Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0265-G/04
Mindestkörperschaftsteuer bei nicht werbender GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-G/04vom 09.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Mindestkörperschaftsteuer fällt auch bei einer im Firmenbuch eingetragenen GmbH an, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, kein Einkommen erwirtschaftet und deren Stammkapital aufgebraucht ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der B.GmbH 8020 Graz, A.Str.,
vertreten durch E.G., 8020 Graz, H.Gasse, vom 21. Juni 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. Mai 2004 betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2002 bis 2003
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die B.GmbH (in der Folge kur Bw. genannt) wurde mit
Notariatsakt vom 6. Dezember 1995 errichtet und mit Eintragung vom
10. Mai 1996 ins Firmenbuch eingetragen. Der
Geschäftszweig der Bw. ist im Firmenbuch mit "Spiel und Wetten"
bezeichnet. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
500.000,00 S. Laut Erhebungen des Finanzamtes wurde im Zuge einer
Nachschau im am 29. 2004 niederschriftlich festgehalten, dass die
Geschäftstätigkeit der Bw. bereits im Oktober 1999 eingestellt
worden sei. Eine Löschung im Firmenbuch sei auf Grund eines
anhängigen Rechtsstreites (Amtshaftungsklage) bislang noch nicht
erfolgt. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde schließlich die
Körperschaftsteuer für Jahre 2002 und 2003 gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 mit jeweils
1.750,00 € festgesetzt. Dagegen brachte die Bw.
Berufung mit der Begründung ein, dass die Bw. seit 1. November 1999 weder
eine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe, noch seit diesem Zeitpunkt
Einkünfte oder Erträge irgendwelcher Art erzielt habe. Das
eingezahlte Kapital sei zu Gänze verbraucht und stünden keine Mittel
für die Bezahlung der Steuer zur Verfügung. Darüber hinaus
stelle die Abgabenfestsetzung eine verfassungswidrige Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes dar. Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.
Juni 2004 wurde das Berufungsbegehren abgewiesen. In der Folge
stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies im wesentlichen auf ihr
bisheriges Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 idF
BGBl. Nr. 680/1994 haben unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften - ausgenommen Organgesellschaften im Sinne des
§ 9 Abs. 2 - für jedes volle Kalendervierteljahr der
bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer zu entrichten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
15.11.1995, 95/13/0101, zum Ausdruck gebracht, dass mit der Bestimmung des
§ 24 Abs. 4 KStG 1988
idF BGBl Nr 680/1994 eine von der Verwirklichung der
Körperschaftsteuertatbestände (Erzielung einer der
Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens) unabhängige
Verpflichtung normiert wurde, eine wie eine Vorauszahlung im Sinne des
§ 45 EStG 1988 zu behandelnde Mindeststeuer im festgelegten
Ausmaß zu entrichten. Für unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften - ausgenommen Organgesellschaften im Sinne des
§ 9 Abs. 2 - , denen die Auswirkung der Anrechnungsregelung
der Norm mangels Entstehens einer tatsächlichen
Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden
Veranlagungszeiträumen nicht zugute kommt, hat die Bestimmung des
§ 24 Abs. 4 KStG 1988
idF BGBl Nr. 680/1994 im Ergebnis einen Steuertatbestand eigener
Art geschaffen. Dieser knüpft als Rechtsfolge
allein an die Eigenschaft als
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft an. Die
Mindestkörperschaftsteuer trifft die Kapitalgesellschaft bis zu ihrer
Vollbeendigung. Die Vollbeendigung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 4 Abs. 2 KStG 1988 liegt - ungeachtet einer
allfälligen früheren
Löschung im Firmenbuch - vor, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist
(siehe VwGH 22.02.1995, 95/15/0016). Gemäß
§ 4 Abs. 2 KStG endet die unbeschränkte
Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die
Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls aber erst in dem Zeitpunkt, in
dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist (sogenannte
Vollbeendigung). Diese Regelung geht somit, wie jene über den Beginn
der persönlichen Steuerpflicht über die zivilrechtliche Bedeutung
hinaus. Inhaltlich bedeutet dies, dass die Steuerpflicht für eine
GmbH jedenfalls bis zur Löschung im Firmenbuch besteht, darüber hinaus
auch dann noch, wenn ein Abwicklungsbedarf besteht, dass heißt bis das
gesamte Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde. Die Steuerpflicht
endet bei einer Kapitalgesellschaft nicht bereits mit Eintritt in die
Liquidation, sondern erst mit der rechtswirksamen Beendigung des
Liquidations-(Abwicklungs) verfahrens (siehe
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly), Die Körperschaftssteuer
KStG 1988, Lexis Nexis, Loseblattsammlung, Band I, Kommentar,
§ 4 Tz. 27ff). Eine Kapitalgesellschaft, die kein
Vermögen besitzt, kann auf Antrag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen auch ohne vorhergehende
Liquidation gelöscht werden. Da die Voraussetzungen für
die Mindestkörperschaftsteuerpflicht im Sinne des
§ 24 Abs.4 Z 1 KStG 1988 idF
BGBl. Nr. 680/1994 an die Dauer des Bestehens der unbeschränkten
Steuerpflicht knüpfen, ist § 4 Abs.2 KStG 1988
für die Feststellung des Vorliegens der Steuerpflicht
heranzuziehen. Danach besteht die Steuerpflicht jedenfalls bis zum
Untergang der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft, unabhängig
davon, ob die Gesellschaft noch werbend tätig ist oder ob ein
Abwicklungsbedarf besteht. Bei Vorliegen eines Abwicklungsbedarfes
besteht die unbeschränkte Steuerpflicht nach dieser Gesetzesstelle auch
noch nach Löschung im Firmenbuch. Im Berufungsfall befindet sich die
Bw. noch nicht einmal im Stadium der Auflösung nach den Bestimmungen der
§ 84 ff GmbHG und ist nach wie vor im Firmenbuch als bestehend ohne
Zusatz "in Liquidation" eingetragen. Auch ein Insolvenzverfahren wurde
nicht eingeleitet. Eine Beendigung der Rechtspersönlichkeit liegt
daher in den Streitjahren jedenfalls nicht vor. Dass die Bw. im
Übrigen aus Gründen eines anhängigen Rechtsstreites im Zuge eines
Amtshaftungsverfahrens eine Löschung im Firmenbuch noch verzögert,
zeigt außerdem deutlich, dass weiters noch ein Abwicklungsbedarf vorhanden
ist und auch aus diesem Grunde die Steuerpflicht noch nicht erloschen
ist. Dass kein Abwicklungsbedarf vorhanden wäre, wird von der Bw. im
Übrigen auch nicht vorgebracht. Ein Einfluss auf die Steuerpflicht
könnte dadurch aber nicht bewirkt werden, da diese jedenfalls -wie
schon dargelegt- erst nach Beendigung der Rechtspersönlichkeit erlischt.
Diese endet aber nicht vor Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, sondern
kann auch darüber hinaus bestehen (siehe auch OGH, 5.10.2000, 6 Ob
208/00g). Die Mindestkörperschaftsteuersteuerpflicht für die
Bw. besteht daher unabhängig davon, ob die Bw. Einkünfte oder
Erträge erwirtschaftet und ob das eingezahlte Stammkapital aufgebraucht
ist. Im Berufungsfall ist die Steuerpflicht schon deshalb noch nicht erloschen,
weil die Rechtspersönlichkeit der Bw. jedenfalls schon auf Grund deren
aufrechter Registrierung im Firmenbuch noch besteht und begründet der
bloße Umstand des Bestehens der Rechtspersönlichkeit für sich
die Steuerpflicht. Den Ausführungen der Bw. hinsichtlich
verfassungswidriger Gleichheitswidrigkeit wird entgegengehalten: Der
Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungskonformität der Mindeststeuer in
ihrer nunmehrigen Ausgestaltung in den Erkenntnissen vom 11.12.1997,
G 441-4449/97, dem Grunde nach bestätigt. Der
Verfassungsgerichtshof lässt dabei zu, entweder auf die Kapitalrendite aus
langfristigen Veranlagungen des Mindestkapitals abzustellen (VfGH 24.1.1997,
G 388-391/96) oder -zumindest im Ergebnis- auf die Kapitalrendite
unternehmerisch genutzten Kapitals (VfGH 11.12.1997, G 441-449/97, [siehe
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, aao., § 24 Tz. 40]).
Die Bestimmungen über die Mindeststeuer entsprechen
darüber hinaus auch den europarechtlichen
Anforderungen.
Zu den auch insbesondere wieder in der
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken
hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. März 1999,
98/13/0088-8, aus Anlass des Beschwerdefalles dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob
Art. 10 der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die
indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) der Erhebung
einer Abgabe gemäß der Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG
1988 idF BGBl. 680/1994 entgegensteht. Im Urteil vom
18. Jänner 2001, Rechtssache C-113/99, hat der Gerichthof der
Europäischen Gemeinschaften diese Frage wie folgt beantwortet:
"Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom
17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von
Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom
10. Juni 1985 untersagt es nicht, von Kapitalgesellschaften, die sich
im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder
über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes
Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie diejenige des
Ausgangsverfahrens zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des
Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser
Gesellschaften zu entrichten ist." Zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts
ergangene Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sind
verbindlich. In diesem Sinne erweist sich damit auch die gegenständliche
Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer als
gemeinschaftsrechtskonform.
Da somit die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde
liegenden Bestimmungen sowohl verfassungs- als auch gemeinschaftsrechtskonform
sind, wurde im Berufungsfall die Mindeststeuer auch unter diesem Aspekt zu Recht
vorgeschrieben und war das Berufungsbegehren abzuweisen.
Graz, am 9.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
MindeststeuerMindestkörperschaftsteuerunbeschränkte SteuerpflichtRechtspersönlichkeitUntergangAbwicklungsbedarfAuflösungFirmenbuchunabhängig von Einkommen und Ertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-G/04
- Stammnummer
- 11739
- Gültig
- 09.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF