Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0567-L/02
KFZ-Steuerpflicht für in Holland zugelassene Sattelauflieger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0567-L/02vom 16.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Friedl WTH
GesmbH, 4600 Wels, Kaiser-Josef-Platz 48, vom 9. Dezember 1999 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wels vom 4. November 1999 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für
den Zeitraum 1996 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den
Zeitraum 1996 bis 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung erfolgte hinsichtlich
der Festsetzung der Kfz-Steuer für den Zeitraum 1-12/96 eine Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO. Gegen diesen Bescheid und
den in Folge ergangenen Bescheid über die Festsetzung der Kfz-Steuer
für den Zeitraum 1-12/96 sowie die Bescheide über die Festsetzung der
Kfz-Steuer für die Zeiträume 1-12/97 und 1-12/98 wurde
rechtzeitig Berufung eingebracht.
Im Berufungsschreiben wurde ausgeführt, dass "Antrag
und Begründung nachgereicht" würden, für die Festsetzung einer
eventuellen Mängelbehebung möge eine Frist von mindestens 1 Monat
vorgesehen werden. Die Abgabenbehörde I. Instanz erließ in der
Folge einen Mängelbehebungsauftrag zur Nachreichung von Antrag und
Begründung binnen beantragter Frist. In der rechtzeitig durchgeführten
Mängelbehebung wurde "für den Fall der Befassung der
Abgabenbehörde II. Instanz die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung" beantragt. Weiters wurde ein Antrag auf ersatzlose Aufhebung der in
Berufung gezogenen Bescheide gestellt; inhaltlich wurde Folgendes
ausgeführt: Die Bw. sei die Tochtergesellschaft eines Transportunternehmens
mit Sitz in den Niederlanden. Die Bw. verfüge über
4 Sattelfahrzeuge, mit denen Auflieger, die der Muttergesellschaft
gehören, gezogen werden. Um nun die Frage zu klären, ob diese
Auflieger durch die Bw. als österreichische Tochtergesellschaft der
"österreichischen Kfz-Steuer" zu unterwerfen seien, wurde Folgendes
ausgeführt: In den Niederlanden würden Auflieger lediglich
registriert, zugelassen werden nur die Zugmaschinen. Dafür würden 3
gleiche Kennzeichen ausgegeben, 2 seien an der Zugmaschine, eines am jeweiligen
Auflieger anzubringen. Mit der Zulassung der Zugmaschine entstehe "gleichzeitig
das Recht zum Ziehen von Aufliegern". Ein spezielles Zulassungsverfahren
für den Auflieger bestehe nicht. Auch werde in den Niederlanden für
die Fahrzeugkombination die Kfz-Steuer ausschließlich über die
Zugmaschine eingehoben. Die Betriebsprüfung gehe unter Hinweis auf ein
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft davon aus, dass der Überbestand an
Aufliegern der Muttergesellschaft in den Niederlanden nicht zugelassen sei und
daher bei der Tochtergesellschaft in Österreich der Kfz-Besteuerung zu
unterwerfen sei, weil die Registrierung alleine keine kraftfahrzeugrechtliche
Zulassung darstelle. Tatsache sei jedoch, dass die Auflieger durch bloßes
Anbringen der Kennzeichen ohne weitere Meldung als für den Verkehr
zugelassen gelten. Im Betriebsprüfungsbericht zitierten Schreiben der BH
werde lediglich die Strafbarkeit des Fahrens ohne der holländischen
Kennzeichentafel ausgeführt und weiters dargelegt, dass die
Registrierungstafel kein Kennzeichen iSd kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
darstelle. Daraus abzuleiten, der Auflieger wäre in Holland nicht
zugelassen scheint jedoch nicht korrekt zu sein, zumal die Auflieger quasi durch
die Zulassung der Zugmaschine und Anbringen der bei Anmeldung der Zugmaschine
für den zu ziehenden Anhänger ausgegebenen holländischen
Kennzeichentafel ohne weiteres Verfahren im Straßenverkehr benützt
werden dürfe. Angemerkt werde, dass jeder beliebiger Auflieger ohne Meldung
an die Behörde verwendet werden könne, sofern er über ein
Registrierungskennzeichen verfüge. Außerdem werde in Holland die
Kfz-Steuer ausschließlich mit dem Zugfahrzeug erhoben, eine separate
Besteuerung der Auflieger erfolge nicht. Der Behauptung, der Überbestand
werde in Österreich verwendet sei schon im BP-Verfahren entgegen gehalten
worden, dass einige unbrauchbare Auflieger im Bestand wären, dass einige
Auflieger bei Kunden zur längerfristigen Beladung stehen würden und
das außerdem Subunternehmer mit eigenen Zugmaschinen Auflieger der
Muttergesellschaft ziehen. Es könne durch diese Annahme zu einer zweifachen
Belastung mit Kfz-Steuer, nämlich in den Niederlanden und in
Österreich kommen. Gem. Art. 5 der Richtlinie RL
Nr. 93/89/EWG des Rates vom 25.10.1993, Wegekostenrichtlinie, werden die
KfzSteuern gem. Art. 3 leg.cit. nur vom Mitgliedsstaat der Zulassung
erhoben. Da in Holland nur Fahrzeugkombinationen zugelassen werden, seien
automatisch auch die Auflieger mitzugelassen, unabhängig vom Umstand, dass
für diese keine eigenen Kennzeichentafeln ausgegeben werden. Art. 3
Wegekostenrichtlinie nenne sowohl die österreichische Kfz-Steuer als auch
die holländische "MOTORRIJTUIGENBELASTING" als Steuern im Sinne der
Wegekostenrichtlinie. Schlussendlich sei die Frage zu klären, ob die
Zulassung der Fahrzeugkombination in Holland, die Zulassung des Aufliegers gem.
Art. 5 Wegekostenrichtlinie repräsentiere. Diese Frage sei mit ja zu
beantworten. Es werde bei Ablehnung der Berufung an den VwGH u.a der Antrag
gestellt werden, diese Frage vom Europäischen Gerichtshof klären zu
lassen. Da die Niederlande so zur Erhebung der Kfz-Steuer berechtigt seien,
scheide eine Erhebung österreichischer Kfz-Steuer gem. Art. 5
Wegekostenrichtlinie aus.
Aus dem Akteninhalt ist dazu Folgendes
ersichtlich:
In einem im Zuge der Betriebsprüfung gerichteten
Schreiben der Muttergesellschaft vom 14.9.1999 an die Abgabenbehörde
I. Instanz wird ausgeführt, dass die Muttergesellschaft über
10 Zugmaschinen, mit für sie in den Niederlanden tätigen
Subunternehmern über 4 Zugmaschinen, also insgesamt über
14 Zugmaschinen verfüge. Sie habe 24 Auflieger, weshalb sie der
nunmehrigen Bw. ständig vier davon zur Verfügung stellen könne.
Es wurde in diesem Schreiben noch Ausführungen zur Nutzbarkeit der in den
Niederlanden verwendeten Auflieger gemacht (einige können auf Grund der
Geruchsbelästigung nur für den Fett- und Felltransport verwendet
werden, einige seien auf Grund ihrer speziellen Größe oder
ähnlichem nur beschränkt einsetzbar und seien daher nie voll
ausgelastet, 2 alte Möbelkastenauflieger stünden im Hof als
Zwischenlager, sie seien nicht überprüft).
Auf diese Mitteilung wurde in der Niederschrift über
die Schlussbesprechung Bezug genommen und ausgeführt, dass lt. Angaben der
Muttergesellschaft ein Überbestand an Sattelaufliegern bestehe, die
unentgeltlich der österreichischen Tochter zur Verfügung gestellt
werden. Die Niederschrift wurde vom steuerlichen Vertreter der nunmehriger Bw.
unterfertigt.
Wie aus dem auch in der Berufung bezogenen Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft hervorgeht, wird darin Bezug genommen auf
Sattelanhänger bzw. Anhänger mit holländischer Registriernummer,
die auf öffentlichen Straßen in Österreich angetroffen werden.
Diese Registriernummer sei eine kennzeichenähnliche Tafel mit schwarzer
Schrift auf weißem Grund. Die Fahrer würden behaupten, dass es sich
hiebei um ein Kennzeichen handle und somit auf öffentlichen Straßen
gelenkt werden dürfe. Eine Anfrage beim holländischen
Bundesverkehrsamt habe Folgendes ergeben: Die Registriernummer auf den
holländischen Anhängern sei nach nationalem Recht auf keinen Fall als
Kennzeichen iSd internationalen Vereinbarungen zu sehen, weil die
Registriernummer nur für folgende Nachweise ausgegeben werde:
1. Für die einwandfreie zollrechtliche Einbringung
nach Holland
2. Für die einwandfreie technische Ausrüstung des
Anhängers zum Zeitpunkt seiner Einbringung nach Holland. -
Es handle sich somit keinesfalls um eine
ordnungsgemäße Zulassung.
Die durch Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum
von der holländischen Mutterfirma zur Verfügung gestellten Auflieger
wurden einem Zulassungsverfahren gem. § 49 Abs. 3 KFG unterzogen
und mit einem "roten Kennzeichen" versehen. Kfz-Steuer wurde nicht für die
Auflieger, lediglich für die Zugfahrzeuge entrichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Gem. § 275 BAO hat, wenn eine Berufung nicht
den in § 250 Abs. 1 und 2 1. Satz umschriebenen
Erfordernissen entspricht, die Abgabenbehörde gem. § 284
Abs. 1 Z 1 BAO dem Bw. die Behebung dieser inhaltlichen Mängel
mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
B) Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
C) Der Kfz-Steuer unterliegen
Gem.
§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a Kfz-Steuergesetz 1992 in
einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen
Gem.
§ 1 Abs. 1 Z 2 Kfz-Steuergesetz 1992 in einem
ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge,
die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet
werden.
Gem.
§ 49 Abs. 3 Z 2 KFG hat die Behörde nicht zum Verkehr
zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem
Kennzeichen gezogen werden sollen, auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses
Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im
Ausland gezogen werden soll.
Gem.
§ 49 Abs. 4 Z 2 KFG muss das Kennzeichen auf den
Kennzeichentafeln eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und
klarem Wetter auf mindestens 40 Meter, bei Motorfahrrädern und
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 Meter lesbar
sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für
Motorfahrräder, vierrädriger
Leichtkraftfahrzeuge sowie für Anhänger gem. Abs. 3
a) Farbe des Grundes der Tafeln: rot
b) Farbe der Schriftzeichen: weiß
In
der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über
die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung wird
ausgeführt:
Art. 5: Die in Art. 3
genannten Steuer für Fahrzeuge (Art. 3: Kraftfahrzeugssteuern im Sinne
von Art. 1 sind folgende Steuern - Niederlande:
MOTORRIJTUIGENBELASTING), die in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind, werden
nur von dem Mitgliedstaat der Zulassung erhoben (Art. 1: Die
Mitgliedsstaaten gleichen erforderlichenfalls ihre Systeme für die
Besteuerung von Kraftfahrzeugen sowie für die Maut- und
Benützungsgebühr gem. dieser Richtlinie an).
Ad A) Wie offenkundig, wurde der Antrag auf "Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung für den Fall der Befassung der
Abgabenbehörde II. Instanz" in dem Schreiben gestellt, mit dem dem
Mängelbehebungsauftrag der Abgabenbehörde I. Instanz entsprochen
wurde. In der Sache wurde in diesem Schreiben die in der Berufung fehlende
Begründung nachgereicht. Es ist nun zu klären, ob dieses Schreiben
unter die in § 284 Abs. 1 BAO angeführten Schreiben zu
subsumieren ist (dass das Tatbestandselement "Beitrittserklärung" dabei
nicht zu prüfen ist, ergibt sich eindeutig aus der
Sachverhaltslage).
Wie aus der einschlägigen VwGH-Judikatur zu ersehen,
begründen Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden
Schreiben gestellt werden, keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung
(23.4.01, 96/14/0091). Das gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der
Berufungsfrist eingebracht wird (u.a. 16.2.1994, 90/13/0071). Auch ein Antrag in
einer Eingabe, die die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht,
vermittelt keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (27.4.2000,
97/15/0208).
Wie o.a., ist es offenkundig, dass in dem Schreiben, mit
dem dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen wurde, die fehlende
Berufungsbegründung nachgereicht wurden (der Bw. hatte sogar bei Eingabe
der Berufung die Frist für die "Festsetzung einer eventuellen
Mängelbehebung" vorgeschlagen). Es ist in der Folge eindeutig das oben
angeführte Erkenntnis des VwGH vom 27.4.2000, 97/15/0208 auf den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden, dass ebenfalls einen
Sachverhalt behandelt, in dem das Abhalten einer mündlichen Verhandlung
beantragt wurde in einem Schreiben, in dem eine fehlende
Berufungsbegründung nachgereicht wurde; der VwGH sprach in seinem
Erkenntnis aus, dass auf diese Weise kein Anspruch auf Abhalten einer
mündlichen Verhandlung mehr begründet werden könne. Es ist also
bei Vorliegen analoger Sachverhalte auch im berufungsgegenständlichen Fall
davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Abhalten einer mündlichen
Verhandlung nicht gegeben ist, da das Schreiben in dem die
Berufungsbegründung nachgeholt wurde, nicht als Berufung oder Vorlageantrag
zu qualifizieren ist. Eine mündliche Verhandlung hatte in der Folge nicht
stattzufinden.
Ad B) Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, kamen
anlässlich der Betriebsprüfung Tatsachen hervor, die der
Abgabenbehörde anlässlich der Festsetzung der Kfz-Steuer 1-12/96
nicht bekannt waren und zwar sämtliche Umstände hinsichtlich der
Registrierung und Zulassung der berufungsgegenständlichen Auflieger zum
Verkehr. Da diese Umstände anlässlich der Festsetzung der
Kfz-Steuer 1-12/96 nicht geltend gemacht wurden und bei Kenntnis dieser
Umstände allein oder iVm dem sonstigen Verfahrensergebnis ein im Spruch
anders lautender Bescheid ergangen wäre, war die Wiederaufnahme des
Verfahrens zur Festsetzung der Kfz-Steuer 1-12/96
zulässig.
Ad C) Primär zu klären ist nun, in welchem Staat
die Kfz-Steuer für die berufungsgegenständlichen Auflieger zu erheben
ist, bzw. ob sie bereits in den Niederlanden erhoben wurde.
Wie sich aus Art. 5 der Richtlinie 93/89/EWG des
Rates vom 25.10.1993 ergibt, wird die Kfz-Steuer nur dann von den Niederlanden
erhoben, wenn das betreffende Fahrzeug auch in den Niederlanden zugelassen
ist.
Wie auch die Bw. ausführt, verfügten die
gegenständlichen Anhänger nur über Registrierungsnummern. Es ist
nun zu klären, ob diese Registrierungsnummern eine Zulassung in den
Niederlanden iSd Art. 5 beurkunden. Wenn die Bezirkshauptmannschaft unter
Verweis auf eine Anfragebeantwortung beim holländischen Bundesverkehrsamt
ausführt, die Registrierungsnummer nach nationalem (also
niederländischem) Recht keinesfalls als Kennzeichen iSd internationalen
Vereinbarungen zu sehen ist, da sie ja nur den Nachweis für die
einwandfreie zollrechtliche Einbringung in die Niederlande und die einwandfreie
technische Ausrüstung des Anhängers zu diesem Zeitpunkt erbringt, so
ist davon auszugehen, dass die Registrierungsnummern keine Dokumentation einer
Zulassung des Anhängers in den Niederlanden (sei es nun alleine oder
über das Zugfahrzeug) geben.
Alleine die Behauptungen in der Berufung, wonach die
Anhänger über ein Zugfahrzeug zugelassen seien und ähnliches
entkräften nicht diese Auskunft, wonach die Registrierungsnummern nur die
einwandfreie zollrechtliche Einbringung und die einwandfreie technische
Ausrüstung des Anhängers zu diesem Zeitpunkt deklarieren. Es ist nicht
einsichtig, wieso diese Auskunft des niederländischen Bundesverkehrsamt auf
den berufungsgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar wäre, wo sie
sich ja auf die Frage bezog, ob diese Registrierungsnummern eine Zulassung zum
öffentlichen Verkehr bedeuten. Da es der Bw. mit ihren Behauptungen in der
Berufung nicht gelungen ist, die Abgabenbehörde II. Instanz zu
überzeugen, dass die Auskunft des niederländischen Bundesverkehrsamtes
unzutreffend ist, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die
Registrierungsnummern eine Zulassung zum öffentlichen Verkehr nicht
dokumentieren. Es ist der Bw. auch weiters nicht gelungen durch ihre
Behauptungen zu überzeugen, dass die berufungsgegenständlichen
Anhänger im niederländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassen sind, da in einem derartigen Fall davon auszugehen ist, dass diese
niederländische Zulassung auch am Fahrzeug dokumentiert ist, wie durch
Kennzeichentafeln und ähnliches, zumal es ja wesentliches Merkmal des
Zulassungsverfahrens zum öffentlichen Verkehr ist, das betreffende Fahrzeug
auch entsprechend öffentlich zu kennzeichnen.
Auch der Umstand, dass für die Anhänger "rote
Kennzeichen" (§ 49 Abs. 4 Z 2 KFG) in Österreich
erwirkt wurden, lässt eindeutig darauf schließen, dass eine Zulassung
in den Niederlanden nicht stattgefunden hat: Warum sonst hätte die Bw. eine
Zulassung in einem inländischen Zulassungsverfahren angestrebt, wenn doch
die Anhänger ohnehin schon in den Niederlanden zugelassen gewesen
wären, dadurch in der Folge eine Kfz-Steuer in den Niederlanden entrichtet
worden wäre und also lt. Art. 5 der Richtlinie in Österreich eine
Kfz-Steuer nicht entrichtet hätte werden müssen.
Der eventuelle Hinweis, dass dies aus verkehrsrechtlichen
Gründen geschah, kann nicht zielführend sein, da eventuelle
Maßnahmen der Sicherheitsbehörden wegen Fahrens eines nicht zum
öffentlichen Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges sich hinsichtlich der
Zulassung auf das KFG stützen, worauf ebenfalls das in § 1 des
KFG bezogene österreichische Zulassungsverfahren basiert.
Es ist daher davon auszugehen, dass durch erfolgte
Zulassungsverfahren gem. § 49 KFG ("rote Kennzeichen") die
Anhänger in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassen wurden.
Da - wie o.a. - es sich aus den Umständen
ergibt, dass in den Niederlanden für diese Anhänger keine Kfz-Steuer
erhoben wurde, ist eine "Doppelbelastung" mit Kfz-Steuer nicht gegeben. Die
Erhebung der Kfz-Steuer erfolgte somit zu Recht. Es war aus den angeführten
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 49 Abs. 3 Z 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 49 Abs. 4 Z 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Antrag auf mündliche Verhandlung in der MängelbehebungSattelauflieger in Holland zugelassen?KFZ-Steuerpflicht in Österreich bei Verwendung durch die öst.Tochtergesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0567-L/02
- Stammnummer
- 12743
- Gültig
- 16.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF