Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1541-L/02
Normverbrauchsabgabe, Erwerbsteuer und KFZ-Steuer bei Nutzung eines PKW mit ausländischem Kennzeichen im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1541-L/02vom 26.06.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 der
Erwerbsbesteuerung im Inland (ausgenommen bei vorübergehender Verwendung).
Ein KFZ gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes
nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Im Unternehmensbereich ist der
Unternehmer Erwerber (Art 1 Abs. 3 Z 1 BMR), die
Steuerschuld entsteht am Tag des Erwerbes
(Art 19 Abs. 2 Z 2 BMR) und es gilt der Ort als
dauernder Standort, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich
verfügt wird (in der Regel der Firmensitz oder der Sitz der
Zweigniederlassung).
KFZ-Steuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 unterliegen
Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer, die in einem ausländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen und auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland verwendet wurden. Steuerschuldner ist
gemäß
§ 3 KfzStG 1992 die Person, die das
Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland
verwendet.
b. Strittig ist der Ort der Verwendung der bezeichneten
Fahrzeuge. Die Betriebsprüfung führte aus, sie gehe von einer
Verwendung der Fahrzeuge im Inland aus, weil der Bw. einen Wohnsitz im Inland
habe. Der Wohnsitz in München sei nicht bestätigt worden, vielmehr sei
die H-str. 130c eine Firmenadresse, der Bw. sei in Deutschland beschränkt
steuerpflichtig und der "Wohnsitz" nur eine Schlafstelle. Betrachte man die
Reisekostenaufstellungen, würden für Tätigkeiten in München
nur mehr wenige Tage verbleiben (nämlich zwischen 63 und 70 Tage im
Zeitraum 1998 bis 2000).
Der Berufungswerber gab dazu an, er habe im Mai 1999 ein
Einzelunternehmen in München angemeldet (Betriebsbeginn 30. April 1999) und
am 9. April 1998 auch einen Wohnsitz in München begründet. Der BMW 530
DA (erworben am 27. April 1999) sei in Deutschland im Rahmen des deutschen
Einzelunternehmens genutzt worden. Dasselbe gelte (ab dem Erwerb des Fahrzeuges
am 21. Mai 2001) auch für den BMW 330 Cl Cabrio. Zudem sei deutsche
Kraftfahrzeugsteuer für beide Fahrzeuge bezahlt worden. Für das
österreichische Einzelunternehmen und als Dienstnehmer der PF GmbH sei ihm
ein PKW von der Lebensgefährtin zur Verfügung gestellt worden.
Nur ausnahmsweise sei der Bw. mit den in Deutschland
genutzten Fahrzeugen nach Österreich eingereist.
c. Die Darstellung des Berufungswerbers ist aus den
nachstehend angeführten Gründen als unglaubwürdig
einzustufen:
Die Betriebsprüfung hat dem Bw. eine
Reisekostenaufstellung übermittelt und festgestellt, dass jeweils rund 100
Tage Außendienst in Österreich verrichtet wurden. Berücksichtigt
man Innendiensttage und Urlaube, so verblieben für Tätigkeiten in
Deutschland nur 65 Tage (1998), 70 Tage (1999) und 63 Tage (2000). Dieser
Berechnung wurde von Seiten des Bw. nichts entgegengehalten, was die
Feststellungen hätte entkräften können. Die Aussage, wonach der
Bw. in Österreich ständig das Fahrzeug der Lebensgefährtin
eingesetzt habe, wird aufgrund der bezeichneten Aufstellung noch
unglaubwürdiger. Einerseits benutzte der Bw. seit Jahren Fahrzeuge der
Marke BMW und hätte nach seiner Darstellung ein neues Fahrzeug dieser Marke
in München dauergeparkt, um dann in Österreich mit einer anderen
Automarke und einem ihm nicht gehörenden PKW zu fahren. Es hätte sich
überdies das Problem gestellt, wie der Bw. jeweils von München nach
Österreich gekommen wäre, wenn er seinen BMW tatsächlich in
Deutschland abgestellt hätte. Überdies hätte er die
Lebensgefährtin ständig zur Arbeit bringen und allenfalls auch wieder
abholen müssen, was mit den dokumentierten täglich sehr früh
begonnenen und langdauernden Reisen nicht kompatibel gewesen wäre.
Andererseits wäre nach der Darstellung des Bw. das neue Auto die
überwiegende Zeit des Jahres in München gestanden, obwohl er in
Österreich als Reisender täglich ein Fahrzeug benötigte. Dem
Unabhängigen Finanzsenat erscheint es plausibler, dass der Bw. sein
Fahrzeug, welches des öfteren im Inland gesichtet wurde, in Österreich
auch ständig genutzt hat.
Als weiteres Indiz für die Unrichtigkeit der
Darstellung des Bw. ist anzuführen, dass dieser nicht einmal Namen und
Adresse der Lebensgefährtin nennen will, die angeblich ihr Fahrzeug in
Österreich zur Verfügung gestellt hat. Eine Befragung der
Lebensgefährtin war aus diesem Grund nicht möglich. Die Verweigerung
dieser Befragungsmöglichkeit ergibt nur dann einen Sinn, wenn die
Aufdeckung von Sachverhalten verhindert werden soll, die der Darstellung des Bw.
diametral entgegenstehen.
Bezeichnend ist auch, dass der Bw. bei den ersten
Befragungen durch die Betriebsprüfung die (angeblich in München
gefahrenen) BMW gar nicht erwähnt hat und deren Existenz erst viel
später verifiziert werden konnte. In der Vorhaltsbeantwortung vom 14. Mai
2001 und vom 4. Juli 2001 kommen diese Fahrzeuge nicht vor. Bei der Befragung am
12. Juli 2001 gibt der Bw. zuerst an, seit Verkauf des BMW 750 i (am 25. August
1998) habe er kein eigenes Auto besessen. In der Folge, nachdem er von der
Betriebsprüfung auf die neuen Fahrzeuge hingewiesen wird, will er
dezidierte Fragen zum BMW 530 DA nicht beantworten, ohne dass vorher der
Steuerberater beigezogen wird.
Die angebliche Münchner Wohnadresse wurde nach den ho.
aufliegenden Unterlagen von mehreren Mitarbeitern der Fa. PF GmbH als
Meldeadresse für Fahrzeuge der Firma H. D. benutzt. Da nicht anzunehmen
ist, dass fünf Mitarbeiter der Firma PF gleichzeitig ihren Wohnsitz an
derselben Adresse in München haben (wobei dort nur eine Schlafkoje zur
Verfügung stehen soll), weist auch dieser Sachverhalt darauf hin, dass die
H.-str. 130c nur eine vorgeschobene Tarnadresse für Fahrzeuge ist, die in
Wirklichkeit in Österreich genutzt werden. Hinzu kommt, dass nach den
Darstellungen der Firma H.D. die genannten Fahrzeuge in Österreich auch
gewartet wurden, was für nur in Deutschland fahrende Fahrzeuge wohl
unökonomisch und geradezu unsinnig wäre. Die vom Bw. vorgelegte
Meldebestätigung (datiert vom 9. April 1998) ändert daran nichts, weil
diese offenkundig nur als Teil jener Maßnahmen anzusehen ist, die den
Aufenthalt der bezeichneten Fahrzeuge in Österreich verschleiern sollten.
Zudem lebt die Lebensgefährtin des Bw. dauernd in Österreich, sodass
schon diese persönliche Bindung auf einen österreichischen
Hauptwohnsitz hindeutet. Die Angestellte der deutschen Steuerberatungskanzlei
gab auf Anfrage an, dass für die Betriebsadresse kein Aufwand angesetzt
werde und es sich um keine Wohnung, sondern um eine Firmenadresse handle. Das
Finanzamt München teilte auf Anfrage mit, der Bw. habe den Wohnsitz in
Österreich, L.-str. 9. Der Bw. ist in Deutschland nur beschränkt
steuerpflichtig und der steuerliche Vertreter gibt in der Niederschrift
über den Verlauf des Erörterungstermines vom 28. Mai 2003 zu
Protokoll, dass er sich über die Frage der beschränkten oder
unbeschränkten Steuerpflicht nicht den Kopf zerbreche.
Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der
bezeichneten Sachverhalte davon aus, dass der tatsächliche Hauptwohnsitz in
Österreich liegt und die strittigen Fahrzeuge dem Bw. überwiegend im
Inland und nicht in Deutschland zur Verfügung standen, weil dieser sich
auch überwiegend in Österreich und nur vereinzelt in Deutschland
aufgehalten hat.
Wie der Niederschrift zum Erörterungstermin (Frage
fünf) zu entnehmen ist, werden die Berechnungen der Betriebsprüfung in
Bezug auf die Besteuerung der PKW nicht angezweifelt.
Aus diesem Grund sind zu Recht die von der
Betriebsprüfung bereits festgestellten steuerlichen Folgen im Bereich der
Erwerbsteuer (1999 mit 126.263,04 S und 2001 mit 137.665,72 S), der
Nova (1999 mit 72.629,18 S und 2001 mit 84.531,58 S) und der
KFZ-Steuer ausgelöst worden. Die Tatsache der in Deutschland bezahlten
deutschen KFZ-Steuer hindert die Festsetzung österreichischer KFZ-Steuer
nicht, wenn das Fahrzeug tatsächlich in Österreich gefahren wird. Die
KFZ-Steuer für das in Deutschland genutzte Mietfahrzeug ist aus der
bisherigen Berechnung auszuscheiden, da für den BMW 528 i eine Verwendung
im Inland nicht anzunehmen ist (Begründung siehe Punkt 3):
|
KFZ-Steuer
|
1998
|
1999
|
2000
|
1-9/2001
|
BMW 530 DA
|
|
4.884,00
|
9.502,00
|
4.584,00
|
BMW 330Cl Cabrio
|
|
|
|
6.030,00
|
BMW 528i
|
0,00
|
0,00
|
|
|
Summe Mehrbetrag
|
0,00
|
4.884,00
|
9.502,00
|
10.614,00
3. Verwendung des BMW 528i:
Nach der Darstellung des Bw. wurde das Fahrzeug für
Tätigkeiten der deutschen PF GmbH genützt. Bezüglich der Nutzung
und des Abstellens des Fahrzeuges liegt eine Bestätigung der PF GmbH
München vor: Der BMW 528 i sei am Firmengelände abgestellt gewesen. Er
sei nur für Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten der PF
GmbH/München verwendet worden.
Bezüglich des Miet-PKW liegen der
Berufungsbehörde keine Unterlagen oder Aussagen vor, welche die Angaben des
Bw. widerlegen könnten. Zudem scheint die Stationierung des Fahrzeuges bei
der PF GmbH in Deutschland Bestandteil des Vertrages mit dem Vermieter gewesen
zu sein, wie das durch die Darstellung der Firma bestätigt wird und die
Mietkosten sind auch in der deutschen Steuererklärung erfasst, was
ebenfalls auf eine Verwendung in der deutschen Einzelfirma hindeutet.
Aus europarechtlicher Sicht war der Ansatz eines
Eigenverbrauches gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit d UStG 1994 bei im
Ausland gemieteten PKW schon bisher umstritten. Nach dem nunmehr vorliegenden
Beschluss des Generalanwaltes Geelhoed vom 10. Oktober 2002 in der Rechtssache
"Cookies World" führt der österreichische Eigenverbrauchstatbestand
beim PKW-Auslandsleasing zu einer doppelten und damit gemeinschaftsrechtlich
unzulässigen Besteuerung ein- und desselben Umsatzes. Nach Ansicht des
Generalanwaltes kann die Bestimmung auch weder mit Art 6 Abs. 2
noch mit Art 17 Abs. 6 oder 7 der MWSt-RL gerechtfertigt werden.
Da der EuGH bei der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dem Antrag des
Generalanwaltes folgt, ist in der gegenständlichen Causa auch mit einer
Bestätigung der EU-Rechtswidrigkeit der Eigenverbrauchsbesteuerung zu
rechnen.
Aus den genannten Gründen ist der Berufung in diesem
Punkt stattzugeben, ein Eigenverbrauch ist nicht anzusetzen.
4. Zinsaufwendungen aus der Bürgschaftsverpflichtung,
KFZ-Kosten, Progressionsvorbehalt und Verspätungszuschlag Einkommensteuer
1997:
(a) Der Bw. wurde für Verbindlichkeiten der CIP GmbH,
deren Geschäftsführer er war, im Jahre 1993 als Bürge in Anspruch
genommen.
Zinszahlungen für Betriebsschulden einer GmbH sind
beim Gesellschafter-Geschäftsführer keine Betriebsausgaben oder
Werbungskosten. Übernimmt nämlich ein Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, sind die daraus
erwachsenen Kosten als Gesellschaftereinlage zu werten, die ebenso wenig
abzugsfähig sind, wie andere Geld - und Sacheinlagen. Derartige Einlagen
dienen primär dem Fortbestand der Gesellschaft, die Sicherung von
Geschäftsführerbezügen ist erst eine weitere Folge des
Fortbestehens der Gesellschaft und tritt gegenüber dem primären Zweck
der Einlagen in den Hintergrund (so auch VwGH vom 24. Januar 1990, 86/13/0162).
Im vorliegenden Fall wurde vom Bw. in den Folgejahren 1994
und 1995 gar kein Einkommen mehr von der GmbH bezogen. Die Zinsen stellen schon
aus diesem Grund keine Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der
Einkünfte dar.
Nur in Ausnahmefällen könnten die
Bürgschaftszahlungen eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Es existieren aber keine Unterlagen, die eine derartige Situation belegen
würden. Weder erfolgte eine Aufgliederung der Verbindlichkeiten, noch wurde
deren wirtschaftlicher Hintergrund erhellt. Die Zwangsläufigkeit der
Zahlungen ist aber schon dann nicht gegeben, wenn die Kreditaufnahme nur der
Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der GmbH dient,
derartige Aspekte sind daher zu prüfen. Trotz der anlässlich der
Niederschrift vom 28. Mai 2003 zugesagten Kontaktaufnahme mit den Banken sind
entsprechende Nachweise ausgeblieben.
(b) Die Berufung gegen die Nichtanerkennung von KFZ-Kosten
(zweiter Teil der Berufung gegen die Einkommensteuer 1996 bis 2000) wurde
anlässlich der Erörterung vom 28. Mai 2003 zurückgenommen.
(c) Die Einkünfte für den Progressionsvorbehalt
im Jahre 1999 ermitteln sich nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen (deutsche
Steuererklärung) wie folgt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BRD) 1999 in
Höhe von 13.270 DM (= 92.890,00 S).
(d) Der Verspätungszuschlag 1997 in Höhe von 2%
(mit 3.671 S) bemisst sich nach der Einkommensteuervorschreibung für
1997. Gemäß
§ 135 BAO kann Abgabepflichtigen, die die Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, ein Zuschlag bis zu 10%
der festgesetzten Abgabe auferlegt werden, sofern die Verspätung nicht
entschuldbar ist. Unbestritten ist die Überschreitung der Frist
(3. Mai 1999) zur Abgabe der Erklärung. Bereits leichte
Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. Der vorgebrachte
Grund der Verspätung, nämlich das Zuwarten auf Belege der Ex-Frau
betreffend Alimentezahlungen, berührt jedenfalls den Bereich der leichten
Fahrlässigkeit, weil der Bw. entsprechende Vorsorge für das
rechtzeitige Einlangen der Belege hätte treffen können. Zudem
hätte er die Erklärung auch ohne diese Belege abgeben und dieselben
nachbringen können. Die nur kurzfristige Überschreitung wurde beim
Ausmaß des Satzes von 2% ausreichend berücksichtigt.
Aus den bezeichneten Gründen sind die Berufungen gegen
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2000 und den Bescheid
betreffend Verspätungszuschlag für die Einkommensteuer 1997
abzuweisen, der Einkommensteuerbescheid 1999 ist hinsichtlich der
Berücksichtigung der deutschen Einkünfte beim Progressionsvorbehalt
abzuändern.
5. Nach der vor dem Inkrafttreten der
Übergangsregelungen des § 323 Abs. 12 BAO
geltenden Regelung, war zur Entscheidung über die Berufungen betreffend
Einkommensteuer 1996 bis 2000 und Verspätungszuschlag für die
Einkommensteuer 1997 der Berufungssenat zuständig. Für am 1. Januar
2003 noch unerledigte Berufungen konnten Anträge auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat gestellt werden. Da ein solcher Antrag unterblieben ist,
waren auch jene Berufungen für die bisher Senatszuständigkeit
bestanden hat, monokratisch zu erledigen.
In der Berufung vom 18. Januar 2002 wurde ein Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dieser Antrag wurde mit
Schreiben vom 25. Juni 2003 zurückgezogen. Eine mündliche
(monokratische) Verhandlung war nicht durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Linz,
26. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Art. 1 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1541-L/02
- Stammnummer
- 4793
- Gültig
- 26.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF