Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1904-W/04
Schätzung eines Taxiunternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1904-W/04vom 19.11.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch St., vom
25. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vom 18. Mai und 28. Juni 2004 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2002
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 2000 bleiben unverändert. Die Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) betreibt das Taxigewerbe als Einzelunternehmer. Als
Betriebsfahrzeug dient ein Taxi-KfzKombi und werden Fahrten zur
Personenbeförderung als auch Botenfahrten durchgeführt.
Im Rahmen einer
Betriebsprüfung (BP) über den Zeitraum 2000 bis 2002 wurde folgender
Sachverhalt festgestellt:
1.) Zum Ablauf
der BP: Die BP wäre in den Räumlichkeiten der Steuerberatungskanzlei
erfolgt und am 21. November 2003 vor der Kanzlei die Besichtigung des Fahrzeuges
im Beisein des Bw. und seiner Gattin sowie einer Kanzleisachbearbeiterin Frau H.
durchgeführt worden. Ein Aktenvermerk über die Details des
Taxibetriebes und die Besichtigung des Fahrzeuges wäre vom Bw. Vorort auch
unterzeichnet worden.
Anlässlich
der Besichtigung des Fahrzeuges hätte der Bw. folgende Angaben
gemacht:
- Die Dauer
einer durchschnittlichen besetzten Fahrt: 3 bis 4 Kilometer, - die
Anteile der Lehrfahrten: ca. 30 bis 40% - keine Privatfahrten
Weiters wurden
folgende Unterlagen vorgelegt.
Einnahmen-
Ausgabenrechnung
Belege
Excel
Tabellen (4/2001-12/2002) - Erlöse (Papier und Datei)
Einnahmenaufzeichnungen
- Kalender
Auf Basis der
vorgelegten Unterlagen und Belege sowie den Aufzeichnungen ausgewiesenen
Kilometerleistungen wäre von der BP eine Erlöskalkulation erstellt und
erhebliche Differenzen festgestellt worden. Diese wäre dem Steuerberater
übergeben und auf Aufklärung ersucht worden:
2.) Der Bw.
hätte weiters Aufzeichnungen über gefahrene Tageskilometer,
Erlös/Tag, Tageslosungen und Treibstoffverbrauch geführt, diese
Aufzeichnungen hätten jedoch nicht mit den in den Reparaturrechnungen
ausgewiesenen Kilometerständen wie folgend dargestellt
übereingestimmt:
|
Belegart
|
Datum
|
KM
|
KM
lt Auswertung
|
Tageserlös
|
Vortag
|
Folgetag
|
W.
|
07.08.2002
|
122.959,00
|
123.039,00
|
53,50
|
122.976,00
|
123.103,00
|
W.
|
08.10.2002
|
126.772,00
|
127.170,00
|
97,70
|
127.068,00
|
127.226,00
|
Annahme:
KM-Stand lt Liste = Stand am Tagesende
|
➔
7.8.02 /
|
Vortag
bereits höher
|
|
➔
8.10.02 /
|
Vortag
bereits höher
3.) Die in
Punkt 2 getroffene Feststellung veranlasste die BP weiters, die erklärten
Tageslosungen (2001 und 2002) nach mathematischen Grundsätzen ("Benford -
Analyse")auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu
überprüfen.
Dabei wäre
festgestellt worden, dass die gebuchten Erlöse eine nach mathematisch -
statistischen Erkenntnissen unwahrscheinliche Struktur aufweisen würden
("Benford - Analyse"), woraus zu schließen sei, dass diese nicht
rechnerisch aus den tatsächlichen Geschäftsvorfällen ermittelt,
sondern erfunden wurden. Die Analyse würde davon ausgehen, dass
zufällig entstandene Zahlenreihen mit ihren Anfangszahlen einer
Normalverteilung unterliegen (erwartete Anzahl - Linie). Wenn die
tatsächlichen Werte (Balken) erheblich von dieser Vorgabe abweichen, sei
der Schluss zulässig, dass diese Zahlenreihe nicht zufällig entstanden
wäre.
Weiters
wäre festgestellt worden, dass der in den Aufzeichnungen ausgewiesene
Durchschnittsverbrauch (12 Liter) nicht mit den für das verwendete
Fahrzeug vorgegebenen Standardverbrauch (7-8 Liter) übereinstimmen
würde. Dabei wäre berücksichtigt worden, dass der Bw. ca. 25-35%
seiner Gesamtfahrten als Überlandfahrten (Botenfahrten) abgewickelt
hätte. Die in den Aufzeichnungen angeführten Kilometerstände und
Kilometerleistungen würden somit nicht den Tatsachen entsprechen, sondern
darauf schließen lassen, dass Manipulationen am Kilometerzähler
vorgenommen worden wären.
4.) Den
vorgelegten Aufzeichnungen wäre weiters zu entnehmen gewesen, dass jene
Fahrten, die nicht der gewerblichen Personenbeförderung dienen, wesentlich
mehr als 20% der Gesamtfahrten ausgemacht hätten. Ein Vorsteuerabzug von
den KFZ-Kosten sei daher nicht zulässig und nicht anzuerkennen.
Die Differenzen
vom 7. August und 8. Oktober 2002 hätten in der Folge aufgeklärt, die
Kalkulation der BP auf Basis der Angaben des Bw. jedoch nicht geklärt
werden können.
Dem Bw. und
Steuerberater seien die vorläufigen BP-Feststellungen per RSb-Brief
mitgeteilt und über die Durchführung von weiteren Erhebungen (bei der
Fa. W., usw.) informiert worden. Im Zuge einer Besprechung vom 12.
Jänner 2004 wären dem Steuerberater die Ergebnisse sämtlicher
Erhebungen betreffend Reparaturrechnungen zur Ermittlung der
Kilometerstände wie folgt dargelegt worden:
|
Belegart
|
Datum
|
KM
|
KM
lt Auswertung
|
Tageserlös
|
Vortag
|
Folgetag
|
W.
|
19.06.2001
|
79.236,00
|
78.930,00
|
0,00
|
78.909,00
|
79.009,00
|
W.
|
25.01.2002
|
107.353,00
|
107.495,00
|
109,40
|
107.370,00
|
107.589,00
|
W.
|
07.08.2002
|
122.959,00
|
123.039,00
|
53,50
|
122.976,00
|
123.103,00
|
W.
|
08.10.2002
|
126.772,00
|
127.170,00
|
97,70
|
127.068,00
|
127.226,00
|
W.
|
26.11.2002
|
130.659,00
|
131.195,00
|
274,56
|
130.671,00
|
131.271,00
|
Annahme:
KM-Stand lt Liste = Stand am Tagesende
|
➔
19.6.01 /
|
Folgetag
niedriger als am
|
|
|
Vortag
der Rechnung?
|
|
➔
25.1.02 /
|
Vortag
bereits höher?
|
|
➔
7.8.02 /
|
Vortag
bereits höher?
|
|
➔
8.10.02 /
|
Vortag
bereits höher?
|
|
➔
26.11.02 /
|
Vortag
bereits höher?
Die gesamten
Kalkulationsunterlagen wären in der Folge übermittelt und im Zuge der
Schlussbesprechung folgender Feststellungskatalog besprochen worden.
1. Die Angaben
des Bw. während der Fahrzeugbesichtigung wären von der BP beibehalten
worden (Dauer einer durchschnittlich besetzten Fahrt: 3 - 4 Km, Anteil der
Leerfahrten: 30-40%, Privatfahrten: keine).
2. Die
Reparaturrechnungen der Fa. W. und Kilometerstanddifferenzen von den
Rechnungen 19. Juni 2001 und 25. Jänner 2002 wären ungeklärt
geblieben (fragliche Km-Stände).
Das
betriebliche Taxi-Kfz "Taxi-KfzKombi" wäre am 12. August 2000 als
Gebrauchtwagen erworben worden und hätte der Km-Stand am 17. Juni 2000 lt.
Aufstellung der Fa. W. 38.592 Km betragen. Im Zuge der Schlussbesprechung
wäre bekannt gegeben worden, dass der Km-Stand vom 12. September 2000 ca.
50.000 Km betragen hätte, im Kaufvertrag wäre über den Km-Stand
jedoch keine Angabe gemacht worden. Eine derart hohe Kilometerleistung von ca.
11.400 Km in den beiden Monaten vor dem Kauf würde auch nicht den
allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Daher wäre
den Angaben des Bw. Glauben geschenkt und der Anfangskilometerstand per 12.
September 2000 auf 50.000 Km korrigiert worden.
3.
Ziffernanalysen - Treibstoffverbrauch - Kalkulation
Die
erklärten Tageslosungen hätten eine stark von der Normverteilung
abweichende Struktur aufgewiesen und seien daher weitere Verprobungen
vorgenommen worden. Die Excel-Aufzeichnungen des Bw. hätten insgesamt
444 Taxilosungen, davon 165 Doppel- bzw. Dreifachlosungen ergeben. Zu
dieser ungewöhnl. Häufung an Mehrfachlosungen wäre vom Bw. nicht
Stellung genommen worden. In den Excelaufzeichnungen wäre weiters der
durchschnittliche Treibstoffverbrauch angegeben worden. Da die Ermittlung des
Treibstoffverbrauches auf Basis der ausgewiesenen Kilometerstände nicht
möglich gewesen wäre, sei lt. Ansicht der BP davon auszugehen, dass
zusätzl. Grundaufzeichnungen über
Kilometerstände geführt, jedoch nicht vorgelegt worden
wären.
Der
Treibstoffverbrauch lt. Aufzeichnungen von durchschnittl. 12 Liter
würden zudem nicht dem Standardverbrauch von 7 bis 8 Liter
entsprechen, wenn auch 25 bis 35% der Gesamtfahrten als Überlandfahrten
abgewickelt worden wären. Der Bw. würde besonders schnelle Fahrten
durchführen und daher vom Treibstoffverbrauch überdurchschnittlich
liegen, auch hätte es einen großen Anteil an Flughafenfahrten
gegeben.
Der Sachverhalt
wäre von der BP wie folgt gewürdigt worden:
Von der BP
wären somit insgesamt folgende Mängel der Aufzeichnungen und
Auffälligkeiten der Erlösstruktur festgestellt worden:
- Grundaufzeichnungen
- nicht aufbewahrt (Km-Stand bei Tankung - Basis für Kalender)
- Die
vorgelegten (Kalender)Aufzeichnungen würden nicht mit den Belegen
übereinstimmen (Diff. W.-Rechnungen)
- 165
Mehrfachlosungen von insgesamt 444 Losungen
- Die
Tageslosungen wären gerundet worden
Angaben des
Bw. bei der Fahrzeugbesichtigung:
Dauer
einer durchschnittlichen besetzten Fahrt: rd. 3,5 Kilometer
Anteil
der Leerfahrten: rd. 35%
Privatfahrten:
0%
Weiters:
Kilometerleistungen
und -stände des Fahrzeuges auf Grund der Angaben und vorgelegten Unterlagen
des Abgabepflichtigen im Prüfungszeitraum
Kalkulation
exklusive Spanienfahrt Ende Dezember 2001 (Kalkulation abzüglich
Nettoerlös: ATS 24.545,46)
Anteil
der Flughafenfahrten - Basis 2000 (keine Erlösdifferenz)
Die materielle
Richtigkeit der Aufzeichnungen wäre daher in Zweifel gezogen und auf Basis
der Angaben des Bw. während der Fahrzeugbesichtigung eine Kalkulation des
durchschnittl. Kilometerertrages vorgenommen worden. Die vom Bw. ausgewiesenen
Jahreskilometerleistungen seien dabei übernommen, jedoch der
Kilometerertrag den Angaben des Bw. bei der Fahrzeugbesichtigung angepasst
worden.
Auf Basis dieser Daten wäre folgende Zuschätzung
für die Jahre 2001 u. 2002 vorgenommen worden:
|
KALKULATION
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
1
bis 11/02
|
Nettoerlös
lt. Erklärung
|
34.902,00
|
240.911,82
|
14.139,64
|
|
Treibstoffaufwand
lt. Erklärung (netto)
|
|
|
|
|
Treibstoffpreis
lt. Ermittlung BP (Liter - netto)
|
|
|
|
|
Verbrauch
/ 100 km
|
|
|
|
|
Kalkulatorische
Km-Leistung auf Basis Treibstoffverbrauch
|
|
|
|
Durch
BP ermittelte Gesamtkilometerleistung
|
2.640,33
|
28.567,89
|
19.075,67
|
|
Gesamt-Km-Leistung
auf Basis Treibstoffverbrauch
|
|
|
|
|
Kilometerertrag
lt. Tarif
|
17,6
|
18,49
|
1,39
|
|
Kalkulatorischer
Bruttoerlös
|
46,470
|
528.220
|
26.,540
|
|
Kalkulatorischer
Nettoerlös
|
42.245
|
480.200
|
24.127
|
|
Nettoerlös
lt. Erklärung
|
34.902,00
|
240.911,82
|
14.139,64
|
|
|
|
|
|
d.s.
11/12
|
Kalkulationsdifferenz
lt. BP
|
7.343
|
239.288
|
9.988
|
9.155
|
zusätzlicher
Treibstoffaufwand (netto)
|
|
|
|
|
zusätzlicher
Lohnaufwand
|
|
|
|
|
Gewinnzurechnung
(netto)
|
7.343
|
239.288
|
9.988
|
9.155
|
Gewinnzurechnung
gerundet
|
|
240.000,00
|
10.000,00
|
9.100,00
|
Vorsteuerkorrektur
|
|
|
|
|
Diesel
und Öle
|
13.919,32
|
36.680,81
|
1.966,03
|
|
Reparatur
und Service
|
2.449,56
|
39.745,95
|
2.676,28
|
|
Garagierung
|
83,34
|
13.845,07
|
795,65
|
|
Reifen
|
5.333,00
|
10.658,00
|
415,83
|
|
Summe
der Aufwendungen
|
21.785,22
|
100.929,83
|
5.853,79
|
5.365,97
|
Vorsteuer
daraus
|
4.357,04
|
20.185,97
|
1.170,76
|
1.073,19
An der Schlussbesprechung der
BP hätte der Steuerberater nur zu Beginn der Schlussbesprechung
teilgenommen und die Sachbearbeiterin Frau H. diese fortgeführt. Nach
Beendigung dieser wären per Fax weitere Ausführungen zum
Prüfungsabschluss vorgebracht worden.
Dazu wäre
von der BP wie folgt angemerkt worden:
Bei
den vorgelegten Kalendern hätte es sich um die eigentlichen
Grundaufzeichnungen gehandelt, da für die Berechnung des
Treibstoffverbrauches eigene Aufzeichnungen geführt worden wären, die
den Aufzeichnungen im Kalender vorgelagert sind.
Die
vom Bw. vorgebrachten Einwände (z.B.: Spanienfahrt) wären von der BP
bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (BP-Bericht) berücksichtigt
worden.
Die
vom Steuerberater vorgelegten Berechnungen würden erheblich von den Angaben
des Bw. abweichen und folgende Differenzen ergeben:
|
|
Bw.
(Stpfl.)
|
Steuerberater
nach SB
|
Privatfahrten
|
0%
|
ca.
20%
|
Leerfahrten
|
30-40%
|
45%
|
Durchschnittliche
Fahrt
|
3-4 km
|
7 km
In
der Berechnung des Steuerberaters wäre jedoch die Schaltung des Taxameters
bei Stillstand des Fahrzeuges nicht angesetzt worden, welches wesentliche
Auswirkungen auf den Kilometerertrag hätte.
Weiters
würde angemerkt, dass durch eine Änderung der Kalkulationsparameter
die von der BP vorgenommene Kalkulation soweit geändert werden könne,
dass keine Erlösdifferenzen auftreten. Jedoch sei zu beachten, dass diese
Parameter möglichst nahe bei der Realität zu liegen haben. Den Angaben
des Bw. bei der Fahrzeugbesichtigung vor dem Erkennen der steuerlichen
Konsequenz wäre daher mehr Glauben zu schenken als den Berechnungen des
Steuerberaters nach der Schlussbesprechung ohne konkrete Begründung der
Änderung dieser Parameter.
In der form-
und fristgerechten Berufung wurde eingewendet:
Beim
geprüften Unternehmen würde es sich um ein Kleinstunternehmen handeln
und der Bw. nur ein Fahrzeug besitzen und im 61. Lebensjahr stehen. In
Anbetracht dieser Umstände wäre der BP-Bericht von 48 Blatt
auffallend ausführlich und würde auf immanente Zweifel an Methoden und
Ergebnis hindeuten. Diese hätte mehrere Monate lang mit Unterbrechungen
gedauert und die BP zur Rechtfertigung sehr ausführlich den Ablauf der BP
angeführt. Üblicherweise würde dies zur Begründung einer
Schätzung nicht notwendig sein.
In erster Linie
hätte sich die BP auf den ihr als ungenügend erscheinenden
Kilometerertrag gestützt. Dies sei jedoch auf Grund der besonderen
Betriebsumstände nämlich pauschale Fernfahrten, Alter des Bw., das
Fehlen einer Taxifunkeinrichtung und der Wesensart des Bw. (überholte
Methoden der Betriebsführung) zurückzuführen. Z.B. würde der
Bw. als Grundprinzip der Fuhrpraxis die Rückkehr zum Standplatz als
"Schwalbe" anführen, welches erheblich mehr Leerkilometer verursache bzw.
bereits in Vergessenheit geraten wäre.
Die BP
hätte ohne Vorhaltungen die Behauptung erwiesener Falschheit der
Grundaufzeichnungen aufgestellt und eine Schätzung mittels
"Benford-Methode" angekündigt.
In der Folge
hätten zwei von drei Kilometerstandsdifferenzen auf Fehlerbehebungen
zurückgeführt und zur Gänze aufgeklärt bzw. lediglich eine
Differenz wegen fragwürdiger und unleserlicher Angaben auf den Durchschlag
der Werkstattrechnung nicht geklärt werden können.
Überraschenderweise hätte die Prüferin während der
Weihnachtstage nochmals die Werkstatt besucht und einen neuerlichen
Datenabgleich durchgeführt.
Betreffend den
Treibstoffverbrauch wurde eingewendet, dass ein Verbrauch von 7 bis 8 Liter
- im überwiegenden Stadtverkehr - lediglich bei Fahrzeugen kleinerer
Klassen zu bewerkstelligen sei. Der ECE-Normverbrauch würde unter sehr
günstigen Rahmenbedingungen ermittelt und ausdrücklich nicht dem
Stadtzyklus berücksichtigen.
Die
Besichtigung des Fahrzeuges bei klirrender Kälte hätte keine besseren
Erkenntnisse über die Betriebsverhältnisse geliefert und die
Äußerung des Bw. "er fahre keinen Kilometer privat" bzw. "eine
durchschnittliche Fahrt führe nur über 3 bis 4 Kilometer"
wäre einer subjektiven und von Furcht geprägten Verfassung entsprungen
und sei daher objektiv gesehen nicht einer gutachterlichen Beurteilung zu Grunde
zu legen. Diesbezüglich hätte die Innung des Taxigewerbes die
Einsichtnahme in die ihr vorliegende Leerkilometerstudie in Aussicht
gestellt.
Die
Vorhaltungen der BP, wonach aus den Abweichungen die Schlussfolgerung zu ziehen
seien, dass Manipulationen am Kilometerzähler vorgenommen worden
wären, würde zudem völlig im Widerspruch zu den Besprechungen
stehen.
Bezüglich
der Benford-Analyse wurde eingewendet, dass die üblichen Losungen von
S 100,00 bis S 130,00 nach der Euro-Umstellung zu Losungen von
€ 7,00 bis € 9,00 geführt hätten. Ein Vergleich
der Anfangsziffern hätte völlig diametrale Ergebnisse erbracht. Die
Erfahrungen der Wirtschaftsprüfungskanzlei mit dem Einsatz dieser Methode
bei Großunternehmen würde den Schluss nahe legen, dass sich deren
Einsatz beim Unternehmen mit 8 bis 10 Datensätzen pro Tag von selbst
verbieten würde (z.B. Statistikexperte Prof.Dr. W.E.).
In der
rechtlichen Würdigung der BP würden somit vier Mängel aufgezeigt,
die allesamt nicht zutreffend bzw. schlüssig seien:
Belege:
die nicht aufbewahrten Grundaufzeichnungen würde es nicht geben, weshalb
sie auch nicht aufbewahrt hätten werden können
Einnahmenaufzeichnungen
- Kalenderdie (behauptete) mangelnde Übereinstimmung der
maßgeblichen Kalenderaufzeichnungen mit den Werkstattbelegen der Fa. W.
hätte sich als unschlüssig erwiesen, diesbezüglich würde auf
einen Beleg verwiesen, auf den im Durchschlagsverfahren allenfalls noch eine
fünfstellige Zahl mit der Ziffer sechs davor erkennbar aufscheinen
würde.
Excel
Tabellen (4/2001-12/2002) - Erlöse (Papier und Datei)Die 165
Mehrfachlosungen (von insgesamt 444) würden sich offenbar auf die
Erlöse von Einzelfahrten beziehen. Sollten die durchschn. Km der besetzten
Fahrstrecke nur 3 bis 4 Km betragen, wäre solche Häufung gleicher oder
ähnlicher Losungen nicht verwunderlich, da zwangsläufig der Taxameter
in diesem engen Bandbereich zu ähnlichen bzw. vergleichbaren Fahrpreisen
kommen müsste.
Einnahmen-
AusgabenrechnungDie angeführte Rundung der Tageslosungen würde
sinnwidrig zur "Strafverschärfung" herangezogen und hätte der Bw.
damit korrekterweise lediglich die erhaltenen Trinkgelder in die erklärten
Losungen einbezogen. Daraus würden sich zufolge der Euro-Rundung gleiche
Beträge ergeben.
In der Folge
wären die sehr subjektiven Ausführungen des Bw. und die Divergenzen
zwischen Kilometerleistung und Kilometerständen zur Grundlage einer
Kalkulation gemacht worden, deren Ergebnis mit der Realität des
Fahrbetriebes des bereits älteren Bw. wenig zu tun hätte. In der
Umsatzermittlung würde von einer Erlöserhöhung von 10%
gesprochen, während die tatsächliche Abweichung auf eine Erhöhung
von S 325.404,- lt. Erklärung auf S 565.404,- lt. BP lauten
würde.
Der Bw.
würde in äußerst bescheidenen Verhältnissen leben und dem
Geschäftserfolg "Transport sensibler Untersuchungsproben, die innerhalb
kürzester Zeit in ganz Österreich (bis Vorarlberg) zugestellt werden
müssen" gemäß
§ 12 Abs. 2 Zi 2b UStG der
Vorsteuerabzug betr. Kfz-Kosten versagt werden. Diese hätten im ersten
"Normaljahr" 2001 nach einer wenig erfolgreichen Lenkertätigkeit im Ausland
und wieder aufgenommenen Fuhrwerkstätigkeit allein S 20.186,- betragen
und entspreche dem Lebensunterhalt des Bw. mit Gattin für zwei Monate. Die
Kompatibilität dieser Gesetzesnorm mit dem EU-Gemeinschaftsrecht würde
ausdrücklich bezweifelt und damit gleiche Sachverhalte nämlich der
Transport von Gütern je nach Konzession unterschiedlich behandelt. Auch
wäre nicht erhoben worden, ob in Fällen solcher Transporte
Personenbegleitung erforderlich sei.
Weiters wurde
eingewendet, dass die Gattin des Bw. zu Unrecht als Buchhalterin in die
gestellten Vorwürfe der Manipulation hineingezogen worden wäre, z.B.
betreffend die spätere Behauptung bzgl. Vernichtung von Uraufzeichnungen.
Die Buchhalterin (Gattin) wäre jedoch dazu nie befragt worden. Der Bw.
hätte betreffend den Modus Belegsammlung und einzige Grundaufzeichnung
mehrmals mit den Referenten beim zuständigen Finanzamt Rücksprache
gehalten und im Jahre 1999 nach einer unselbständigen Tätigkeit im
Ausland den Taxibetrieb wieder aufgenommen. Entsprechend hätte der Bw. nur
gebundene Bücher (Tageskalender mit Stundeneinteilung) verwendet und
persönlich die Eintragungen und Ablesung vom geeichten Taxameter
vorgenommen.
Bezüglich
Umsatzsteuer würde zudem die Bescheidbegründung den Denkgesetzen
widersprechen, da lt. geltender Rechtslage nur der Anteil für Botenfahrten
von mehr als 20% vom Gesamtumsatz zur Untersagung des Vorsteuerabzuges
führe. Durch die BP sei der Umsatz pauschal um € 10.000,- erhöht
und dadurch die Quote der Botenfahrten auf 17% (somit unter 20% ) gesenkt
worden. Der Bw. stelle daher den Antrag, die gesamte Vorsteuer von
€ 1.243,60 (bisher € 72,84) zum Abzug zuzulassen und
ergäbe dies eine Gutschrift von € 1.170,76 (bisher
€ 0,01).
Die BP nahm zur
Berufung wie folgt Stellung:
A)
Ablauf der Betriebsprüfung:
Die BP
wäre am 17. November 2003 in den Räumen der Kanzlei des Steuerberaters
Dr. G. begonnen und am 19. Februar 2004 ebendort abgeschlossen worden. Im
Zeitraum von drei Monaten (inklusive Unterbrechung zur Weihnachtszeit) wäre
zur Gewährung des Parteiengehörs dem Bw. und seinem Steuerberater
mehrmals die Gelegenheit gegeben worden, zu den Feststellungen der BP Stellung
zu beziehen (siehe TZ. 16 im BP-Bericht). Seitens des Steuerberaters
wäre immer wieder auf das Alter (61 Jahre) und die schwierige Situation des
Bw. verwiesen und auch die mangelnden Taxibranchenkenntnisse als steuerlicher
Vertreter ins Treffen geführt worden, daher wäre die BP um der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung zu tragen bzw. eine
Benachteiligung des Bw. durch diese Umstände hintan zuhalten besonders
bemüht gewesen, den Verfahrensablauf korrekt abzuwickeln und die
inhaltlichen Feststellungen im Rahmen des Parteiengehörs so genau wie
möglich in allen Schriftsätzen zu dokumentieren.
B)
Zuschätzunq
Die BP
hätte eine Kalkulation auf Basis des durchschnittlichen Kilometerertrages
vorgenommen. Dabei wären alle Angaben des Bw. während der
Fahrzeugbesichtigung und während der Schlussbesprechung berücksichtigt
worden.
Dauer
einer durchschnittlichen besetzten Fahrt: rd. 3,5 Kilometer
Anteil
der Leerfahrten: rd. 35%
Privatfahrten:
0%
weiters:
Kilometerleistungen
und -stände des Fahrzeuges auf Grund der Angaben und vorgelegten Unterlagen
des Bw. im Prüfungszeitraum
Kalkulation
exklusive Spanienfahrt Ende Dezember 2001 (Kalkulation abzüglich
Nettoerlös: ATS 24.545,46)
Anteil
der Flughafenfahrten - Basis 2000 (keine Erlösdifferenz)
Die vom Bw.
ausgewiesenen Jahreskilometerleistungen seien übernommen und lediglich der
unglaubwürdige Kilometerertrag den Angaben des Bw. bei der
Fahrzeugbesichtigung angepasst worden.
Der im
Prüfungszeitraum (2000 bis 2002) erklärte Kilometerertrag in Höhe
von ATS 9,20 bis 11,20 würde einem durchschnittlichen Kilometerertrag vor
mehr als zehn Jahren entsprechen und trotz aller besonderen Umstände (auf
Grund der Angaben des Bw. berücksichtigt) als nicht schlüssig
erscheinen.
Auf Grund der
Tatsache, dass der Bw. steuerlich vertreten sei, wären die komplexe
Kalkulationsmaterie, sämtliche Feststellungen zuerst mit dem Steuerberater
besprochen worden.
Die vom Bw.
erklärten Tageslosungen wären von der BP auf ihre Struktur untersucht
worden, da die Verteilung der Anfangsziffern (Benfordanalyse) eine stark von der
Normverteilung abweichende Struktur aufgewiesen hätte. Dies sei auf die
geringe Bandbreite der möglichen Tageslosungen zurückzuführen und
damit keine allzu hohe Aussagekraft - die BP hätte diese Tatsache lediglich
zum Anlass genommen noch weitere Verprobungen durchzuführen.
Zum
Treibstoffverbrauch wäre festgestellt worden, dass der ausgewiesene
Durchschnittsverbrauch (12 Liter) nicht mit dem für das verwendete
Fahrzeug, einem Taxi-KfzKombi, vorgegebenen Standardverbrauch (7 bis 8 Liter)
übereinstimmen würde. Dabei wäre berücksichtigt worden, dass
der Bw. ca. 25-35% seiner Gesamtfahrten als Überlandfahrten (Botenfahrten)
abgewickelt hätte. Der Bw. hätte sich dahingehend geäußert,
dass der Bw. auch besonders schnelle Fuhren erledige und daher sein
Treibstoffverbrauch überdurchschnittlich hoch gewesen wäre. Weiters
hätte der Bw. einen hohen Anteil an Flughafenfuhren
durchgeführt. Es hätte sich jedoch nicht wie in der
Berufungsstellungnahme fälschlicherweise angegeben, um einen "schweren"
Mercedes der E Klasse, sondern um ein mittleres Fahrzeug der Klasse C
gehandelt.
Die am 18. Dezember 2003
durchgeführte weitere Erhebung bei der Fa. W. betreffend
Reparaturrechnungen zur Ermittlung der Kilometerstände hätte
Differenzen ergeben, wobei lediglich die Differenzen vom 07. August und 08.
Oktober 2002 auf Grund der Unterschiede zwischen Annahme- und Rechnungsdatum vom
Steuerberater aufgeklärt hätten werden können, die restlichen
Stände wären bis heute ungeklärt geblieben. Als Argument
hätte der Steuerberater Unleserlichkeit auf den Belegen etc.
angeführt.
Betreffend die
Angaben des Bw. bei der Betriebsbesichtigung am 21. November 2003 (Dauer einer
durchschnittlichen besetzten Fahrt: rd. 3,5 Kilometer, Anteil der Leerfahrten:
rd. 35%, Privatfahrten: 0%) wäre seitens des Steuerberaters behauptet
worden, dass diese Angaben auf Grund der Kälte während der
Besichtigung und der ängstlichen Verfassung des Bw. gegenüber der BP
gemacht worden wären. Diese Behauptungen würden der Lebenserfahrung
widersprechen. Dem Schluss des Bw. sei lt. Ansicht der BP nicht zu folgen,
sondern kommen die Angaben im Abgabenverfahren der ersten Befragung
erfahrungsgemäß dem tatsächlichen Geschehen am nächsten.
Die Abgabenbehörde hat nach freier Überzeugung zu würdigen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§167 BAO). Die
Behörde sei daher berechtigt, einer Erklärung des Bw. vor der Kenntnis
ihrer abgabenrechtlichen Wirkung, mehr Glauben zu schenken, als einer
späteren zweckdienlichen Berichtigung. Die Berichtigung der Angaben
wäre in einem Schreiben vom 4. März 2004 nach der Schlussbesprechung
(19. Februar 2004) und auch in der Berufung versucht worden. Von der BP
wäre diesen Angaben, wie bereits im BP-Bericht dargestellt, kein Glauben
geschenkt worden, da diesen Behauptungen keine geeigneten Daten oder
Aufzeichnungen zu Grunde liegen würden.
Von der BP
wurden somit folgende Mängel der Aufzeichnungen und Auffälligkeiten in
der Erlösstruktur festgestellt:
1)
Nichtaufbewahrung der Grundaufzeichnungen (KM-Stand bei Tankung - Basis für
Kalender)
2) Die
vorgelegten Aufzeichnungen (Kalender) würden nicht mit den Belegen
übereinstimmen (Differenz W.-Rechnungen)
4) 165
Mehrfachlosungen von insgesamt 444 Losungen
5) Die
Abrundung der Tageslosungen auf runde Beträge (---0)
ad 1) Laut
Angaben des Steuerberaters wären Grundaufzeichnungen nicht geführt
worden. Da es aber offensichtlich derartige Grundaufzeichnungen gegeben
hätte, (sonst wäre die rechnerische Ermittlung des
Treibstoffverbrauches nicht möglich gewesen), gehe die BP davon aus, dass
diese Grundaufzeichnungen vom Bw. vernichtet worden wären, um der
Finanzbehörde die Möglichkeit einer Überprüfung und
Abstimmung mit den erklärten Werten zu nehmen. ad 2) Die
Aufzeichnungen des Bw. hätten somit nicht mit der Realität
übereingestimmt und diese nicht den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt
(Höhe des Erlöses) wiedergegeben. Eine Klärung des Sachverhaltes
wäre weder vom Bw. noch von seinem steuerlichen Vertreter erbracht
worden. Die mangelnde Übereinstimmung der Kalenderaufzeichnungen mit
den Werkstattbelegen der Fa. W. sei somit nicht geklärt. ad 3)
Die 165 Mehrfachlosungen wären auf Grund der ähnlich lang dauernden
Fahrten laut Steuerberater durchaus realistisch. Dazu sei zu bemerken, dass
selbst wenn Fahrten ähnlich lange dauern, auf Grund der Tatsache, dass es
sich um Tageslosungen (Summe der einzelnen Geschäftsfälle eines ganzen
Tages) und nicht um einzelne Geschäftsfälle handelt, mathematisch
äußerst unwahrscheinlich ist, dass so viele exakt gleich hohe
Tageslosungen entstehen. ad 4) Laut steuerlicher Vertretung würden
sich die Rundungen der Tageslosungen aus dem Umstand, dass der Bw. sein
Trinkgeld versteuere, ergeben. Dazu sei anzuführen, dass es sich um
Tageslosungen handelt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nur dann auf Null enden,
wenn jeder Fahrgast das Entgelt für die einzelne Fahrt mittels Trinkgeld
aufrundet. Eine Tatsache, die nach den Angaben des Bw. in Hinblick auf die
schlechte Auftragslage im Taxigeschäft nicht unbedingt realistisch
erscheint und auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens
entspricht.
Die
Umsatzerhöhung beziehe sich weiters auf den Umsatzsteuerprozentsatz in
Höhe von 10% und nicht wie vom Steuerberater angenommen auf die
Erhöhung der Bemessungsgrundlage. D.h. die 10%igen Erlöse wären
um den jeweils angeführten Betrag, resultierend aus der Kalkulation,
erhöht worden.
Weiters sei zur
Kalkulation anzumerken, dass weder im laufenden Verfahren noch im
Berufungsbegehren der Bw. oder sein steuerlicher Vertreter eine in gleicher
Weise ziffernmäßig untermauerte und unter Beweis gestellte Rechnung
der Kalkulation der BP entgegen gestellt hätte, dass die Schätzung der
BP durch Verletzung der Denkgesetze zustande gekommen sei.
C)
Vorsteuerabzug von den KFZ-Kosten:
Die Bestimmung
nach § 12 (2) Zi 2b UStG normiert, dass Leistungen nicht als für
das Unternehmen ausgeführt gelten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung,
Miete oder dem Betrieb von Pkw, Kombinationskraftwagen oder Krafträder
stehen, ausgenommen Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen
Personenbeförderung dienen. Die jährliche Fahrleistung des
betrieblichen Taxi-KfzKombi hätte insgesamt 28.272 Kilometer betragen,
davon wären auf Botenfahrten 9.196,33 Kilometer entfallen. Dies bedeute,
dass das Kfz zu rund 33% den Botenfahrten gedient hätte. Da der
Schätzung laut BP die ermittelten Kilometer zu Grunde gelegt worden
wären, ändere die Zuschätzung nichts am Ausmaß der
Kfz-Nutzung. Ein Vorsteuerabzug für Kfz-Kosten stehe daher nicht zu.
Zur Klarstellung sei auszuführen, dass der Steuerberater sich in seiner
Berechnung auf die Höhe des Erlöses, die BP sich auf die
zurückgelegte Entfernung (Kilometer) und somit auf das Ausmaß der
Nutzung beziehen würde. Es gehe nicht an, dass für die gleichen
Kilometer auf Grund unterschiedlicher verrechneter Kilometersätze,
unterschiedliche Nutzung ausgewiesen würde.
In der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP ersuchte der Bw. um die
Darlegung jener Schlussfolgerung, welche zum Vorwurf "vernichteter"
Grundaufzeichnungen geführt hätte. Lt. Angaben des Bw. seien die
Eintragungen tagfertig in einem gebundenen Kalenderbuch - Originaleintragungen
einschließlich Trinkgelder gerundet - erfolgt. Weiters wurde um die
Bekanntgabe der Gesprächsteilnehmer und der Gesprächszeitpunkt der
letzten Erhebung bei der Fa. W. ersucht.
Dazu nahm die
BP wie folgt ergänzend Stellung:
1.)
"Vernichtete Grundaufzeichnungen":
In den
vorgelegten (Excel)Aufzeichnungen wäre der durchschnittliche
Treibstoffverbrauch ermittelt worden. Da eine solche Ermittlung des
Treibstoffverbrauches an Hand der ausgewiesenen Kilometerstände am
Tagesende nicht möglich sei, wäre die BP davon ausgegangen, dass noch
zusätzliche Grundaufzeichnungen über Kilometerstände geführt
und der BP trotz Ersuchen (e-mail vom 2. Februar 20004) nicht vorgelegt worden
wären. Auch in den vorgelegten Kalendern würde es keine zu den
entsprechenden Tankungen korrespondierenden Kilometeraufzeichnungen
geben.
2.)
"Erhebung der BP bei der
Fa. W.":
In der
Besprechung am 2. Dezember 2003 wäre dem Steuerberater ein Schriftsatz
übergeben worden u. a. betreffend zwei fragliche Kilometerstände auf
Grund der in der Belegsammlung gefundenen W.-Rechnungen. Am 18. Dezember
2003 wäre von der BP eine weitere Erhebung bei der Fa. W. betreffend
die Reparaturrechnungen/Kilometerstände gemacht worden und hätten sich
weitere fragliche Kilometerstände ergeben. Die Auskünfte der
Fa. W. würden nicht auf mündliche Angaben, sondern auf von der
Fa. W. ausgehobene Garantieberechnungen basieren und wäre bereits im
Zuge des BP-Verfahrens dem Steuerberater bzw. Bw. zur Verfügung gestellt
worden.
In einer
weiteren Folge ergänzte der Bw., dass der Tatbestand "vernichtete
Grundaufzeichnungen" nicht nachvollziehbar sei. Die buchführende Gattin des
Bw. (des unmittelbar nach der BP verunglückten Bw.) hätte wiederholt
überzeugend erläutert wie die bekannten Excel-Aufzeichnungen aus der
Grundaufzeichnung in Verbindung mit den Tankrechnungen entwickelt worden
wären.
Bzgl. der
Erhebungsresultate bei der Fa. W. wurde um Akteneinsicht ersucht, um
allfällige weiterhin abweichende Kilometerangaben zu verifizieren. Bei den
aufgeklärten Differenzen seien bereits Umstände in der
Zusammenführung von Daten aufgetreten, die den Begründungsgehalt bzgl.
des Vorwurfs von Datenmanipulation relativieren würde. Auf die Relevanz der
Maßgeblichkeit der Anwendung staatl. relevanter Verfahrensmethode sei
angesichts der geringen Datenmenge nicht einzugehen. Die relevanten Unterlagen
(Erhebungen) wurden in der Folge dem Bw. zur Kenntnis gebracht.
In der am 12. November 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Bereits im
Jahre 1983 wäre eine BP erfolgt, welche eine Nachzahlung von S 160.000,-
ergeben hätte. Im Jahre 1999 hätte der Bw. eine
Bonitätsbestätigung des Finanzamtes und der Krankenkasse erhalten, um
ein Kfz zu kaufen und das Taxigewerbe wieder aufzunehmen.
Die
Krankenkasse hätte in der Folge trotz Intervention des Steuerberaters
erhöhte Beiträge ab 1999 vorgeschrieben und würden Zahlungen bis
heute erfolgen. In diesem Zusammenhang teilte der Bw. weiters mit, dass der
Steuerberater vor ca. drei Wochen seine Vertretung gekündigt
hätte.
Auf Grund eines
Verkehrsunfalls mit Totalschaden am Folgetag der Schlussbesprechung wäre
der Bw. am Rückgrad verletzt worden und bereits mit 62 Jahren in Pension
gegangen. Der Schaden des Kfz sei von der Versicherung ersetzt worden.
Bereits bei der
Vorprüfung wäre der Treibstoffverbrauch ein Prüfungspunkt gewesen
und hätte der Bw. zumindest teilweise den Kilometerstand auf den
Tankrechnungen verzeichnet. Auch würden nur wenige Kunden kein Trinkgeld
geben. Der Bw. wäre lange Zeit als Überlandfahrer und nur ca. 8 bzw. 9
Jahre als Taxilenker tätig gewesen und daher oft nur den ihm nächst
bekannten Taxistand angefahren bzw. zurückgefahren worden.
Die BP stellte
weiters ergänzend fest, dass auf sämtliche Taxirechnungen keine
Kilometerangaben erfolgt wären und die Tageslosungen häufig auf Null
enden bzw. runde Beträge beinhalten würden. Der Bw. hätte
lediglich Excel-Tabellen auf Basis der Kalenderaufzeichnungen erstellt und in
der Folge in das Kassabuch eingetragen. Die BP hätte jedoch die
Kilometerangaben des Bw. übernommen und lediglich die Erlöse pro
gefahrenen Kilometer auf Basis der statistischen Taxitarife lt. Taxiinnung neu
berechnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist
insbesondere, wenn der Abgabepflichtige über seien Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind (Abs. 2). Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die
Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Zu schätzen ist lt. ständiger Rechtsprechung des
VwGH jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die
er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht
vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der
qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die
Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die
solcherart dem Grunde nach gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer
Begründetheit, im beschrittenen Weg, in ihrer Schlüssigkeit und
Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen. D.h. die Behörde hat aufzuzeigen,
von welchen Ermittlungsergebnissen tatsächlicher Art sie ausgegangen ist
und auf welche Weise (Schätzungsmethode) sie zu den
Schätzungsergebnissen gekommen ist (vgl. Stoll, BAO-Komm., S 1927f).
Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen
festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben
(VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der
Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei
abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von
Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem
Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten
im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den
tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Nach ständiger Rechtsprechung hat weiters die
Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem.
§°167 Abs 2 BAO).
Im vorliegenden
Fall bekämpft der Bw. die Schätzung dem Grunde und der Höhe nach.
Der Bw. wendet ein, dass die BP von Fahrten im Ausmaß von durchschnittlich
3,5 Kilometern ausgegangen wäre und somit nicht die tatsächlichen
Kilometererträge herangezogen worden wären. Bei Besichtigung des
Fahrzeuges bei klirrender Kälte hätte der Bw. in subjektiver von
Furcht geprägter Verfassung angegeben, dass eine durchschnittliche Fahrt
ca. 3 bis 4 Kilometer betragen hätte und keine privaten Kilometer gefahren
worden wären. Diese Angaben seien daher nicht zu berücksichtigen. Beim
Bw. würde es sich um ein Kleinstunternehmer handeln, und die Kalkulation
des Bw. die erklärten Kilometererträge bestätigen. Vom Bw.
wären zudem zwei von drei Kilometerstandsdifferenzen aufgeklärt
worden, jedoch hätte die BP überraschenderweise einen weiteren
(dritten) Werkstattbesuch und einen neuerlichen Datenabgleich durchgeführt.
Auch wären die besonderen Umstände des Betriebes (pauschale
Fernfahrten, Alter des Bw. und überholte Fahrpraxis wie Schwalbe) nicht
berücksichtigt worden.
Die
Grundaufzeichnungen seien weiters vollständig vorhanden und nicht unrichtig
erstellt worden und die Heranziehung der "Benford-Methode" bei Unternehmen
zwischen 8 und 10 Datensätzen pro Tag nicht objektiv. Auch sei der
Treibstoffverbrauch von 7 bis 8 Litern im überwiegenden Stadtverkehr
lediglich von Fahrzeugen kleinerer Klasse zu bewerkstelligen.
Die rechtliche
Würdigung der BP sei mit Mängeln behaftet, da es diese nicht
aufbewahrte Belege nie gegeben hätte, die mangelnde Übereinstimmung
der Einnahmenaufzeichnungen mit den Kalenderaufzeichnungen der Fa. Wiesenthal
sich als unschlüssig erwiesen hätte, die 165 Mehrfachlosungen von
insgesamt 444 Losungen sich auf Einzelfahrten beziehen würden, bei Fahrten
zwischen 3 bis 4 Km nicht unüblich wären und die Rundung der
Tageslosung erhaltene Trinkgelder betreffen würde und daher sinnwidrig zur
Strafverschärfung herangezogen worden wären. Der Gattin des Bw.
wäre zu Unrecht Manipulationen bzw. die Vernichtung der Uraufzeichnungen
vorgeworfen worden.
Die subjektiven
Ausführungen des Bw. wären letztlich zur Grundlage der Kalkulation
gemacht worden. Zudem würde die Kompatibilität des
Umsatzsteuergesetzes betreffend Vorsteuerabzug bezweifelt und die
Bescheidbegründung diesbezüglich widersprüchlich.
ad
Zulässigkeit der Schätzung)
Zur
Schätzungsbefugnis ist auszuführen, dass die Aufzeichnungen des Bw.
über die gefahrenen Tageskilometer, Erlöse und Treibstoffverbrauch
zumindest teilweise nicht mit den Reparaturrechnungen übereinstimmen bzw.
aufgeklärt werden konnten. Der Bw. nahm persönlich die Eintragung der
Taxameter-Ablesung auf einen Tageskalender mit Stundeneinteilung vor,
Aufzeichnungen des Kilometerstandes zu den entsprechenden Tankrechnungen
(Km-Stand bei Tankung) gibt es jedoch nicht. Der Bw. bestreitet den Tatbestand
der vernichteten Grundaufzeichnungen als nicht nachvollziehbar, da die
Excel-Aufzeichnungen über den durchschnittlichen Treibstoffverbrauch aus
den Grundaufzeichnungen in Verbindung mit den Tankrechnungen entwickelt worden
wären. Eine Überprüfung der Aufzeichnungen konnte jedoch insofern
nicht vorgenommen werden, da mangels Kilometerstandaufzeichnungen die Ermittlung
des durchschnittlichen Treibstoffverbrauches nicht nachvollziehbar ist. Der Bw.
versuchte somit, die einzelnen Mängel zu erklären, eine
vollständige Aufklärung der erhobenen Differenzen lt.
Reparaturrechnungen sowie Kilometerstandaufzeichnungen gibt es jedoch nicht.
Die
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gründet sich somit auf für
bestimmte Zeiträume festgestellte Veränderungen in den
Kilometerständen lt. Erhebungen bei der Fa. Wiesenthal und fehlenden
Kilometeraufzeichnungen auf den Tankrechnungen. Die Schätzung erfolgte
daher dem Grunde nach jedenfalls zu Recht. Die Schätzungsbefugnis ist somit
dem Grunde nach begründet.
ad
Schätzungsergebnis)
Betreffend das
Schätzungsergebnis ist auszuführen, dass bei einer kalkulatorischen
Schätzung der unter Berücksichtigung der betrieblichen
Verhältnisse ermittelte Kilometerertragswert der Schätzung zu Grunde
gelegt wird. Die kalkulatorischen Sätze, Aufschläge können aus
dem Vergleich des geprüften Betriebes selbst oder externen Werten wie
Branchenerfahrung gewonnen werden. Die Behörde hat jedoch in erster Linie
stets den besonderen betrieblichen Bedingungen Rechnung zu tragen und ist eine
den wahrscheinlichen Ergebnissen möglichst nahe kommende Schätzung
anzustreben (Stoll, BAO, S 1934f).
Im vorliegenden
Fall erfolgte die Schätzung auf Grund der Angaben des Bw. betreffend
durchschnittliche Fahrt von 3,5 Km, keine Privatfahrten und Leerfahrten von rund
35% und darauf basierenden Kilometerertragswerten von 17,6 und 19,38 sowie 1,39
für den Zeitraum 2001 und 2002. Dabei wurde Gesamtkilometerleistung
entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigt.
Der Bw. wendet
ein, dass die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen lt. BP unrichtig erfolgt und
der erklärte Kilometerertrag von S 9,20 und S 11,20 auf die besonderen
Umstände des Bw. wie Alter, pauschale Fahrten, Fehlen einer
Taxifunkeinrichtung und Fahrten auf das Zurückkehren an den Standplatz nach
der Art "Schwalbe" zurückzuführen wäre. Die BP hätte die
Grundaufzeichnungen als unrichtig bzw.
fehlend bezeichnet und eine Schätzung auf Basis der
"Benford-Methode" angekündigt. Die
ermittelten Kilometerstandsdifferenzen wären in der Folge teilweise
aufgeklärt worden, die Prüferin hätte jedoch
überraschenderweise einen weiteren Datenabgleich durchgeführt. Der
Treibstoffverbrauch von 7 bis 8 Liter
sei nur von leichten Fahrzeugen kleinerer Klasse zu bewerkstelligen und
würde auch der ECE-Normverbrauch unter günstigen Bedingungen ermittelt
und auch nicht den Stadtzyklus berücksichtigen. Die "Benford-Analyse"
wäre lt. Statistikexperten nur bei Großunternehmen und nicht bei
Unternehmen mit 8 bis 10 Datensätzen pro Tag heranziehbar. Die
übliche Losung hätte nach der
Euro-Umstellung ca. € 7 bis 9 ergeben und ein Vergleich der Anfangsziffern
somit diametrale Ergebnisse ergeben.
Der Bw. wendet
weiters ein, dass es die nicht aufbewahrten Belege nicht geben würde und
auch die mangelnde Übereinstimmung der Kalenderaufzeichnungen mit den
Werkstattbelegen sich als nicht schlüssig erwiesen hätte. Vor allem
wäre die Äußerung des Bw. im Zuge der Fahrzeugbesichtigung bzgl.
durchschnittliche Fahrt von 3 bis 4 Km und keine private Fahrten aus subjektiven
von Furcht geprägter Verfassung heraus entstanden und sei daher nicht zu
berücksichtigen.
Zu den
Einwendungen ist auszuführen, dass lt. Kalenderaufzeichnungen der
durchschnittliche Treibstoffverbrauch rund 12 Liter beträgt. Entgegen den
Angaben des Bw. wurde jedoch auf den Tankrechnungen der Km-Stand nie vermerkt,
d.h. es wurden diesbezüglich keine Aufzeichnungen vorgelegt. Eine
Überprüfung des Treibstoffverbrauches konnte somit nicht vorgenommen
werden. Der Bw. benutzte einen Taxi-KfzKombi als Taxi-Kfz mit einem
Standardverbrauch von 7 bis 8 Liter. Auch die Berücksichtigung der
Einwendung betreffend Überlandfahrten von ca. 35 % und schnelles Fahren
kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates diesen festgestellten
Sachverhalt nicht ausräumen. Somit ist auf den ungeklärten
Durchschnittsverbrauch von 12 Liter Treibstoff zu verweisen.
In der Berufung
wird weiters das Vorliegen einer Übereinstimmung der Kalenderaufzeichnungen
mit den Werkstattbelegen eingewendet. Dazu ist festzustellen, dass zwar zwei
Differenzen vom 7. August und 8. Oktober 2002 aufgeklärt werden konnten,
nicht jedoch drei weitere Kilometerstanddifferenzen. Die Aufklärung dieser
Mängel erfolgte somit nur teilweise. Es gab somit Manipulationen des
Tachometerstandes und konnte die Tatsache der Nichtübereinstimmung der
Reparaturrechnungen mit den Kalenderaufzeichnungen nur teilweise aufgeklärt
werden.
Betreffend die
Angaben des Bw. im Zuge der Kfz-Besichtigung ist weiters festzustellen, dass lt.
Angaben des Gruppenvorstehers der Taxiinnung lt. Artikel vom 11. Dezember 1997
in der Tageszeitung Kurier eine durchschnittliche Fahrt im innerstädtischen
Bereich mit ca. 5 Km angegeben wird. Unter Berücksichtigung dieser Angaben,
der teilweisen Aufklärung der festgestellten Km-Standdifferenzen erscheint
dem Unabhängigen Finanzsenat die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
auf Basis eines Kilometererlöses lt. Angaben der Taxiinnung als sachlich
gerechtfertigt den Umständen des vorliegenden Falles Rechnung zu tragen
(Alter des Bw., Fehlen einer Taxifunkeinrichtung, Durchführung von
pauschalen Fahrten und zumindest teilweise Rückkehr zum Ausgangsstandplatz
bzw. zum nächstbekannten Standplatz). Auch ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die Berücksichtigung von privaten Fahrten
von zumindest 10% als glaubhaft zu beurteilen und somit bei der Kalkulation zu
berücksichtigen.
Auf Grund des
vorliegenden Sachverhaltes ist somit die Schätzung zu Umsatz und Gewinn auf
Basis der Divergenzen bzgl. Kilometerstände, Aufzeichnungsmängel und
fehlende Überprüfbarkeit in Hinblick auf den Treibstoffverbrauch dem
Grunde nach jedenfalls berechtigt. Die Schätzung gründet sich auf
Mängel der Aufzeichnungen betreffend Kilometerstandsaufzeichnungen und
festgestellte Kilometerstandsdifferenzen. Die Kalkulation für den Zeitraum
2000 bis 2002 ist jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf
Basis der Kilometererträge lt. Wiener Taxitarif bezüglich
durchschnittliche Taxifahrten von 5 Km lt. Angaben der Taxiinnung in Höhe
von S 16,13 und € 1,17 wie nachfolgend dargestellt sowie rund 40%igen
Leerfahrtenanteil und unter Berücksichtigung von Privatfahrten von ca. 10%
durchzuführen. Die Einwendungen des Bw. erscheinen in diesem Zusammenhang
als glaubhaft und sind geringere durchschnittliche Kilometerfahrten in
Anbetracht der teilweise aufgeklärten Feststellungen auch als
wahrscheinlich der Höhe nach zu beurteilen, mit dem Ziel der Wahrheit
möglichst nahe zu kommen. Dazu ist weiters auszuführen, dass es im
Wesen jeder Schätzung liegt, dass die auf solche Weise ermittelten
Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Einkünfte oder
Einnahmen nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad
erreichen können. Die der Schätzung innewohnende Unsicherheit muss
aber lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige,
der begründeten Anlass zu Schätzung gibt, hinnehmen und zwar auch
dann, wenn sie zufällig gegen ihn ausschlagen sollte. Der Berufung ist
somit in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
Die
kalkulatorische Ermittlung des Kilometerertrages basierend auf eine
durchschnittliche Taxifahrt von 5 Km und einem 40%igen Leerfahrtenanteil ergibt
eine Zuschätzung in Höhe von S 134.000,- und € 4.000,- für
die Jahre 2001 und 2002. Die Kilometererträge und Kalkulation wurden wie
folgt ermittelt:
|
Berechnung einer
durchschnittlichen Taxifahrt
|
|
|
12.12.1997
bis
6.6.2001 (in S)
|
07.06.2001
bis
31.12.2001 (in S)
|
ab
1.1.2002 (in €)
|
|
|
Tag
|
Nacht
|
Tag
|
Nacht
|
Tag
|
Nacht
|
Grundtaxe
|
|
26
|
27
|
28
|
29
|
2,00
|
2,10
|
1. Kilometer
|
|
11
|
14
|
13
|
16
|
0,89
|
1,11
|
Weitere Kilometer lt. Angabe
(bis 4 Kilometer)
|
3
|
39
|
48
|
45
|
54
|
3,27
|
3,93
|
Weitere Kilometer lt. Angabe
(ab 4 Kilometer)
|
1
|
12
|
14
|
12
|
14
|
0,87
|
1,02
|
Anzahl der Wartezeiten /
Kilometer
|
2
|
20
|
20
|
20
|
20
|
1,2
|
1,5
|
Funkzuschlag
|
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Telefonzuschlag
|
|
6,5
|
6,5
|
7
|
7
|
0,50
|
0,50
|
Gepäckzuschlag
|
|
1,3
|
1,3
|
1,4
|
1,4
|
0,10
|
0,10
|
Durchschnittlicher
Erlös
|
|
115,8
|
130,8
|
126,4
|
141,4
|
9,13
|
10,26
|
Abzug für Leerfahrten
40%
|
|
|
|
|
|
|
|
Durchschnittlicher
kalkulatorischer Erlös
|
|
60,48
|
78,48
|
75,84
|
84,84
|
5,478
|
6,156
|
Anteil der
Tagfahrten
|
|
42,336
|
53,088
|
3,835
|
Anteil der
Nachtfahrten
|
|
23,544
|
27,573
|
2,001
|
Durchschnittlicher
Gesamterlös
|
|
65,88
|
80,661
|
5,836
|
Kilometerertrag
|
|
13,18
|
16,13
|
1,17
|
Kalkulation
|
|
2000
(S)
|
2001
(S)
|
2002
(€)
|
Nettoerlös
lt. Erklärung
|
34.902,00
|
240.911,82
|
14.139,64
|
Treibstoffaufwand
lt. Erklärung (netto)
|
|
|
|
Treibstoffpreis
lt. Ermittlung BP (Liter - netto)
|
|
|
|
Verbrauch
/ 100 km
|
|
|
|
|
|
|
|
Kalkulatorische
Km-Leistung auf Basis Treibstoffverbrauch
|
|
|
|
|
|
|
Durch
BP ermittelte Gesamtkilometerleistung
|
2.640,33
|
28.567,89
|
19.075,67
|
Privatfahrten
|
|
-3000
|
-2000
|
Gesamt-Km-Leistung
auf Basis Treibstoffverbrauch
|
|
|
|
Kilometerertrag
lt. Tarif
|
15,64
|
16,13
|
1,17
|
Kalkulatorischer
Bruttoerlös
|
41.294,76
|
412.410,06
|
19.978,53
|
Kalkulatorischer
Nettoerlös
|
37.541
|
374.918,23
|
18.162,30
|
Nettoerlös
lt. Erklärung
|
34.902,00
|
240.911,82
|
14.139,64
|
|
|
|
|
Kalkulationsdifferenz
lt. BE
|
0
|
134.006
|
4.022,66
|
Kalkulationsdifferenz
gerundet
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1904-W/04
- Stammnummer
- 31487
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF