Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0738-I/06
Normverbrauchsabgabepflicht bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KfG zuzulassen wäre
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0738-I/06vom 26.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 12. April 2006 betreffend
Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Mai 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt schrieb mit Bescheid vom 12.4.2006 der
Berufungswerberin (Bw.) für einen Pkw der Marke BMW Normverbrauchsabgabe in
Höhe von € 2.958,57.- vor. Der Bescheid wurde von der
Vorinstanz wie folgt begründet:
"Gemäß
§ 79 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes (KFG) ist die Verwendung eines Fahrzeuges mit
ausländischem Kennzeichen im Inland nur dann zulässig, wenn das
jeweilige Fahrzeug in Österreich keinen dauernden Standort hat. Wird ein
Fahrzeug überwiegend im Inland benützt, so führt dies auf Grund
der tatsächlichen Verwendung zu einem Standort in Österreich und das
Fahrzeug müsste in Österreich zugelassen werden. Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG ist bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die
von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland benützt werden, davon
auszugehen, dass diese Fahrzeuge einen dauernden Standort in Österreich
haben. Seit 23.7.1999 unterliegt gemäß
§ 1 Ziffer 3 des
Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 (NoVAG) unter anderem auch die Verwendung
eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland, der
Normverbrauchsabgabe (NoVA). Aufgrund amtlicher Erhebungen wurde
festgestellt, dass Sie seit 30.04.2004 ihren Hauptwohnsitz (bzw.
Familienwohnsitz) in Österreich haben, weshalb aufgrund obig
angeführter Bestimmungen die Normverbrauchsabgabe .... festzusetzen war.
Steuerschuldner ist in diesem Fall gemäß
§ 4 Ziffer 2 derjenige,
für den das Fahrzeug zugelassen ist. Da Sie der Vorladung
betreffend des Verdachtes der NoVA - Verkürzung nicht Folge geleistet haben
und dadurch auch keine Fahrzeugpapiere vorgelegt haben, wurden die
Bemessungsgrundlage (Mittelwert zwischen Einkaufs- und Verkaufsliste) und der
Steuersatz im Schätzungsweg ermittelt."
Mit Schreiben vom 17.4.2006 erhob die Bw. gegen den
angeführten Bescheid form- und fristgerecht Berufung. In der
Berufungsschrift, die sinngemäß in den Antrag auf ersatzlose
Aufhebung des angefochtenen Bescheides mündet, bringt die Bw. vor, dass der
streitgegenständliche BMW ordnungsgemäß in Deutschland
versteuert worden sei. Auch sei der Wagen nie in Österreich stationiert
gewesen und auch nie nach Österreich verbracht worden. In der Berufung wird
weiters ausgeführt:
"Wie sie in ihrer Begründung zur
gegenständlichen Vorschreibung mitteilen, besteht nur eine
Standortvermutung. Beiliegende Papiere werden diese Vermutung entkräften
und hierfür den Beweis liefern. Abgesehen davon, dass die Vorschreibung
nicht nur dem Standort nach sondern auch sonst nur auf vagen Vermutungen ohne
jede Stichhaltigkeit zu beruhen scheint. Das Fahrzeug ist schon lange nicht mehr
im Besitz vom Nagelstudio X. Somit sind schon allein die von ihnen angegebenen
Zeiträume zur Festsetzung der KFZ Steuer fehlerhaft. Außerdem
handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, das auf mein Gewerbe im Kreis Z.
angemeldet werden musste, um bilanztechnische Relevanz zu haben. Ich betreibe
dort seit 16.1.1997 ein Gewerbe für Handel und Kosmetikartikel sowie seit
2004 ein Nagelstudio und versorge auch fallweise das Umland von R.. Dies im
Interesse von schönheitsbewussten älteren Kundinnen, die keine
Möglichkeiten haben, zu mir ins Studio zu kommen. Diese besuche ich
zuhause. Das Fahrzeug stand mir auch für den Weg nach L. an meine andere
Arbeitsstelle zur Verfügung. Daraus einen Import des Fahrzeuges nach
Österreich oder eine dauernde Standortvermutung abzuleiten geht über
die vorliegenden Fakten weit hinaus."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.7.2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 29.8.2006 beantragte die Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag brachte
die Bw. ergänzend vor:
"Die Standortvermutung ist nicht zutreffend,
da das Fahrzeug auf meine in R. (siehe Berufung vom 27.4.2006) ansässige
Firma als Halter angemeldet war. Da ich mindestens 2 bis 3 mal die Woche in R.
in meinem Unternehmen war und auch als Repräsentantin der deutschen Firma
A. Nagel- und Schönheitsprodukte mehrmals im Jahr in C. bei V. beruflich im
Einsatz war, ist es nur folgerichtig ein Fahrzeug, das bei einer deutschen Firma
(D. Bank H.) geleast war, auch in Deutschland zuzulassen. Da es mir auf Grund
rechtlicher Beschränkungen der Leasingfirma gar nicht möglich war, das
Fahrzeug nach Österreich zu importieren und hier anzumelden, entbehren die
Forderung nach Bezahlung der NOVA bzw. der KFZ Steuer jeglicher
Grundlage. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob das Fahrzeug
Teil des Firmenvermögens war, da ich ja keine Eigentümerin des
Fahrzeuges war und es infolgedessen auch nicht Teil des Firmenvermögens
sein konnte. Da ich auf Grund meiner Fahrten in Deutschland den Großteil
der gefahrenen Kilometer in Deutschland zurückgelegt habe, dort
ordnungsgemäß die KFZ Steuer sowie Leasingrate und die darin
enthaltene Mehrwertsteuer entrichtet habe über mein deutsches Konto
für meine deutsche Firma, ist für mich die Forderung des Finanzamtes
nicht nachvollziehbar und meines Erachtens auch durch keine rechtliche Grundlage
gedeckt. Die hohe Laufleistung von 56.932 km in weniger als einem Jahr
stützt diese Argumentation. Ich hätte in Österreich gar
kein Fahrzeug benötigt, da mein anderer Arbeitsplatz in L. von meiner
Wohnung aus fußläufig leicht zu erreichen ist und ich zu diesem
Zeitpunkt das Fahrzeug meines ehemaligen Lebensgefährten bei Bedarf nutzen
konnte. Ich bestreite nicht, dass das Fahrzeug regelmäßig sich auch
in L. befunden hat, jedoch nicht ununterbrochen und wie o.a. mindestens zwei bis
dreimal wöchentlich in Deutschland. Daraus ist aber keine endgültige
Standortvermutung in Österreich abzuleiten, da nie beabsichtigt und es auch
gar nicht möglich war, das Fahrzeug nach Österreich zu importieren
bzw. hier anzumelden."
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Bw. zu folgenden
Ergänzungen ihrer bisherigen Angaben und zur Vorlage folgender Unterlagen
aufgefordert:
Die Bw. wurde zur Angabe der genauen Typenbezeichnung des
streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgefordert. Zur Feststellung des
Kilometerstandes zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld wurde die Bw. um
Vorlage der Reparatur- und Wartungsbelege gebeten. Weiters wurde die Bw. um
Mitteilung gebeten, aufgrund welchen konkreten Rechtstitels (z.B. Kaufvertrag,
Leasingvertrag) das Kfz von ihr benutzt wurde und die Angaben durch Vorlage von
Unterlagen (insbes. Verträge) zu belegen. Zur Klärung der
Frage, ob das Kfz Teil eines (deutschen) Betriebsvermögens war bzw. in
Deutschland betrieblich genutzt wurde, wurde die Bw. um Vorlage der deutschen
Steuerunterlagen (insbes. Gewinnermittlungsunterlagen, Steuererklärungen,
deutsche Steuerbescheide) ersucht.
Der angeführte Vorhalt wurde an die Bw. am 3.2.2007
durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Eine Beantwortung ist jedoch
unterblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z. 3 Normverbrauchsabgabegesetz
(NoVAG), BGBl. 1991/695, unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen
(Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen einschließlich Kleinbussen und
Campingbussen sowie Motorräder) zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z. 1
oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung
nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe. Nach dem
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/122, gilt ab 23. Juni 1999 als erstmalige
Zulassung auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen
war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die
Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG)
zugelassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung
der Normverbrauchsabgabe erbracht. Die grundsätzlichen Bestimmungen
über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit
ausländischen Kennzeichen finden sich in § 82 KFG 1967, wobei dem
Absatz 8 (Standortvermutung) besondere Bedeutung beigemessen wird. § 82
Abs. 8 KFG 1967 lautet wie folgt:
"Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die
von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet
eingebracht und in diesem verwendet werden, sind
bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit
dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne
Zulassung gemäß
§ 37 ist nur während der drei unmittelbar
auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgende Tage zulässig. Nach
Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der
Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug
befindet, abzuliefern. Die Ablieferung gründet keinen Anspruch auf
Entschädigung."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt
diesbezüglich folgende Rechtsansicht (vgl. VwGH 12. 5. 1996, 95/11/0378 und
vom 21.9.2006, 2006/15/0025): " Das Lenken von im Ausland zugelassenen
Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82
Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) ist nach
Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in
Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1
KFG 1967). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in
Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch
eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese
Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage nach der Einbringung in
das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage fehlt dem Fahrzeug die
für die Verwendung auf inländischen Straßen mit
öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG
1967."
Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des KFG
1967 ist dem § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr.
311/1985, entnommen, der ebenso wie bereits der gleich lautende § 2 Abs. 2
WEvG lautet: "Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte
begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt
ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hierbei ist es unerheblich, ob die
Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben" (vgl.
Grubmann, KFG 3. Auflage, S 122). Dass eine Person unter einer bestimmten
Anschrift aufrecht gemeldet ist, besagt lediglich, dass sie allenfalls
melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, und bedeutet somit keineswegs,
dass sie dort auch ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hat (vgl. VwGH
27.4.1982, 82/11/0054). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die
stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen
Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (vgl. VwGH 16.5.1974, Zl 946/73). Dies
trifft auch im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (vgl. Grubmann, KFG
3. Auflage, S 487).
Demnach unterliegt nach § 1 Z. 3 NoVAG (idF BGBl I
1999/122) ab 23. Juli 1999 die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland der
Normverbrauchsabgabe, wenn dieses nach der vorgenannten Bestimmung des KFG 1967
zuzulassen wäre. Abgabenschuldner ist nach § 4 Z. 2 NoVAG
derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird bzw. im Ausland
zugelassen wurde. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung bzw. mit
dem Tag, an dem das Kraftfahrzeug nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre (§
7 Abs. 1 Z. 3 NoVAG).
Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, in dessen
Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde -
abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens,
ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin
postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach
ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.3.1994, 92/16/0142). Die
Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die Partei eine für sie
nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im
"naturwissenschaftlich-mathematischen exakten Sinn" nachweisen (vgl. Ritz,
BAO,[3], § 167, Tz 8).
Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist aus folgenden
Überlegungen als erwiesen anzunehmen, dass der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt
der Lebensinteressen) der Bw. in L. anzunehmen ist:
1. Die Bw. war seit 14.9.2001 ununterbrochen mit
Hauptwohnsitz in Österreich polizeilich gemeldet (Melderegisterauszug vom
25.1.2007). Ihren deutschen Wohnsitz hat die Bw. am 30.4.2004 aufgegeben
(deutscher Melderegisterauszug vom 29.3.2005, Bl. 14 des FA-
Aktes).
2. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2004 ging das
Finanzamt davon aus, dass die Bw. in Österreich ansässig ist. Der
Einkommensteuerbescheid vom 17.4.2006 wurde von der Bw. nicht bekämpft, was
für die Richtigkeit dieser Sachverhaltsannahme (Ansässigkeit in
Österreich) spricht.
Aus folgenden Gründen ist weiters davon auszugehen,
dass die Bw. hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeuges die sog.
Standortvermutung (Vermutung des Kfz- Standortes in Österreich bei Personen
mit Hauptwohnsitz in Österreich) nicht widerlegt hat:
1. In der Berufung vom 17.4.2006 gab die Bw. zu, dass sie
mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug regelmäßig nach
Wörgl gefahren sei. 2. Auch im Vorlageantrag räumte die Bw.
ein, dass sich das Fahrzeug regelmäßig in Wörgl befunden
habe. 3. Die Bw. legte wohl Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass
sie in Deutschland einen Gewerbebetrieb betrieben hat. (Firmenbuchauszug,
Gewerbeummeldung, Bl. 26 und 27 des FA- Aktes). Sie legte jedoch trotz
Aufforderung durch die Abgabenbehörde keinerlei Unterlagen vor, aus denen
sich eine Verwendung des streitgegenständlichen Kfz im Rahmen ihres
deutschen Betriebes ableiten lässt.
Die Berufungsbehörde folgt daher der von der
Vorinstanz getroffenen Feststellung, dass der Standort des
streitgegenständlichen Kfz in Österreich anzunehmen und daher die
Vorschreibung der NOVA dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Dies gilt
auch für den von der Vorinstanz für die Verwendung des Kfz
angenommenen Rechtstitel (Eigentum), da die Bw. auch diesbezüglich
keinerlei Unterlagen (insbes. Verträge) vorlegte. Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und des anzuwendenden Steuersatzes ist zu bemerken, dass die
Bw. auch hiezu weder Angaben machte noch entsprechende Unterlagen vorlegte,
weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Mittel der Schätzung (§ 184 BAO)
gegriffen hat. Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Innsbruck,
am 26. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
NormverbrauchsabgabeAbgabepflicht für Fahrzeugedie nach dem KFG im Inland zuzulassen wärenWohnsitzStandortvermutung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0738-I/06
- Stammnummer
- 26929
- Gültig
- 26.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF