Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0562-I/04
Kosten eines Versicherungsvertreters für Fahrten zu seinen Kunden waren nicht durch den Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten, sondern zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0562-I/04vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für Fahrten eines Versicherungsvertreters mit seinem Kfz, die dem Aufsuchen der Kunden dienen und keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen, sind nicht durch Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. Oktober 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes vom 10. September 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2000
bis 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Mitarbeiter eines
Versicherungsunternehmens und gibt seinen Beruf mit Versicherungsfachmann an.
Abweichend von den "Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung" ging das Finanzamt davon aus, dass er sein Fahrzeug im
Jahr 2000 nicht zu 94 %, sondern zu 58,80 % für berufliche Zwecke verwendet
habe. Im Jahr 2001 wurde das Ausmaß der beruflichen Verwendung des Kfz von
ebenfalls 94 % laut Erklärung auf 52,75 % gekürzt. Mit den
bekämpften Bescheiden erfolgte eine entsprechende Kürzung der als
Werbungskosten geltend gemachten Kfz-Aufwendungen.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt
aus, die aus dem Fahrtenbuch ersichtlichen, bisher als beruflich eingestuften
Fahrten von Th (Wohnort) nach I (Sitz des Arbeitgebers) seien als "Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung" anzusehen. Kosten für diese Fahrten
seien durch den Verkehrsabsetzbetrag und "ein allenfalls zustehendes
Pendlerpauschale" abzugelten.
Dagegen wendet der Berufungswerber ein, es gebe keine
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung, die er mit dem Kfz zurücklege.
Für sämtliche Fahrten zur Arbeitsstätte benütze er die
öffentlichen Verkehrsmittel, was durch vorgelegte Rechnungen der
örtlichen Verkehrsbetriebe dokumentiert sei. Die mit dem Kfz erfolgten
Fahrten nach I hätten der Wahrnehmung von Kundenterminen gedient. In I
wohne der Großteil seiner Kundschaft.
Mit den am 13.5.2002 ausgefertigten
Berufungsvorentscheidungen wurde dem Begehren nicht entsprochen. Im
Vorlageantrag vom 11.6.2003 wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß Z 6 leg.cit. stellen auch die Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Werbungskosten dar. Für diese Aufwendungen sieht das Gesetz eine
Berücksichtigung im Wege des Verkehrsabsetzbetrages und der
Pauschbeträge iSd § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG 1988 vor.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat hat der
Berufungswerber dargelegt, dass er im Berufungszeitraum am Morgen mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zum Arbeitsplatz fahre. Die
Benützung des eigenen Pkw sei u.a. auch deshalb nicht in Betracht gekommen,
weil er in der Innenstadt von Innsbruck (wo sich sein Arbeitsplatz befinde)
keine Parkmöglichkeit gehabt habe. In der Regel sei er Mittags wieder mit
dem Bus nach Hause gefahren, um am Nachmittag - unter Verwendung des eigenen Pkw
- Kundenbesuche zu erledigen. Sein Büro in der Innenstadt habe er in diesen
Fällen nicht mehr aufgesucht. Das Privat-Kfz sei daher immer nur im Rahmen
von Kundenbesuchen zum Einsatz gekommen. Geändert habe sich dies erst mit
der Übersiedlung des Arbeitgebers an den Stadtrand (mit ausreichenden
Parkmöglichkeiten) im Jahr 2005. Seither fahre er täglich mit dem Auto
zur Arbeit.
Aus dem dem UFS vorliegenden Fahrtenbuch ergeben sich keine
Hinweise, dass diese Angaben unzutreffend wären. Auch sonst enthalten die
Akten des Finanzamtes keine damit in Widerspruch stehenden Feststellungen. Somit
kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrten mit dem Privat-Pkw
vom Wohnsitz nach I allein durch das tägliche Aufsuchen des Arbeitsplatzes
angefallen und damit durch Verkehrsabsetzbetrag und allfällig zustehendes
Pendlerpauschale bereits abgegolten wären (vgl. Berufungsvorentscheidung
vom 13. Mai 2003).
Viele Arbeitnehmer aus den umliegenden Ortschaften pendeln
täglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach I. Der Wohnort des
Berufungswerbers liegt im Einzugsbereich der Stadt (ca. 10 Kilometer entfernt)
und weist beste Verkehrsanbindung auf. Die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz
kann der Berufungswerber mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 20 bis
30 Minuten zurücklegen. Bei Benützung von Bus oder Bahn entging der
Berufungswerber auch den innerstädtischen Parkplatzproblemen. Die Angaben
des Berufungswerbers erscheinen daher durchaus glaubwürdig.
Der Senat geht deshalb davon aus, dass die im Fahrtenbuch
unter der Spalte "Beruf" ausgewiesenen Fahrten tatsächlich beruflich
veranlasst waren. Das Ausmaß der beruflichen Kfz-Nutzung ist daher wie in
den Steuererklärungen beantragt (und aus dem Fahrtenbuch ableitbar)
anzusetzen.
Hinsichtlich der Kürzung der unter der Bezeichnung
"Diverse Kosten" geltend gemachten Aufwendungen gab der Berufungswerber bei
seiner Vorsprache am 20.2.2007 an, nicht zu wissen, ob er diese Ausgaben noch an
Hand von Belegen nachweisen könne. Er stellte die vom Finanzamt
vorgenommenen Änderungen außer Streit.
Die Berufung vom 22.11.2002 richtet sich weiters gegen den
Ansatz eines "40 %igen Privatanteiles" für einen Computer. Dazu war
festzustellen, dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten in
Höhe von 12.500 S (10 Raten á 1.250 S ab März 2001) mit den
bekämpften Bescheiden ungekürzt als Werbungskosten in Abzug gebracht
wurden. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
Von den Anträgen in den Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ist daher insofern abzuweichen,
als die "Diversen Kosten" wie in den bekämpften Bescheiden mit 26.913 S
(2000) und mit 26.252 S (2001) in Abzug zu bringen sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (in Euro und Schilling)
Innsbruck,
am 22. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0562-I/04
- Stammnummer
- 26888
- Gültig
- 22.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF