Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0461-G/02
Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes bei überwiegender privater KFZ-Nutzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0461-G/02vom 16.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Judenburg betreffend Einkommensteuer 1998 vom
19. November 2001 sowie Einkommensteuer 1999 und 2000 vom
3. Dezember 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
ÖBB-Bediensteter und daneben als Zeitungszusteller für die
MP GmbH & Co KG im Werkvertrag tätig.
Die Tatsache, dass der Bw. aus dieser nebenberuflichen
Tätigkeit Honorareinnahmen erzielt, wurde dem Finanzamt durch eine -
anlässlich der Betriebsprüfung bei der
MP GmbH & Co KG ausgefertigte - Kontrollmitteilung
(für 1998) sowie durch die Beantwortung eines an die
MP GmbH & Co KG gerichteten Auskunftsersuchens (für
die Jahre 1999 und 2000) bekannt.
In der Folge hat das Finanzamt
die nicht erklärten Honorareinnahmen (1998: S 115.330,00,
1999: S 111.628,00 und 2000: S 105.876,00) in den im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 1998 bis 2000 steuerlich erfasst.
In seiner dagegen gerichteten
Berufung ersuchte der Bw., nachstehende Kilometergelder, die im Zusammenhang mit
seiner Zeitungszustelltätigkeit angefallen seien, zu
berücksichtigen:
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1998:
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358 Tage
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à 40 km
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à S 4,90
|
=
S 70.168,00
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1999:
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360 Tage
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à 40 km
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à S 4,90
|
=
S 70.560,00
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2000:
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360 Tage
|
à 40 km
|
à S 4,90
|
=
S 70.560,00
Dem daraufhin vom Finanzamt
erteilten Ergänzungsauftrag um Vorlage eines Fahrtenbuches für den
Zeitraum 1998 bis 2000 konnte der Bw. - mangels Vorhandenseins eines
Fahrtenbuches - nicht nachkommen. Erklärend brachte er dazu vor, dass er
deshalb kein Fahrtenbuch "angelegt" habe, da die von ihm zurückgelegte
Route (Kf.-St.L.-St.M.- F.) mit Ausnahme an Doppelfeiertagen täglich
dieselbe sei und 40 Kilometer betrage.
Vor Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung wurde dem Bw. seitens des Finanzamtes mitgeteilt
(Vorhalt vom 29. Jänner 2002), dass mangels
Fahrtenbuchführung und auf Grund der beantragten Kilometerzahl von einer
überwiegend betrieblichen KFZ-Nutzung
auszugehen sei. In diesem Fall seien die tatsächlichen KFZ-Kosten
und nicht das Kilometergeld geltend zu machen.Es ergehe daher das Ersuchen, die im Zusammenhang mit dem KFZ
angefallenen Kosten belegmäßig nachzuweisen. Andernfalls würden
die KFZ-Kosten mit S 3,00 (€ 0,22) pro betrieblich gefahrenem
Kilometer geschätzt.
Anlässlich seiner
persönlichen Vorsprache am 11. Februar 2002 gab der Bw. bekannt,
keine Belege über etwaige tatsächliche KFZ-Kosten zu haben und er sich
daher im Sinne des Vorhaltes mit einem geschätzten Ansatz von S 3,00
pro Kilometer einverstanden erkläre.
Dem wurde bei Erlassung der
teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung Rechnung getragen und wurden
KFZ-Aufwendungen in nachstehender Höhe als Betriebsausgaben
berücksichtigt:
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1998:
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358 Tage
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à 40 km
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à S 3,00
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= S 42.960,00
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1999:
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360 Tage
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à 40 km
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à S 3,00
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= S 43.200,00
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2000:
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360 Tage
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à 40 km
|
à S 3,00
|
= S 43.200,00
In dem dagegen gerichteten
Vorlageantrag begehrte der - nunmehr steuerlich vertretene - Bw. die
Anerkennung der Kilometergelder (à S 4,90) als Betriebsausgaben mit
der Begründung, dass der in seinem Besitz befindliche PKW eindeutig dem
Privatvermögen zuzurechnen sei.
Wie sich aus der beiliegenden Aufstellung ergebe, hätte er bei einer
Jahreskilometerleistung von ca. 37.700 privat
ca. 23.400 zurückgelegt.
Darin sind ua.Fahrten zu seiner
Arbeitsstätte (184 Tage Kf.-K.-Kf. à 40 km = 7.360 km, 46
Tage Kf.-L.-Kf. à 80 km = 3.680 km), Urlaubsfahrten
2.000 km, Wochenendfahrten 2.040 km, Fahrten zu Hundeturnier und
Hundeabrichtekurs 600 km, Fahrten, um die Tochter M. zur Lehrstelle zu
bringen 3.128 km, alltägliche Fahrten wie Einkaufen, Arztbesuche,
Verwandtschaftsbesuche, usw. 4.000 km, enthalten.
In der Folge wurde der Bw. vom
Finanzamt (Vorhalte vom 21. Mai 2002 und 10. Juni 2002) um
Vorlage einer Kopie des Zulassungsscheines, eines Gutachten gemäß
§ 57a StVO für die Jahre 1997 bis 2001 sowie um Mitteilung
ersucht, wer (Name und Adresse der
Firma) die Überprüfungen durchgeführt habe.
In Beantwortung dieser Vorhalte
wurde eine Kopie des Kaufvertrages vom 17. Juli 1998 (Ford Escort, 1,8
Diesel, Bj. 1993, Km-Stand beim Kauf: 117.787) sowie eine Bestätigung von
der Fa. G.K., wonach der Ford Escort des Bw. "im Jänner 2002 einen
Kilometerstand von 295.300" aufgewiesen habe, vorgelegt. Gutachten
gemäß
§ 57a StVO für die Jahre 1997 bis 2001
könnten - so der steuerliche Vertreter - deshalb nicht beigebracht
werden, da der Unternehmer, der die Überprüfung damals
durchgeführt habe (Fa. D.), nicht mehr existent sei und der
Betriebsübernehmer (Fa. G.K.) keinerlei Aufzeichnungen von seinem
Vorgänger diesbezüglich erhalten hätte.
Vor dem 17. Juli 1998
habe der Bw. einen Fiat gefahren, der im Juli 1998 verschrottet worden
wäre.
Bezüglich der
Bestätigung der Fa. G.K. werde darauf hingewiesen, dass es sich um eine
Bestätigung einer für die Überprüfung gemäß
§ 57a StVO autorisierten KFZ-Werkstätte handle.
Der Zulassungschein des Ford
Escort könne deshalb nicht mehr vorgelegt werden, da dieser von der
Bezirkshauptmannschaft eingezogen worden sei.
Abschließend wird in der
Vorhaltsbeantwortung vom steuerlichen Vertreter noch auf die persönliche
Vorsprache des Bw. beim Finanzamt Bezug genommen, wonach der Bw. damals "der
Meinung war, es wäre für ihn besser zu sagen, dass er mehr
betriebliche Kilometer fahren würde." Dies entspräche aber nicht den
Tatsachen. Richtig sei vielmehr, dass auf Grund der bestätigten
Kilometerleistung und bei einer "durch das Zeitungsaustragen" durchschnittlich
angenommenen Kilometerleistung von 14.400 sich ein eindeutiges Überwiegen
der privaten Nutzung ergebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
KFZ-Kosten sind bei
betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ob nun
die PKW-Aufwendungen mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind oder ob
das amtliche Kilometergeld geltend gemacht werden kann, hängt davon ab, ob
der PKW Gegenstand des Betriebsvermögens ist (VwGH 29.11.1994,
93/14/0150). Die Beantwortung dieser Frage wiederum hat nach der
überwiegenden Art der Nutzung zu erfolgen, wobei das Verhältnis der
privaten zur betrieblichen Nutzung an Hand der gefahrenen Kilometer zu ermitteln
und vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (zB durch ein Fahrtenbuch) oder zumindest
glaubhaft zu machen ist (vgl. Doralt,
EStG4, § 4
Tz 330, Stichwort "Kraftfahrzeugkosten").
Im vorliegenden Fall hat der
Bw. zwar kein Fahrtenbuch geführt, doch kann auf Grund der Tatsache, dass
der Bw. als Zeitungszusteller täglich dieselbe Route (40 km)
zurückzulegen hatte, als erwiesen angenommen werden, dass der Bw. rd.
14.000 km betrieblich gefahren
ist.
Somit bleibt - unter
Bedachtnahme auf die "Überwiegensregelung" - die Frage zu
klären, ob der Bw. - mangels Führung eines Fahrtenbuches -
zumindest glaubhaft machen hat können, in welchem Ausmaß er seinen
PKW privat benutzt hat.
Aus der vom Bw. dem
Vorlageantrag beigelegten Aufstellung über seine Privatfahrten geht nun
hervor, dass er allein rd. 11.000 km im Jahr zu seinen Arbeitsstätten
nach K. bzw. L. zurückgelegt hat. Dies bedeutet, dass bereits
zusätzliche Fahrten von bloß
3500 km im Jahr ausreichen würden, um von einem Überwiegen der privat
gefahrenen Kilometer ausgehen zu können.
Den Umstand, dass der Bw.
zumindest eine derartige
Kilometeranzahl zusätzlich zurückgelegt hat, hält der
unabhängige Finanzsenat für durchaus glaubwürdig und steht dies
auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im
Einklang. Bestätigt sieht sich der unabhängige Finanzsenat in
seiner Auffassung weiters durch die von ihm durchgeführten Ermittlungen,
wonach bei Dieselkraftfahrzeugen wie dem gegenständlichen
Kilometerleistungen in der von der Fa. G.K. bestätigten Höhe (295.300
km im Jänner 2002) durchaus nichts Ungewöhnliches sind:
Beim Kauf im Jahr 1998 wies der
Ford Escort nämlich einen Kilometerstand von 117.787 auf, der sich
innerhalb von 3 1/2 Jahren somit um 177.513 km erhöht hat. Ausgehend von
der unbestrittenen Tatsache, dass der Bw. im Zusammenhang mit seiner
Zeitungszustellertätigkeit betrieblich ca. 14.400 gefahren ist, würden
somit die vom Bw. durchschnittlich im Jahr gefahrenen Gesamtkilometer sogar ca.
50.000 betragen und einen beträchtlichen Überhang an
privat gefahrenen Kilometern
bedeuten.
Bei dieser Sach- und Rechtslage
ist daher abschließend festzuhalten, dass jedenfalls eine
überwiegende private Nutzung des gegenständlichen PKWs nicht in Abrede
gestellt werden kann und daher die KFZ-Kosten auf Basis der amtlichen
Kilometergelder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen waren.
Die Bemessungsgrundlagen
betragen:
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(Schillingbeträge)
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1998:
|
1999:
|
2000:
|
Einnahmen
|
115.330,00
|
111.628,00
|
105.876,00
|
Ausgaben lt. BE
|
70.168,00
|
70.560,00
|
70.560,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BE
|
45.162,00
|
41.068,00
|
35.316,00
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0461-G/02
- Stammnummer
- 4333
- Gültig
- 16.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF