Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1541-L/02
Normverbrauchsabgabe, Erwerbsteuer und KFZ-Steuer bei Nutzung eines PKW mit ausländischem Kennzeichen im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1541-L/02vom 26.06.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gelingt dem Halter eines PKW mit ausländischem Kennzeichen weder der Nachweis eines Hauptwohnsitzes im Ausland, noch der Beweis des dauernden Standortes des PKW im ausländischen Zulassungsstaat, so ist gemäß § 1 Z 3 NoVAG iVm. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 die Normverbrauchsabgabe nach mehr als dreitägiger Nutzung im Inland vorzuschreiben. Wird im Inland über das Fahrzeug verfügt, so fällt auch Erwerbsteuer gemäß Art 1 Abs. 6 und 7 BMR iVm. § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 und bei Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr KFZ-Steuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 an.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mayrhofer WTH GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuer 1996 bis 2000 und Verspätungszuschlag für die
Einkommensteuer 1997 vom 18. Dezember 2001, Umsatzsteuer 1999 vom 18. Dezember
2001 und Festsetzung der Umsatzsteuer für 5/2001 vom 11. Dezember 2001,
Festsetzung der Nova für 1-12/1999 und für 5/2001 vom 18. Dezember
2001 und KFZ-Steuer für 1998 bis 2000 und 1-9/2001 vom 18. Dezember 2001
entschieden:
a)
Die Berufung gegen die Einkommensteuer 1996 bis 2000 und den
Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 1997 wird als
unbegründet abgewiesen, der Bescheid über die Einkommensteuer 1999
wird darüber hinaus abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
festgesetzte Abgabe beträgt für 1999:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
|
Abgabe
|
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
307.900,00 S
|
Einkommensteuer
Abgabenschuld
|
43.961,00 S
3.194,77 €
Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben
bleiben unverändert. Die Fälligkeit der Abgaben erfährt keine
Änderung.
b) Der Berufung gegen die
Umsatzsteuer 1999 wird teilweise Folge gegeben, die Berufung gegen die
Umsatzsteuerfestsetzung für 5/2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage und die
festgesetzte Abgabe für 1999 beträgt:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
|
Abgabe
|
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
0,00 S
|
Umsatzsteuer
|
0,00 S
|
|
Innergemeinschaftliche
Erwerbe
|
631.315,18 S
|
Umsatzsteuer
|
126.263,04 S
|
|
Vorsteuer
|
|
|
0,00 S
|
|
Zahllast
|
|
|
126.263,04 S
|
|
Bisher
|
|
|
0,00 S
|
|
|
|
Abgabenschuld
|
9.175,89 €
Der angefochtene
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 5/2001 bleibt unverändert.
c) Die Berufung gegen die Nova
1-12/1999 und die Nova 5/2001 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
d) Der Berufung gegen die
KFZ-Steuer 1998 wird stattgegeben, der Berufung gegen die KFZ-Steuer 1999 wird
teilweise stattgegeben, die Berufung gegen die KFZ-Steuer 2000 und 1-9/2001 wird
als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die
festgesetzten Abgaben für 1998 und 1999 betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
|
Abgabe
|
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Steuerpflichtige KW
|
0,00 KW
|
KFZ-Steuer
Abgabenschuld
|
0,00 S
|
1999
|
Steuerpflichtige KW
|
111 KW a 5,50 S x 8
Monate (5-12/1999)
|
KFZ-Steuer
Abgabenschuld
|
4.884,00 S
354,93 €
Die angefochtenen
KFZ-Steuerbescheide für 2000 und 1-9/2001 bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Beim Berufungswerber wurde eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Die Prüferin stellte folgendes
fest:
(A) Zur Umsatzsteuer 1999 und 5/01, Nova 1-12/99 und 5/01,
KFZ-Steuer 1998 - 2000 und 1 - 9/2001:
a. Mit Rechnung vom 27. April 1999 sei ein BMW 530 DA bei
der Fa. H. D. um 558.686 S steuerfrei erworben worden. Das Geld sei vom
österreichischen Konto abgehoben und bar am 31. Mai 1999 entrichtet worden.
Der Bw. habe das Fahrzeug am 5. Juni 2001 wieder veräußert.
Prüferfeststellung:
Die erstmalige Zulassung von KFZ unterliege nach
§ 1 Z 3 NoVAG der Normverbrauchsabgabe. Dies gelte auch
für Fahrzeuge, die in Österreich verwendet werden und ein
ausländisches Kennzeichen tragen, sofern sie nach dem KFG in
Österreich zugelassen sein müssten.
Gem. § 82 (8) KFG sei bei Fahrzeugen mit
ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im
Inland benützt würden, davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge einen
dauernden Standort in Österreich hätten. Die fiktive Zulassung sei mit
dem 23. Juli 1999 als durchgeführt anzusehen.
Zudem sei 1999 eine Erwerbsbesteuerung durchzuführen,
weil das Fahrzeug nicht nur vorübergehend im Inland verwendet werde.
Innergemeinschaftlicher Erwerb sei das Verbringen eines Fahrzeuges des
Unternehmers aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen
Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur
vorübergehenden Verwendung. Vorübergehende Verwendung liege bei einer
Dauer von höchstens sechs Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf
Monaten vor. Steuerschuldner der Erwerbsteuer sei der Erwerber, bei Verbringen
im Unternehmensbereich gelte der Unternehmer als Erwerber.
|
Kaufpreis
|
558.686,00
|
Nova 13% für 1999
|
72.629,18
|
|
631.315,18
|
Erwerbsteuer 1999
|
126.263,04
|
AK brutto
|
830.207,38
b. Der Bw. habe am 21. Mai 2001 für die deutsche
Niederlassung bei der Fa. H. D. einen BMW 330 Cl Cabrio um 603.797 S
steuerfrei erworben. Die Finanzierung sei über einen Kredit der B. Bank in
Höhe von 850.000 S erfolgt.
Prüferfeststellung:
Nova und Erwerbsteuern seien für 5/2001 zu berechnen,
weil das Fahrzeug nicht nur vorübergehend im Inland verwendet werde.
|
Kaufpreis
|
603.797,00
|
Nova 14%
|
84.531,58
|
|
688.328,58
|
Erwerbsteuer
|
137.665,72
|
AK brutto
|
910.525,98
c. Mietauto BMW 528 i (Pkt 5/NS):
Im Zeitraum 2. April 1998 bis 31. März 1999 habe der
Bw. in München einen BMW um einen Betrag von 25.000 DM gemietet.
Prüferfeststellung:
Mit der Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994
sollen aus dem Ausland angemietete PKW mit Umsatzsteuer belastet werden, um eine
Gleichstellung mit inländischen Unternehmern zu erreichen. Seitens der
Betriebsprüfung werde davon ausgegangen, dass das bezeichnete KFZ
ausschließlich in Österreich verwendet werde (Gewerbeanmeldung erst
am 30. April 1999 in München), sodass eine Eigenverbrauchsbesteuerung
durchzuführen sei (Mietpreis 25.000 DM = 175.000 S Eigenverbrauch
x 20%).
d. KFZ-Steuer:
Folgende Beträge an KFZ-Steuer seien infolge der
Feststellungen im Punkt 1 (A) a bis c vorzuschreiben (Tz 39 des BP-Berichtes vom
18. Dezember 2001)
|
Fahrzeug
|
1998
|
1999
|
2000
|
1-9/2001
|
BMW 530 DA
|
|
4.884,00
|
9.502,00
|
4.584,00
|
BMW 330Cl Cabrio
|
|
|
|
6.030,00
|
BMW 528i
|
5.841,00
|
1.947,00
|
|
|
Summe Mehrbetrag
|
5.841,00
|
6.831,00
|
9.502,00
|
10.614,00
(B) Zur Einkommensteuer 1996 bis 2000 und zum
Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 1997:
a. Zinsaufwendungen (Pkt 6/NS):
Sachverhalt:
Im Prüfungszeitraum habe man Zinsaufwendungen für
einen Kredit geltend gemacht, die zu 2/3 aus der Bürgschaftsverpflichtung
für die Kredite der Fa. CIP GmbH und zu 1/3 aus einem Privatkredit des Bw.
resultierten.
Der Bw. sei seinerzeit Geschäftsführer der
genannten GmbH gewesen und im Jahr 1993 als Bürge beansprucht worden. Zur
Abdeckung der Verbindlichkeiten der Fa. CIP GmbH sei das Einfamilienhaus in P.
veräußert worden. Sodann sei eine Restschuld von rund 600.000 S
seitens der CIP GmbH und von rund 300.000 S seitens des Bw. verblieben,
insgesamt rund 900.000 S per Ende 1993. Durch Tilgungsfreistellungen
betrage der Saldo per 31. Dezember 1999 ca. 970.000 S.
Prüferfeststellung:
Die auf den Privatkredit entfallenden Zinsen (1/3) seien
mangels betrieblicher Veranlassung steuerlich nicht abzugsfähig.
Jene Zinsen, welche durch die Inanspruchnahme als
Bürge angefallen seien, stellten keine Betriebsausgaben dar. Es handle sich
dabei nicht um nachträgliche Betriebsausgaben eines ehemaligen Unternehmens
des Bw., sondern um Zinsaufwendungen der Fa. CIP GmbH bzw. später um
Zinsaufwendungen, die durch die Inanspruchnahme einer freiwillig eingegangenen
Bürgschaft entstanden seien.
Derartige Zinsen stellten nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH auch keine außergewöhnliche Belastung dar,
weil der Gesellschaftergeschäftsführer ein Wagnis übernehme, das
dem eines Unternehmers gleiche und § 34 EStG 1988 nicht zu dem Zweck
geschaffen worden sei, wirtschaftliche Misserfolge mit einer
Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und die
Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Zudem sei die
grundsätzliche Haftungsfreiheit in Bezug auf Schulden der GmbH für
diese Gesellschaftsform charakteristisch, sodass weder den Gesellschafter noch
den Geschäftsführer grundsätzlich eine Verpflichtung treffe,
für Gesellschafterschulden einzustehen. Die regelmäßige
Übernahme persönlicher Haftungen in solchen Fällen oder der
Umstand, dass nur auf diese Weise die Darlehensgewährung habe erfolgen
können, ändere an dieser Beurteilung nichts. Der Zinsaufwand stelle
weder eine Betriebsausgabe noch eine außergewöhnliche Belastung dar.
Es hätten daher nachstehende Zurechungen zu
erfolgen:
|
1996
|
79.671 S
|
1997
|
79.173 S
|
1998
|
79.227 S
|
1999
|
77.692 S
|
2000
|
44.978 S
b. Nicht anerkannte KFZ-Kosten:
Der Bw. sei seit 1. Juli 1996 Angestellter bei der PF-GmbH
(für 15 Wochenstunden) und dort für die Vermittlung und Vermietung von
Wohnungen zuständig. Im Rahmen des Einzelunternehmens (Eröffnung 1.
Juli 1996) betreue er Kunden in Bezug auf die Finanzierung von
Projektbeteiligungen bei den Firmen CPMC GmbH, PF-GmbH, PF-KEG und diverser MEG.
Mit Kaufvertrag vom 1. Juli 1996 habe der Bw. einen gebrauchten BMW 750 i um
218.000 S erworben. Das KFZ sei im Betriebsvermögen enthalten gewesen,
sei am 16. Juni 1998 abgemeldet und am 25. August 1998 veräußert
worden. Mit Kaufvertrag vom 4. August 1997 habe er ein Motorrad Honda 750
erworben, welches sich ebenfalls im BV befinde. Der Bw. habe niederschriftlich
bekannt gegeben, dass er seit dem Verkauf des BMW 750 i mit dem Golf der
Lebensgefährtin gefahren sei. Die Ermittlungen hätten aber ergeben,
dass er vom 2. April 1998 bis 31. März 1999 in Deutschland ein KFZ gemietet
habe, ein Unternehmen betreibe und dort am 5. Mai 1999 einen BMW 530 DA
angemeldet habe. Dieser sei am 5. Juni 2001 verkauft und es sei mit 29. Mai 2001
ein neues BMW Cabrio 330 CI angeschafft worden.
Nachstehende KFZ-Kosten habe man geltend gemacht:
|
Aufwand KFZ
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
BMW
750i
|
|
|
|
|
|
Steuer
|
7.373
|
|
|
|
|
Treibstoff
|
31.268
|
35.107
|
|
|
|
Versicherung
|
2.998
|
17.074
|
|
|
|
Reparaturen
|
|
17.138
|
|
|
|
Afa
|
109.000
|
108.999
|
|
|
|
KM-Geld 1.HJ f. 10.000
km
|
|
|
49.000
|
|
|
Kreditgebüh-ren,
Zinsen
|
8.145
|
|
|
|
|
Motorrad
|
|
|
|
|
|
Service
|
|
5.664
|
18.000
|
|
|
Afa
(-25% PA)
|
|
12.790
|
25.580
|
25.580
|
19.185
|
Motorrad-helm
|
|
|
4.829
|
|
|
Vignette
|
|
|
180
|
|
|
Kreditzinsen
|
3.075
|
6.866
|
|
|
|
KFZ
Lebens-gefährtin
|
|
|
|
|
|
KM-Geld
|
|
|
49.000
|
46.026
|
36.216
|
Aufwand
|
|
|
|
|
5.205
|
2 Vignetten
|
|
|
|
1.100
|
|
Gesamtauf-wand
|
158.784
|
199.847
|
153.455
|
72.706
|
60.606
Bei den Erhebungen habe sich folgende Chronologie an
PKW-Nutzungen ergeben:
1996/1997 bis 6/98 BMW 750 i; ab 4/98 bis 3/99 BMW 528 i
(gemietet in BRD); ab 5/99 bis 5/2000 BMW 530 DA; ab 6/01 BMW 330 Cl Cabrio
(für die deutsche Niederlassung).
In den Reisekosten seien Beträge enthalten, die von
der PF-GmbH bezahlt worden seien (im ersten Halbjahr seien nur Diäten und
keine Kilometergelder ausbezahlt worden). 1996, 1997 und 1998 sei mehr an
Kilometergeldern ausbezahlt worden, als man mit dem BMW 750 i überhaupt
gefahren sei (laut Reparaturrechnungen). Ein weiteres Indiz für die Zahlung
der Reisekosten durch die GmbH sei das Dienstverhältnis von nur 15 Stunden
pro Woche (das wären 720 Stunden im Jahr). In den Jahren 1998 und 1999 sei
der Bw. 1.172 und 1.093 Stunden auf Reisen gewesen. Die Aufwendungen des BMW 528
i und des 530 DA seien in der deutschen Steuererklärung erfasst, was
beweise, dass keine KFZ-Aufwendungen im Inland angefallen seien.
Die Kilometerleistung des Motorrades Honda 750 betrage vom
7. August 1997 bis Juni 2001 rund 7.900 km. Es werde daher bezweifelt dass das
Motorrad dem Betriebsvermögen zuzurechnen sei. Gefahrene Kilometer seien
ebenfalls durch die GmbH abgegolten, sonst sei es unerklärlich, dass in den
Reisekostenaufstellungen (NSA, 1996 bis Mitte 1998), mehr Kilometer aufscheinen
würden, als mit dem BMW 750 i gefahren worden seien.
Ein KFZ-Aufwand sei aus diesen Gründen im Rahmen des
Einzelunternehmens nicht angefallen. Für 1996 seien nur Diäten
ausbezahlt worden. Der Aufwand für Fahrten sei eventuell zu schätzen.
Folgende KFZ- u. Motorradkosten seien von der
Betriebsprüfung nicht anerkannt worden, weil diese Kosten entweder von der
PF-GmbH getragen oder in der deutschen Steuererklärung enthalten
seien:
|
1996
|
158.784 S
|
1997
|
199.847 S
|
1998
|
153.455 S
|
1999
|
72.706 S
|
2000
|
60.606 S
Anlässlich der Schlussbesprechung am
27. November 2001 wurde Punkt 2 des Besprechungsprogramms vom
29. Oktober 2001 dahingehend abgeändert, dass aufgrund geltend
gemachter zusätzlicher KFZ-Kosten die Zurechnungen für die Jahre 1999
(mit 72.706 S) und 2000 (mit 60.606 S) entfielen. Die Zurechnungen im
Betriebsprüfungsbericht vom 18. Dezember 2001 betrafen damit nur
mehr die Jahre 1996 bis 1998.
2. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen
Bescheide wurde in der Folge mit Schreiben vom 8. Januar 2002 Berufung
eingelegt:
(A) a. Der BMW 530 DA sei vom Einzelunternehmen "S.C.,
Beratung von Unternehmen, 81373 München, H.-str. 130c" gekauft und
ausschließlich im Namen dieses Unternehmens genutzt worden. Das
Einzelunternehmen sei gewerberechtlich am 5. Mai 1999 beim
Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München angemeldet worden,
wobei als Datum des Betriebsbeginnes der 30. April 1999 angeführt sei. Ein
Wohnsitz in München sei am 9. April 1998 begründet worden. Im Rahmen
seines österreichischen Einzelunternehmens und für Fahrten als
Dienstnehmer bei der PF GmbH habe der Steuerpflichtige den PKW der
Lebensgefährtin benutzt. Der BMW 530 DA sei für das deutsche
Einzelunternehmen benutzt worden. Die Erwerbsbesteuerung sei daher nicht
richtig. Nur in Ausnahmefällen sei der Mandant auch mit dem deutschen PKW
nach Österreich gereist.
b. Der PKW 528 i sei fast ausschließlich in
Deutschland benutzt worden, nämlich in Verbindung mit Tätigkeiten der
PF GmbH München. Ein Eigenverbrauch könne daher nicht anfallen. Nur in
Ausnahmefällen sei der Mandant auch mit dem deutschen PKW nach
Österreich gereist. Zudem sei die Eigenverbrauchsbesteuerung nicht
gemeinschaftsrechtskonform. Der Umsatzsteuerbescheid 1999 sei daher zur
Gänze aufzuheben.
c. Für den am 21. Mai 2001 erworbenen BMW 330 Cl
Cabrio gelte dasselbe wie für den PKW BMW 530 DA. Als Standort für
dieses Fahrzeug sei die BRD anzusehen.
(B) a. Die Sachverhaltsdarstellung der Betriebsprüfung
im Bereich der strittigen Zinsen entspreche insofern nicht den Tatsachen, als
man daraus den Schluss ziehen müsse, der Mandant habe für seine
Bürgschaftsinanspruchnahme einen gesonderten Kredit aufnehmen müssen.
Dies sei aber nicht richtig. Faktum sei, dass der Mandant zu 100% beteiligter
Gesellschaftergeschäftsführer gewesen sei und sich die Gesellschaft in
einem wirtschaftlich äußerst desolaten Zustand befunden habe.
Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft sei der
Mandant (zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens) mehr oder weniger
gezwungen gewesen, zur Aufrechterhaltung der Liquidität (Aufstockung des
Kontokorrentkredites) gegenüber der Bank im Laufe der Jahre entsprechende
Sicherheiten zur Verfügung zu stellen.
In der weiteren Folge sei der "turn-around" aber nicht mehr
zu schaffen gewesen. Man habe ein Sanierungskonzept entwickelt, der Mandant habe
seine Privatliegenschaft veräußert und damit einen Großteil der
Verbindlichkeiten abgedeckt, sodass nunmehr die streitgegenständlichen
Bankkredite verblieben seien.
Zinsen für ehemalige Betriebsschulden würden nach
der Judikatur unter § 32 Z 2 EStG 1988 fallen, soweit diese nicht durch
vorhandene betriebliche Aktiva abgedeckt werden könnten, dies sei auch im
gegenständlichen Fall unbestreitbar.
Die von der Betriebsprüfung angewandte
Gesetzesinterpretation des § 32 Z 2 EStG 1988 sei mit der steuerlichen
Gleichbehandlung gleicher wirtschaftlicher Vorgänge unvereinbar bei
Ausgaben, die bei natürlichen Personen und Körperschaften dem gleichen
Zweck dienten. Der Mandant sei daher in seinen verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit und Gleichheit vor dem Gesetz
verletzt. Die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 seien in diesem Punkt
aufzuheben.
b. Vom Mandanten seien sämtliche KFZ-Aufwendungen
für das Einzelunternehmen belegmäßig nachgewiesen worden. Die
Vorgangsweise der Betriebsprüfung beruhe auf Vermutungen und rechtfertige
nicht die Nichtanerkennung dieser Betriebsausgaben.
(C) Die genannten PKW BMW 530 DA und BMW 330 Cl Cabrio
unterlägen nicht den Bestimmungen des österreichischen KFG. Eine
Kraftfahrzeugsteuer sei daher für diese Fahrzeuge in Österreich nicht
zu erheben, da eine KFZ-Steuer von der deutschen Zulassungsbehörde
vorgeschrieben und auch bezahlt worden sei. Die Bescheide über die
Festsetzung der KFZ-Steuer seien daher zur Gänze aufzuheben.
Weiters würden folgende Anträge gestellt: Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung gem. § 284 Abs. 1 BAO.
3. In der Stellungnahme zur Berufung vom 11. Februar 2002
führt die Betriebsprüferin folgendes aus:
a. Die Mithilfe des Bw. an der Prüfung sei
äußerst mühsam und schleppend erfolgt. Seitens der Prüferin
sei der Eindruck entstanden, dass diverse Informationen, Sachverhalte und
Unterlagen ursprünglich absichtlich zurückgehalten worden seien, zB.
die Tatsache des Betriebssitzes in Deutschland und die Anmietung bzw. der Kauf
diverser BMW. Erst im Zuge der Niederschrift vom 12. Juli 2001 habe
sich der Bw. derart bedrängt gesehen, dass er die Beantwortung der Fragen
ohne steuerlichen Vertreter verweigert habe.
Der BMW 530 DA sei für das deutsche Unternehmen S.C.
(in der H.-str. 130 c in München) erworben worden und befinde sich dort im
Betriebsvermögen. Das deutsche Unternehmen sei am 5. Mai 1999 in
München angemeldet und die Gewerbeberechtigung per 30. April 1999
ausgestellt worden. Den Wohnsitz des Bw. (angeblich ab 9. April 1998)
hätten die Behörden in München, sein steuerlicher Vertreter in
München und der Vertreter in Linz bisher nicht bestätigt. Erhebungen
des Finanzamtes München hätten ergeben, dass der Bw. keinen Wohnsitz
in München begründet habe. Der Wohnsitz sei in Österreich in der
L.-str. 9 gelegen gewesen. Frau Sch. - die Sachbearbeiterin der Fa. C.
München - habe bekanntgegeben, dass die H.-str. 130 c eine Firmenadresse
sei, wobei dort gar kein Aufwand anfalle. Die Wohnung stehe vermutlich im
Eigentum der PF GmbH München. Es liege kein Wohnsitz in München vor,
was auch die beschränkte Steuerpflicht begründe.
Auch der WTH habe am 27. November 2001 den Wohnsitz auf
eine Schlafstelle (ein Sofa) eingeschränkt, nachdem zuvor auf die
beschränkte deutsche Steuerpflicht und den Einkommensteuerbescheid 1999
verwiesen worden sei. Anzuführen seien auch die Reisekostenaufstellungen,
auf denen jedes Jahr rd. 100 Tage an Außendiensttagen in Österreich
ausgewiesen seien.
Da in München kein Wohnsitz gegeben sei, sei die
Nutzung des BMW 528 i in Österreich erwiesen. Die PF GmbH habe neben Linz
auch in München einen Betriebssitz. In der Reisekostenaufstellung 1998 sei
nur eine Fahrt nach München eingetragen (9. und 10. Januar 1998). Sei der
Bw. tatsächlich für PF München unterwegs gewesen, bleibe die
ertragsteuerliche Seite offen. Denn Einnahmen im Zusammenhang mit der PF GmbH
München seien im Jahr 1998 nicht erklärt worden.
Der BMW 530 DA sei überwiegend in Österreich
genutzt worden. Dies sei auch aus den Reisekostenabrechnungen der Jahre 1998 bis
2000 zu ersehen. Der Bw. habe 100 Tage im Außendienst verbracht. Auch
Innendiensttage müssten für diese Tätigkeit angenommen werden.
Berücksichtige man dann noch den Flug nach Gran Canaria, so würden
für die Tätigkeit in München nur mehr wenige Tage (geschätzt
65 Arbeitstage) zur Verfügung stehen.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Rechnungen
an PF
|
104
|
99
|
100
|
Reise
Einzelunternehmen
|
|
|
22
|
Summe
|
104
|
99
|
122
|
Innendiensttage
geschätzt
|
50
|
50
|
50
|
Aufenthalt
Gran Canaria
|
16
|
16
|
0
|
Gesamtsumme
|
170
|
165
|
172
|
Arbeitstage/
Jahr
|
235
|
235
|
235
|
Arbeitstage
BRD
|
65
|
70
|
63
Auch der Erwerber des BMW habe in der Niederschrift vom
18. April 2001 bestätigt, dass der Bw. mit deutschem Kennzeichen
am Gelände des Pichlinger Sees unterwegs gewesen sei. Für den Verkauf
sei ein Termin am 5. Juni 2001 im Büro des Bw. in Linz vereinbart
worden.
Zudem würde sich die praktische Durchführung der
"ausnahmsweisen Fahrten" in Österreich (angeblich werde der BMW nur in
Ausnahmefällen nach Österreich gebracht) als äußerst
schwierig erweisen. Der Wohnsitz sei in Österreich. Die Fahrzeuge
hätten ihren Standort in Österreich, jede Fahrt nach München
beginne und ende in der L.-str. 9. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass
der PKW an der Grenze abgestellt und gewechselt werde. Auch fahre der Bw.
ausschließlich Fahrzeuge der Marke BMW (7er, 5er und 3er-Serie), es sei
daher unglaubwürdig, dass er in Österreich auf einen Golf wechsle.
Bezüglich der Nova für den BMW 530 DA stelle das
Gesetz auf den Wohnsitz in Österreich ab, es sei daher ein dauernder
Standort in Österreich anzunehmen und die Normverbrauchsabgabe
vorzuschreiben.
b. Die der Betriebsprüferin übergebenen
Unterlagen über die Kreditverpflichtungen würden die Darstellungen in
der Niederschrift bestätigen. Dies gehe auch aus einem Schreiben der
Sparkasse vom 29. August 2001 hervor, worin bestätigt werde, dass gegen die
Fa. CIP GmbH eine Forderung der Bank in Höhe von 1.537.000 S bestanden
habe und gegen Herrn S. C. privat eine Forderung von 278.000 S. Diese
Kredite seien dann umgeschuldet und auf einem Kreditkonto zusammengefasst
worden. Der Veräußerungserlös betreffend die Privatliegenschaft
in Höhe von 927.000 S sei zur Deckung des Kredites herangezogen
worden. Die Restforderung von 900.000 S Ende 1993 habe dann zu 1/3 aus der
Privatschuld und zu 2/3 aus der Restforderung gegen die Fa. CIP GmbH resultiert.
Derartige Zinsen seien nicht abzugsfähig. § 32 Z 2 EStG 1988 sei in
diesem Fall nicht anwendbar, da keine nachträglichen Betriebsausgaben aus
dem ehemaligen Einzelunternehmen des Bw. vorliegen würden. Die weiters
angeführte Ungleichbehandlung sei nicht nachvollziehbar.
Die Berechnungen betreffend die Abzugsfähigkeit der
KFZ-Kosten sei zur Verfügung gestellt und besprochen worden. Auch im Zuge
der Schlussbesprechung sei dieser Punkt ausführlich behandelt und
überdies Einigung erzielt worden. Die geltend gemachten KFZ-Aufwendungen
seien in der Niederschrift zur Schlussbesprechung lückenlos aufgeführt
worden. Soweit es sich um tatsächliche KFZ-Kosten gehandelt habe, seien
Belege vorhanden. Das Fehlen von Belegen sei auch nicht der Grund für die
Nichtanerkennung von Aufwendungen. Für beantragte Kilometergelder habe
allerdings kein Fahrtenbuch vorgelegt werden können. Grund für die
Nichtanerkennung der KFZ-Aufwendungen 1996 bis 1998 sei, dass diese Aufwendungen
dem Bw. durch die Firma PF-GmbH ersetzt worden seien und zwar sämtliche im
NSA-Bereich und im Einzelunternehmen C. S. angefallenen Kosten.
Die Schlussfolgerungen:
Der Bw. habe mit 1. Juli 1996 sein Einzelunternehmen
eröffnet. Mit diesem Datum habe er einen gebrauchten BMW 750 i um
218.000 S erworben, dieser habe sich bis zum 16. Juni 1998 im
Betriebsvermögen befunden. Anschließend habe er einen BMW 528 i in
Deutschland gemietet.
Beim ersten Service am 10. Juli 1996 habe der BMW
750 i einen KM-Stand von 63.007 aufgewiesen. Laut Verkaufsrechnung vom
25. August 1998 habe der KM-Stand 98.300 betragen, wobei das KFZ mit
16. Juni 1998 abgemeldet worden sei.
Dies ergebe im Zeitraum 10. Juli 1996 bis
16. Juni 1998 rund 35.300 gefahrene Kilometer. Zusätzlich rund
700 gefahrene Kilometer im Zeitraum 1. Juni - 10. Juli 1996
ergebe rund 36.000 Gesamtkilometer. Der Bw. habe niederschriftlich
bekanntgegeben, dass er in diesem Zeitraum nur mit dem BMW 750 i und dem
Motorrad gefahren sei.
Die Reisekostenaufstellung 1996 habe nur für Juli bis
September vorgelegt werden können, wobei keine Kilometer, sondern nur Orte
ausgewiesen seien. Laut Reisekostenaufstellung 1997 seien 16.562 Kilometer
abgerechnet und bis 11. Juni 1998 seien 15.089 Kilometer angefallen.
Die Berechnung laute wie folgt
|
1987
|
16.562 km
|
1988
|
15.089 km
|
Summe
|
31.651 km
|
gefahrene
|
|
Gesamt-Km
|
36.000 km
|
Verblieben
|
(für 1996) 4.349 km
wobei anhand der Orte 1996 ableitbar sei, dass eher mehr
als 4.349 Kilometer im Jahr 1996 gefahren worden seien.
Ab dem 2. April 1998 habe der Bw. den BMW 528 i in
Deutschland gemietet. Die Mietkosten in Höhe von 25.000 DM seien in der
deutschen Steuererklärung 1999 ausgewiesen. Die Kilometer laut
Reisekostenaufstellung des 2. Halbjahres würden rund 15.700 Kilometer
betragen.
Anhand dieser Fakten habe man die rechtliche Würdigung
vorgenommen. Es sei offensichtlich, dass die KFZ-Aufwendungen bereits durch die
PF-GmbH ersetzt oder in der deutschen Steuererklärung erfasst worden seien,
sodass kein Spielraum mehr für weitere KFZ-Aufwendungen im Rahmen des
Einzelunternehmens gegeben sei.
Hinsichtlich des Motorrades werde auf die Begründung
auf Seite vier der Niederschrift verwiesen. Der Bw. habe am Sonntag den 14.
September 1997 einen Unfall mit dem Motorrad gehabt und die Kosten für den
Schaden mit 18.000 S als Betriebsausgabe abgesetzt.
4. Am 14. März 2002 nahm der Berufungswerber zur
Darlegung der Betriebsprüfung Stellung:
Steuerpflichtige würden öfters bei der
Einvernahme durch Finanzbeamte ohne Mitwirkung eines Rechtsbeistandes nur
zögerliche und für den Einvernehmenden meist unbefriedigende Antworten
abgeben. Diese an den Tag gelegte Verhaltensweise ("unbegründete Angst")
entspreche der langjährigen Berufserfahrung.
(A) Das deutsche Unternehmen sei am 5. Mai 1999
ordnungsgemäß angemeldet worden. Die in der Berufungsschrift
gemachten Angaben beruhten auf Einzelgesprächen mit dem Bw. Im Zuge eines
derartigen Gespräches habe man die Information erhalten, dass der Bw. per
9. April 1998 einen Wohnsitz in München begründet habe. Man
habe dann den Bw. ersucht, diesbezüglich Beweisstücke vorzulegen. Im
Zuge dieser Rücksprache habe dieser ad hoc mitgeteilt, dass eine
Meldebestätigung der Stadt München vorliege. Eine Kopie der Anmeldung
beim Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München vom
9. April 1998 werde vorgelegt. Unrichtig sei, dass die Wohnung
vermutlich im Eigentum der PF GmbH München stehe.
Aufgrund der Reisebewegungen ziehe das Finanzamt steuerlich
relevante Schlüsse für die Nutzung der PKW in Österreich oder
Deutschland. Dazu werde festgestellt, dass der Standort sämtlicher PKW in
München, H-str. 130 c, gelegen sei. Es sei jedoch aus praktischen
Gründen nicht zu vermeiden gewesen, dass der Mandant mit dem PKW
gelegentlich nach Österreich gekommen sei. Die erwähnte Fahrt im Zuge
des Verkaufes des PKW sei ein Beispiel dafür.
Bezüglich des Mietvertrages für den Zeitraum 2.
April 1998 bis 31. März 1999 werde ein Schreiben der Fa. PF GmbH vorgelegt,
aus dem hervorgehe, dass der PKW vereinbarungsgemäß am Firmenstandort
der Fa. PF München, E.-str. 59, abzustellen gewesen sei, sodass sich die
Nutzung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt habe.
Umsatzsteuerpflicht sei daher nicht gegeben.
Folgende Bestätigung der PF GmbH vom 14. März
2002 werde vorgelegt:
"Sehr
geehrter Steuerberater. Wie ihnen bereits telefonisch mitgeteilt, möchten
wir hiermit nochmals schriftlich festhalten, dass wir in der Zeit vom 2. April
1998 bis 31. März 1998 ein KFZ aus unserem Fuhrpark an Herrn C.S., H.-str.
130 c, 81373 München, unter bestimmten Auflagen zu besonders günstigen
Konditionen vermietet haben.
Die dabei wesentlichste Auflage bestand darin, dass das
gegenständliche Fahrzeug ausnahmslos für Arbeiten im Zusammenhang mit
einer Beauftragung der PF München verwendet werden durfte. Eine etwaige
Privatnutzung in größerem Umfang war von vorneherein ausgeschlossen.
Um dies auch laufend verifizieren zu können gab es die
Verpflichtung, das Fahrzeug bei Nichtbenützung am dazugehörigen
Parkplatz in der E.-str. 59 beim PF-Büro abzustellen. Dies wurde auch
laufend kontrolliert. Ein etwaiger Missbrauch war daher von vorneherein
auszuschließen. Deshalb können wir auch davon ausgehen, dass sich das
Fahrzeug im angegebenen Mietzeitraum fast ausschließlich nur im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Wir hoffen ihnen hiermit gedient zu
haben".
Weiters ist eine Kopie der Anmeldung bei der
Meldebehörde der Landeshauptstadt München vom 9. April 1998 beigelegt.
Daraus geht hervor, dass eine Wohnadresse in der H.-str. 130 c gemeldet wurde.
(B) Zinsaufwendungen: Um den totalen finanziellen Kollaps
der Fa. CIP GmbH zu vermeiden, habe der Mandant die in seinem Eigentum stehende
Liegenschaft veräußert, um zumindest einen Teil der
Gesellschaftsverbindlichkeiten abdecken zu können. Der Erlös habe
nicht ausgereicht, sodass der verbleibende Kredit von Herrn C.S.
zurückzuzahlen sei. In der Judikatur zu § 32 Z 2 komme zum Ausdruck,
dass nach Betriebsaufgabe anfallende Zinsaufwendungen nachträgliche
Betriebsausgaben seien, wenn die Veräußerung der Aktiva nicht zur
gänzlichen Abdeckung der betrieblichen Verbindlichkeiten ausreiche. Der
Mandant habe das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH geführt und sei
100%iger Alleingesellschafter gewesen. Wirtschaftlich gleiche Sachverhalte
dürften nicht aus Gründen des Rechtsformunterschiedes steuerlich
ungleich behandelt werden.
5. Am 3. April 2002 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Mit der Vorlage
wurde auch ein Schreiben der deutschen Steuerberatungsgesellschaft
übermittelt, welchem als Anlage der Einkommensteuerbescheid 1999 (nach
Durchführung einer Außenprüfung) beigeheftet war. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind darin mit 13.270 DM (bisher 45.000 DM)
beziffert, die festgesetzte Steuer beträgt 3.317 DM. Die genannten
Einkünfte sind für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes
heranzuziehen.
Am 12. Mai 2003 wurde dem Bw. ein Vorhalt übermittelt.
Am 20. Mai 2003 wurde der Bw. ersucht, Name und Adresse der Lebensgefährtin
für eine Befragung bekanntzugeben.
Am 28. Mai 2003 wurde anlässlich eines
Erörterungstermines die Sachlage mit dem steuerlichen Vertreter und den
Finanzamtsvertretern Frau Mag. Sö. und der Prüferin G.F. besprochen.
Dabei wurde nachstehende Niederschrift aufgenommen:
(1) Der Referent trägt die bisherigen
Verfahrensergebnisse sowie den bisher festgestellten Sachverhalt vor.
(2) Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird
festgehalten, dass anlässlich einer Nachschau bei der Firma H.D.
Feststellungen getroffen wurden, die maßgeblich sind für die
Zurechnung der Fahrzeuge BMW 530 DA und BMW 330 Cl Cabrio. Seitens der
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass weitere Mitarbeiter der Firma PFS
nämlich die Herren L. R., S. M. und S. A. Fahrzeuge der Firma H.D. an der
Münchner Adresse H.-straße 130 c angemeldet haben. Weiters ergibt
sich aus einer Niederschrift mit dem Geschäftsführer der Firma H.D.
vom 10. April 2002, dass die bezeichneten Fahrzeuge der obgenannten Mitarbeiter
ebenso wie das Fahrzeug des Herrn S.C. in Österreich bei der Firma H.D.
gewartet wurden. Für den Finanzsenat ergeben sich damit weitere Nachweise,
die die Feststellungen der Prüferin Frau G.F. bestätigen. Es wird
festgehalten dass die Niederschrift vom 10. April 2002 dem steuerlichen
Vertreter übergeben wurde. Einwand Steuerberater: "Ergänzend gebe ich
an, dass einige dieser Personen auch bei der Firma PF München
beschäftigt sein können. Weiters gebe ich an, dass Herr S.C. nach wie
vor ein Einzelunternehmen in Deutschland betreibt, dort gewerblich gemeldet ist
und in München seinen Wohnsitz hat und dort auch gemeldet ist. Die PKW
wurden daher in Deutschland und im EU-Raum genützt, eine geringfügige
Nutzung in Österreich schadet nicht".
Frage UFS: An welcher Adresse hat Herr S.C. gewohnt und
welches Objekt befindet sich an diesem (angeblichen) Aufenthaltsort
(Büroräume, Wohnung, Einfamilienhaus)? Wie groß ist das Objekt
und welche Quadratmeterzahl weist es auf?
Antwort Steuerberater: Adresse ist die H.-straße 130
c, wie groß die Wohnung ist, kann ich nicht genau sagen. Ich kann nur
sagen, dass es eine Wohnung ist.
Frage UFS: Wohnt Herr S.C. mit den ob genannten Herren dort
zusammen oder alleine?
Antwort Steuerberater: Er wird alleine dort wohnen und
gegebenenfalls werden dort mehrere Personen wohnen.
Frage Mag. Sö: Handelt es sich um eine Mietwohnung
oder eine Eigentumswohnung?
Antwort Steuerberater: Vermutlich handelt es sich um eine
Mietwohnung.
Frage Mag. Sö: Es gibt eine Mitteilung vom Finanzamt
München, wonach für diese Wohnung kein Aufwand angefallen sein
soll.
Antwort Steuerberater: Nach den mir vorliegenden Unterlagen
ist kein Aufwand angefallen. Weiters wende ich ein, dass es eine amtliche
Meldung des Herrn S.C. in München gibt, dies ist für mich ein Indiz
dafür, dass er dort auch gewohnt hat.
Einwand Prüferin G.F.: Er dürfte dann aber nicht
nur beschränkt steuerpflichtig sein.
Antwort des Steuerberaters: Es ist offenbar ein Problem des
zwischenstaatlichen Steuerrechts.
Einwand Prüferin G.F.: Sowohl die Frau Sch. als auch
das Finanzamt München haben damals bestätigt, dass es keinen Wohnsitz
in München gibt, sondern Herr S.C. seinen Wohnsitz in Österreich hat.
Antwort Steuerberater: Die bezeichneten PKW gehören
zum deutschen Betriebsvermögen und Herr S.C. ist in München gemeldet.
Das ist für mich der Nachweis, dass er dort auch wohnt.
Frau Mag. Sö.: Meiner Ansicht nach wurde die
Innehabung der Wohnung und die Verfügungsgewalt darüber bisher nicht
nachgewiesen. Eigentlich müsste Herr S.C. in Österreich
beschränkt steuerpflichtig sein?
Antwort Steuerberater: Darüber zerbreche ich mir nicht
den Kopf.
Frage UFS Mag. Laudacher: Ich nehme an, sie haben eine
Meinung, ob ihr Klient in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist
oder nicht?
Antwort Steuerberater: Meiner Meinung nach ist das ein
Grenzfall.
(3) Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 wurden sie eingeladen,
Name und Adresse der Lebensgefährtin für eine Befragung bekannt zu
geben, da nach ihren Angaben die Fahrten in Österreich mit dem Fahrzeug der
Lebensgefährtin durchgeführt wurden. Werden diese Daten bekannt
gegeben?
Antwort Steuerberater: Die Lebensgefährtin wird dazu
nicht aussagen.
(4) Eigenverbrauch BMW 528 i:
Frage Prüferin G.F.: Das Fahrzeug wurde bereits ab 2.
April 1998 genutzt. Die Gewerbeanmeldung erfolgte aber erst am 30. April 1999 in
München. Was hat Herr S.C. mit dem Fahrzeug gemacht, für welche
Einkunftserzielung wurde es benutzt?
Antwort Steuerberater: Welcher Einkunftsart das Fahrzeug
zuzuordnen ist kann ich nicht sagen. Kann aber sein, dass es eine Verrechnung
von Leistungen zwischen der PF München und der PF Linz gegeben hat.
Prüferin G.F.: Es gibt eine Rechnung vom 22. November
1998 (Herr S.C. an die Firma PF München) wobei aber nicht genau ersichtlich
ist, welchen Leistungszeitraum dieses Honorar betrifft (Pauschalhonorar).
Frage UFS an den Steuerberater: Kann es sein, dass dieses
Fahrzeug im Jahre 1998 in Österreich genutzt wurde und erst ab der
Gewerbeanmeldung im April 1999 in Deutschland?
Antwort Steuerberater: Er wird es in beiden Ländern
genutzt haben, wobei es aber ohnehin egal ist, weil es nur um die
ertragsteuerliche Komponente geht. Ich verweise weiters auf die Bestätigung
der Firma PF München vom 14. März 2002.
(5) Frage UFS: Gibt es zu den zahlenmäßigen
Darstellungen der Betriebsprüfung bzw. zu den Bemessungsgrundlagen der drei
bezeichneten PKW (BMW 530 DA, BMW 330 Cl Cabrio und BMW 528 i) irgend welche
Einwendungen von Seiten der Steuerberatung?
Antwort Steuerberater: Die Zahlen gehen in Ordnung.
(6) Zinsen:
Feststellung UFS: Bezüglich der Zinsen ist
grundsätzlich festzustellen, dass nach der Judikatur Zinsen aus
Bürgschaften nicht abzugsfähig sind und nur in seltenen
Ausnahmefällen ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in
Betracht kommt.
Antwort Steuerberater: Bezüglich der im Vorhalt vom
12. Mai 2003 geforderten Nachweise wurde Kontakt mit den Banken aufgenommen. Die
Nachweise können voraussichtlich nicht mehr erbracht werden, trotzdem
ersuche ich um eine Verlängerung der Nachweisfrist bis zum Ende der
gegenständlichen Woche.
(7) KFZ Kosten:
Frage UFS: Bezüglich der KFZ-Aufwendungen gibt es
ausführliche Darstellungen der Betriebsprüfung. Bisher wurde in der
Berufung lediglich angeführt, dass die strittigen KFZ- Aufwendungen im Zuge
der Betriebsprüfung belegmäßig nachgewiesen wurden. Strittig ist
aber nicht das Vorliegen von Belegen für diese Aufwendungen, strittig ist
vielmehr, dass die bezeichneten Aufwendungen von Herrn S.C. getragen wurden bzw.
die inländischen Einkünfte betreffen, da sie offenkundig im
Zusammenhang mit den in Deutschland erzielten Einkünften geltend gemacht
wurden.
Ausführungen des Steuerberaters: In diesem Punkt wird
die Berufung zurückgezogen.
(8) Zur Frage der KFZ-Steuer-Berufung wird festgestellt,
dass auch diese nunmehr am 4. April 2002 dem obigen Sachbearbeiter neu zugeteilt
wurde. Zur Rechtsfrage selbst ist festzuhalten, dass deren Lösung mit der
Behandlung der obgenannten PKW unmittelbar verknüpft ist.
Einwand Steuerberater: Ich stelle dazu fest, dass für
die bezeichneten PKW die KFZ-Steuer in Deutschland entrichtet wurde und aus
diesem Grund die Entrichtung einer weiteren KFZ-Steuer in Österreich nicht
in Frage kommt (unter Verweis auf die Ausführungen zur Umsatzsteuer und
Nova in den vorigen Punkten).
Die Prüferin G.F. verweist auf ihre Darstellung in der
Stellungnahme vom 11. Februar 2002:
Angeführt sind dort die (geschätzten) Reisetage
im Inland und Ausland. Nach Ansicht der Prüferin bleiben für Reisen in
Deutschland nur wenige Tage übrig.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 nahm der
Berufungswerber seinen Antrag aus der Berufung vom 8. Januar 2002
betreffend Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Belege im Bereich der strittigen Zinsen wurden vom
Berufungswerber bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung nicht mehr
beigebracht.
6. Folgende Unterlagen und Beweismittel sind in die
Beweiswürdigung miteinzubeziehen:
(a) Am 5. April 2001 übermittelte die
Betriebsprüfung einen Fragenkatalog an den Steuerpflichtigen, der Vorhalt
wurde am 14. Mai 2001 beantwortet (Auszüge):
Warum haben sie im Jahr 1999 keine Einnahmen erzielt,
obwohl offensichtlich eine Tätigkeit ausgeführt wurde (Ansatz von
Kilometergeldern), oder umgekehrt, warum gibt es Aufwendungen, wenn keine
Aufträge erteilt wurden? Antwort: Natürlich wurde 1999 auch
gearbeitet, wobei 1999 keine direkten Einnahmen erzielt wurden. Es mag schon
sein, dass es 1999 mehr Leerlauf gab, aber durch eine größere
Einnahme 2000 konnte ich meine Aufwendungen 1999 wieder mehr als wettmachen. Die
Auftragssituation für 2001 schaut wieder nicht ziemlich rosig aus, dennoch
werden natürlich auch für das Jahr 2001 Aufwendungen anfallen. Ob und
welche Umsätze genau anfallen, kann ich zu dem gegebenen Zeitpunkt noch
nicht sagen. Abschließend möchte ich dazu festhalten, dass es im
Geschäftsleben natürlich üblich ist, zeitweise keine Einnahmen zu
erzielen. Ohne dass ich Aufwendungen habe, werde ich auch keinen Umsatz erzielen
können.
Wann ist der BMW 750 i aus dem Betriebsvermögen
ausgeschieden? Wie viele Kilometer wurden jährlich privat
zurückgelegt, gibt es ein Fahrtenbuch für den BMW (bitte um Vorlage).
Antwort: Der BMW ist 1998 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Privat
wurde beinahe nichts gefahren, da Privatfahrten mit dem KFZ der
Lebensgefährtin gemacht wurden. Verkaufsrechnung liegt bei.
Inwieweit wird das Motorrad Honda betrieblich genutzt? Wie
viele Kilometer wurden jährlich zurückgelegt? Bitte um Nachweis der
betrieblich gefahrenen Kilometer. Antwort: Das Motorrad wird im Sommer beinahe
ausschließlich betrieblich genutzt, da ich am Wochenende vom
Motorradfahren und dem Verkehr nichts wissen will, weil ich ohnehin unter der
Woche genug unterwegs bin, was aber nicht heißen soll, dass ich auch
einige Male ins Parkbad gefahren bin, was klarerweise privat war. Sie
müssen mir bitte verzeihen, aber ich habe kein Fahrtenbuch geführt,
daher liegt es in ihrer geschätzten Obliegenheit, das Verhältnis
beruflich und privat zu beurteilen. Jedoch ersuche ich sie, meinen Darstellungen
wirklich Glauben zu schenken, weil es so ist.
Im Jahr 1998 und 1999 werden Kilometergelder in Höhe
von 98.000 S und 46.026 S geltend gemacht. Um welches KFZ handelt es
sich dabei? Bitte um Vorlage des Fahrtenbuches. Falls es sich um das KFZ der
Lebensgefährtin handelt, müssten von ihr die Kilometergelder als
Einnahmen erklärt worden sein. Inwieweit sind im Jahr 1999 zwei Vignetten
betrieblich veranlasst? Durch das Kilometergeld sind sämtliche Kosten
abgedeckt. Antwort: Bis 16. Juni des Jahres 1998 wurde mit dem BMW 750 i
gefahren und dieser wurde am 17. Juni 1998 polizeilich abgemeldet. Ab diesem
Zeitpunkt bin ich mit dem Auto meiner Lebensgefährtin gefahren. Es tut mir
leid, aber die beiden Vignetten sind irrtümlich in der Buchhaltung
gelandet, weil ich leider kein Steuerexperte bin. Ebenso beweisen meine
steuerlichen Unkenntnisse, dass ich dachte, dass ich Kilometergelder schreiben
kann, sobald ein KFZ steuerlich zur Gänze abgeschrieben ist, was ich
annahm. 1999 bin ich mit dem KFZ meiner Lebensgefährtin gefahren. Das
Fahrtenbuch 1998 und 1999 liegt ihnen ja bereits vor.
Von den Telefonkosten wurde kein Privatanteil
ausgeschieden.
Inwieweit sind betriebliche Telefonate vom Festnetz in der
Wohnung erforderlich? Inwieweit werden vom Handy private Gespräche
geführt? Übernimmt der Arbeitgeber (PF-GmbH) anteilige Telefonkosten?
Antwort: Es ist sehr wohl notwendig, von zu Hause aus zu telefonieren, da ich
auch mein Büro zu Hause habe und weil ich bei der Fa. PF GmbH nur ca. acht
Tage im Monat beschäftigt bin. Es sind jedoch nicht alle Rechnungen der
Post in die Buchhaltung gegeben worden. Was, so glaube ich, nachzuvollziehen
ist. Die Fa. PF GmbH übernimmt leider keine Telefonkosten.
Laut Diätenaufstellung waren sie am 30. September 1999
in Steyr, obwohl sie vom 26. September bis 3. Oktober in Gran Canaria
aufhältig waren. Bitte um Aufklärung. Antwort: Zu meiner
Diätenabrechnung kann ich nur eines sagen, dass diesen Termin am 30.
September ein Kollege von mir gemacht hat und ich die Diätenabrechnung nach
meinem Terminplaner vorgenommen und diesen unvorhergesehenen Umstand mit der
Fahrt nach Gran Canaria nicht berücksichtigt habe. Ich ersuche um
Nachsicht.
Mit welchem KFZ wurden im Jahr 1998 und 1999 die Fahrten im
Angestelltendienstverhältnis vorgenommen? Antwort: Bis 16. Juni 1998 mit
dem BMW 750 i, dann mit dem KFZ der Lebensgefährtin.
(b) Am 21. Juni 2001 wurde dem Steuerpflichtigen von der
Betriebsprüfung ein Fragenkatalog zugesandt, ein Antwortschreiben wurde am
4. Juli 2001 übermittelt (Auszüge):
Die KFZ-Kosten 2000 belaufen sich auf 5.205 S. Woraus
resultiert dieser Betrag (Treibstoffkosten)? Sind sie auch im Jahr 2000 mit dem
KFZ ihrer Lebensgefährtin gefahren? Antwort: Großteils und mit dem
Motorrad.
Die Privatfahrten wurden mit dem KFZ ihrer
Lebensgefährtin durchgeführt. Geben sie bitte bekannt, welches KFZ
(Marke, Type und Kennzeichen) ihre Lebensgefährtin 1997 bis laufend hatte.
Bei Fahrzeugwechsel bitte die Zeiträume so genau wie möglich angeben.
Antwort: Meine Lebensgefährtin hatte einen Toyota Corolla und jetzt einen
Golf.
Wieso erwarben sie im Jahr 1999 zwei Jahresvignetten, wenn
es nur ein KFZ nämlich das der Lebensgefährtin gab? Antwort: Warum
zwei Vignetten gekauft wurden, weiß ich nicht mehr. Es könnte jedoch
sein, dass ich einem Freund die Vignette mitbesorgt und nicht darauf geachtet
habe, dass ja alle zwei Vignetten auf dem Beleg stehen, der jetzt in der
Buchhaltung gelandet ist. Ich möchte jedoch klarstellen, dass dies
keinesfalls beabsichtigte Vorgangsweisen, sondern lediglich laienhafte
Schlampereien sind, auf die ich zukünftig besser aufpassen werde.
Wir haben zwar des öfteren davon gesprochen, dass ich
das Fahrtenbuch benötige, aber sie haben es bis dato nicht vorgelegt. Sie
erwähnten, sie müssten in irgendwelchen Kartons suchen (erhalten habe
ich die Reisekostenaufstellungen 1997 bis 1999 - hier sind aber keine
Kilometerstände verzeichnet). Antwort: Die Fahrtenbücher sind leider
nicht auffindbar.
Sie geben an, dass das Motorrad fast ausschließlich
betrieblich genutzt wird. Wie viele Kilometer wurden jährlich
zurückgelegt, wie hoch ist der derzeitige Kilometerstand. Antwort:
Kilometerstand ca. 7.900.
(c) Niederschrift mit dem Bw. vom 12. Juli 2001
(Auszüge):
Frage: Mit 1. Juli 1996 erwarben sie einen
gebrauchten BMW 750 i um 218.000 S, mit dem sie im Jahr 1996, 1997 und das
erste Halbjahr 1998 die betrieblichen Fahrten im Rahmen ihres
Dienstverhältnisses mit der Fa. PF GmbH und im Rahmen ihres
Einzelunternehmens durchgeführt haben. Der BMW wurde am
17. Juni 1998 abgemeldet und am 25. August 1998 verkauft.
Ab 18. Juni 1998 bis einschließlich zum
Prüfungsjahr 2000 haben sie das KFZ der Lebensgefährtin benutzt,
sowohl für den NSA-Bereich, als auch im Rahmen des Einzelunternehmens. Sind
diese Angaben soweit richtig? Antwort: Diese Angaben sind soweit richtig. Seit
dem Verkauf des BMW 750 i (Anmerkung: Am 25. August 1998) habe ich kein eigenes
KFZ besessen. Ich bin mit dem Auto der Lebensgefährtin gefahren. Die
Lebensgefährtin besaß ca. acht bis neun Jahre einen Toyota Corolla.
Anschließend (seit 2/98) besitzt sie einen VW Golf. Als Aufwand
übernehme ich ab und zu Tankkosten für das KFZ der
Lebensgefährtin.
Frage: Ab 18. Juni 1998 wurde mit dem KFZ der
Lebensgefährtin gefahren. Welches Auto benutzte dann ihre
Lebensgefährtin? Antwort: Sie braucht kein KFZ. Ich bringe sie zur Arbeit
und hole sie auch wieder ab oder sie fährt mit Kollegen nach Hause.
Privatfahrten wurden überwiegend mit dem KFZ der Lebensgefährtin
durchgeführt. Vorerst mit dem Toyota und später mit dem VW Golf.
Frage: Haben sie einen Wohnsitz in München? Um welches
Objekt handelt es sich dabei, um eine Wohnung oder ein Haus? Antwort: Der Bw.
hat in Deutschland einen Wohnsitz. Seit wann, gibt er nur im Beisein seines
Steuerberaters bekannt. Er ist bei einem Freund unentgeltlich angemeldet.
Frage: Beziehen sie Einkünfte in Deutschland? Antwort:
Ich gebe keine Antworten ohne Steuerberater.
Frage: Sie haben am 5. Mai 1999 in München einen BMW
530 DA angemeldet. Wieso wird dieses KFZ in München angemeldet? Wer
fährt damit? Antwort: Diese Frage beantworte ich nicht ohne Steuerberater.
Die weiteren Fragen der Betriebsprüfung (zB.: wo wurde
das KFZ gekauft, wie erfolgte die Finanzierung usw.) beantwortete der
Steuerpflichtige nicht und ersuchte darum, einen Steuerberater beziehen zu
dürfen.
(d) Niederschrift mit D.L. (Käufer des BMW 530 DA) vom
14. August 2001 (Auszug):
Durch Zufall habe ich den Bw. Ende Mai 2001 am Gelände
des Pichlinger Sees getroffen. Er war mit diesem BMW, mit deutschem Kennzeichen
unterwegs. Er erklärte mir, dass es sich um sein deutsches Firmenfahrzeug
handelt und dass er dieses Fahrzeug verkaufen möchte.
Nachdem das Fahrzeug besichtigt wurde, vereinbarten wir
einen Termin im Büro von Hrn. S.C., um den Kauf abzuwickeln. Dieser Termin
war am 5. Juni 2001 in Linz. Da wurde der Kaufvertrag unterschrieben sowie die
Fahrzeugpapiere übergeben.
(e) Aus der deutschen Steuererklärung für 1999
ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13.270 DM (=
92.890,00 S).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die in der obigen Sachverhaltsdarstellung
angeführten Umstände und Ermittlungsergebnisse sind (soweit sie nicht
ausdrücklich in den nachfolgenden Punkten als strittig angeführt und
gewürdigt werden) der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
2. Verwendung des BMW 530 DA und BMW Cabrio
a. Rechtsgrundlagen für die Einhebung der Nova, der
Erwerbsteuer und der KFZ-Steuer:
Normverbrauchsabgabe:
Gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG
unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland
der Normverbrauchsabgabe. Ab 23. Juli 1999 gilt als erstmalige Zulassung auch
die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG 1967 zuzulassen
wäre. Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich (dies
ist grundsätzlich - bis zum Beweis des Gegenteils - nach
§ 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 bei
Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen), ist eine
Fahrzeugnutzung ohne inländische Zulassung nur drei Tage nach der
Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage fehlt
die erforderliche Zulassung. Im Ausland zugelassene Fahrzeuge ohne dauernden
Standort in Österreich können bis zu einer Höchstdauer von einem
Jahr im Inland gelenkt werden.
Ein Fahrzeug unterliegt der Normverbrauchsabgabe, wenn es
im Inland zuzulassen wäre (bei Fahrzeugen mit Standort im Inland nach drei
Tagen). Als Abgabenschuldner ist derjenige anzusehen, für den nach
§ 4 Z 2 NoVAG das Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde.
Der im Inland lebende Fahrzeugbesitzer kann die Bezahlung
der Normverbrauchsabgabe vermeiden, wenn er nachweist, dass das Fahrzeug nicht
im Inland verwendet wird.
Erwerbsteuer:
Der Erwerb neuer Fahrzeuge, die aus einem EU-Mitgliedsstaat
in das Inland gelangen, unterliegt gemäß Art 1 Abs. 6
und 7 BMR iVm.
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Art. 1 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1541-L/02
- Stammnummer
- 4793
- Gültig
- 26.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF