…Kilometerleistung von 14.400 sich ein eindeutiges Überwiegen der privaten Nutzung ergebe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. KFZ-Kosten sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen…
…von einer jährlichen Kilometerleistung von durchschnittlich 16.500 km sei daher laut Finanzamt von einer weitaus überwiegend für private Zwecke erfolgten Kfz-Nutzung auszugehen, wobei aus Vereinfachungsgründen die amtlichen Kilometergelder als Kfz-Aufwand (S 4,90 mal 4.600 km) angesetzt würden: | | 1999: …
…und auch der Privatanteil für die private Nutzung der Fahrzeuge von seiner Forderung, die der Geschäftsführer gegenüber der Berufungswerberin habe, abgebucht worden. Die Verbindlichkeit der GmbH habe sich durch diese Verbuchung vermindert und somit sei für die private Kfz-Nutzung ein echter Kostenersatz geleistet worden…
…insgesamt ca. 25.000 bekanntgegeben. Aus den übermittelten Angaben errechnet sich eine betriebliche Kfz-Nutzung von rund 70%. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Geltendmachung von Kilometergeld nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke verwendet wird. Ihr Pkw…
…Da es sich um eine arbeitnehmerähnliche Wohnstätte gehandelt habe, sei der IFB nicht zu gewähren gewesen. Aus den vorgelegten Tätigkeitsberichten lasse sich nicht ersehen, dass eine betriebliche Nutzung des KfZ überwiege, da sich die Tätigkeit von H. nur auf wenige Tage im Monat beschränkt habe…
…ist nicht berücksichtigt, dass 2007/2008 die durch den Neubau des Südbahnhofs bedingten Änderungen im ÖV-Netz noch nicht relevant waren. Bei Verwendung eines Kfz bis zur Park & Ride-Einrichtung Wien-Süd und anschließender ÖV-Nutzung bis zum Dienstort beträgt die Wegzeit rd. 75 Minuten…
…Feststellungen im Bericht über die Außenprüfung vom 18. April 2006: Tz. 1 Kfz-Privatanteil Der Wohnsitzwechsel des Bw. von M nach K führe zu einer Änderung der Kfz-Nutzung, sodass der im Zuge der Betriebsprüfung (BP) ermittelte Privatanteil, unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen dem Wohnsitz…
…wir eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2008. In dieser berichtigten Umsatzsteuererklärung 2008 wird kein Eigenverbrauch angesetzt. Die private Kfz-Nutzung wurde bereits im Zuge der Einnahmen-Ausgaben-Erfassung 2008 als Aufwandsreduktion mit Vorsteuerkürzung verbucht (Vorsteuerberichtigung ausgewiesen unter KZ 067). Bei allen Wirtschaftsgütern, bei denen bisher kein Privatanteil…
…was er im Einzelnen vor sieben Jahren gemacht hat (Kfz Nutzung 2000 - Gedächtnisprotokoll im Jahr 2007). Weiters finden sich im "Gedächtnisprotokoll" Angaben über Fahrten die der Pflichtige in Zusammenhang mit "X' gemacht hat. Zu "*X" wurde dem Prüfer seitens des Abgabepflichtigen folgendes erklärt. Bei "*X…
…Verfügungshandlung der deutschen GmbH dar (Sarnthein, ÖStZ 2001, 121 ff). Sei also die permanente Nutzung durch einen Dienstnehmer in Österreich nicht dazu geeignet, einen dauernden inländischen KFZ-Standort zu begründen, so könne für einen Geschäftsführer, der das Fahrzeug hauptsächlich für Fahrten zum Sitz der deutschen…
…die die Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machten. Seitens der BP sei eine überwiegende betriebliche Nutzung des Kfz angenommen und die Kosten mangels Belege geschätzt worden. Das angenommene Kilometergeld in Höhe von 0,2 €/km sei für 35.420 km gewährt worden (Reisekosten von 7…
…00 x 12 für Kfz-Nutzung wegen Gehbehinderung) auch der geltend gemachte Aufwandsbetrag für Fahrtkosten für Heilbehandlungen von € 1.367,06 enthalten sei und demnach nicht gesondert zu berücksichtigen wäre. Der monatliche Pauschbetrag von € 153,00 für das eigene Kfz würde nämlich sämtliche…
…Dienstgeberbeitrag) einzubeziehenden Gehältern und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 für den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auch so genannte "amtliche Sachbezugswerte" für die private Kfz-Nutzung angesetzt. Dabei wendete es die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab…
…Ausmaß der Kfz-Nutzung. Ein Vorsteuerabzug für Kfz-Kosten stehe daher nicht zu. Zur Klarstellung sei auszuführen, dass der Steuerberater sich in seiner Berechnung auf die Höhe des Erlöses, die BP sich auf die zurückgelegte Entfernung (Kilometer) und somit auf das Ausmaß der Nutzung beziehen…
…habe er jedoch keine Aufzeichnungen bzw. Abrechnungen vorlegen können und sei von ihm auch kein Fahrtenbuch geführt worden. Im vorliegenden Fall sei von einer betrieblichen Kfz-Nutzung von mehr als 50% auszugehen, weshalb hier die tatsächlichen Kosten abzusetzen seien. Da der Bw auch darüber keine…
…E, ersichtlich ist, nicht Prüfungsschwerpunkt gewesen ist. Die Tatsache, dass diese KFZ-Nutzung im Rahmen der Vorbetriebsprüfung, soweit erkennbar, keiner näheren Überprüfung unterzogen worden ist, konnte für den Bf daher keinesfalls bedeuten, er habe rechtmäßig gehandelt. Hinsichtlich der dem Bf vorgeworfenen Körperschaftsteuerverkürzungen 2001 und 2002…
…steuerliche Vertretung war der Ansicht, dass bezüglich der Erhöhung der Personalverpflegung und Ausserbetr. KFZ-Nutzung keine verdeckte GA vorliegt, da diese Vorgänge nur im Rahmen der Personengesellschaft (atypisch stille Gesellschaft) abzuhandeln sind. Dieser Rechtsmeinung kann sich die BP nur bedingt anschließen. Nach Ansicht der BP…
…96/15/0116) sind abzugsfähig, soweit diese auf angemessene Anschaffungskosten entfallen (VwGH 18.12.08, 2006/15/0169, EStR 4781). Ein allfälliger Privatanteil an Kfz-Nutzung ist auf der Grundlage angemessener Anschaffungskosten zu berechnen (vgl. Jakom EStG 2010, § 20, Rz 30). Bezüglich der Inspektions- und…
…diesfalls stünde der (neben der Honorarzahlung) erfolgten Nutzungsüberlassung und Kostentragung die erbrachte Beratungsleistung des Einzelunternehmens BA bzw. des Subunternehmers HA gegenüber, was jedenfalls als Vorteilsausgleich zu werten wäre. Dass die Honorarzahlung zusammen mit der Kostentragung und der Nutzungsüberlassung des KFZ den Wert der Beratungsleistung übersteige…
…veranlasst waren. Das Ausmaß der beruflichen Kfz-Nutzung ist daher wie in den Steuererklärungen beantragt (und aus dem Fahrtenbuch ableitbar) anzusetzen. Hinsichtlich der Kürzung der unter der Bezeichnung "Diverse Kosten" geltend gemachten Aufwendungen gab der Berufungswerber bei seiner Vorsprache am 20.2.2007 an, nicht…