…als noch Abwicklungsbedarf bestehe. Der amtswegigen Löschung im Firmenbuch (damals Handelsregister) komme nur deklarative Wirkung zu. Nach Lehre und Rechtsprechung erlösche eine GesmbH. erst mit ihrer Vollbeendigung, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden sei. Die vormaligen Geschäftsführer hätten als geborene Liquidatoren fungiert und die Rechnungen berichtigt…
…die Rechtspersönlichkeit solange fort, als noch Abwicklungsbedarf bestehe. Der amtswegigen Löschung im Firmenbuch (damals Handelsregister) komme nur deklarative Wirkung zu. Nach Lehre und Rechtsprechung erlösche eine GesmbH. erst mit ihrer Vollbeendigung, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden sei. Der vormalige Geschäftsführer hätte als geborener Liquidator fungiert…
…bis zu ihrer Vollbeendigung. Die Vollbeendigung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 KStG 1988 liegt - ungeachtet einer allfälligen früheren Löschung im Firmenbuch - vor, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist (siehe VwGH 22.02.1995, 95/15/0016). Gemäß § 4 Abs. 2 KStG endet…
…wurde und daher nach diesem Zeitpunkt keine Bescheide mehr erlassen werden können. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung endet eine GmbH nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung. Man spricht von "Vollbeendigung", wenn durch die Vermögenslosigkeit kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist (in diesem…
…KStG 1988 bewirkte auch die Einstellung der laufenden Geschäftstätigkeit der Bw. nicht die Beendigung von deren Körperschaftsteuerpflicht. Dass seit Konkurseröffnung am 7. Dezember 2006 kein Abwicklungsbedarf gegeben gewesen wäre, wird vom MV zwar vorgebracht, der Akteninhalt und auch die Vorgangsweise des MV belegen aber das…
…bis zu ihrer Vollbeendigung. Die Vollbeendigung einer Kapitalgesellschaft (vgl. § 4 Abs. 2 KStG 1988) liegt - ungeachtet einer allfälligen früheren Löschung im Firmenbuch - vor, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist (vgl. VwGH 22. 02. 1995, 95/15/0016). Dass die Z-L-Verw.-GmbH i. L…
… 4 Abs. 2 KStG 1988) liegt - ungeachtet einer allfälligen früheren Löschung im Firmenbuch - vor, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist (vgl VwGH 22.2.1995, 95/15/0016). Mit Beschluss vom 17.3.1999, 98/13/0088-8, wurde vom VwGH dem Gerichtshof der Europäischen…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erlischt eine GmbH nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, somit erst dann, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr besteht (vgl. VwGH 22.2.1995, 95/15/0016 und VwGH 17.12.1993, 92/15/0121). Auch die Einstellung der Geschäftstätigkeit…
…Bw. und der Tatsache, dass der Betrieb eingestellt gewesen sei, kein Abwicklungsbedarf mehr bestanden habe, aussprechen müssen, dass die Vorschreibung der KöSt zu unrecht erfolgt sei. Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde ein Schreiben des seinerzeitigen Masseverwalters (MV) im Konkurs über das Vermögen der Bw…
…ein Abwicklungsbedarf bestehe. Das wäre insbesondere der Fall, wenn noch Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen wären (VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026). Da die bescheidmäßige Festsetzung von Abgaben und Nebengebühren bereits in den Jahren 2009 bis 2011 erfolgt wäre, bestehe 2013 kein Abwicklungsbedarf…
…über kein Vermögen mehr verfügt. Seit 2001 entfaltet die Bw. keine Geschäftstätigkeit mehr und befindet sich die Bw. in Liquidation. Wenngleich die Bw. sich in Liquidation befindet, erlischt diese nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, wenn somit kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden…
…nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, somit erst dann, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden sei. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Körperschaft habe zwar zur Folge, dass hiedurch das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, welches dem Gemeinschuldner zu dieser…
…vermögensrechtliche Beziehungen abzuklären bzw. abzuwickeln sind, wie das etwa mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren der Fall ist. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt erst dann ein, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr besteht (z.B. VwGH 27.2.2001, 2001/13/0030). Die Korrespondenz ist gemäß § 93 GmbHG mit…
…dass die Mindestkörperschaftsteuerpflicht die Kapitalgesellschaft auch im Konkurs bis zu ihrer Vollbeendigung trifft. Vollbeendigung (vgl § 4 Abs 2 KStG) liegt - ungeachtet einer früheren Löschung im Firmenbuch - vor, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist (vgl VwGH 22.2.19995, 95/15/0016, UFS, 24.2.2003…
…des Verwaltungsgerichtshofes erlischt eine GesmbH nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, somit also, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist (VwGH 22.2.1995, 95/15/0016). Die Körperschaft bleibt bis zur Endverteilung ihres Vermögens steuerfähig (Heidenbauer in Lang/Schuch/Staringer, KStG…
…die rechtliche Existenz der B-Ltd . aber (aus österreichischer steuerlicher Sicht) nicht sofort aus Anlass der Auflösung geendet, sondern dann, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden war, also kein Vermögen mehr vorhanden war und keine Rechtsbeziehungen mehr zu Gläubigern oder Schuldnern bestanden haben (vgl. Ritz, BAO4, …
…weil auf Grund des abgeschlossenen Konkurses, der damit einhergehenden Vermögenslosigkeit und der letztlichen Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch kein Abwicklungsbedarf mehr bestünde, noch nicht beendet. Diese Rechtsansicht übersieht nämlich, dass ein Abwicklungsbedarf auch bei Vermögenslosigkeit noch vorhanden sein kann, wenn eben wie im vorliegenden Fall…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erlischt eine GmbH nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, somit erst dann, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr besteht (vgl. VwGH 22.2.1995, 95/15/0016 und VwGH 17.12.1993, 92/15/0121). Auch die Einstellung der Geschäftstätigkeit…
…vorhanden sei. Sei infolge der Vermögenslosigkeit kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben, trete die Vollbeendigung der Gesellschaft ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe ein Abwicklungsbedarf, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. Nach § 13 Abs.3 Zustellgesetz, sei, falls der Empfänger keine natürliche Person sei, die…
…Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt eine GmbH nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, somit also, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist (vgl. VwGH vom 22.2.1995, 95/15/0016 und vom 17.12.1993, 92/15/0121 mwN)…