Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0094-K/04
Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Kraftfahrzeugnutzung durch den geschäftsführenden Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0094-K/04vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus einer ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltung, die nicht von der Absicht der Steuervermeidung getragen ist, lassen sich keine Steuerfolgen ableiten. Bedient sich der Berater (BA) der Bw. (Wirtschaftstreuhandkanzlei), der ihre Klienten betreut, eines Subunternehmers (HA), der gleichzeitig Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. ist und wird letzterem (HA) ein KFZ unentgeltlich überlassen, so liegt eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter nicht vor, wenn die KFZ-Nutzung ausschließlich die Klientenbetreuung der Bw. (durch BA) mit Hilfe des Subunternehmers sicherstellen soll.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die
weiteren Mitglieder HR Mag. Peter Waldhauser, Dr. Wilhelm Miklin und Joachim
Rinösl im Beisein der Schriftführerin Fritz Monika über die
Berufung der Bw., H, MStr., gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1998
bis 2000 sowie gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000 nach der am 5. Juli
2005 in H, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998
bis 2000 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1998
bis 2000 wird ersatzlos aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde im Jahr 1997
gegründet. Am Stammkapital der Bw. von S 500.000.- waren im
Streitzeitraum die Brüder BA (mit einer Stammeinlage von S 400.000.-) und
HA (mit einer Stammeinlage von S 50.000.-) als Gesellschafter und
Geschäftsführer sowie Fr. Mag. ML (mit einer Stammeinlage von
S 50.000.-) als Gesellschafterin beteiligt. Am Sitz der Bw. in H , MStr.,
betreibt BA schon seit Jahren, in Form eines Einzelunternehmens, eine eigene
Steuerberatungskanzlei.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
stellte der Prüfer fest, dass die Bw. im Streitzeitraum einen BMW Z 3
Roadster (bis zum Mai 2000) sowie einen AUDI A 6 Quattro (ab Mai 2000) geleast
und die Kosten für die genannten Kraftfahrzeuge (Leasingraten,
Betriebskosten etc.) als Aufwand beansprucht habe. Hiebei sei ein "Privatanteil"
von 10% des Aufwandes ausgeschieden und dem Verrechnungskonto des
Gesellschafters HA angelastet worden. Ebenso sei die "Luxustangente" (für
das vorangeführte Kraftfahrzeug AUDI A 6 Quattro) auf dieses
Verrechnungskonto gebucht worden, so der Prüfer unter gleichzeitiger
Anmerkung, dass die Kraftfahrzeugnutzung nahezu ausschließlich durch den
Gesellschafter HA erfolgt sei, der als angestellter Geschäftsführer
(mit einem Geschäftsführergehalt von ca. monatlich S 4.000.-)
innerhalb der Bw. eine Tätigkeit von relativ bescheidenem Umfang
ausübe.
Im Weiteren verwies der Prüfer darauf, dass die Bw.
selbst keine Beschäftigten habe, keine eigenen Leistungen erbringe und
deren Umsätze nahezu ausschließlich aus der Weiterverrechnung von
Leistungen des BA herrührten. Gleichzeitig hielt der Prüfer
fest, dass die Haupttätigkeit des
HA in der Tätigkeit als
selbstständiger Steuerberater
bestehe und er als solcher diverse Klienten, vorwiegend im Raum Steiermark,
betreue und seine Leistungen als selbstständiger Steuerberater der
Beratungskanzlei seines Bruders, dem Einzelunternehmen BA , verrechne.
Hieran anknüpfend vertrat der Prüfer die Ansicht, dass HA im
Streitzeitraum die mit der Betreuung der Klienten verbundenen Fahrten demnach
für den eigenen
Tätigkeitsbereich durchgeführt
habe und seine diesbezüglichen Reisetätigkeiten in keinem Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Bw. gestanden seien.
In Konsequenz dessen hätte die Bw. daher im Fremdvergleich aber jedenfalls
auch ein Entgelt für die Kraftfahrzeugnutzung zu verrechnen gehabt, so der
Prüfer unter gleichzeitiger Anmerkung, dass die diesbezüglichen Kosten
von HA als Betriebsausgaben beanspruchbar gewesen wären. Durch die
Nichtverrechnung dieser Kosten seien dem Gesellschafter HA jedenfalls Vorteile
zugewendet worden, die als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu
betrachten seien, so der Prüfer, und gelte dies letztlich auch für die
als Aufwand beanspruchten und dem Verrechnungskonto des HA gutgeschriebenen
Reisekosten, zumal diese mit den obangeführten Fahrten in unmittelbarem
Zusammenhang gestanden seien.
Die vom Prüfer dahingehend für die Streitjahre im
Konkreten festgestellten vGA nehmen sich wie folgt aus:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Kraftfahrzeugaufwand
|
S 49.794,33
|
S 147.857,42
|
S 199.946,82
|
Reisekosten HA
|
S 4.030,91
|
S 20.236,36
|
S 22.745,55
|
Vorsteuer Reisekosten
|
S 403,09
|
S 2.023,64
|
S 2.274,55
|
Summe
vGA
|
S
54.228,33
|
S
170.117,42
|
S
224.966,92
Unter Hinweis darauf, dass die auf die vGA entfallenden
Vorsteuern nicht abzugsfähig seien, nahm der Prüfer gleichzeitig auch
entsprechende Vorsteuerkorrekturen (Anm: in Höhe der vordargestellt unter
"Vorsteuer Reisekosten" angeführten Beträge) vor.
Im Folgenden erließ das Finanzamt den Feststellungen
des Prüfers Rechnung tragende Bescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 7. August 2003
führte die Bw. unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.
Jänner 1996, Zl 92/14/0034, aus, dass der Annahme einer vGA bereits eine
untergeordnete betriebliche Veranlassung von Aufwendungen entgegenstehe und im
gegenständlichen Fall die Zurverfügungstellung des in Rede stehenden
Kraftfahrzeuges, zumal hiemit eigene Klienten betreut worden seien, nahezu
ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen sei. In
Ergänzung der Berufung mittels Schriftsatz vom 18. Oktober 2003 wurde
zunächst darauf hingewiesen, dass am Standort der Gründung bereits
seit 1984 die in der Rechtsform eines Einzelunternehmens geführte
Wirtschaftstreuhandkanzlei BA tätig sei und mit dieser am 1. August 1997
nachstehende Vereinbarung geschlossen worden sei:
Vereinbarung
Herr
BA ,
Wirtschaftstreuhänder-Steuerberater,
MStr. ,
H , in Hinkunft als Auftragnehmer
bezeichnet, und die Wirtschaftstreuhandkanzlei
Bw. ,
MStr. ,
H , in Hinkunft Auftraggeber genannt,
treffen hiemit nachstehendes Übereinkommen:
I
Der Auftragnehmer
übernimmt die Erbringung sämtlicher wirtschaftstreuhänderischer
Leistungen, welche für eine erfolgreiche und sinnvolle Klientenbetreuung
des Auftraggebers erforderlich werden, soweit vom Auftraggeber im Einzelfall
nicht anderweitig gewünscht. Der Auftraggeber wird hiefür sein
Personal, seine Kanzleiräumlichkeiten, seine Büroausstattung sowie
sein Know-how zur Verfügung stellen.
II
Für die genannten
Leistungen erhält der Auftragnehmer ein Pauschalhonorar von 70% der an
Klienten des Auftraggebers gelegten Honorarnoten als
Vergütung.
III
Die an Klienten des
Auftraggebers zu legenden Honorarnoten werden von der Kanzlei des Auftragnehmers
im Namen und auf Rechnung der Bw.
ausgefertigt.
IV
Leistungen des
Auftragnehmers gelten gegenüber dem Auftraggeber erst dann als erbracht,
wenn über sie eine Honorarnote an den jeweiligen Klienten des Auftraggebers
gelegt wurde. Nicht verrechnete Leistungen gelten sohin als nicht
erbracht.
V
Nicht oder nicht in voller
Höhe eingehende Honorare gehen zur Lasten des
Auftraggebers.
VI
Diese Vereinbarung ist von
beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit
kündbar.
Hieran anknüpfend wurde in Benennung der Gründe
für diese Gestaltung festgehalten, dass man in der Betreuung der Klienten
auf die vorhandene Infrastruktur und den erfahrenen Mitarbeiterstand des
Einzelunternehmens zurückgreifen und zudem durch die Pauschalverrechnung
einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand sowie Verrechnungsprobleme
hintanhalten habe können. In weiterer Folge seien sämtliche Leistungen
auch vereinbarungsgemäß durch das Einzelunternehmen BA erbracht
worden. HA selbst habe unter Bedachtnahme darauf, dass die Führung und
Verwaltung (der Bw.) kein eigenes Personal erfordert habe, für die
Geschäftsführung lediglich auch einen monatlichen
Geschäftsführerbezug von S 4.000.- erhalten. Im Folgenden wurde
im angesprochenen Berufungsschriftsatz unter gleichzeitiger Anmerkung, dass HA
seit Erlangung der Berufsbefugnis als Steuerberater im Jahr 1996
ausschließlich als Auftragnehmer im Werkvertrag für das
Einzelunternehmen BA tätig sei, darauf hingewiesen, dass die Umsätze
(der Bw.) ab dem Gründungsjahr außerordentlich ausgeweitet worden
seien (von S 1.174.287.- im Jahr 1998 auf S 3.455.555.- im Jahr 2000) und sich
im außerhalb des Streitzeitraumes liegenden Jahr 2001 bereits auf S
6.564.281.- belaufen hätten. Unter Hinweis darauf, dass dies auf die
äußerst intensive Klientenbetreuung direkt vor Ort
zurückzuführen sei, wurde gleichzeitig festgehalten, dass die
vorangesprochene Vereinbarung seinerzeit unter der Annahme geschlossen worden
sei, dass sich die Klientenstruktur ähnlich entwickeln würde, wie beim
bestehenden Einzelunternehmen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, zumal der
laufende Klientenzuwachs vorwiegend Klienten außerhalb Kärntens,
insbesondere aus der Steiermark, aus Oberösterreich und Salzburg betroffen
habe. Zur besseren Betreuung derselben habe man sich (die Bw:) im Jahre 1998
daher letztendlich auch entschlossen, ein zusätzliches Kraftfahrzeug, auf
Leasingbasis, anzuschaffen, dass im Weiteren in erster Linie HA - aufgrund
seiner Qualifikation - sowie bei Bedarf auch Mitarbeitern des Einzelunternehmens
BA zur Verfügung gestanden sei.
Im Folgenden wurde von Seiten der Bw. unter Hinweis auf die
Erkenntnisse des VwGH vom 31.3.2000, Zl. 95/15/0056 sowie vom 26.9.2000, Zl.
95/13/0107 festgehalten, dass vom Vorliegen vGA dann auszugehen sei, so es sich
hiebei um Zuwendungen (Vorteile) einer
Körperschaft an Anteilsinhaber oder mittelbar Beteiligte handelt, die das
Einkommen der Körperschaft zu Unrecht
vermindern und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüber
stehenden Personen nicht gewährt würden. In konkreter Bezugnahme auf
den gegenständlichen Fall wurde sodann ausgeführt, dass man (die Bw.)
in Übernahme der in Rede stehenden Kraftfahrzeug- und Reisekosten lediglich
für jene Mehrbelastungen aufgekommen sei, die bei einer typischen, im
unmittelbaren Regionalbereich angesiedelten Klientel nicht angefallen
wären. Von einer Vorteilszuwendung könne zudem auch vom Hintergrund
dessen, dass HA das in Rede stehende Kraftfahrzeug jedenfalls stets im Auftrag
des Einzelunternehmers BA benutzt habe und demzufolge auch niemals verpflichtet
gewesen sei, die diesbezüglich mit der Klientenbetreuung verbundenen Kosten
zu tragen, nicht die Rede sein. Darüber hinaus gelte es zu bedenken, dass
der aufwandswirksamen Übernahme der angesprochenen Kraftfahrzeug- und
Reisekosten weitaus größere Vorteile in Form entsprechender
Einkommens- und Vermögenssteigerungen gegenübergestanden seien. Im
Lichte der diesbezüglichen jährlichen Umsatzsteigerungen von ca. 74%
sowie des Umstandes, dass bis Ende 2000 nach den üblichen Kriterien der
Bewertung einer WT-Kanzlei bereits ein Firmenwert von über S
3.000.000.- geschaffen worden sei, könne daher auch von einer etwaigen
"Entreicherung" der Körperschaft, was unerlässliche Voraussetzung
für das Vorliegen einer vGA sei, nicht gesprochen werden. Hiezu komme, dass
sich der in Rede stehende Aufwand nicht etwa aus einem Naheverhältnis der
Körperschaft (der Bw.) zum Gesellschafter-Geschäftsführer HA
erkläre, sondern vielmehr nur dem Erwerb sowie der Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen gedient habe und sohin ausschließlich betrieblich veranlasst
gewesen sei.
Anlässlich des am 13. April 2005 im fortgesetzten
Berufungsverfahren gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO abgeführten
Erörterungsgespräches wurde das gegenständliche Berufungsthema
nochmals ausführlich beleuchtet. Von Seiten der Vertreter des Finanzamtes
wurde in diesem Zusammenhang abschließend festgehalten, dass man die Frage
des Vorliegens vGA nochmals überprüfen wolle. Im Weiteren wurde dem
UFS sodann zur Kenntnis gebracht, dass man an der bisherigen Sicht der Dinge
festhalte.
In der am 5. Juli 2005 abgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von Seiten der Bw. zunächst ausgeführt,
dass die in Streit stehenden Prüfungsfeststellungen offensichtlich auf
einem Missverständnis beruhten, zumal es sich bei den von HA betreuten
Klienten nicht etwa um dessen eigene Klienten, wie im Zuge der
Betriebsprüfung fälschlicherweise festgestellt, sondern
ausschließlich um Klienten der Bw. gehandelt habe. Von Seiten der
Amtsvertreter wurde hiezu bemerkt, dass eine direkte Leistungsverrechnung der
von HA erbrachten Leistungen gegenüber der Bw. jedenfalls nicht erfolgt
sei, sondern die diesbezüglich im Werkvertrag erbrachten Leistungen
letztendlich vom Einzelunternehmen BA verrechnet worden seien. Zudem gelte es
sich vor Augen zu halten, dass Vereinbarungen zwischen Körperschaften und
deren Anteilsinhabern gemäß der geltenden Rechtsprechung des VwGH
jenen Anforderungen entsprechen müssen, wie sie für die steuerliche
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gefordert werden.
Auf diese Grundsätze habe man im Zuge der Prüfung geachtet, wobei in
diesem Zusammenhang insbesondere auch auffallend sei, dass das Einzelunternehmen
BA für eine zu 100% an die Klienten erbrachte Leistung lediglich ein
Honorar von 70% erhalten habe. Dies sei jedenfalls fremdunüblich. Zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung bezüglich der strittigen Aufwendungen
komme es, weil es eine direkte Leistungsbeziehung zwischen der Bw. (GesmbH) und
HA nicht gegeben habe. Die Frage, ob sich vom Hintergrund dessen, dass die Bw.
immerhin 30% des Honorars einbehalten habe, obschon die Leistungen eigentlich
vom Einzelunternehmen BA erbracht worden seien, nicht allenfalls ein Vorteil in
die andere Richtung ausmachen lasse, wurde dahingehend beantwortet, dass dies
den Schluss zulasse, dass die erbrachten Leistungen doch nicht in vollem Umfang
verrechnet worden sein dürften. Bei den von HA betreuten Klienten handle es
sich um Klienten der Bw. Es sei fraglich, ob allenfalls auch ein anderer
Steuerberater, so dieser für das Einzelunternehmen BA tätig geworden
wäre, ein Kraftfahrzeug dieser Art zur Verfügung gestellt bekommen
hätte. Jedenfalls sei es fremdunüblich, dass über die
Kraftfahrzeugnutzung keine konkreten Vereinbarungen existierten. Gleiches gelte
auch hinsichtlich der Diäten bzw. der erfolgten Vergütung derselben.
Merkwürdig sei zudem auch, dass die angesprochene Vereinbarung hinsichtlich
des Honorars bzw. Anteils des Einzelunternehmens BA von ursprünglich 70%
auf 75% abgeändert worden sei, so die Amtsvertreter. Dies sei
für das Berufungsthema insoweit von Relevanz, als die vorliegenden
Verhältnisse vom Gesamtbild her unüblich seien und einem
Fremdvergleich nicht standhielten. Dies gelte beispielsweise auch für die
Wahl der Kraftfahrzeuge, zumal sich im Lichte des Vorbringens der Bw., wonach
Sparsamkeit den Erfolg wesentlich mitbestimmt habe, die Frage stelle, weshalb
man nicht billigere Kraftfahrzeuge angeschafft habe.
Von Seiten der Bw. wurde abschließend nochmals auf
das bisherige Vorbringen verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall einzig und
allein, ob die Bw. in den Streitjahren durch die angesprochene unentgeltliche
Kraftfahrzeugüberlassung sowie durch Übernahme der angesprochenen
Reisekosten ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer HA ungerechtfertigte,
vGA gleichzuhaltende Vorteile zugewendet hat.
In diesem Zusammenhang gilt es sich zunächst zu
vergegenwärtigen, dass vGA alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber sind, die das Einkommen der
Körperschaft vermindern und ihren Grund in der Anteilsinhaberschaft haben.
Voraussetzung hiefür ist das objektive Tatbild der Bereicherung des
Anteilsinhabers oder einer ihm nahe stehenden Person und das subjektive Tatbild
einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung. Hiebei ist
ergänzend zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit ein dem
Gesellschafter zugewendeter Vorteil allenfalls durch Leistungen des
Gesellschafters an die Gesellschaft (Vorteilsausgleich) ausgeglichen
wird.
In Bezugnahme auf den vorliegenden Fall hatte sich der
Senat diesbezüglich vor Augen zu halten, dass HA in den Streitjahren
ausschließlich, und zwar auf Werkvertragsbasis, für das
Einzelunternehmen BA tätig war und seine auftragsgemäß jeweils
erbrachten Berater- und Betreuungsleistungen auch ausschließlich diesem
gegenüber verrechnet hat (Anm: die Fakturierung gegenüber den Klienten
selbst wurde im Weiteren, wie vordargestellt, durch die Kanzlei des
angesprochenen Einzelunternehmens vorgenommen). Diese Sachverhaltslage hat sich
im Laufe des Berufungsverfahrens verdeutlicht, wurde im Zuge der mündlichen
Verhandlung als unstrittig bestätigt und überlagert sohin in
entscheidungsrelevanter Weise die im Zuge der Prüfung getroffene
Feststellung, wonach HA die im Zusammenhang mit der Betreuung der Klienten
durchgeführten Fahrten für den eigenen Tätigkeitsbereich
durchgeführt habe. Angemerkt sei, dass hieran auch die Feststellung des
Finanzamtes, wonach die Haupttätigkeit des HA in der Tätigkeit als
selbstständiger Steuerberater bestehe, nichts zu ändern vermag, zumal
die in Rede stehenden Betreuungsleistungen ausschließlich im
Auftragsverhältnis durchgeführt wurden. Fest steht also, dass die Bw.
ihre Klienten auf Basis der Vereinbarung vom 1. August 1997 vom
Einzelunternehmen BA betreuen ließ. Das Einzelunternehmen BA wiederum
bediente sich zur Erfüllung dieser Betreuungsleistung des HA und zwar auf
Werksvertragsbasis. HA fungierte insofern als Subunternehmer des
Einzelunternehmens BA. In diesem Leistungsumfang, also im Umfang der Betreuung
von Klienten der Bw., übernahm die Bw. die Reisekosten des HA und stellte
diesem ein KFZ zur Verfügung. Die strittigen Reisekosten und die strittige
Nutzung des KFZ fielen ausschließlich im Zusammenhang mit der Betreuung
der Klienten der Bw. an. In dieser Kostentragung bzw. Nutzungsüberlassung
kann aber eine im Gesellschaftsverhältnis begründete
Vorteilsgewährung nicht erblickt werden. Es ist nicht ungewöhnlich,
dass ein Auftraggeber neben der Zahlung eines Honorars auch noch Arbeitskosten
des Auftragnehmers übernimmt oder Arbeitsmittel zur Verfügung stellt,
auch wenn dies vom Auftraggeber direkt an den Subunternehmer erfolgt, zumal es
sich hiebei nur um eine Verkürzung des Leistungsweges handelt.
An der wie vorangeführt sich neu darstellenden
Sachverhaltslage hatte der Senat die Feststellung des Finanzamtes, wonach die
Bw. durch die angesprochene, unentgeltliche Kraftfahrzeugüberlassung an HA
sowie in Übernahme der angesprochenen Reiseaufwendungen diesem
ungerechtfertigte Vorteile zugewandt habe, letztendlich auch zu messen. Hiebei
bedurfte es vom Hintergrund dessen, dass es sich bei den Klienten der Bw.
vorwiegend um Klienten außerhalb des Bundeslandes Kärnten gehandelt
hat, die Intentionen für die Fahrzeuganschaffung als solche nicht
näher zu hinterfragen. Im Lichte des Umstandes, dass HA im Streitzeitraum
nachweislich Klienten der Bw. betreut hat, lassen sich zudem aber auch keine
einschlägigen Gründe hiefür orten, weshalb HA für die im
Interesse der Bw. veranlasste Nutzung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges denn
ein Entgelt zu entrichten gehabt hätte und weshalb es diesbezüglich
näherer Vereinbarungen bedurft hätte (Anm: die anteilige Privatnutzung
sowie die "Luxustangente" wurden, wie bereits festgehalten, steuerlich
entsprechend berücksichtigt). Anzunehmen ist vielmehr, dass HA, so er
beispielsweise für die Betreuung der Klienten ein eigenes Kraftfahrzeug
benutzt hätte, die diesbezüglich angefallenen Aufwendungen diesfalls
doch geltend gemacht und verrechnet hätte und ihm sohin auch entsprechend
höhere Einnahmen zugekommen wären. Die in der mündlichen
Berufungsverhandlung von Seiten des Finanzamtes neu eingebrachten
Überlegungen und Hinweise vermögen die strittigen
Prüfungsfeststellungen nicht zu untermauern. Dies gilt zunächst
für die Überlegung, wonach die Vereinbarung vom 1. August 1997 einem
Fremdvergleich nicht standhalte, da BA für eine Leistung von 100% lediglich
ein Honorar von 70% erhalten habe und dies den Schluss zulasse, dass Leistungen
nicht in vollem Umfang verrechnet worden seien. Weiters für die
Überlegung, dass es merkwürdig sei, dass diese Vereinbarung im
Folgenden (Anm: von 70% auf 75%) abgeändert worden sei. Gleiches gilt aber
auch für den Hinweis, dass HA seine Leistungen nicht direkt mit der Bw.
abgerechnet habe sowie den Hinweis, dass es fraglich sei, ob auch ein anderer
Steuerberater ein Kraftfahrzeug dieser Art zur Verfügung gestellt
hätte. Alle diese Überlegungen ändern nichts an dem Umstand, dass
es - wie schon oben ausgeführt - nicht ungewöhnlich ist,
wenn ein Auftraggeber seinem Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrages
Arbeitsmittel zur Verfügung stellt bzw. Reisekosten zahlt, selbst wenn dies
direkt an einen Subauftragnehmer erfolgt. Diese Vorgangsweise wird daher nicht
im Gesellschaftsverhältnis begründet sein. Wollte man dem Finanzamt
darin folgen, dass die Vereinbarung vom 1. August 1997 fremdunüblich und
demgemäß steuerlich nicht anzuerkennen wäre, weil für eine
Leistung von 100% nur ein Honorar von 70 % (später 75%) gezahlt worden sei,
dann wäre für den Standpunkt des Finanzamtes aber auch nichts
gewonnen. Denn diesfalls stünde der (neben der Honorarzahlung) erfolgten
Nutzungsüberlassung und Kostentragung die erbrachte Beratungsleistung des
Einzelunternehmens BA bzw. des Subunternehmers HA gegenüber, was jedenfalls
als Vorteilsausgleich zu werten wäre. Dass die Honorarzahlung zusammen mit
der Kostentragung und der Nutzungsüberlassung des KFZ den Wert der
Beratungsleistung übersteige, wurde nicht behauptet. In diesem
Zusammenhang hatte der Senat insbesondere auch zu bedenken, dass im Zuge der
Prüfung weder die angesprochene Vereinbarung und der Umstand, dass eine
direkte Leistungsverrechnung zwischen HA und der Bw. unterblieben ist, noch die
Art des zur Betreuung der Klienten verwendeten Kraftfahrzeuges beanstandet
wurden. Hiezu kommt, dass die Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung
auch nicht aufzuzeigen vermochten, welche Konsequenzen denn allenfalls aus all
den vorangeführten, nunmehr ergänzend beigebrachten Überlegungen
und Hinweisen zu ziehen wären, sondern sich vielmehr lediglich auf die
allgemein gehaltene Behauptung beschränkten, dass die gegenständlich
vorliegenden Verhältnisse vom Gesamtbild her unüblich seien und einem
Fremdvergleich nicht standhielten.
Vom Hintergrund all dessen war demnach, ohne dass es noch
eines näheren Eingehens auf jene Argumente, die in der Berufungsschrift
darüber hinaus noch angezogen wurden, bedurfte, letztendlich auch zu
erkennen, dass die Bw. in den Streitjahren mit der unentgeltlichen
Überlassung des angesprochenen Kraftfahrzeuges sowie in Übernahme der
angesprochenen Reiseaufwendungen ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
HA keine ungerechtfertigten Vorteile im Sinne einer vGA zugewendet hat.
Demnach war auch spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 4
Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 24. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
verdeckte GewinnausschüttungenKraftfahrzeugüberlassungFremdvergleichReisekostenungewöhnliche rechtliche Gestaltung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0094-K/04
- Stammnummer
- 19192
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF