RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1541-L/02

Normverbrauchsabgabe, Erwerbsteuer und KFZ-Steuer bei Nutzung eines PKW mit ausländischem Kennzeichen im Inland

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1541-L/02vom 26.06.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 der Erwerbsbesteuerung im Inland (ausgenommen bei vorübergehender Verwendung). Ein KFZ gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Im Unternehmensbereich ist der Unternehmer Erwerber (Art 1 Abs. 3 Z 1 BMR), die Steuerschuld entsteht am Tag des Erwerbes (Art 19 Abs. 2 Z 2 BMR) und es gilt der Ort als dauernder Standort, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird (in der Regel der Firmensitz oder der Sitz der Zweigniederlassung). KFZ-Steuer: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 unterliegen Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet wurden. Steuerschuldner ist gemäß § 3 KfzStG 1992 die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. b. Strittig ist der Ort der Verwendung der bezeichneten Fahrzeuge. Die Betriebsprüfung führte aus, sie gehe von einer Verwendung der Fahrzeuge im Inland aus, weil der Bw. einen Wohnsitz im Inland habe. Der Wohnsitz in München sei nicht bestätigt worden, vielmehr sei die H-str. 130c eine Firmenadresse, der Bw. sei in Deutschland beschränkt steuerpflichtig und der "Wohnsitz" nur eine Schlafstelle. Betrachte man die Reisekostenaufstellungen, würden für Tätigkeiten in München nur mehr wenige Tage verbleiben (nämlich zwischen 63 und 70 Tage im Zeitraum 1998 bis 2000). Der Berufungswerber gab dazu an, er habe im Mai 1999 ein Einzelunternehmen in München angemeldet (Betriebsbeginn 30. April 1999) und am 9. April 1998 auch einen Wohnsitz in München begründet. Der BMW 530 DA (erworben am 27. April 1999) sei in Deutschland im Rahmen des deutschen Einzelunternehmens genutzt worden. Dasselbe gelte (ab dem Erwerb des Fahrzeuges am 21. Mai 2001) auch für den BMW 330 Cl Cabrio. Zudem sei deutsche Kraftfahrzeugsteuer für beide Fahrzeuge bezahlt worden. Für das österreichische Einzelunternehmen und als Dienstnehmer der PF GmbH sei ihm ein PKW von der Lebensgefährtin zur Verfügung gestellt worden. Nur ausnahmsweise sei der Bw. mit den in Deutschland genutzten Fahrzeugen nach Österreich eingereist. c. Die Darstellung des Berufungswerbers ist aus den nachstehend angeführten Gründen als unglaubwürdig einzustufen: Die Betriebsprüfung hat dem Bw. eine Reisekostenaufstellung übermittelt und festgestellt, dass jeweils rund 100 Tage Außendienst in Österreich verrichtet wurden. Berücksichtigt man Innendiensttage und Urlaube, so verblieben für Tätigkeiten in Deutschland nur 65 Tage (1998), 70 Tage (1999) und 63 Tage (2000). Dieser Berechnung wurde von Seiten des Bw. nichts entgegengehalten, was die Feststellungen hätte entkräften können. Die Aussage, wonach der Bw. in Österreich ständig das Fahrzeug der Lebensgefährtin eingesetzt habe, wird aufgrund der bezeichneten Aufstellung noch unglaubwürdiger. Einerseits benutzte der Bw. seit Jahren Fahrzeuge der Marke BMW und hätte nach seiner Darstellung ein neues Fahrzeug dieser Marke in München dauergeparkt, um dann in Österreich mit einer anderen Automarke und einem ihm nicht gehörenden PKW zu fahren. Es hätte sich überdies das Problem gestellt, wie der Bw. jeweils von München nach Österreich gekommen wäre, wenn er seinen BMW tatsächlich in Deutschland abgestellt hätte. Überdies hätte er die Lebensgefährtin ständig zur Arbeit bringen und allenfalls auch wieder abholen müssen, was mit den dokumentierten täglich sehr früh begonnenen und langdauernden Reisen nicht kompatibel gewesen wäre. Andererseits wäre nach der Darstellung des Bw. das neue Auto die überwiegende Zeit des Jahres in München gestanden, obwohl er in Österreich als Reisender täglich ein Fahrzeug benötigte. Dem Unabhängigen Finanzsenat erscheint es plausibler, dass der Bw. sein Fahrzeug, welches des öfteren im Inland gesichtet wurde, in Österreich auch ständig genutzt hat. Als weiteres Indiz für die Unrichtigkeit der Darstellung des Bw. ist anzuführen, dass dieser nicht einmal Namen und Adresse der Lebensgefährtin nennen will, die angeblich ihr Fahrzeug in Österreich zur Verfügung gestellt hat. Eine Befragung der Lebensgefährtin war aus diesem Grund nicht möglich. Die Verweigerung dieser Befragungsmöglichkeit ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Aufdeckung von Sachverhalten verhindert werden soll, die der Darstellung des Bw. diametral entgegenstehen. Bezeichnend ist auch, dass der Bw. bei den ersten Befragungen durch die Betriebsprüfung die (angeblich in München gefahrenen) BMW gar nicht erwähnt hat und deren Existenz erst viel später verifiziert werden konnte. In der Vorhaltsbeantwortung vom 14. Mai 2001 und vom 4. Juli 2001 kommen diese Fahrzeuge nicht vor. Bei der Befragung am 12. Juli 2001 gibt der Bw. zuerst an, seit Verkauf des BMW 750 i (am 25. August 1998) habe er kein eigenes Auto besessen. In der Folge, nachdem er von der Betriebsprüfung auf die neuen Fahrzeuge hingewiesen wird, will er dezidierte Fragen zum BMW 530 DA nicht beantworten, ohne dass vorher der Steuerberater beigezogen wird. Die angebliche Münchner Wohnadresse wurde nach den ho. aufliegenden Unterlagen von mehreren Mitarbeitern der Fa. PF GmbH als Meldeadresse für Fahrzeuge der Firma H. D. benutzt. Da nicht anzunehmen ist, dass fünf Mitarbeiter der Firma PF gleichzeitig ihren Wohnsitz an derselben Adresse in München haben (wobei dort nur eine Schlafkoje zur Verfügung stehen soll), weist auch dieser Sachverhalt darauf hin, dass die H.-str. 130c nur eine vorgeschobene Tarnadresse für Fahrzeuge ist, die in Wirklichkeit in Österreich genutzt werden. Hinzu kommt, dass nach den Darstellungen der Firma H.D. die genannten Fahrzeuge in Österreich auch gewartet wurden, was für nur in Deutschland fahrende Fahrzeuge wohl unökonomisch und geradezu unsinnig wäre. Die vom Bw. vorgelegte Meldebestätigung (datiert vom 9. April 1998) ändert daran nichts, weil diese offenkundig nur als Teil jener Maßnahmen anzusehen ist, die den Aufenthalt der bezeichneten Fahrzeuge in Österreich verschleiern sollten. Zudem lebt die Lebensgefährtin des Bw. dauernd in Österreich, sodass schon diese persönliche Bindung auf einen österreichischen Hauptwohnsitz hindeutet. Die Angestellte der deutschen Steuerberatungskanzlei gab auf Anfrage an, dass für die Betriebsadresse kein Aufwand angesetzt werde und es sich um keine Wohnung, sondern um eine Firmenadresse handle. Das Finanzamt München teilte auf Anfrage mit, der Bw. habe den Wohnsitz in Österreich, L.-str. 9. Der Bw. ist in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig und der steuerliche Vertreter gibt in der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermines vom 28. Mai 2003 zu Protokoll, dass er sich über die Frage der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht nicht den Kopf zerbreche. Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der bezeichneten Sachverhalte davon aus, dass der tatsächliche Hauptwohnsitz in Österreich liegt und die strittigen Fahrzeuge dem Bw. überwiegend im Inland und nicht in Deutschland zur Verfügung standen, weil dieser sich auch überwiegend in Österreich und nur vereinzelt in Deutschland aufgehalten hat. Wie der Niederschrift zum Erörterungstermin (Frage fünf) zu entnehmen ist, werden die Berechnungen der Betriebsprüfung in Bezug auf die Besteuerung der PKW nicht angezweifelt. Aus diesem Grund sind zu Recht die von der Betriebsprüfung bereits festgestellten steuerlichen Folgen im Bereich der Erwerbsteuer (1999 mit 126.263,04 S und 2001 mit 137.665,72 S), der Nova (1999 mit 72.629,18 S und 2001 mit 84.531,58 S) und der KFZ-Steuer ausgelöst worden. Die Tatsache der in Deutschland bezahlten deutschen KFZ-Steuer hindert die Festsetzung österreichischer KFZ-Steuer nicht, wenn das Fahrzeug tatsächlich in Österreich gefahren wird. Die KFZ-Steuer für das in Deutschland genutzte Mietfahrzeug ist aus der bisherigen Berechnung auszuscheiden, da für den BMW 528 i eine Verwendung im Inland nicht anzunehmen ist (Begründung siehe Punkt 3): | KFZ-Steuer | 1998 | 1999 | 2000 | 1-9/2001 | BMW 530 DA | | 4.884,00 | 9.502,00 | 4.584,00 | BMW 330Cl Cabrio | | | | 6.030,00 | BMW 528i | 0,00 | 0,00 | | | Summe Mehrbetrag | 0,00 | 4.884,00 | 9.502,00 | 10.614,00 3. Verwendung des BMW 528i: Nach der Darstellung des Bw. wurde das Fahrzeug für Tätigkeiten der deutschen PF GmbH genützt. Bezüglich der Nutzung und des Abstellens des Fahrzeuges liegt eine Bestätigung der PF GmbH München vor: Der BMW 528 i sei am Firmengelände abgestellt gewesen. Er sei nur für Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten der PF GmbH/München verwendet worden. Bezüglich des Miet-PKW liegen der Berufungsbehörde keine Unterlagen oder Aussagen vor, welche die Angaben des Bw. widerlegen könnten. Zudem scheint die Stationierung des Fahrzeuges bei der PF GmbH in Deutschland Bestandteil des Vertrages mit dem Vermieter gewesen zu sein, wie das durch die Darstellung der Firma bestätigt wird und die Mietkosten sind auch in der deutschen Steuererklärung erfasst, was ebenfalls auf eine Verwendung in der deutschen Einzelfirma hindeutet. Aus europarechtlicher Sicht war der Ansatz eines Eigenverbrauches gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit d UStG 1994 bei im Ausland gemieteten PKW schon bisher umstritten. Nach dem nunmehr vorliegenden Beschluss des Generalanwaltes Geelhoed vom 10. Oktober 2002 in der Rechtssache "Cookies World" führt der österreichische Eigenverbrauchstatbestand beim PKW-Auslandsleasing zu einer doppelten und damit gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Besteuerung ein- und desselben Umsatzes. Nach Ansicht des Generalanwaltes kann die Bestimmung auch weder mit Art 6 Abs. 2 noch mit Art 17 Abs. 6 oder 7 der MWSt-RL gerechtfertigt werden. Da der EuGH bei der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dem Antrag des Generalanwaltes folgt, ist in der gegenständlichen Causa auch mit einer Bestätigung der EU-Rechtswidrigkeit der Eigenverbrauchsbesteuerung zu rechnen. Aus den genannten Gründen ist der Berufung in diesem Punkt stattzugeben, ein Eigenverbrauch ist nicht anzusetzen. 4. Zinsaufwendungen aus der Bürgschaftsverpflichtung, KFZ-Kosten, Progressionsvorbehalt und Verspätungszuschlag Einkommensteuer 1997: (a) Der Bw. wurde für Verbindlichkeiten der CIP GmbH, deren Geschäftsführer er war, im Jahre 1993 als Bürge in Anspruch genommen. Zinszahlungen für Betriebsschulden einer GmbH sind beim Gesellschafter-Geschäftsführer keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Übernimmt nämlich ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, sind die daraus erwachsenen Kosten als Gesellschaftereinlage zu werten, die ebenso wenig abzugsfähig sind, wie andere Geld - und Sacheinlagen. Derartige Einlagen dienen primär dem Fortbestand der Gesellschaft, die Sicherung von Geschäftsführerbezügen ist erst eine weitere Folge des Fortbestehens der Gesellschaft und tritt gegenüber dem primären Zweck der Einlagen in den Hintergrund (so auch VwGH vom 24. Januar 1990, 86/13/0162). Im vorliegenden Fall wurde vom Bw. in den Folgejahren 1994 und 1995 gar kein Einkommen mehr von der GmbH bezogen. Die Zinsen stellen schon aus diesem Grund keine Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einkünfte dar. Nur in Ausnahmefällen könnten die Bürgschaftszahlungen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Es existieren aber keine Unterlagen, die eine derartige Situation belegen würden. Weder erfolgte eine Aufgliederung der Verbindlichkeiten, noch wurde deren wirtschaftlicher Hintergrund erhellt. Die Zwangsläufigkeit der Zahlungen ist aber schon dann nicht gegeben, wenn die Kreditaufnahme nur der Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der GmbH dient, derartige Aspekte sind daher zu prüfen. Trotz der anlässlich der Niederschrift vom 28. Mai 2003 zugesagten Kontaktaufnahme mit den Banken sind entsprechende Nachweise ausgeblieben. (b) Die Berufung gegen die Nichtanerkennung von KFZ-Kosten (zweiter Teil der Berufung gegen die Einkommensteuer 1996 bis 2000) wurde anlässlich der Erörterung vom 28. Mai 2003 zurückgenommen. (c) Die Einkünfte für den Progressionsvorbehalt im Jahre 1999 ermitteln sich nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen (deutsche Steuererklärung) wie folgt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BRD) 1999 in Höhe von 13.270 DM (= 92.890,00 S). (d) Der Verspätungszuschlag 1997 in Höhe von 2% (mit 3.671 S) bemisst sich nach der Einkommensteuervorschreibung für 1997. Gemäß § 135 BAO kann Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, ein Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegt werden, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist. Unbestritten ist die Überschreitung der Frist (3. Mai 1999) zur Abgabe der Erklärung. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. Der vorgebrachte Grund der Verspätung, nämlich das Zuwarten auf Belege der Ex-Frau betreffend Alimentezahlungen, berührt jedenfalls den Bereich der leichten Fahrlässigkeit, weil der Bw. entsprechende Vorsorge für das rechtzeitige Einlangen der Belege hätte treffen können. Zudem hätte er die Erklärung auch ohne diese Belege abgeben und dieselben nachbringen können. Die nur kurzfristige Überschreitung wurde beim Ausmaß des Satzes von 2% ausreichend berücksichtigt. Aus den bezeichneten Gründen sind die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2000 und den Bescheid betreffend Verspätungszuschlag für die Einkommensteuer 1997 abzuweisen, der Einkommensteuerbescheid 1999 ist hinsichtlich der Berücksichtigung der deutschen Einkünfte beim Progressionsvorbehalt abzuändern. 5. Nach der vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelungen des § 323 Abs. 12 BAO geltenden Regelung, war zur Entscheidung über die Berufungen betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 und Verspätungszuschlag für die Einkommensteuer 1997 der Berufungssenat zuständig. Für am 1. Januar 2003 noch unerledigte Berufungen konnten Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt werden. Da ein solcher Antrag unterblieben ist, waren auch jene Berufungen für die bisher Senatszuständigkeit bestanden hat, monokratisch zu erledigen. In der Berufung vom 18. Januar 2002 wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2003 zurückgezogen. Eine mündliche (monokratische) Verhandlung war nicht durchzuführen.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden   Beilage: 2 Berechnungsblätter   Linz, 26. Juni 2003

Normen und Schlagworte

PKW mit ausländischem KennzeichenNormverbrauchsabgabeErwerbsteuerKFZ-Steuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1541-L/02
Stammnummer
4793
Gültig
26.06.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF