Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0708-G/06
Mindestkörperschaftsteuer im Konkurs, Steuerpflicht bis Untergang der Rechtspersönlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0708-G/06vom 24.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L-GmbH, vertreten durch Dr. K, vom
10. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom
27. April 2006 betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum
2004 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 2004 bleibt unverändert.
Der Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 2005 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Berufungswerberin (Bw.)
wurde am 6. April 2004 der Konkurs eröffnet.
Mit Bescheiden vom 27. April 2006 wurde der Bw.
gegenüber die Körperschaftsteuer (KöSt) für das Jahr 2004
mit € 1.750,- und für das Jahr 2005 mit € 437,-
festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass die Bw. zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine
Tätigkeit mehr entfaltet habe. Das gesamte Vermögen der Gesellschaft
sei verwertet worden und es bestehe kein Abwicklungsbedarf mehr. Der Konkurs sei
mittlerweile aufgehoben worden. Da gem. ständiger Judikatur eine
Gesellschaft nicht mit ihrer Auflösung und auch nicht mit der
firmenbuchrechtlichen Löschung erlischt, sondern zu jenem Zeitpunkt, wenn
kein Abwicklungsbedarf mehr bestehe, könne eine KöSt nicht mehr
vorgeschrieben werden. Der Vertreter der Bw. verwies diesbezüglich auf ein
Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 1993, 92/15/0121 und auf einen Artikel
eines Sektionschefs des BMfF in einer Fachzeitschrift. Da somit kein
Abwicklungsbedarf mehr bestehe, der Konkurs aufgehoben und das gesamte
Vermögen verteilt worden sei, sei die Vorschreibung der restlichen
KöSt für 2004 zur Folge der Konkurseröffnung, insbesondere aber
für das Jahr 2005 zu unrecht erfolgt. Im gegenständlichen Fall
wäre nämlich, da kein Abwicklungsbedarf mehr bestand und auch kein
Vermögen vorhanden sei, auch die MiKö nicht mehr vorzuschreiben
gewesen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab,
dass Kapitalgesellschaften auch im Konkurs bis zu ihrer Vollbeendigung die
MiKö zu entrichten hätten. Unter Hinweis auf ein Judikat des VwGH
liege Vollbeendigung - ungeachtet einer allfälligen früheren
Löschung im Firmenbuch - vor, wenn ein Abwicklungsbedarf nicht mehr gegeben
sei. Da erst nach Abwicklung des Schlussverteilungsentwurfes am 24. Oktober 2005
kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben gewesen sei, sei die Berufung abzuweisen
gewesen.
Im Vorlageantrag wurde dagegen eingewendet, das Vorbringen
der Behörde in ihrer Begründung ginge am Thema vorbei und sei
unrichtig. Die Bw. habe selbst darauf hingewiesen, dass Vollbeendigung dann
vorliege, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben sei. Im gegenständlichen
Fall, dies sei auch exakt in der Berufung ausgeführt worden, habe bereits
lange vor dem Schlussverteilungsentwurf kein Abwicklungsbedarf mehr bestanden.
Mit der Schlussverteilung sei kein Vermögen mehr verteilt worden, sondern
seien alle wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft lange davor
verkauft worden, die Gesellschaft sei im Konkurs nicht fortgeführt worden.
Es seien keine Abwicklungshandlungen mehr zu setzen gewesen. Zu einer
Vermögensverteilung sei es nicht mehr gekommen. Aus all diesen Gründen
sei die Vorschreibung der KöSt für 2004 und 2005 unzulässig
gewesen. Hätte die Behörde den Sachverhalt genauer geprüft,
hätte sie festgestellt, dass das Vorbringen, das auf Grund der
Vermögenslosigkeit der Bw. und der Tatsache, dass der Betrieb eingestellt
gewesen sei, kein Abwicklungsbedarf mehr bestanden habe, aussprechen
müssen, dass die Vorschreibung der KöSt zu unrecht erfolgt sei.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde ein Schreiben des
seinerzeitigen Masseverwalters (MV) im Konkurs über das Vermögen der
Bw. vorgelegt, in dem der MV bestätigt, dass die Bw. zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung über keinerlei Vermögen verfügt habe und
dass bereits unmittelbar nach Konkurseröffnung kein Abwicklungsbedarf mehr
bestanden habe. Die Bw. habe über absolut keine Vermögenswerte
verfügt.
Im Veranlagungsakt befindet sich ein Bericht des MV vom 19.
April 2004, wonach an Fahrnissen insgesamt 4 Computer mit einem Wert von rund
€ 5.000,-vorhanden seien, Forderungen in Höhe von rund € 15.000,-
stünden Verbindlichkeiten von rund € 82.000,- gegenüber.
Laut berichtigter Schlussrechnung des MV vom 21. September
2005 wurde nach Begleichung der Masseforderungen ein Betrag von € 7.717,79
mit einer Quote von 5,55679% an die Konkursgläubiger verteilt. Der Vollzug
der Verteilung wurde am 14. November 2005 dem Konkursgericht gemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz im Inland.
Das Kapital beträgt € 35.000,-. Diese Feststellungen gelten auch
für die gesamten berufungsgegenständlichen Jahre 2004 und 2005
(offenes Firmenbuch, Firmenbuchabfrage mit historischen Daten zu FN xxx des LG
f. ZRS Graz). Die Bw. war somit während der gesamten
berufungsgegenständlichen Jahre 2004 und 2005 unbeschränkt
steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 KStG 1988). Die amtswegige Löschung
erfolgte nach rechtskräftiger Konkursaufhebung am 1. August 2006.
Gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 ist
für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes
Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine
Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen
Mindesthöhe des Stammkapitals zu entrichten. Gemäß Z 4 ist diese
Mindeststeuer in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche
Körperschaftsteuerpflicht übersteigt, wie eine Vorauszahlung iSd
§ 45 EStG 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt,
mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden
Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld den sich aus Z 1 bis 3 für diesen
Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 KStG endet die
unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem
die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls aber erst in dem Zeitpunkt,
in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist (sog.
Vollbeendigung).
Die Steuerpflicht endet bei einer Kapitalgesellschaft nicht
bereits mit Eintritt in die Liquidation, sondern erst mit der rechtswirksamen
Beendigung des Liquidations-(Abwicklungs-)verfahrens (siehe
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftssteuer KStG 1988,
Lexis Nexis, Loseblattsammlung, Band I, Kommentar, § 4 Tz. 27ff).
Diese Regelung geht somit, wie jene über den Beginn
der persönlichen Steuerpflicht, über die zivilrechtliche Bedeutung
hinaus.
Inhaltlich bedeutet dies, dass die Steuerpflicht für
eine GmbH jedenfalls bis zur Löschung im Firmenbuch besteht,
unabhängig davon, ob die Gesellschaft noch werbend tätig ist,
darüber hinaus auch dann noch, wenn ein Abwicklungsbedarf besteht, dass
heißt, bis das gesamte Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde.
Bei Vorliegen eines Abwicklungsbedarfes besteht die
unbeschränkte Steuerpflicht nach dieser Gesetzesstelle auch noch nach
Löschung im Firmenbuch.
Die vom Gesetzgeber nach der Aufhebung des § 24 Abs. 4
KStG 1988 neu geschaffene Regelung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 idF BGBl I Nr
70/1997 wurde ebenfalls vom VfGH überprüft. Bei dieser
Überprüfung wurde nur hinsichtlich des § 24 Abs. 4 Z 2 im Bezug
auf die Abhängigkeit der Höhe der Mindestkörperschaftsteuer vom
Umsatz des Unternehmens und wegen des § 26a Abs. 7 KStG 1988 ein
Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. In diesem
Gesetzesprüfungsverfahren wurde die Wortfolge "Liegt der letzten
Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2
des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder"
sowie der letzte Satz des § 24 Abs. 4 Z 2 und der § 26a Abs. 7 KStG
1988 idF 70/1997 aufgehoben (VfGH 11.12.1997, G 441-449/97).
Der Gerichtshof hegte, wie er in den
Einleitungsbeschlüssen zu G 444 - 449/97 näher ausgeführt hat,
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 24 Abs. 4 Z 1 KStG idF 1997,
mit der die Mindestkörperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften in der
Höhe von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- bzw.
Stammkapitals festgelegt wird, sowie gegen die Bestimmung des § 24 Abs. 4 Z
2 KStG idF 1997, der eine höhere Mindeststeuer für
Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, die in der Form einer
Kapitalgesellschaft geführt werden, vorsieht.
Allein durch die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen der Gemeinschuldnerin ging aber weder ihre
Rechtspersönlichkeit unter noch auch ihr gesamtes Vermögen auf andere
Personen über. Mangels eines derartigen Merkmals im Tatbestand des § 4
Abs. 2 KStG 1988 bewirkte auch die Einstellung der laufenden
Geschäftstätigkeit der Bw. nicht die Beendigung von deren
Körperschaftsteuerpflicht.
Dass ab Konkurseröffnung am 6. April 2004 kein
Abwicklungsbedarf gegeben gewesen wäre, wird von der Bw. zwar vorgebracht,
der Akteninhalt und auch die Vorgangsweise des MV belegen aber das Gegenteil,
denn der Konkurs wurde nach Verteilung des Vermögens der Bw. - es gelangten
rd. € 7.700,- zur Verteilung - erst am 26. Jänner 2006
rechtskräftig aufgehoben, die Löschung im Firmenbuch erfolgte erst im
August 2006. Ein Einfluss auf die Steuerpflicht konnte durch die
Konkurseröffnung nicht bewirkt werden, da die unbeschränkte
Steuerpflicht jedenfalls - wie schon dargelegt - erst nach Beendigung der
Rechtspersönlichkeit erlischt. Diese endet aber nicht vor Löschung der
Gesellschaft im Firmenbuch, sondern kann auch darüber hinaus bestehen
(siehe auch OGH, 5.10.2000, 6 Ob 208/00g).
Die Mindestkörperschaftsteuersteuerpflicht für
die Bw. bestand daher unabhängig davon, ob die Bw. Einkünfte oder
Erträge erwirtschaftet und ob das eingezahlte Stammkapital aufgebraucht
ist. Im Berufungsfall ist die Steuerpflicht schon deshalb noch nicht erloschen,
weil die Rechtspersönlichkeit der Bw. jedenfalls schon auf Grund deren
aufrechter Registrierung im Firmenbuch bis 1. August 2006 noch bestand und
begründete der bloße Umstand des Bestehens der
Rechtspersönlichkeit für sich die Steuerpflicht.
Dass die Mindeststeuer auch im Konkurs und bei laufenden
Verlusten vorzuschreiben ist, hat bereits der VwGH im Erkenntnis vom 27. Februar
2001, 2001/13/0030 (unter Hinweis auf EuGH 18.1.2001, Rechtssache C-113/99,
siehe unten), festgestellt.
Die Bestimmungen über die Mindeststeuer entsprechen
darüber hinaus auch den europarechtlichen Anforderungen.
Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken hat der
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. März 1999, 98/13/0088-8, aus
Anlass eines Beschwerdefalles dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 10 der
Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die
Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) der Erhebung einer Abgabe gemäß
der Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 idF BGBl. 680/1994 entgegensteht.
Im Urteil vom 18. Jänner 2001, Rechtssache C-113/99,
hat der Gerichthof der Europäischen Gemeinschaften diese Frage wie folgt
beantwortet:
"Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.
Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in
der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 untersagt es
nicht, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation
befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über
einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine
Mindeststeuer wie diejenige des Ausgangsverfahrens zu erheben, die für
jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaften zu entrichten ist."
Zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ergangene Urteile des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sind verbindlich. In diesem
Sinne erweist sich damit auch die gegenständliche Vorschreibung der
Mindestkörperschaftsteuer als gemeinschaftsrechtskonform (siehe dazu auch
UFS GZ
RV/0265-G/04 vom 09. September 2004).
Abschließend wird noch auf § 289 Abs. 2 BAO
verwiesen, wonach die Abgabenbehörde II. Instanz berechtigt ist, den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, da im
Abgabenverfahren kein Verböserungsverbot besteht (VwGH vom 20. Februar
1996, 93/13/0279, sowie Tanzer/Knörzer, in Holubek/Lang, Senatsverfahren,
276).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 24.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0708-G/06
- Stammnummer
- 32704
- Gültig
- 24.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF