung auszuführen, dass gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG eine solche in Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen
ist (über Beschwerden ist ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden).
Die
Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes, wonach die
Lehrlingsausbildungsprämie in einem Fall zu Unrecht geltend gemacht und
auch gutgeschrieben wurde blieb unbestritten und ist daher als gegeben (da durch
den Akteninhalt gedeckt) anzunehmen.
Strittig ist
hingegen die subjektive Tatseite. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes geht es im Einleitungsbescheid nicht darum, die
ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines
ausreichenden Verdachtes rechtfertigen. Daraus ergibt sich, dass es
seitens der Rechtsmittelbehörde nicht erforderlich ist, anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret
nachzuweisen. Allerdings müssen genügend Verdachtsgründe für
die Verwirklichung der subjektiven Tatseite gegeben sein.
Wie aus dem
Akteninhalt zu entnehmen ist, hat der Bf zwar die Steuererklärungen
betreffend die Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämien mit
unterfertigt, jedoch auf den weiteren Ablauf betreffend der doppelten
Einreichung und Rückzahlung (bzw. Verrechnung der Prämie) keinen
Einfluss genommen. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass der
Bf darauf Einfluss genommen hat, dass ein Hinweis auf den
Steuererklärungen, wonach diese zunächst doppelt geltend gemacht
werden, unterbleiben soll bzw. dass er sich in irgendeinerweise mit einer
derartigen Vorgangsweise abfand. Vielmehr ist die Idee die
Lehrlingsausbildungsprämie doppelt geltend zu machen von der
Steuerberatungsgesellschaft ausgegangen und wäre es Sache der
Steuerberaterin gewesen anlässlich der Einreichung der
Steuererklärungen auf die doppelte Geltendmachung gegenüber dem
Finanzamt hinzuweisen. Weiters ist aus der niederschriftlichen Einvernahme des
Bw bzw. aufgrund der eingereichten Schriftsätze zu ersehen, dass aufgrund
interner Kompetenzaufteilung nicht der Bf sondern die Abteilung für
Rechnungswesen für die Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie
zuständig war. Der Verdacht einer vorsätzlichen Begehung durch
den Bf, die das Finanzamt alleine auf die unrichtige Geltendmachung dieser
Prämie stützt, ist daher aus dem Akteninhalt nicht
gedeckt.
Der Beschwerde
war daher, wie im Spruch dargestellt, Folge zu geben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu,
gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Salzburg, am
28. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-S/06
- Stammnummer
- 21641
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF