Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0266-G/05
Ausmaß der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-G/05vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Karlheinz
Morré, Steuerberater, 8010 Graz, Heinrichstraße 110, vom
10. März 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
15. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis
2000 nach der am 5. Oktober 2005 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1999 und 2000 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) führt ein Haubenlokal in
L.. Anlässlich einer die Jahre 1999 bis 2001 betreffenden
Außenprüfung wurde ua. die Feststellung getroffen, dass das im Jahr
2001 um S 19.837,39 (netto) angeschaffte Navigationssystem
"keine Betriebsausgabe darstellt" und
daher "aus dem Anlagevermögen
auszuscheiden" sei (Tz 13a des Bp.-Berichtes).
Das Finanzamt folgte ua. dieser Feststellung in dem im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheid
2001.
In der dagegen erhobenen Berufung vom
30. September 2004 wird seitens des steuerlichen Vertreters ua.
argumentiert, dass Navigationssysteme schon zur Grundausstattung von
Mittelklassewagen gehörten. In dem von der Bw. im Jahr 2000 angeschafften
Kfz (Audi A4 Kombi, Anschaffungskosten: S 330.000,00) sei ein solches
Navigationssystem noch nicht eingebaut gewesen, weshalb die Nachschaffung
erfolgt sei. Wäre das Navigationssystem bereits serienmäßig
eingebaut gewesen, hätten somit die Kosten hiefür in den steuerlich
anerkannten Anschaffungskosten ohne weiteres Platz gehabt. Da das Kfz auch
überwiegend betrieblich genutzt
werde, sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die
Betriebsprüfung die Nachrüstung nicht anerkannt
hätte.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 2001 wurde die Bw. unter Bezugnahme auf ihre Berufung
mittels Vorhaltes (vom 22. Oktober 2004) aufgefordert, ein Fahrtenbuch
über die betrieblich veranlassten
Reisen vorzulegen bzw. die
betrieblichen Fahrten darzulegen.
Weiters wäre die jährliche Kilometerleistung des Fahrzeuges
nachzuweisen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 15. November 2004
wurde mitgeteilt, dass ein Fahrtenbuch nicht geführt und deshalb nicht
vorgelegt werden könne. Die
jährliche Kilometerleistung sei
jedoch an Hand von Servicerechnungen und Tachoständen mit durchschnittlich
16.500 km ermittelt worden. Die
betrieblichen Fahrten würden sich
aus den anlässlich der Betriebsprüfung vorgelegten Belegen über
den Wareneinkauf (Wein) ergeben (Graz, Südsteiermark, Burgenland) und
betragen in etwa 3.000 km im Jahr. Die betrieblichen Fahrten im
Ortsbereich L. würden in etwa ein Zehntel der Gesamtkilometerleistung, d.s.
rund 1.600 km, ausmachen. Dazu käme der Besuch verschiedener
ausländischer Weingüter (ca. 5.000 km) sowie von anderen
Haubenlokalen im In- und Ausland (ca. 3.500 km). An
privaten Fahrten würden
jährlich ca. 2.200 km (Besuch der Eltern in der Obersteiermark,
diverse sonstige Fahrten) anfallen.
Als Folge dieser Vorhaltsbeantwortung wurden vom Finanzamt
die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 und 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen, da im
"Berufungsverfahren (betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2001) Tatsachen und
Beweise neu hervorgekommen" seien, die auch "eine neue Sachentscheidung
(betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000) hervorgerufen" hätten. So
hätte der steuerliche Vertreter (erstmals) in der Vorhaltsbeantwortung die
durchschnittlichen jährlichen Kilometerleistungen des Kfz dargestellt,
wovon jedoch nur 4.600 km als beruflich
veranlasste Fahrten steuerlich anzuerkennen seien.
Hinsichtlich der Fahrten zu anderen Gastronomiebetrieben
(3.500 km) sowie zu diversen ausländischen Weingütern (5.000 km) sei
eine für deren steuerliche Anerkennung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988
("Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung....") geforderte
nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung nicht
anzunehmen.
Ausgehend von einer jährlichen Kilometerleistung von
durchschnittlich 16.500 km sei daher laut Finanzamt von einer weitaus
überwiegend für private
Zwecke erfolgten Kfz-Nutzung auszugehen, wobei aus
Vereinfachungsgründen die amtlichen Kilometergelder als Kfz-Aufwand
(S 4,90 mal 4.600 km) angesetzt würden:
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1999:
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2000:
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AfA - Passat
|
12.500,00
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12.500,00
|
Restbuchwert - Passat
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37.500,00
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AfA - Audi A4
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20.625,00
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Kfz-Kosten lt. Buchhaltung
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31.929,59
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36.127,16
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Anlagenverkauf
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40.000,00
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Privatanteil
bisher
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-12.000,00
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-12.000,00
|
Aufwand gesamt
lt. Buchhaltung:
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32.429,59
|
54.752,16
|
Aufwand
gesamt lt. FA:
|
22.540,00
|
22.540,00
Gegen die
- unter Zugrundelegung obiger Ziffern ergangenen -
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 hat die Bw. rechtzeitig Berufung erhoben
und wurde diese der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Im Zuge des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens wurde
schließlich seitens des steuerlichen Vertreters der Bw. am
18. Oktober 2005 eine, an Hand der Belegsammlung überarbeitete
Kilometer-Aufstellung über die im Jahr 2001
betrieblich zurückgelegten
Kilometer (die sich in etwa auch auf die gegenständlichen Streitjahre 1999
und 2000 umlegen ließe) vorgelegt. Darin sind neben den im Inland
durchgeführten, dem Wareneinkauf (Wein) dienenden Fahrten (ca.
3.000 km) noch - tageweise
aufgegliedert - betriebliche Fahrten zu diversen Großmärkten,
Lagerhäusern, Baumärkten, Floristen, Obstmärkten, etc. im
Ausmaß von ca. 6.000 km enthalten (nicht mehr jedoch die in der
Vorhaltsbeantwortung angeführten Auslandsfahrten). Daneben wurden
noch für die wöchentlichen Fahrten zum Fischeinkauf nach G. und
für die täglichen Fahrten zur Bank (Post) im Ortsbereich L. "pauschal"
jeweils 1.000 km als betrieblich
veranlasst angesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Kfz-Kosten sind bei betrieblicher Veranlassung als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ob nun Kfz-Aufwendungen mit den
tatsächlichen Kosten anzusetzen sind oder ob das amtliche Kilometergeld
geltend gemacht werden kann, hängt davon ab, ob das Kfz Gegenstand des
Betriebsvermögens ist (VwGH 29.11.1994, 93/14/0150). Die Beantwortung
dieser Frage wiederum hat nach der überwiegenden Art der Nutzung zu
erfolgen, wobei das Verhältnis der privaten zur betrieblichen Nutzung an
Hand der gefahrenen Kilometer zu ermitteln und vom Steuerpflichtigen
nachzuweisen (zB durch ein Fahrtenbuch) oder zumindest glaubhaft zu machen ist
(vgl. Doralt, EStG4, § 4
Tz 330, Stichwort "Kraftfahrzeugkosten").
Im vorliegenden Fall hat die Bw. zwar kein Fahrtenbuch
geführt, doch kann auf Grund der Aktenlage (ua. der Vorhaltsbeantwortung
vom 15. November 2004) davon ausgegangen werden, dass die
durchschnittliche jährliche
Gesamtkilometerleistung rd.
16.500 km betragen hat.
Somit bleibt - unter Bedachtnahme auf die
"Überwiegensregelung" - die Frage zu klären, ob die Bw. -
mangels Führung eines Fahrtenbuches - zumindest glaubhaft machen hat
können, in welchem Umfang sie ihren PKW
betrieblich (bzw. privat) benutzt
hat.
Das Finanzamt hat nun, ausgehend von der
Vorhaltsbeantwortung das Jahr 2001 betreffend, das Ausmaß der
betrieblich veranlassten Fahrten mit
4.600 km (d.s. rd. 28 % von 16.500 km) angenommen und diese
Kilometeranzahl (diesen Prozentsatz) auch auf die Streitjahre 1999 und 2000
umgelegt. Wenn nun zwar die Verhältnisse des Jahres 2001
grundsätzlich nichts über die Verhältnisse in den Streitjahren
aussagen, so stellen sie nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates
doch zumindest einen Anhaltspunkt dafür dar, in welchem Umfang - bei
unbestrittenermaßen nahezu identen betrieblichen Verhältnissen in
allen drei Jahren - schätzungsweise betriebliche Fahrten auch in den
Jahren 1999 und 2000 angefallen sind. Bei dieser Schätzung folgt der
unabhängige Finanzsenat jedoch der im Zuge des zweitinstanzlichen
Berufungsverfahrens vorgelegten, im Gegensatz zur ursprünglichen
Vorhaltsbeantwortung (vom 15. November 2004) wesentlich
detaillierteren Aufstellung vom 18. Oktober 2005. Darin hat die Bw.
nunmehr - nach nochmaliger Durchsicht ihrer Belegsammlung - glaubhaft dargetan,
dass sie an betrieblich veranlassten
Inlandsfahrten rd. 9.000 km im
Jahr zurückgelegt hat.
Zu den darüber hinausgehenden, "pauschal"
hinzugerechneten Inlandskilometern von
jeweils 1.000 km (tägliche
Fahrten zur Bank nach L. sowie dem wöchentlichen Fischeinkauf nach G. )
wird bemerkt: In den als betrieblich veranlasst anerkannten 9.000
Kilometern sind - zum Teil sogar mehrmalige - wöchentliche G.
-Fahrten enthalten und ist nicht davon auszugehen, dass für den
Fischeinkauf jede Woche noch eine
weitere, zusätzliche Fahrt erforderlich gewesen ist. Ähnliches gilt
für die "täglichen" Fahrten zur Bank (Post) nach L. , da anzunehmen
ist, dass die Bankgeschäfte im Rahmen der - nahezu täglichen -
sonstigen betrieblichen Fahrten erledigt werden. Aus diesem Grund werden daher
nur die Hälfte davon - insgesamt 1.000 km - als
betrieblich veranlasst anerkannt.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
jährlich durchschnittlich ca. 16.500 km und davon 10.000 km
(9.000 km + 1.000 km) betrieblich bedingt zurückgelegt worden sind, ergibt
sich also ein Überwiegen der
betrieblichen Nutzung des Kfz, und zwar im Ausmaß von rd.
60 %.
Dies bedeutet, dass die
tatsächlichen Kfz-Kosten (1999:
S 44.429,59 und 2000: S 69.252,16) - gekürzt um einen
40%-igen Privatanteil (1999: S 17.771,84 und 2000: S 27.700,86)
- als Betriebsausgabe anzuerkennen sind:
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1999:
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2000:
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AfA - Passat
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12.500,00
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12.500,00
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Restbuchwert - Passat
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37.500,00
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AfA - Audi A4
|
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20.625,00
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Kfz-Kosten lt. Buchhaltung
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31.929,59
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36.127,16
|
Anlagenverkauf
|
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40.000,00
|
Privatanteil
bisher lt. Bw.
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-12.000,00
|
-12.000,00
|
Aufwand gesamt
lt. Buchhaltung:
|
32.429,59
|
54.752,16
|
Aufwand
gesamt lt. FA:
|
22.540,00
|
22.540,00
|
Aufwand
gesamt lt. BE:
|
26.658,00
|
41.551,00
Der bisher vom Finanzamt als
Betriebsausgabe anerkannte Kfz-Aufwand war daher um S 4.118,00 (1999) und
um S 19.011,00 (2000) zu erhöhen.
Dies führt zu folgender Neuberechnung der
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
|
|
1999:
|
2000:
|
Lt. FA:
|
374.519,00
|
553.285,00
|
Lt.
BE:
|
370.401,00
|
534.274,00
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter (in ATS und Euro)
Graz, am 7.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-G/05
- Stammnummer
- 19290
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF