Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3730-W/02
Mindestkörperschaftsteuer bei einer in Konkurs befindlichen GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3730-W/02vom 24.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Mindestkörperschaftsteuer trifft die Kapitalgesellschaften auch im Konkurs bis zu ihrer Vollbeendigung. Vollbeendigung liegt - ungeachtet einer allfälligen früheren Löschung im Firmenbuch - vor, wenn Abwicklungsbedarf nicht mehr gegeben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende
Kapitalgesellschaft ist unbeschränkt steuerpflichtig. Im Jahre 1998 musste
die GmbH den Konkurs anmelden, der bis dato noch nicht abgeschlossen ist.
Am
14. Mai 2002 wurde ein Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001
erlassen, mit dem die Körperschaftsteuer für dieses Jahr in Höhe
der Mindeststeuer von 1.749,96 € vorgeschrieben wurde.
Gegen diesen
Körperschaftsteuerbescheid brachte der Masseverwalter Berufung ein und
führte aus, dass das Einkommen der GmbH Null Euro betragen habe.
Im Hinblick darauf, dass die
Körperschaftsteuer das Äquivalent zur Einkommensteuer für
natürliche Personen sei, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, eine
Mindeststeuer einzufordern, gleichwohl das Einkommen Null betrage.
Die genannte Bestimmung im
Körperschaftsteuerrecht sei daher verfassungswidrig, da kein
gerechtfertigter sachlicher Grund bestehe, eine Steuer vorzuschreiben,
gleichwohl kein Einkommen erzielt werden könne, da bereits kurz nach
Konkurseröffnung der Betrieb geschlossen wurde.
Es sei auch nicht
nachvollziehbar, aus welchem Grund in der Begründung ausgeführt werde,
dass für die nächsten Veranlagungsjahre eine verrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer in der Höhe von 159.740,00 S
(11.608,76 €) zur Verfügung stehe.
Weiters verwies der
Masseverwalter auf die Entscheidung des EuGH und führte aus, dass dieser
lediglich die Vorschreibung als Vorauszahlung sanktioniert habe. Bei Durchsicht
der Begründung ergebe sich jedoch eindeutig, dass auch der EuGH der Ansicht
sei, dass die diesbezügliche Bestimmung nicht EU-konform sei.
Der Masseverwalter stellte den
Antrag die Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 mit Null
festzusetzen.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, gegen die der Masseverwalter einen
Vorlageantrag einbrachte und ausführte, dass mit Eröffnung des
Konkursverfahrens der Masseverwalter die Verpflichtung habe, das Unternehmen zu
liquidieren.
Dies sei auch umgehend
geschehen. Es wurden insbesondere sämtlichen Fahrnisse
veräußert.
Das Unternehmen entwickle seit
Konkurseröffnung keine Tätigkeit mehr. Sämtliche Dienstnehmer
haben ihren berechtigten vorzeitigten Austritt erklärt.
Die Liquidation konnte nur
deshalb noch nicht abgeschlossen werden, weil diverse Verfahren anhängig
waren.
Die seitens der Behörde
erster Instanz ausgeführte Begründung sei eine Scheinbegründung,
da sie auf das einzelne Unternehmen nicht eingehe.
Insbesondere setze sich die
Behörde nicht mit der Problematik auseinander, dass juristische Personen
mit einer Mindestkörperschaftsteuer belegt werden, während
natürliche Personen bei Null-Einkommen keine Einkommensteuer zu bezahlen
haben.
Die sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist daher verfassungswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der im § 19 Abs. 3 KStG
1988 geregelte besondere Besteuerungszeitraum dient der Ermittlung des
Liquidationsgewinnes. In diesem Zeitraum von 3 Jahren, der auf Antrag
verlängert werden kann, hat der Liquidator (Masseverwalter) im Rahmen der
Abwicklung den Geschäftsbetrieb der "Gesellschaft" zu beenden und ihr
Vermögen zu verwerten (versilbern).
Da § 24 Abs. 4 KStG 1988
idgF auf das Vorliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
abstellt und diese während der Liquidation, bis zu dem Zeitpunkt des
Überganges des gesamten Vermögens auf andere, weiterbesteht, kann die
Bestimmung des § 19 KStG 1988 keine Auswirkungen auf die Vorschreibung
der Mindestkörperschaftsteuer haben.
Der VfGH hat sich mit dem System
der Mindestbesteuerung bereits mehrmals auseinandergesetzt.
Er ist bei der Beurteilung der
Rechtslage nach dem StRefG 1993 (Mindeststeuer 15.000 S) zum Ergebnis
(Beschluss VfGH 29.8.1994, B 1386/94 ua) gekommen, dass der Gesetzgeber von
einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung ausgegangen ist.
Kapitalgesellschaften erzielten im Regelfall zumindest einen der vorgesehenen
Mindeststeuer entsprechenden Gewinn, der jedenfalls innerhalb der - damaligen -
siebenjährigen Vortragsfrist erwirtschaftbar sei.
Der Inhalt der diesem Verfahren
zugrunde liegenden Regelung war der, dass die während eines Kalenderjahres
bestehende unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer
Kapitalgesellschaft - auch bei kürzester Dauer - für das gesamte
Kalenderjahr eine Mindestkörperschaftsteuerpflicht von 15.000 S
auslöst. Überdies war der Zeitraum der Verrechnung mit künftigen
Steuerschulden auf einen solchen von sieben Jahren beschränkt.
Der VfGH hat auch die Regelung
des § 24 Abs. 4 KStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl
201/1996 geprüft (VfGH 24.1.1997, G 388/96-391/96) und hat abermals
die Meinung vertreten, dass eine Mindestkörperschaftsteuer zulässig
sei, die Ausgestaltung der in diesem Verfahren geprüften Regelung jedoch
mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei und daher die Bestimmung als
verfassungswidrig aufgehoben.
Die vom Gesetzgeber nach der
Aufhebung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 neu geschaffene Regelung des § 24
Abs. 4 KStG 1988 idF BGBl I Nr 70/1997 wurde ebenfalls vom VfGH
überprüft. Bei dieser Überprüfung wurde nur hinsichtlich des
§ 24 Abs. 4 Z 2 im Bezug auf die Abhängigkeit der Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer vom Umsatz des Unternehmens und wegen des §
26a Abs. 7 KStG 1988 ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. In diesem
Gesetzesprüfungsverfahren wurde die Wortfolge "Liegt der letzten
Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2
des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder"
sowie der letzte Satz des § 24 Abs. 4 Z 2 und der § 26a Abs. 7
KStG 1988 idF 70/1997 aufgehoben (VfGH 11.12.1997, G 441-449/97).
Der Gerichtshof hegte, wie er in
den Einleitungsbeschlüssen zu G 444 - 449/97 näher ausgeführt
hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 24 Abs. 4 Z 1 KStG idF
1997, mit der die Mindestkörperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften
in der Höhe von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- bzw.
Stammkapitals festgelegt wird, sowie gegen die Bestimmung des § 24 Abs. 4 Z
2 KStG idF 1997, der eine höhere Mindeststeuer für
Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, die in der Form einer
Kapitalgesellschaft geführt werden, vorsieht.
Auch der Verwaltungsgerichtshof
hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der
Mindestkörperschaftsteuer befasst.
Innerstaatlich hat der
Verwaltungsgerichtshof vor allem im Erkenntnis vom 15.11.1995, 95/13/0101, zum
Ausdruck gebracht, dass mit der Bestimmung des in Rede stehenden § 24 Abs.
4 KStG 1988 eine von der Verwirklichung der
Körperschaftsteuertatbestände (Erzielung einer der
Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens) unabhängige
Verpflichtung normiert wurde, eine wie eine Vorauszahlung im Sinne der § 45
EStG 1988 zu behandelnde Mindeststeuer im festgelegten Ausmaß zu
entrichten. Für solche unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaften, denen die Auswirkung der Anrechungsregelung der Norm
mangels Entstehen einer tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld im
Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen nicht
zugute kommt, hat die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 im Ergebnis
einen Steuertatbestand eigener Art geschaffen. Dieser knüpft als
Rechtsfolge allein an die Eigenschaft als unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft an. Die Mindestkörperschaftsteuer trifft die
Kapitalgesellschaft auch im Konkurs bis zu ihrer Vollbeendigung. Vollbeendigung
(vgl § 4 Abs. 2 KStG 1988) liegt - ungeachtet einer allfälligen
früheren Löschung im Firmenbuch - vor, wenn kein Abwicklungsbedarf
mehr gegeben ist (vgl VwGH 22.2.1995, 95/15/0016).
Mit Beschluss vom 17.3.1999,
98/13/0088-8, wurde vom VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
die Frage, ob Art. 10 der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die
indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) der Erhebung
einer Abgabe gemäß der Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 idF
BGBl 680/1994 entgegensteht, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Im Urteil vom 18. 1.2001, RS
C-113/99, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft diese Frage wie
folgt beantwortet:
"Artikel
10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die
indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie
85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 untersagt es nicht, von
Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die
über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten
Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie
diejenige des Ausgangsverfahrens zu erheben, die für jedes
Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaft zu entrichten
ist."
Urteile des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaft, welche zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts
ergangenen sind, sind verbindlich. In diesem Sinne erweist sich die
gegenständliche Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer als
gemeinschaftsrechtskonform.
Die Unabhängige Finanzsenat hat gemäß
Artikel 18 B-VG auf Grund des KStG 1988 in der für den Berufungszeitraum
geltenden Fassung zu entscheiden. Da die berufungswerbende Kapitalgesellschaft
den Tatbestand des § 24 Abs. 4 KStG 1988
erfüllt und auch Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG dieser
Bestimmung nicht entgegensteht, war auf Grund der bestehenden Rechtslage die
Berufung abzuweisen.
Wien, am
24. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3730-W/02
- Stammnummer
- 2903
- Gültig
- 24.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF