…der Überbestand an Aufliegern der Muttergesellschaft in den Niederlanden nicht zugelassen sei und daher bei der Tochtergesellschaft in Österreich der Kfz-Besteuerung zu unterwerfen sei, weil die Registrierung alleine keine kraftfahrzeugrechtliche Zulassung darstelle. Tatsache sei jedoch, dass die Auflieger durch bloßes Anbringen der Kennzeichen ohne…
…gab in seiner Stellungnahme zur Berufung vom 20. Februar 2008 an, dass die im Bescheid genannte Mitteilung der Aktenvermerk vom 25. Oktober 2007 sei, der dem Lebensgefährten der Bw übergeben worden sei. Aus dem Umstand, dass bei dem Fahrzeug mittlerweile anlässlich einer Verwendung durch HJ…
…also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG 1967). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im…
…diesbezügliche Gegenbeweis (für Standort der Kfz am Sitz des Unternehmens im Ausland) ist dann als erbracht anzusehen, wenn die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge auch bei deren Verwendung in Österreich nach wie vor im Ausland bleibt. Es ist darzulegen, dass die Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei…
…weist ebenfalls auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Bw. Nachdem der Bw selbst sein mit der Gattin bewohntes Eigenheim in Österreich als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bezeichnet, ist kein glaubwürdiger oder sonst aktenkundiger Grund zu erkennen, warum sich der Bw lieber überwiegend bei der 7,5…
…seine persönliche Steuerpflicht befragt habe und dies den Intentionen der §§ 169ff BAO zuwider laufe bzw. die Stelligmachung des Zeugen durch die Bw. erschwere. Vorgelegt wurde von der Bw. u.a. eine Meldebestätigung, wonach Ing.E seit 25. September 2009 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat…
…Vermeidung von Aufkommensverlusten und von schlechteren Wettbewerbsbedingungen für inländische Leasinggeber, nicht aber konjunkturelle Gründe verfolgt. Da somit die Eigenverbrauchsbestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 keine Deckung in der 6. MwSt-Richtlinie findet und es den Mitgliedstaaten untersagt ist, nicht durch…
…bei der Bw zu keinem Zeitpunkt auf die Verwendung des gegenständlichen Kfz in Österreich angewiesen. Es gab auch für den gesamten Zeitraum vom Ankauf des Kfz am 10.04.2003 bis zum Verkauf am 26.07.2007 bzw. für den gesamten Zeitraum der Zulassung in…
…ist der Schwerpunkt bei Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auf die persönlichen Bindungen zu legen. Steht der inländische Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ fest, obliegt es dem Abgabepflichtigen (Zulassungsbesitzer) zur Vermeidung der Zulassungspflicht im Inland (und in weiterer Folge der sich daran anknüpfenden Steuerpflichten) einen…
…Monatsfrist hinaus in Österreich verwendet wurde und verhängte eine Kfz-Steuer gem. § 1 (3) KfzStG. Die Ansicht der Behörde, dass sowohl für die im Gütertransportverkehr eingesetzten Mietkraftfahrzeuge als auch für den Firmenwagen der S.r.o. ,BMW X3' eine Kfz-Steuerpflicht aufgrund widerrechtlicher Verwendung im…
…Da auch andere Fahrzeuge, die auf dieses deutsche Unternehmen in Deutschland zugelassen wurden, Gegenstand strittiger NoVA-bzw KFZ-Steuerverfahren sind oder waren, ist zumindest bei den in Österreich privat verwendeten Fahrzeugen von Zulassungen im Ausland zur Umgehung von österreichischen Abgabepflichten auszugehen. Eine unternehmerische Nutzung kann…
…08.2008 nicht in Italien gewesen sein, weil es sich in Österreich bei der Firma AN. GmbH befunden hat. Im Lichte dieser Unrichtigkeit erscheint die Richtigkeit der vom Bw. vorgelegten Darstellung über die Inlands- und Auslandsaufenthalte sowie Asienaufenthalte des Bw. und die Verwendung des verfahrensgegenständlichen…
…Doppelbesteuerung verhindert, gibt es mit Deutschland aber nicht. Ein einseitiger Verzicht durch Österreich kommt ebenfalls nicht in Frage. Die Kfz-Steuer soll nämlich jenen Staat entlasten, dessen Straßen (überwiegend) benutzt werden. Wenn daher eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll, dann durch Steuerverzicht jenes Staates, dessen Straßen…
…seien dauernden Standort in Österreich hat. Der dauernde Standort eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges eines Unternehmens liegt gemäß § 82 Abs. 8 KFG bis zum Gegenbeweis im Inland, wenn das Fahrzeug durch ein Unternehmen verwendet wird, dessen Sitz in Österreich liegt. Die Verwendung eines solchen Fahrzeuges…
…das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur bis zu…
…Österreich über diesen langen Zeitraum hinweg lässt auf einen hier gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen schließen. Seit dem 19.05.2006 verfügen Sie über das Kraftfahrzeug VW Golf (Fahrzeugnummer: a) und verwenden dieses laut Ihrem Schreiben vom 21.06.2010 regelmäßig im Inland. Durch die Verwendung…
…in Österreich - was nach § 82 Abs. 8 KFG erster Satz bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist -, ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der Einbringung ins Inland zulässig. Nach Ablauf dieser Monatsfrist fehlt dem Fahrzeug die…
…sich bei der Festsetzung der Abgabe auf § 1 Abs. 1 Z. 2 KfzStG und übersieht dabei, dass die Fahrzeuge betrieblich genutzte Fahrzeuge der deutschen Muttergesellschaft sind. Die vom Gesetz geforderte widerrechtliche Verwendung im Inland kann nicht erblickt werden. Wenn diese Fahrzeuge fallweise in Österreich eingesetzt…
…das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur bis zu…
…dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur einen Monat nach Einbringung in das…