Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3399-W/02
Kein Vorsteuerabzug bei mangelhafter Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3399-W/02vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Rechnung ohne Angabe des Leistungszeitraumes (-Zeitpunktes) berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Ein Nachweis des Leistungszeitraumes mit anderen Beweismitteln, auf die in der Rechnung nicht verwiesen wird, reicht nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke
und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Barbara Straka, Reinhold Haring
und Mag. Natascha Marth über die Berufung des Bw., vertreten durch LBG
Wirtschaftstreuhand- und BeratungsgesmbH., 7400 Oberwart,
Wienerstraße 9-11, vom 14. September 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Oberwart vom 13. August 2001 betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1993 und 1994 nach der am 7. März 2005 in 7400 Oberwart,
Prinz Eugen-Straße 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr W.J. (Berufungswerber, Bw.) ist Immobilienmakler und
betreibt ein Buffet.
Die Veranlagung für die Jahre 1993 und 1994 erfolgte
zunächst erklärungsgemäß. Die Umsatzsteuer wurde wie folgt
festgesetzt (Schillingbeträge):
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1993
|
1994
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Steuerpflichtige
Umsätze
|
2.168.567,21
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8.322.383,28
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Vorsteuer
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-1.165.913,60
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-539.309,04
|
Überschuss/Zahllast
|
-779.614,00
|
1.578.407,00
Im Zuge einer Betriebsprüfung der Jahre 1992 bis 1997
wurde neben anderen - nicht strittigen - Feststellungen ein Teil der
für 1993 und 1994 geltend gemachten Vorsteuer nicht anerkannt. Unter Tz. 19
des Betriebsprüfungsberichtes vom 14. August 2001 wird dazu
ausgeführt:
Es sei eine Rechnung der Fa. A. Bau und HandelsgesmbH. vom
1. Dezember 1993 über 4.215.000,00 S zuzüglich 843.000,00 S USt
betreffend eine Haussanierung in W., vorgefunden worden. In den
Buchhaltungsunterlagen habe sich noch eine weitere gleichlautende Rechnung vom
1. Dezember 1994 befunden. Die beiden Rechnungen unterscheiden sich nur
insofern, als in der ersten Rechnung für Verputzarbeiten 100.000 S und
für Malerarbeiten 110.000 S angesetzt sind und in der zweiten Rechnung
für Verputzarbeiten 210.000 S und für Malerarbeiten 0 S.
Der Rechnungsbetrag der zweiten Rechnung sei nicht als
Aufwand und die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht
worden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich um eine
Scheinrechnung, wobei es dem Unternehmer überlassen worden sei, welche
Rechnung er verwenden wolle.
Die Auftragsvergabe sei mündlich erfolgt.
Es fehle außerdem in der Rechnung die Angabe des
Leistungszeitraumes. Da die Fa. A. Bau und HandelsgesmbH. am 20. Oktober 1995
amtswegig im Firmenbuch gelöscht worden sei, sei auch eine Nachholung der
Angabe des Leistungszeitraumes nicht möglich.
Es seien vom Bw. laufend Anzahlungen an die Fa. A. Bau und
HandelsgesmbH. geleistet worden, welche in der Rechnung nicht vermerkt worden
seien.
Darüber hinaus sei nach den Feststellungen des
Betriebsprüfers die Fa. A. Bau und HandelsgesmbH. gar nicht in der Lage
gewesen, die in der Rechnung angeführten Arbeiten (wie zB
Bauspenglerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Fliesen-, Platten- und
Mosaiklegearbeiten, Zimmermeisterarbeiten, Malerarbeiten, Gas-, Sanitär-
und Heizungsarbeiten, E-Arbeiten, Terrazzoarbeiten) zu erbringen.
Der Geschäftsführer Ing. Franz B. habe am 1.
September 1999 angegeben, die Fa. A. Bau und HandelsgesmbH. habe lediglich
¾ der in der Rechnung vom 1. Dezember 1993 angeführten Arbeiten
erbracht. Die restlichen Arbeiten seien von der Nachfolgefirma erbracht worden.
Weiters habe er auch Blankorechnungen geschrieben und seinen Firmenstempel
einigen Firmen geborgt.
Der Betriebsprüfer habe aus den angeführten
Gründen Zweifel an der Leistungserbringung durch die Fa. A. Bau und
HandelsgesmbH.. Insbesondere wegen des fehlenden Leistungszeitraumes und der
unrichtigen Angabe des Leistungsumfanges werde daher die Vorsteuer von 843.000 S
nicht als abzugsfähig anerkannt.
Auch folgende Vorsteuerbeträge (Schillingbeträge)
aus weiteren Rechnungen der Fa. A. Bau und HandelsgesmbH. aus dem Jahr 1994
wurden vom Betriebsprüfer nicht anerkannt, da der Leistungszeitraum nicht
ausgewiesen wurde:
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10.
Jänner 1994
|
11.811,00
|
10.
Jänner 1994
|
12.352,00
|
10.
Jänner 1994
|
2.556,00
|
18. Februar
1994
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2.396,00
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13. März
1994
|
1.927,00
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April
1994
|
76.224,60
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24. April
1994
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40.000,00
|
13. Mai
1994
|
3.973,00
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21. Juni
1994
|
712,00
|
Gesamte
Vorsteuer
|
151.951,60
Von der Vorsteuer laut Erklärung des Bw. wurde daher
1993 ein Betrag von 843.000 S und 1994 ein Betrag von 151.951,60 S
abgezogen.
Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung
erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommen- und
Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer 1993 und 1994 wurde wie folgt
festgesetzt:
|
|
1993
|
1994
|
Steuerpflichtige
Umsätze
|
2.292.167,21
|
8.451.483,28
|
Vorsteuer
|
-322.913,60
|
-387.357,44
|
Überschuss/Zahllast
|
75.746,00
|
1.232.575,00
Der Bw. brachte gegen beide Umsatzsteuerbescheide eine
Berufung ein, in welcher erläutert wird, dass die Fa. A. Bau und
HandelsgesmbH. als Bauführer und Generalunternehmer für den Bw.
tätig gewesen sei. Sie hatte sämtliche Instandsetzungsarbeiten am
Gebäude in W., durchzuführen, wobei Akontozahlungen vereinbart gewesen
seien. Die Abrechnung der geleisteten Arbeiten sei mit Rechnung vom 1. Dezember
1993 vorgenommen worden. Die vorerst an den Bw. übermittelte Rechnung habe
ein falsches Rechnungsdatum aufgewiesen. Nach Urgenz sei seitens der Fa. A.
Bau und HandelsgesmbH. eine Rechnung mit dem richtigen Datum, nämlich dem
1. Dezember 1993 ausgestellt worden. Um den Irrtum zu dokumentieren, sei eine
Kopie der ursprünglichen Rechnung mit dem falschen Datum der richtigen
Rechnung beigeheftet worden. Die Originalrechnung vom 1. Dezember 1993 sei auch
durch den Geschäftsführer Ing. Franz B. persönlich
abgezeichnet.
Im übrigen seien im Jahr 1999 dem Betriebsprüfer
berichtigte Rechnungen übergeben worden. Darin sei der Leistungszeitraum
durch den Geschäftsführer der Fa. A. Bau und HandelsgesmbH. Design
genau angeführt und bestätigt.
Es seien somit sämtliche gesetzlich geforderte
Merkmale einer Rechnung erfüllt, um den Vorsteuerabzug zu rechtfertigen.
Nach Meinung des Bw. sei eine Nachholung der Angabe des Leistungszeitraumes sehr
wohl möglich. Denn bei Löschung einer Firma bestehe laut VwGH vom
20.11.1996, 95/15/0179, die Rechtspersönlichkeit solange fort, als noch
Abwicklungsbedarf bestehe. Der amtswegigen Löschung im Firmenbuch (damals
Handelsregister) komme nur deklarative Wirkung zu. Nach Lehre und Rechtsprechung
erlösche eine GesmbH. erst mit ihrer Vollbeendigung, wenn kein
Abwicklungsbedarf mehr vorhanden sei. Der vormalige Geschäftsführer
hätte als geborener Liquidator fungiert und die Rechnungen berichtigt
(Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, S
698).
Solche geborene Liquidatoren seien gemäß
§
80 Abs. 1 BAO Vertreter der Gesellschaft in Liquidation. Den
Geschäftsführer treffe auch unter den in § 9 Abs. 1 BAO
umschriebenen Voraussetzungen eine abgabenrechtliche Haftung.
Im Betriebsprüfungsbericht sei unter Hinweis auf eine
Niederschrift mit dem Geschäftsführer der Fa. A. Bau und
HandelsgesmbH. vom 1. September 1999 behauptet worden, die Fa. A. Bau und
HandelsgesmbH. sei nicht in der Lage gewesen, die in der Rechnung
angeführten Arbeiten zu erbringen. Den Anträgen des Bw. auf
Einsichtnahme in diese Niederschrift und auf nochmalige Einvernahme des Ing.
Franz B. in Anwesenheit des Bw. wurde seitens der Betriebsprüfung nicht
nachgekommen.
Der Betriebsprüfer habe auch die Behauptung
aufgestellt, dass die Fa. A. Bau und HandelsgesmbH. nicht das zur
Leistungserbringung notwendige Personal angestellt habe. Ob diverse
Subunternehmen herangezogen worden seien, sei nicht überprüft
worden.
Gemäß
§ 183 BAO hätte die
Finanzverwaltung einer neuerlichen Einvernahme des Geschäftsführers
der Fa. A. Bau und HandelsgesmbH. zustimmen müssen, dies vor allem
deswegen, da der Bw. sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt
habe.
Festzuhalten sei, dass wegen des Grundsatzes des
Parteiengehörs den Parteien vor Erlassung des abschließenden
Bescheides Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und
vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich zu
äußern. Daher hätte das Einvernahmeprotokoll dem Bw. in Kopie
ausgehändigt werden müssen, um im Rahmen der abschließenden
Schlussbesprechung dem Bw. die Möglichkeit zu bieten, Stellung zu nehmen.
So sei es dem Bw. nur mehr möglich gewesen, durch Vorlage des Bauaktes bzw.
diverser Baubescheide genauestens den Leistungszeitraum und die
durchgeführten Arbeiten zu dokumentieren. Sämtliche Bescheide
betreffend den Umbau und Sanierung des Objektes in W., sehen die Fa. A. Bau und
HandelsgesmbH. als Bauführer vor. Was daher in der Niederschrift vom 1.
September 1999 mit lediglich drei Viertel der in der strittigen Rechnung
abgeführten Arbeiten gemeint sei, könne auf Grund der Dokumentation
der Bauakte nicht nachvollzogen werden.
Mit diesem vorgelegten Bauakt, welcher im
Betriebsprüfungsbericht keinerlei Erwähnung finde, habe der Bw. die
diversen Leistungszeitpunkte und vor allem die Leistungszeiträume sehr wohl
dokumentiert. In Ruppe, Kommentar zum
UStG 1994, wird ausgeführt, dass es unsachlich wäre, mit der Sanktion
des Vorsteuerabzuges zu reagieren, wenn der Leistungszeitpunkt bzw.
Leistungszeitraum unschwer auf eine andere Weise ermittelt werden könne.
Auch durch Befragung der Hausparteien ließe sich der Leistungszeitraum des
Umbaues in W., unschwer nachvollziehen. Jedoch auch der Antrag auf Einvernahme
der Hausparteien sei von der Betriebsprüfung abgelehnt worden.
All die genannten Umstände würden die vorgefasste
Meinung der Betriebsprüfung dokumentieren.
Abschließend weist der Bw. darauf hin, dass das
Prinzip der Kosten- bzw. Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer im
Unternehmensbereich zu den leitenden Prinzipien des Umsatzsteuergesetzes
gehöre. Auf der anderen Seite seien Vorkehrungen für eine praktikable
Kontrolle der Vorsteuerabzugsberechtigung zu schaffen. In vielen Fällen
könne aber der Nachweis der übrigen materiellrechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug auch ohne Vorlage einer
fehlerfreien Rechnung erbracht werden. Bei Ausschluss des Vorsteuerabzuges, weil
die Rechnung nicht im Detail den Formvorschriften des § 11 UStG 1972
entspreche, obwohl die materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien,
verletze dies das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn der Leistende
schulde seinerseits die Umsatzsteuer auch ohne Ausstellung einer formgerechten
Rechnung.
In Hinblick auf den Leitgedanken der Kostenneutralität
der Umsatzsteuer dürfe daher der Vorsteuerabzug nicht an etwaigen
Formalfehlern der Rechnungslegung scheitern. Eine Beweisführung durch
andere Beweismittel, wie Bestätigung des Leistungszeitraumes durch den
geborenen Liquidator sowie durch Vorlage des Bauaktes müsse zulässig
sein.
In einer Stellungnahme zur Berufung weist der
Betriebsprüfer wiederholt darauf hin, dass sich die beiden strittigen
Rechnungen nicht nur durch das Datum, sondern auch in den Positionen
"Verputzarbeiten" und "Malerarbeiten" unterscheiden.
Dieser Widerspruch habe in der Berufung nicht aufgeklärt werden
können.
Die Berufungsausführungen über die Beiheftung der
zweiten Rechnung mit Datum 1. Dezember 1994 in Kopie entspreche nicht den
Tatsachen, da beide Rechnungen getrennt im Original abgelegt und unterzeichnet
gewesen seien.
Daraus sei zu schließen, dass aus den Fakturen vom
Auftraggeber nach Belieben ausgewählt werden konnte.
Der nachträglich bestätigte Zeitraum stehe in
Widerspruch zu den Aussagen des Rechnungsausstellers, wonach von der Fa. A. Bau
und HandelsgesmbH. nur ca. drei Viertel der fakturierten Leistungen erbracht
worden seien. Dass es sich bei der ausführenden Firma um einen
Generalunternehmer handle, gehe aus den der Betriebsprüfung vorgelegten
Unterlagen nicht hervor. Lediglich die Schlosserarbeiten seien laut
Geschäftsführer Ing. Franz B. von einer Fremdfirma erbracht
worden.
Wie die anderen, in der Rechnung angeführten Arbeiten
von der Baufirma erbracht werden könnten, bei der im Jahr 1993 kein
einziger Arbeiter ganzjährig und einige Arbeiter nur kurzfristig
beschäftigt gewesen seien, habe nicht erklärt werden
können.
Ein Bauakt, aus dem sich der Leistungszeitraum allzu leicht
ableiten lässt, sei während der Betriebsprüfung nicht vorgelegt
worden. Dem Betriebsprüfer seien lediglich die Kopien einiger Bescheide
übergeben worden, aus denen sich der Leistungszeitraum aber keineswegs
ableiten lasse.
Nach Einbringung der Berufung sei der Bw. aufgefordert
worden, den erwähnten Bauakt vorzulegen. Es seien daraufhin im wesentlichen
nur die bereits bekannten Bescheide und Bewilligungen eingebracht worden. Aus
diesen Bescheiden sei ersichtlich, dass Ing. Franz B. den
Baubewilligungsbescheid am 11. Juni 1993 übernommen habe. Dies widerspreche
dem nachträglich in der Rechnung angemerkten Leistungszeitraum März
- November 1993. Aufzeichnungen über Bauleistungen und Baufortschritt
seien nicht vorgelegt worden.
Das Ansuchen um Erteilung einer Benützungsbewilligung
stamme vom 9. Juni 1994, die am 16. September 1996 erteilt worden
sei.
Nach Ansicht des Betriebsprüfers sei eine Berichtigung
der Rechnung durch Nachholung der Angabe des Leistungszeitraumes wegen
Löschung des leistenden Unternehmens im Handelsregister nicht möglich.
Da nach Löschung kein Aktivvermögen und damit kein Abwicklungsbedarf
mehr gegeben gewesen sei, habe keine Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG
mehr bestanden.
Die Niederschrift mit dem Geschäftsführer der Fa.
A. Bau und HandelsgesmbH. vom 1. September 1999 sei dem steuerlichen Vertreter
des Bw. gezeigt und mit Ausnahme von Passagen, die berechtigte Interessen
dritter Personen betreffen, vorgelesen worden. Dieser habe das mit
Diktiergerät aufgenommen. Eine Ablichtung sei nicht übergeben worden,
um eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen zu vermeiden.
Von einer weiteren Einvernahme des Geschäftsführers sei vom
Betriebsprüfer Abstand genommen worden, da die Niederschrift alle für
den Sachverhalt erforderlichen Angaben enthalte.
Laut der in Rede stehenden Niederschrift seien alle in
Rechnung gestellten Arbeiten, bis auf die Schlosserarbeiten, von der Fa. A. Bau
und HandelsgesmbH. durchgeführt worden. Mit den bei der Fa. A. Bau und
HandelsgesmbH. gemeldeten Arbeitern sei die Durchführung dieser Arbeiten
jedoch nicht möglich gewesen.
Auf diese Stellungnahme des Betriebsprüfers entgegnete
der Bw., der Betrag von 210.000,00 S sei in der Rechnung vom 1. Dezember
1993 auf Verputzarbeiten und Malerarbeiten aufgeteilt worden. Wieso eine
Aufteilung in der Rechnung vom 1. Dezember 1994 nicht vorgenommen worden sei,
entziehe sich seiner Kenntnis. Diesbezüglich wäre der
Geschäftsführer der Fa. A. Bau und HandelsgesmbH. zu
befragen.
Auch die Feststellung, dass mit den bei der Fa. A. Bau und
HandelsgesmbH. gemeldeten Arbeitern die Durchführung der in Rechnung
gestellten Arbeiten nicht möglich sei, wäre durch Ing. B. und nicht
durch den Bw. zu klären. In der Berufung sei die Vernehmung von Ing. Franz
B. im Beisein des Bw. und seines steuerlichen Vertreters beantragt worden. Es
sei unzutreffend, dass Ing. Franz B. alle für den Sachverhalt
erforderlichen Angaben gemacht habe, da die Behauptung über die
Undurchführbarkeit der Arbeiten noch einer endgültigen Klärung
bedürfe.
Laut Firmenbuchauszug wurde die Fa. A. Bau und
HandelsgesmbH. mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Mai 1992 gegründet und am
20. Oktober 1995 gelöscht. Als letzter Geschäftsführer war R.I.
eingetragen. Die Funktion von Ing. Franz B. als Geschäftsführer ist
mit 15. September 1993 gelöscht.
In der am 7. März 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. ergänzend
ausgeführt, dass hinsichtlich der Existenz der aufgelösten GmbH nach
der zitierten Judikatur des VwGH auch Schulden der Gesellschaft einer
Vollbeendigung entgegenstehen. Es sei auch zu überprüfen, zu welchem
Zeitpunkt die Steuernummer der Firma von der Finanzverwaltung gelöscht
wurde; dies wäre zur Wahrung des Parteiengehörs
mitzuteilen.
Unstrittig sei, dass in den Jahren 1993 bis 1995
hinsichtlich der strittigen Rechnungen kein Ausweis eines Leistungszeitraumes
erfolgt ist. Es sei jedoch im Jahr 1999 eine - nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters - gesetzeskonforme Berichtigung vorgenommen
worden.
Die Anerkennung der Vorsteuer im Berufungszeitraum sei in
Anwendung des DE-USt bzw. der UStR 2000 zulässig. Diese Erlässe des
BMF sprechen davon, dass aus Praktikabilitätsgründen im Zuge einer
Betriebsprüfung Rechnungen mit Wirksamkeit für den
Prüfungszeitraum berichtigt werden können.
Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf das bisherige
Vorbringen und erklärte über Befragung, dass zu Beginn der
Betriebsprüfung die Fa. A. Bau und HandelsgesmbH. bereits in Liquidation
gewesen sei. Die Baufirma hätte damals über kein Vermögen mehr
verfügt und sei amtswegig gelöscht worden.
Frau J. meinte, es sei nicht einzusehen, dass nur wegen
eines Formalmangels der Vorsteuerabzug für tatsächlich geführte
Arbeiten verwehrt werde. Herr Ing. B. sei als normaler Geschäftspartner
angesehen worden, sie hätten keine Blankorechnungen bekommen.
Die Vertreterin des Finanzamtes hielt fest, dass der
Vorsteuerabzug unabhängig von der Steuerabfuhr des liefernden bzw.
leistenden Unternehmers zu sehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vom Finanzamt wurde der Vorsteuerabzug für eine
Rechnung vom 1. Dezember 1993 über 4.215.000,00 S zuzüglich
843.000,00 S Umsatzsteuer sowie für die eingangs genannten Rechnungen aus
dem Jahr 1994, in denen insgesamt 151.951,60 S Umsatzsteuer ausgewiesen sind,
nicht anerkannt. Sämtliche Rechnungen wurden von der Fa. A. Bau und
HandelsgesmbH. ausgestellt. Unbestritten ist, dass ursprünglich keine der
gegenständlichen Rechnungen die Angabe eines Leistungszeitraumes oder
-zeitpunktes enthielt, sondern eine diesbezügliche Ergänzung der
Rechnungen erst Laufe der Betriebsprüfung im Jahr 1999 erfolgte. Fest
steht, dass die Rechnungen keinen Hinweis auf einen anderen Beleg enthalten, in
welchem der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung enthalten
wäre.
Gemäß
§12 Abs. 1 UStG 1972 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1972 müssen Rechnungen ua.
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1972 können die
nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf
die in der Rechnung hingewiesen wird.
Da die angesprochenen gesetzlichen Regelungen im UStG 1994
gleichlautend in Geltung sind, kann im gegenständlichen Fall auch Judikatur
und Literatur zum UStG 1994 herangezogen werden:
Erforderlich ist eine Rechnung, die den Anforderungen des
§ 11 Abs. 1 UStG entspricht, sofern nicht § 11 UStG Sonderregelungen
enthält (Ruppe, UStG 1994, §
12, Tz.40). Die Judikatur des VwGH betrachtet das Vorliegen einer Rechnung iSd
§ 11 UStG als eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges,
die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel
ersetzt werden kann (VwGH 12.12.1988, 87/15/0079).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann auf eine Urkunde, die entgegen der Vorschrift des
§ 11 Abs. 1 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht
anführt, der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (VwGH 22.2.2000,
99/14/0062, VwGH 12.9.2001, 99/13/0069). Es genügen auch nicht Angaben, aus
denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein
Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu
einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (VwGH 25.4.2001,
98/13/0081).
In Sinne dieser Rechtsprechung folgt somit im
gegenständlichen Fall, dass der Vorsteuerabzug vom Finanzamt zu Recht
versagt wurde, da die in Rede stehenden Rechnungen den Anforderungen des §
11 Abs. 1 UStG 1972 zweifellos nicht entsprechen. Auf Grund der eindeutigen
Rechtsprechung des VwGH kann daran auch der Verweis des Bw. auf
Ruppe, UStG 1994, §12, Tz. 46, der
Bedenken gegen überzogene formale Anforderungen äußert, nichts
ändern. Im übrigen stellt
Ruppe klar,
dassnach österreichischer Lehre
und Judikatur das Vorliegen einer formgerechten Rechnung Anspruchsvoraussetzung
für den Vorsteuerabzug ist:
Enthält eine Urkunde nicht die von § 11 UStG
geforderten Angaben, dann ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 UStG
anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine
wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die fehlende oder
unvollständige Rechnung kann nicht (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise)
durch den Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug erfüllt sind
(Ruppe, UStG 1994, § 11, Tz.
57).
Der Bw. bringt vor, dass sich der Zeitraum der
Leistungserbringung leicht aus dem von ihm vorgelegten Bauakt ersehen lasse.
Daraus lässt für den Bw. nichts gewinnen, da Angaben gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1972 in den Rechnungen nicht enthalten sind und der VwGH
nicht nur im oben genannten Erkenntnis vom 25.4.2001, sondern auch im Erkenntnis
vom 26.2.2004, 2004/15/0004, bestätigt, dass in solchen Fällen ein
Nachweis des Leistungszeitraumes mit anderen Mitteln nicht
ausreicht.
Es erübrigt sich daher, auf den Einwand des
Finanzamtes einzugehen, nach dem vom Bw. gar kein Bauakt, sondern lediglich
einzelne Baubescheide vorgelegt wurden, aus denen sich überdies ein
konkreter Leistungszeitraum keineswegs ableiten lässt. Im Sinne der
Rechtsprechung konnte auch von der beantragten Vernehmung von Hausbewohnern
über den Leistungszeitraum Abstand genommen werden.
Entspricht die Rechnung nicht den Erfordernissen des §
11 UStG, so kann der Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer die
Ausstellung einer formgerechten Rechnung verlangen. In diesem Fall kann der
Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in
dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt (VwGH
18.11.1987, 86/13/0204, VwGH 17.9.1996, 95/14/0068,
Ruppe, § 12, Tz. 42).
Damit ist klargestellt, dass eine Rechnungsberichtigung
auch im gegenständlichen Fall - wenn überhaupt - nur ex nunc in
Frage kommt. Für die Beurteilung des Vorsteuerabzuges in den Jahren 1993
und 1994 ist die Frage der Rechnungsberichtigung daher unwesentlich, sodass
für die gegenständliche Berufungsentscheidung Überlegungen
unterbleiben können, ob die nachträgliche Ergänzung der
Rechnungen in Hinblick auf den Leistungszeitraum durch Ing. B. überhaupt
rechtlich wirksam ist. Unerheblich ist in diesem Sinne auch, wann die
Löschung der Steuernummer der Fa. A. Bau und HandelsgesmbH. durch die
Abgabenbehörde erfolgte.
Hingewiesen sei jedoch darauf, dass laut Firmenbuchauszug
die Funktion von Ing. Franz B. als Geschäftsführer mit 15. September
1993 gelöscht wurde und als letzter Geschäftsführer R.I.
eingetragen war. Ob Ing. B. als "geborener Liquidator"
Vertretungshandlungen für die gelöschte Fa. A. Bau und HandelsgesmbH.
vornehmen konnte, scheint daher fraglich.
Zum Einwand des Bw., die UStR des BMF würden im Zuge
einer Betriebsprüfung eine Rechnungsberichtigung aus praktischen
Erwägungen mit Wirkung für den Prüfungszeitraum für
zulässig erachten, ist zu erwidern, dass Richtlinien für den
unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sind und die genannte Regelung der
eindeutigen Judikatur widerspricht.
Da schon aus den genannten Gründen die Berufung
abzuweisen war, erübrigt es sich, auf die übrigen Streitpunkte
einzugehen, insbesondere konnte von der Gewährung der Einsichtnahme in die
mit Ing. B. aufgenommene Niederschrift und eine neuerliche Zeugeneinvernahme im
Beisein des Bw. abgesehen werden. Denn gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO
ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu
stellenden Tatsachen unerheblich sind.
Trotzdem zweifellos Leistungen erbracht wurden, war somit
wegen der Formstrenge des Umsatzsteuerrechts der Vorsteuerabzug zu versagen.
Denn entscheidend für den Vorsteuerabzug ist, dass eine Leistung empfangen
und eine den Formvorschriften des §
11 UStG entsprechende Rechnung ausgestellt worden ist
(Doralt/Ruppe, Steuerrecht I,
Tz.1445).
Wien, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3399-W/02
- Stammnummer
- 14731
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF