Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0941-G/07
Ende der Mindestkörperschaftsteuerpflicht im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0941-G/07vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht im Konkurs endet nicht vor der vollständigen Abwicklung. Die Abwicklung ist erst nach Verteilung der Masse beendet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Masseverwalter, als Masseverwalter im
Konkurs über das Vermögen der der Gemeinschuldnerin., vom
10. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
7. September 2007 betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (=GS)
wurde mit Beschluss des LGfZRS vom 7. Dezember 2006 zu xxxx der Konkurs
eröffnet. Die Schließung des Unternehmens erfolgte mit Beschluss vom
13. Dezember 2006.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 stellte der Masseverwalter
(=MV) den Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftsteuer für das 3.
und 4. Quartal 2007 sowie für 2008 auf Null.
Mit Vorauszahlungsbescheid für 2007 wurde die
Mindestkörperschaftsteuer 2007, wie beantragt, für zwei Quartale im
Jahr mit 850,00 Euro festgesetzt.
Diesen Bescheid bekämpfte der MV mit Berufung vom 10.
Oktober 2007. Der MV begehrte in der Berufung, abweichend vom oa.
Herabsetzungsantrag, die Körperschaftsteuer für 2007 und die
Folgejahre mit Null festzusetzen.
Der MV begründete dies damit, dass bei der GS kein
Abwicklungsbedarf bestehe, weil sie über kein Vermögen mehr
verfüge und im rechtlichen Sinn erloschen sei. Zur Untermauerung seines
Begehrens verwies der MV auf ein Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember1993,
92/15/0121 und einen Artikel von Wiesner in RDW 1995, S116, Punkt 323.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober 2007 wies die
Bw. das Berufungsbegehren ab und erhöhte die Mindestkörperschaftsteuer
auf 1.750,00 Euro.
Das Finanzamt begründete die Abweisung damit, dass die
Mindestkörperschaftsteuerpflicht erst mit vollständigen Abwicklung des
Konkurses durch den Masseverwalter, dass sei nach der Verteilung des
Massevermögens ende. In den Fällen des § 39 FBG (Konkurs wird
mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet) ende die
Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit Rechtskraft des Beschlusses und die
Löschung im Firmenbuch erfolge von Amts wegen. Erfolge keine Abwicklung,
z.B. bei tatsächlicher Vermögenslosigkeit, ende die
Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit jenem Datum, zu dem eine berechtigte
Partei im Sinne des § 40 FBG den Antrag auf Löschung beim Firmenbuch
stelle.
In der Folge stellte der MV den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der MV
führte darin aus, dass die Mindestkörperschaftsteuerpflicht
erlösche, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben sei. Unter
Abwicklungsbedarf sei nicht die Verteilung des Massevermögens zu verstehen,
sondern die gänzliche Verwertung des Vermögens der Gesellschaft.
Das gesamte Anlagevermögen der GS sei verkauft, die
gemieteten Objekte zurückgestellt worden, sämtliche Dienstnehmer seien
ausgetreten, das Unternehmen sei kurz nach Konkurseröffnung geschlossen
worden.
Es komme nicht auf die tatsächliche Verteilung der
Masse an, welche deutlich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung
liegen könne, sondern darauf, dass das Vermögen der Gesellschaft
abgewickelt sei.
Die Vermögensverteilung liege immer deutlich nach
diesem Zeitpunkt, weil erst über die Schlussanträge entschieden, eine
Schlusstagsatzung anberaumt werden müsse und erst danach die Verteilung des
Massevermögens erfolgen könne. Im Übrigen sei die Behörde
hinsichtlich des geschilderten Sachverhaltes ihrer amtswegigen
Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, was eine erhebliche Mangelhaftigkeit des
Verfahrens darstelle.
Am 14. März 2008 legte der MV den Verteilungsentwurf
mit einer allgemeinen Konkursquote von 10,5% vor. Der zu verteilende Betrag
betrug 84.418,93 €.
Mit Beschluss vom 15. April 2008 wurde die Schlussrechnung
des MV mit einer Quote von rund 10,49% genehmigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die GS ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz im Inland. Die
Löschung im Firmenbuch wurde bislang nicht durchgeführt.
Gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 ist
für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes
Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine
Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen
Mindesthöhe des Stammkapitals zu entrichten.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 KStG 1988 endet die
unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem
die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls aber erst in dem Zeitpunkt,
in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist (sog.
Vollbeendigung).
Die Steuerpflicht endet bei einer Kapitalgesellschaft nicht
bereits mit Verhängung des Konkurses und der damit verbundenen
Auflösung, sondern erst mit der
rechtswirksamen Beendigung
des Abwicklungsverfahrens (siehe Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly,
Die Körperschaftssteuer KStG 1988, Lexis Nexis, Loseblattsammlung, Band I,
Kommentar, § 4 Tz. 27ff).
Diese Regelung geht somit, wie jene über den Beginn
der persönlichen Steuerpflicht, über die zivilrechtliche Bedeutung
hinaus.
Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht besteht nach
Konkurseröffnung weiter (VwGH vom 22.2.1995, 95/15/0016). Im Rahmen der
Abwicklung durch den Masseverwalter im Konkursverfahren endet die
Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit der vollständigen Abwicklung des
Konkurses (Verteilung der
Masse, siehe diesbezüglich auch das vom MV zitierte Erkenntnis des
VwGH vom 17. Dezember 1993, 92/15/0121). Der MV kann mit diesem Erkenntnis
seinen Standpunkt nicht untermauern, da der VwGH darin klar zum Ausdruck bringt,
dass die Abwicklung erst
nach Verteilung der Masse beendet ist. Auch der Hinweis auf Wiesner in
RDW 1995, S 116, Punkt 3.2.4 führt zu keinem anderen Ergebnis, da dieser
dort die Ansicht vertritt, dass im Falle der Liquidation erst die Verteilung des
Liquidationsüberschusses (Überweisung vom Konto der Gesellschaft) zum
Wegfall der Mindestkörperschaftsteuerpflicht führt.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen der Gemeinschuldnerin ging aber weder deren
Rechtspersönlichkeit unter noch auch ihr gesamtes Vermögen auf andere
Personen über. Mangels eines derartigen Merkmals im Tatbestand des § 4
Abs. 2 KStG 1988 bewirkte auch die Einstellung der laufenden
Geschäftstätigkeit der Bw. nicht die Beendigung von deren
Körperschaftsteuerpflicht.
Dass seit Konkurseröffnung am 7. Dezember 2006 kein
Abwicklungsbedarf gegeben gewesen wäre, wird vom MV zwar vorgebracht, der
Akteninhalt und auch die Vorgangsweise des MV belegen aber das Gegenteil.
Insgesamt wurden im Zuge der Abwicklung laut den Schlussanträgen des MV vom
1. Februar 2008 Einnahmen in Höhe von 149.773,88 € realisiert. Die
ausgezahlte Quote betrug rund 10,5%. Danach bestand entgegen den
Ausführungen des MV durchaus Abwicklungsbedarf. Die Verteilung der Masse
erfolgte erst nach Genehmigung der Schlussrechnung mit Beschluss vom 15. April
2008. Es gelangten insgesamt 84.418,93 € zur Verteilung.
Die vom MV behauptete Vermögenslosigkeit bestand daher
nicht. Es wurde der Konkurs auch nicht mangels kostendeckenden Vermögens
gemäß
§ 39 FBG abgewiesen.
Dass die Gesellschaft seit der Konkurseröffnung nicht
mehr werbend tätig war, ändert nichts am Vorliegen der
Mindestkörperschaftsteuerpflicht. Es bestand daher bei der GS nach der
Konkurseröffnung durchaus ein Abwicklungsbedarf. Da die Abwicklung erst im
Jahr 2008 durch Verteilung der Masse beendet wurde, bestand während des
gesamten Streitzeitraumes 2007 die Mindestkörperschaftsteuerpflicht zu
Recht und war daher die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 22.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0941-G/07
- Stammnummer
- 35875
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF