Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3401-W/02
Kein Vorsteuerabzug bei mangelhafter Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3401-W/02vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke
und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Barbara Straka, Reinhold Haring
und Mag. Natascha Marth über die Berufung der Bw., vertreten durch LBG
Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 7400 Oberwart,
Wiener Straße 9-11, vom 3. Dezember 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Oberwart vom 2. November 2001 betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1994 und 1995 nach der am 7. März 2005 in
7400 Oberwart, Prinz Eugen-Straße 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide werden insofern abgeändert, als diese gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO für endgültig erklärt werden.
Entscheidungsgründe
Die Fa. E. GesmbH. (Berufungswerberin, Bw.) betreibt das
Gewerbe einer Handelsagentur und Maklerei.
Die Veranlagung für die Jahre 1994 und 1995 erfolgte
zunächst erklärungsgemäß. Die Umsatzsteuer wurde
vorläufig festgesetzt wie folgt:
|
|
1994
|
1995
|
Steuerpflichtige
Umsätze
|
3.555.650,33
|
2.470.371,99
|
Vorsteuer
|
1.412.274,24
|
2.068.681,22
|
Überschuss
|
705.981,00
|
1.578.407,00
Im Zuge einer Betriebsprüfung der Jahre 1992 bis 1997
wurde ein Teil der für 1994 und 1995 geltend gemachten Vorsteuer nicht
anerkannt, wobei vom Betriebsprüfer folgende Feststellungen getroffen
wurden:
In den Rechnungen der Fa. A. Bau GesmbH. vom 26. September
1994 über 150.000 S netto (zuzüglich 30.000 S USt) sowie vom 13.
Dezember 1994 ebenfalls über 150.000 S netto (zuzüglich 30.000 S USt)
und der Fa. B. Bau GesmbH. vom 23. August 1995 über 172.000 S
(zuzüglich 34.000 S USt) fehle die in § 11 UStG geforderte Angabe des
Leistungszeitraumes.
Da die Fa. A. Bau GesmbH. am 20. Oktober 1995 amtswegig
gelöscht worden sei, sei eine Nachholung der Angabe des Leistungszeitraumes
nicht möglich. Die Fa. B. Bau GesmbH. sei infolge Eröffnung des
Konkursverfahrens am 17. Juli 1997 aufgelöst. Auch hier sei eine Nachholung
der Angabe des Leistungszeitraumes nicht mehr möglich.
Die in den angeführten Rechnungen ausgewiesene
Umsatzsteuer von 60.000 S im Jahr 1994 und 34.000 S im Jahr 1995 wurde daher vom
Betriebsprüfer nicht als Vorsteuer anerkannt. Gleichzeitig wurden die
gegenständlichen Vorsteuerbeträge ertragssteuerlich als
zusätzliche Betriebsausgaben berücksichtigt.
Die Rechnung vom 26. September 1994 lautet wie
folgt:
A.
Bau und
HandelsgesmbH.
Adresse
Telefonnummer
Bankverbindung
Fa.E.
|
Betrifft:
Dacheindeckung P-Gasse
|
Wien,
am 26.9.1994
Rechnung
Dachfläche ca 240m2
abdecken Vollschalung mit Holzbrettern
1"
neue Dachziegel Wiener
Strangpfalz eindecken und Dachziegel entsorgen
|
Pauschal
|
150.000,00
|
20%
MWSt
|
30.000,00
|
Summe
|
180.000,00
Wir danken für
Ihren Auftrag
Mit freundlichem
Gruß
Firmenstempel und
Unterschrift
Die beiden anderen streitgegenständlichen Rechnungen
lauten ähnlich und enthalten ebenfalls keine Angaben über den
Leistungszeitraum.
Es erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens
bezüglich Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 und 1995. Die
Umsatzsteuer wurde vorläufig wie folgt festgesetzt:
|
|
1994
|
1995
|
Steuerpflichtige
Umsätze
|
3.555.650,33
|
2.470.371,99
|
Vorsteuer
|
1.352.274,24
|
2.034.281,22
|
Überschuss
|
645.981,00
|
1.544.007,00
Die Bw. brachte gegen beide Umsatzsteuerbescheide eine
Berufung ein, in welcher den Feststellungen des Betriebsprüfers entgegnet
wird, dass im Jahr 2000 dem Betriebsprüfer berichtigte Rechnungen
übergeben worden seien. Darin sei der Leistungszeitraum durch den
ehemaligen Geschäftsführer der Fa. A. Bau- und HandelsgesmbH. genau
angeführt und bestätigt. Auch die Rechnung der Fa. B. BaugesmbH. sei
hinsichtlich des fehlenden Leistungszeitraumes am 16. Mai 2000 berichtigt
worden.
Es seien somit sämtliche gesetzlich geforderte
Merkmale einer Rechnung erfüllt, um den Vorsteuerabzug zu rechtfertigen.
Nach Meinung der Bw. sei eine Nachholung der Angabe des Leistungszeitraumes sehr
wohl möglich. Denn bei Löschung einer Firma bestehe die
Rechtspersönlichkeit solange fort, als noch Abwicklungsbedarf bestehe. Der
amtswegigen Löschung im Firmenbuch (damals Handelsregister) komme nur
deklarative Wirkung zu. Nach Lehre und Rechtsprechung erlösche eine GesmbH.
erst mit ihrer Vollbeendigung, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden sei.
Die vormaligen Geschäftsführer hätten als geborene Liquidatoren
fungiert und die Rechnungen berichtigt
(Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, S
698).
Solche geborene Liquidatoren seien gemäß
§
80 Abs. 1 BAO Vertreter der Gesellschaft in Liquidation. Den
Geschäftsführer treffe auch unter den in § 9 Abs. 1 BAO
umschriebenen Voraussetzungen eine abgabenrechtliche Haftung.
Die Leistungszeitpunkte und Leistungszeiträume seien
mit den berichtigten Rechnungen sehr wohl dokumentiert. Auch auf andere Weise,
wie zB Befragung der Hausparteien oder Befragung des ehemaligen
Geschäftsführers ließe sich der Leistungszeitraum unschwer
nachvollziehen. In Ruppe, Kommentar zum
UStG 1994, wird ausgeführt, dass es unsachlich wäre, mit der Sanktion
des Vorsteuerabzuges zu reagieren, wenn der Leistungszeitpunkt bzw.
Leistungszeitraum unschwer auf eine andere Weise ermittelt werden
könne.
Des weiteren weist die Bw. darauf hin, dass das Prinzip der
Kosten- bzw. Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer im Unternehmensbereich
zu den leitenden Prinzipien des Umsatzsteuergesetzes gehöre. Auf der
anderen Seite seien Vorkehrungen für eine praktikable Kontrolle der
Vorsteuerabzugsberechtigung zu schaffen. In vielen Fällen könne aber
der Nachweis der übrigen materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Vorsteuerabzug auch ohne Vorlage einer fehlerfreien Rechnung
erbracht werden. Bei Ausschluss des Vorsteuerabzuges, weil die Rechnung nicht im
Detail den Formvorschriften des § 11 UStG 1972 entspreche, obwohl die
materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, verletze dies das
Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn der Leistende schulde
seinerseits die Umsatzsteuer auch ohne Ausstellung einer formgerechten
Rechnung.
Schließlich nimmt die Bw. auf Artikel 17 der 6.
Mehrwertsteuerrichtlinie (MWSt-RL) 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977, der ua
das Recht der Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug regelt, Bezug. Nach Abs. 2 a
sei der Steuerpflichtige befugt die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer
für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen
Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden
oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer
abzuziehen.
Auch nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil vom
19.9.2000, Rs. Ampafrance SA und Sanofi Synthelabo könne das Recht auf
Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Jedenfalls
werde gegen das Recht auf Vorsteuerabzug verstoßen, wenn Unternehmungen
der Abzug der Mehrwertsteuer für nachweislich geschäftliche Ausgaben
untersagt werde und die Neutralität dieser Steuer nicht mehr
gewährleistet wäre.
In Hinblick auf den Leitgedanken der Kostenneutralität
der Umsatzsteuer dürfe daher der Vorsteuerabzug nicht an etwaigen
Formalfehlern der Rechnungslegung scheitern. Eine Beweisführung durch
andere Beweismittel, wie Bestätigung des Leistungszeitraumes durch den
geborenen Liquidator müsse zulässig sein.
Der Berufung sind Ablichtungen der berichtigten Rechnungen
beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide abgewiesen. In der Begründung wird dazu
ausgeführt, dass der Leistungszeitpunkt bzw. der Leistungszeitraum von
wesentlicher Bedeutung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug sei. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe keine Möglichkeit,
eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben
anzunehmen. Berichtigungen oder Ergänzungen einer unvollständigen
Rechnung können nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Der
Vorsteuerabzug sei dann erst in jenem Zeitpunkt möglich, in dem eine
formgerechte Rechnung vorliegt. Der Leistungsempfänger könne die
Rechnung selbst dann nicht berichtigen, wenn die Berichtigung im Beisein des
leistenden Unternehmers vorgenommen wurde.
Im vorliegenden Fall könne die Nachholung der Angaben
über den Leistungszeitraum nicht rückwirkend vorgenommen werden, da
die Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmens (der Rechnungsleger) aus
nachstehenden Gründen nicht mehr gegeben sei:
Die Fa. A. Bau- und HandelsgesmbH. sei laut
Firmenbuchauszug durch Antrag (beim Firmenbuch eingelangt am 31. Mai 1995)
gelöscht worden. Die letzten Umsätze habe diese Firma im 3. Quartal
1995 getätigt. Ferner habe der Geschäftsführer der Fa. A. Bau-
und HandelsgesmbH. am 1. September 1999 angegeben, dass von dieser Firma auch
Blankorechnungen ausgestellt worden seinen und der Firmenstempel einigen Firmen
geborgt worden sei.
Die Fa. B. BaugesmbH. sei laut Firmenbuchauszug am 16. Juli
1999 gelöscht worden. Die letzten Umsätze habe sie Mitte 1997
getätigt.
Somit sei bei beiden Unternehmen bereits 1995 bzw. 1998
kein Aktivvermögen vorhanden gewesen und daher auch keinerlei
Abwicklungsbedarf. Daraus habe die Löschung im Firmenbuch und die
Löschung des steuerlichen Veranlagungsaktes resultiert. Infolge der
eingetretenen Vollbeendigung seien die Ausführungen der Bw. über einen
Abwicklungsbedarf und die geborenen Liquidatoren nicht mehr
relevant.
Der Einwendung der Bw. unter Verweis auf
Ruppe, Kommentar zum
UStG, die Versagung des
Vorsteuerabzuges sei unsachlich, sei entgegenzuhalten, dass dies nur auf
Leistungen zutreffe, die leicht identifizierbar seien und bei denen der
Leistungszeitraum oder Leistungszeitpunkt auf andere Weise ermittelt werden
könne.
Im vorliegenden Fall diene aber gerade die Angabe des
Zeitraumes dazu, die konkrete Leistung von anderen, gleichartigen
abzugrenzen.
Hinsichtlich der Ausführungen der Bw. über das
Prinzip der Kosten- bzw. Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer im
Unternehmensbereich wird auf die explizite Regelung des Vorsteuerabzuges in
§ 12 Abs. 1 UStG iVm § 11 UStG verwiesen.
Die Entscheidung 89/487 des Rates der EU besage, dass ein
Mitgliedstaat ermächtigt werden könne, von der Sechsten Richtlinie
abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu
vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu
verhindern.
Im von der Bw. zitierten Urteil des EuGH seinen im
konkreten Fall solche Sondermaßnahmen nicht als erforderlich angesehen
worden. Die Entscheidung habe sich nicht auf die geforderten Merkmale einer
Rechnung und deren Berichtigungsmöglichkeiten bezogen.
Die Nichtanerkennung der strittigen Vorsteuern sei daher zu
Recht erfolgt.
Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Laut Firmenbuchauszug wurde die Fa. A. Bau- und
HandelsgesmbH. mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Mai 1992 gegründet und am
20. Oktober 1995 gelöscht. Als letzter Geschäftsführer war R.I.
eingetragen. Die Funktion von Ing. Franz G. als Geschäftsführer ist
mit 15. September 1993 gelöscht.
Die Fa. B. BaugesmbH. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 5.
August 1994 gegründet, am 31. Juli 1997 in Folge Eröffnung des
Konkursverfahrens aufgelöst und am 16. Juli 1999 amtswegig gelöscht.
Als letzter Geschäftsführer ab 3. Dezember 1997 scheint Ing. Franz G.
auf.
In der am 7. März 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. ergänzend
ausgeführt, dasshinsichtlich der Existenz der beiden aufgelösten
GmbH´s nach der zitierten Judikatur des VwGH auch Schulden der
Gesellschaft einer Vollbeendigung entgegenstehen. Es sei auch zu
überprüfen, zu welchem Zeitpunkt die Steuernummern der beiden Firmen
von der Finanzverwaltung gelöscht wurden; dies wäre zur Wahrung des
Parteiengehörs mitzuteilen.
Unstrittig sei, dass in den Jahren 1993 bis 1995
hinsichtlich der strittigen Rechnungen kein Ausweis eines Leistungszeitraumes
erfolgt ist. Es sei jedoch im Jahr 1999 eine - nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters - gesetzeskonforme Berichtigung vorgenommen
worden.
Die Anerkennung der Vorsteuer im Berufungszeitraum sei in
Anwendung des DE-USt bzw. der UStR 2000 zulässig. Diese Erlässe des
BMF sprechen davon, dass aus Praktikabilitätsgründen im Zuge einer
Betriebsprüfung Rechnungen mit Wirksamkeit für den
Prüfungszeitraum berichtigt werden können.
Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf das bisherige
Vorbringen und erklärte über Befragung, dass zu Beginn der
Betriebsprüfung die Firmen A. Bau GesmbH. und B. Bau GesmbH. bereits in
Liquidation gewesen seien. Die beiden Baufirmen hätten damals über
kein Vermögen mehr verfügt. Beide Firmen seien amtswegig gelöscht
worden.
Das Finanzamt konnte nichts vorbringen, wonach weiterhin
bei der Firma E. GmbH die Veranlagungen vorläufig vorzunehmen wären.
Beide Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens sehen keinen Grund mehr
für eine Vorläufigkeit der Veranlagung.
Die Geschäftsführerin Frau J. meinte, es sei
nicht einzusehen, dass nur wegen eines Formalmangels der Vorsteuerabzug für
tatsächlich geführte Arbeiten verwehrt werde. Herr Ing. G. sei als
normaler Geschäftspartner angesehen worden, sie hätten keine
Blankorechnungen bekommen.
Die Vertreterin des Finanzamtes hielt fest, dass der
Vorsteuerabzug unabhängig von der Steuerabfuhr des liefernden bzw.
leistenden Unternehmers zu sehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vom Finanzamt wurde der Vorsteuerabzug für die
eingangs erwähnten Rechnungen über insgesamt 300.000,00 S
zuzüglich 60.000,00 S Umsatzsteuer, die im Jahr 1994 von der Fa. A. Bau-
und HandelsgesmbH. ausgestellt wurden, sowie für die Rechnung aus dem Jahr
1995 über 172.000,00 S zuzüglich 34.000,00 S USt, ausgestellt von der
Fa. B. BaugesmbH., nicht anerkannt. Unbestritten ist, dass ursprünglich
keine der gegenständlichen Rechnungen die Angabe eines Leistungszeitraumes
oder -zeitpunktes enthielt, sondern eine diesbezügliche
Ergänzung der Rechnungen erst im Laufe der Betriebsprüfung im Jahr
2000 erfolgte. Fest steht auch, dass die Rechnungen keinen Hinweis auf einen
anderen Beleg enthalten, in welchem der Zeitpunkt oder Zeitraum der
Leistungserbringung enthalten wäre.
Gemäß
§12 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 kann
der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG)
an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 müssen
Rechnungen ua. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1972 bzw. 1994
können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen
enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Da die angesprochenen gesetzlichen Regelungen im UStG 1994
gleichlautend in Geltung sind, kann im gegenständlichen Fall auch Judikatur
und Literatur zum UStG 1994 herangezogen werden:
Erforderlich ist eine Rechnung, die den Anforderungen des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 entspricht, sofern nicht § 11 UStG
Sonderregelungen enthält (Ruppe,
UStG 1994, § 12, Tz.40). Die Judikatur des VwGH betrachtet das Vorliegen
einer Rechnung iSd § 11 UStG als eine materiellrechtliche Voraussetzung des
Vorsteuerabzuges, die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere
Beweismittel ersetzt werden kann (VwGH 12.12.1988, 87/15/0079).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann auf eine Urkunde, die entgegen der Vorschrift des
§ 11 Abs. 1 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht
anführt, der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (VwGH 22.2.2000,
99/14/0062, VwGH 12.9.2001, 99/13/0069). Es genügen auch nicht Angaben, aus
denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein
Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu
einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (VwGH 25.4.2001,
98/13/0081).
In Sinne dieser Rechtsprechung folgt somit im
gegenständlichen Fall, dass der Vorsteuerabzug vom Finanzamt zu Recht
versagt wurde, da die in Rede stehenden Rechnungen den Anforderungen des §
11 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 zweifellos nicht entsprechen. Auf Grund der
eindeutigen Rechtsprechung des VwGH kann daran auch der Verweis der Bw. auf
Ruppe, UStG 1994, §12, Tz. 46, der
Bedenken gegen überzogene formale Anforderungen äußert, nichts
ändern. Im übrigen stellt
Ruppe auch klar,
dassnach österreichischer Lehre
und Judikatur das Vorliegen einer formgerechten Rechnung Anspruchsvoraussetzung
für den Vorsteuerabzug ist.
Enthält eine Urkunde nicht die von § 11 UStG
geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen.
Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die fehlende oder unvollständige
Rechnung kann nicht (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) durch den Sachbeweis
ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
erfüllt sind (Ruppe, UStG 1994,
§ 11, Tz. 57).
Die Bw. bringt vor, dass sich der Zeitraum der
Leistungserbringung auch durch Befragung der Hausparteien oder des ehemaligen
Geschäftsführers unschwer nachvollziehen lasse. Daraus lässt sich
für die Bw. nichts gewinnen, da der VwGH nicht nur im oben genannten
Erkenntnis vom 25.4.2001, sondern auch im Erkenntnis vom 26.2.2004,
2004/15/0004, bestätigt, dass bei fehlenden Angaben in der Rechnung ein
Nachweis des Leistungszeitraumes mit anderen Mitteln nicht ausreicht. Von einer
Vernehmung der Hausbewohner oder des Geschäftsführers über den
Leistungszeitraum konnte daher von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
Abstand genommen werden.
Angaben gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1972 bzw.
1994, die auf andere Belege hinweisen, sind in den Rechnungen eindeutig nicht
enthalten. Somit sind die vorliegenden Rechnungen als mangelhaft zu
bezeichnen.
Zum Hinweis der Bw. auf Art. 17 der 6. MWSt-RL und das
EuGH-Urteil vom 19.9.2000, Rs.Ampafrance SA und Sanofi Synthelabo, wonach das
Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden
dürfe, ist entgegenzuhalten, dass sich dieses Urteil nicht mit den
Merkmalen einer Rechnung (§ 11 UStG) auseinandersetzt, sondern mit dem
Ausschluss des Vorsteuerabzugs hinsichtlich Aufwendungen für Unterkunft,
Bewirtung, Empfänge und Aufführungen.
Das zitierte Urteil ist daher im gegenständlichen Fall
nicht anwendbar.
Zum Vorbringen der Bw. über die Berichtigung der
Rechnungen wird ausgeführt:
Entspricht die Rechnung nicht den Erfordernissen des §
11 UStG 1972 bzw. 1994, so kann der Leistungsempfänger vom leistenden
Unternehmer die Ausstellung einer formgerechten Rechnung verlangen. In diesem
Fall kann der Vorsteuerabzug jedoch erst für den Voranmeldungszeitraum
vorgenommen werden, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften
Rechnung erfolgt (VwGH 18.11.1987, 86/13/0204, VwGH 17.9.1996, 95/14/0068,
Ruppe, § 12, Tz. 42).
Damit ist klargestellt, dass eine Rechnungsberichtigung
auch im gegenständlichen Fall - wenn überhaupt - nur ex nunc in
Frage kommt. Für die Beurteilung des Vorsteuerabzuges in den Jahren 1994
und 1995 ist die Frage der Rechnungsberichtigung daher unwesentlich, sodass
für die gegenständliche Berufungsentscheidung Überlegungen
unterbleiben können, ob die nachträgliche Ergänzung der
Rechnungen in Hinblick auf den Leistungszeitraum durch Ing. G. überhaupt
rechtlich wirksam ist. Unerheblich ist in diesem Sinne auch, wann die
Löschung der Steuernummern der Fa. A. Bau GesmbH. und der B. Bau GesmbH.
durch die Abgabenbehörde erfolgte.
Zum Einwand des Bw., die UStR des BMF würden im Zuge
einer Betriebsprüfung eine Rechnungsberichtigung aus praktischen
Erwägungen mit Wirkung für den Prüfungszeitraum für
zulässig erachten, ist zu erwidern, dass Richtlinien für den
unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sind und die genannte Regelung der
eindeutigen Judikatur widerspricht.
Trotzdem zweifellos Leistungen erbracht wurden, war somit
wegen der Formstrenge des Umsatzsteuerrechts der Vorsteuerabzug zu versagen.
Denn entscheidend für den Vorsteuerabzug ist, dass eine Leistung empfangen
und eine den Formvorschriften des §
11 UStG entsprechende Rechnung ausgestellt worden ist (Doralt/Ruppe, Steuerrecht
I, Tz.1445).
Wien, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3401-W/02
- Stammnummer
- 14769
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF