RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1904-W/04

Schätzung eines Taxiunternehmers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1904-W/04vom 19.11.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| | 134.000 | 4.000 | zusätzlicher Treibstoffaufwand (netto) | | | | zusätzlicher Lohnaufwand | | | | Gewinnzurechnung (netto) | | 134.006 | 4.000 | Gewinnzurechnung gerundet | | 134.000,00 | 4.000,00 | Vorsteuerkorrektur | | | | Diesel und Öle | 13.919,32 | 36.680,81 | 1.966,03 | Reparatur und Service | 2.449,56 | 39.745,95 | 2.676,28 | Garagierung | 83,34 | 13.845,07 | 795,65 | Reifen | 5.333,00 | 10.658,00 | 415,83 | Summe der Aufwendungen | 21.785,22 | 100.929,83 | 5.853,79 | Vorsteuer daraus | 4.357,04 | 20.185,97 | 1.170,76 Bezüglich der Heranziehung der "Benford-Analyse" als Schätzungsbegründung wird angemerkt, dass Statistikmethoden zwar als Indiz herangezogen werden können, jedoch im vorliegenden Fall nicht als entscheidungswesentlich beurteilt werden kann. Der Einwendung betreffend gehäufter ähnlicher Losungen und vergleichbaren Erlösen in Hinblick auf 165 Mehrfachlosungen von insgesamt 444 Losungen sowie Trinkgelder und gerundete Losungen in Hinblick auf Umstellung der Währung S auf den € wurde unter Verweis auf die obigen Ausführungen berücksichtigt. In Hinblick auf die teilweise Anerkennung der Einwendungen des Bw. bezüglich eine durchschnittliche Taxifahrt, Berücksichtigung von Privatfahrten und Heranziehung eines niedrigeren Kilometererlöses wurde nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates den Einwendungen des Bw. ausreichend Rechnung getragen. Betreffend den Berufungspunkt Vorsteuerkorrektur ist festzustellen, dass die Regelung nach § 12 Abs. 2 Z 2b UStG für Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder Betrieb von Personenkraftwagen (Kfz) einen Ausschluss des Vorsteuerabzuges vorsieht, (da die Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten). D.h. sie dienen auch dann nicht dem Unternehmen, wenn sie etwa ausschließlich unternehmerisch verwendet werden. Der Vorsteuerausschluss gilt nicht für jene Kfz, die zumindest 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung dienen (Kolacny/Caganek, UStG, § 12 Pkt. 14). Zum Einwand bezüglich Versagung des Vorsteuerabzuges für Kfz im gemeinschaftsrechtlichen Bereich ist auszuführen, dass bis zum In-Kraft-Treten einheitlicher Regelungen die Mitgliedstaaten Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug beibehalten können (Art 17 Abs. 6 der 6.MWSt-RL). Die gänzliche Versagung des Vorsteuerabzuges für Personenkraftwagen steht somit auch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten mit der Rechtslage in Einklang (vgl. VwGH 21.9.2006, 2004/15/0074; sowie 25.2.2003, 99/14/0336, 22.12.2005, 2002/15/0060 und 28.6.2006, 2003/13/0066). Die Regelung stellt somit auf die überwiegende Verwendung des Kfz zum Zweck der gewerblichen Personenbeförderung ab. Maßgeblich für Zwecke des Vorsteuerabzuges ist grundsätzlich die überwiegende eigentliche unternehmerische Verwendung bzw. Ausmaß der Nutzung. Ein Kfz dient z.B. auch dann ausschließlich der gewerblichen Vermietung, wenn der Vermieter fallweise Kontrollfahrten unternimmt (VwGH 5.4.1989, 85/13/0086). Im vorliegenden Fall liegt der Anteil der Boten- bzw. Transportfahrten des Bw. im Verhältnis der Kilometerleistungen in den Jahren 2000 bis 2002 bei rund 75%, 23% und 33%. Die Verwendung des Kfz für die anderweitige unternehmerische Nutzung bezüglich Boten- und Transportfahrten liegt somit in sämtlichen Streitjahren über 20%, ein Vorsteuerabzug steht somit nicht zu. Die Berufung in diesem Punkt ist daher als unbegründet abzuweisen. Die umsatz- und einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlagen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) werden wie folgt ermittelt. | | 2001 (S) | 2002 (€) | Eink. aus Gew.betrieb lt. Erkl. | 59.661,00 | 2.847,77 | abzgl. USt Kfz-Kosten | -20.185,97 | -1.171,76 | zzgl. Zuschätzung lt. BE | 134.000,00 | 4.000,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 173.475,00 | 5.676,00 | Einkommensteuer | 20.856,00 | 0,00 Umsatzsteuer) | | 2001 (S) | 2002 (€) | Nettoerlös lt Erklärung | 325.403,60 | 19.205,39 | zzgl. Kalkulationsdifferenz | 134.000,00 | 4.000,00 | Steuerpflichtiger Umsatz lt. BE | 459.403,60 | 23.205,39 | davon zu versteuern mit 10 % | 59.946,33 | 5.065,75 | davon zu versteuern mit 20 % | 399.457,27 | 18.139,64 | Steuer | 51.935,00 | 2.827,11 | abziehbare Vorsteuer lt Erklärung | - 23.179,96 | -1.243,60 | Vorsteuerkorrektur lt. BP | 20.185,97 | 1.170,76 | Zahllast lt. BE (gerundet) | 48.941,01 | 2.754,27 Der Berufung war insgesamt teilweise Folge zu geben. Beilage: 6 Berechnungsblätter Wien, am 19. November 2007

Normen und Schlagworte

SchätzungKilometerertragKalkulationKfz-Vorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1904-W/04
Stammnummer
31487
Gültig
19.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF