Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0103-K/02
Haftung, Gesamtschuld, Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-K/02vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Maria Pirker-Rieger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Finanzamt Villach
betreffend Haftung 1998
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Haftungsbescheid des FA Villach vom
29.09.1998 gemäß
§ 14 BAO für den Abgabenrückstand der
Einzelunternehmerin S.R., Kopie- u. Geschenkartikelhandel, iHv ATS 319.543,--
zur Haftung herangezogen. Unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung
begründete das FA die Heranziehung zur Haftung damit, dass die Bw. mit
Kaufvertrag vom 01.07.1998 das Einzelunternehmen der Frau S.R. erworben habe.
Der bezughabende Rückstandsausweis war dem Bescheid
angeschlossen.
Mit Eingabe vom 02.11.1998 erhob die Bw. Berufung und
beantragte die Aussetzung der Einhebung. Mit Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 279 BAO wies das FA die Berufung als unbegründet
ab. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die käufliche
Übernahme der Maschinen, der Einrichtungsgegenstände und des
Warenlagers der S.R. die Bw. ohne wesentliche Unterbrechungen und Investitionen
in die Lage versetzt worden sei, einen dem bisherigen Betrieb gleichartigen
Betrieb fortzuführen. Der Gegenstand beider Betriebe sei wie bisher der
Handel mit Geschenkartikel und die Anfertigung von Kopien, sohin
gleichgeblieben. Der neue Betrieb befand sich lediglich einige Meter vom alten
Standort enfernt. Die bisherige Geschäftsinhaberin sei nunmehr
Geschäftsführerin der Bw. Die Abgabenschulden nach Beginn des Jahres
1997 entstanden. Mit Schriftsatz vom 22.03.1999 beantragte die Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Dem Antrag auf Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212 a wurde stattgegeben.
In der Folge wurde mit Beschluss des Landesgerichtes vom
16.03.2000 ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen
und die Gesellschaft im Firmenbuch gemäß
§ 39 FBG
aufgelöst. Laut aktuellem Firmenbuchauszug befindet sich die Gesellschaft
in Liquidation. Zur Liquidatorin wurde die GF S.R. bestellt, sie vertritt seit
11.04.2000 die Gesellschaft selbständig. Infolge Erfüllung des
Entziehungstatbestandes gemäß
§ 87 Abs.1 Z.2 GewO. wurde der Bw.
vom zuständigem Gewerbeamt die Gewerbeberechtigung entzogen. Mit Eingabe
vom 10.01.2001 legte die steuerliche Vertreterin die Vertretung zurück. Aus
den Abgabenerklärungen (Körperschaftsteuererklärung,
Umsatzsteuererklärung) des Jahres 2002 ergibt sich, dass ab 2001 eine
Geschäftstätigkeit nicht mehr entfaltet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund dieser neu hervorgekommenen Tatsachen und Sachlage
im Sinne des § 280 BAO war in gegenständlichem Verfahren zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Heranziehung zur Haftung noch
vorliegen. Aufgrund des abweisenden Beschlusses des Konkursantrages mangels
kostendeckendem Vermögen ist evident, dass die Bw. über kein
Vermögen mehr verfügt. Seit 2001 entfaltet die Bw. keine
Geschäftstätigkeit mehr und befindet sich die Bw. in Liquidation.
Wenngleich die Bw. sich in Liquidation befindet, erlischt diese nicht schon mit
ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, wenn somit kein
Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist. Darauf stellt auch die
Unternehmereigenschaft ab (§ 89 GmbHG, § 1 UStG). Die Bw.
hat im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bestanden. Durch
die Heranziehung zur Haftung wurde die Bw. zum Gesamtschuldner. Nun verliert die
Gesellschaft mbH solange nicht ihre Rechtspersönlichkeit (ungeachtet der
amtswegigen Löschung im Firmenbuch), solange ein Abwicklungsbedarf besteht,
was der Fall ist, wenn diese für Abgabenverbindlichkeiten zur Haftung als
Gesamtschuldner herangezogen wurde. Die Heranziehung zur Haftung liegt nun im
Ermessen des Abgabengläubigers. Bei der Ermessensübung ist das Wesen
und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten. Es werden daher
die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit die in der Folge zur
Gesamtschuld führte, die jeweilige Situation die das
Gesamtschuldverhältnis auslöste, die Besonderheiten der
Tatbestandsverwirklichung (etwa Versehen, Zufall, Irrtum oder Absicht), dass
Ausmaß der Verantwortlichkeit aber auch das der Vorteile, die aus den die
Gesamtschuld auslösenden Gemeinsamkeiten oder den beiderseitigen
Rechtsbeziehungen von den einzelnen geschöpft wurden, zu beachten
sein.
Im diesem Lichte wäre nun im gegenständlichem
Verfahren die Abgabenbehörde I. instanz im Recht, weil die Voraussetzungen
für die Heranziehung zur Haftung als Gesamtschuldner durchaus gegeben und
die Tatbestandsmerkmale gemäß
§ 14 BAO erfüllt
waren.
Allein der Umstand, dass sich die Gesellschaft n u n m e h
r in Liquidation befindet, im Firmenbuch aufgelöst wurde, weil ein
Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde,
führt dazu, dass von der Vermögenslosigkeit der Bw. seit dem Jahre
2000 auszugehen ist. Die Gesellschaft mbH übt seit 2001 auch keine
Geschäftstätigkeit mehr aus. Damit ist für gegenständliches
Verfahren aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen davon auszugehen, dass der
Haftungsbetrag bei der Bw. selbst (mangels Vermögens) uneinbringlich ist
(vgl. VwGH 24.9.1993, 93/17/0055). Es ist daher im Rahmen der Billigkeit und va
im Sinne von Zweckmäßigkeit von der Heranziehung der Bw. als Haftende
für die Abgabenschulden der S.R. Abstand zu nehmen. Die Abgabenschulden
werden daher bei der Abgabenschuldnerin einzubringen sein.
Klagenfurt,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-K/02
- Stammnummer
- 10399
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF