Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1904-W/04
Schätzung eines Taxiunternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1904-W/04vom 19.11.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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134.000
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4.000
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zusätzlicher
Treibstoffaufwand (netto)
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zusätzlicher
Lohnaufwand
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Gewinnzurechnung
(netto)
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134.006
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4.000
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Gewinnzurechnung
gerundet
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134.000,00
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4.000,00
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Vorsteuerkorrektur
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Diesel
und Öle
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13.919,32
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36.680,81
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1.966,03
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Reparatur
und Service
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2.449,56
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39.745,95
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2.676,28
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Garagierung
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83,34
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13.845,07
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795,65
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Reifen
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5.333,00
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10.658,00
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415,83
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Summe
der Aufwendungen
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21.785,22
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100.929,83
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5.853,79
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Vorsteuer
daraus
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4.357,04
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20.185,97
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1.170,76
Bezüglich
der Heranziehung der "Benford-Analyse" als Schätzungsbegründung wird
angemerkt, dass Statistikmethoden zwar als Indiz herangezogen werden
können, jedoch im vorliegenden Fall nicht als entscheidungswesentlich
beurteilt werden kann. Der Einwendung betreffend gehäufter ähnlicher
Losungen und vergleichbaren Erlösen in Hinblick auf 165 Mehrfachlosungen
von insgesamt 444 Losungen sowie Trinkgelder und gerundete Losungen in Hinblick
auf Umstellung der Währung S auf den € wurde unter Verweis auf die
obigen Ausführungen berücksichtigt. In Hinblick auf die teilweise
Anerkennung der Einwendungen des Bw. bezüglich eine durchschnittliche
Taxifahrt, Berücksichtigung von Privatfahrten und Heranziehung eines
niedrigeren Kilometererlöses wurde nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates den Einwendungen des Bw. ausreichend Rechnung getragen.
Betreffend den
Berufungspunkt Vorsteuerkorrektur ist festzustellen, dass die Regelung nach
§ 12 Abs. 2 Z 2b UStG für Leistungen im Zusammenhang mit der
Anschaffung, Miete oder Betrieb von Personenkraftwagen (Kfz) einen
Ausschluss des Vorsteuerabzuges
vorsieht, (da die Leistungen nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gelten). D.h. sie dienen auch dann nicht dem Unternehmen, wenn
sie etwa ausschließlich unternehmerisch verwendet werden. Der
Vorsteuerausschluss gilt nicht für
jene Kfz, die zumindest 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung
dienen (Kolacny/Caganek, UStG, § 12 Pkt. 14).
Zum Einwand
bezüglich Versagung des Vorsteuerabzuges für Kfz im
gemeinschaftsrechtlichen Bereich ist auszuführen, dass bis zum
In-Kraft-Treten einheitlicher Regelungen die Mitgliedstaaten Ausschlüsse
vom Vorsteuerabzug beibehalten können (Art 17 Abs. 6 der 6.MWSt-RL). Die
gänzliche Versagung des Vorsteuerabzuges für Personenkraftwagen steht
somit auch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten mit der Rechtslage in
Einklang (vgl. VwGH 21.9.2006, 2004/15/0074; sowie 25.2.2003, 99/14/0336,
22.12.2005, 2002/15/0060 und 28.6.2006, 2003/13/0066).
Die Regelung
stellt somit auf die überwiegende Verwendung des Kfz zum Zweck der
gewerblichen Personenbeförderung ab. Maßgeblich für Zwecke des
Vorsteuerabzuges ist grundsätzlich die überwiegende eigentliche
unternehmerische Verwendung bzw. Ausmaß der Nutzung. Ein Kfz dient z.B.
auch dann ausschließlich der gewerblichen Vermietung, wenn der Vermieter
fallweise Kontrollfahrten unternimmt (VwGH 5.4.1989, 85/13/0086). Im
vorliegenden Fall liegt der Anteil der Boten- bzw. Transportfahrten des Bw. im
Verhältnis der Kilometerleistungen in den Jahren 2000 bis 2002 bei rund
75%, 23% und 33%. Die Verwendung des Kfz für die anderweitige
unternehmerische Nutzung bezüglich Boten- und Transportfahrten liegt somit
in sämtlichen Streitjahren über 20%, ein Vorsteuerabzug steht somit
nicht zu. Die Berufung in diesem Punkt ist daher als unbegründet
abzuweisen.
Die umsatz- und
einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlagen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
werden wie folgt ermittelt.
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2001
(S)
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2002
(€)
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Eink.
aus Gew.betrieb lt. Erkl.
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59.661,00
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2.847,77
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abzgl.
USt Kfz-Kosten
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-20.185,97
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-1.171,76
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zzgl.
Zuschätzung lt. BE
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134.000,00
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4.000,00
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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173.475,00
|
5.676,00
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Einkommensteuer
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20.856,00
|
0,00
Umsatzsteuer)
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2001
(S)
|
2002
(€)
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Nettoerlös
lt Erklärung
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325.403,60
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19.205,39
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zzgl.
Kalkulationsdifferenz
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134.000,00
|
4.000,00
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Steuerpflichtiger
Umsatz lt. BE
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459.403,60
|
23.205,39
|
davon
zu versteuern mit 10 %
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59.946,33
|
5.065,75
|
davon
zu versteuern mit 20 %
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399.457,27
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18.139,64
|
Steuer
|
51.935,00
|
2.827,11
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abziehbare
Vorsteuer lt Erklärung
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-
23.179,96
|
-1.243,60
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Vorsteuerkorrektur
lt. BP
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20.185,97
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1.170,76
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Zahllast
lt. BE (gerundet)
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48.941,01
|
2.754,27
Der Berufung
war insgesamt teilweise Folge zu geben.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 19.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1904-W/04
- Stammnummer
- 31487
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF