…wenn dieser den Abzugsverpflichteten zum Unterlassen des KESt-Abzuges veranlasst hat (vgl. Jakom/Maschner, EStG-Kommentar4, § 95, Rz 37). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine ursprünglich abgegebene Befreiungserklärung wegfallen und der Verpflichtung zur Abgabe einer Widerrufserklärung nicht entsprochen wird. ad…
…In diesem Vorlageantrag vom 21. Mai 2008 wurde Folgendes ausgeführt: Der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgesprochenen Meinung, dass im konkreten Anlassfall die Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung zu Unrecht erfolgt sei, könne sich die Berufungswerberin nicht anschließen. In diesem Zusammenhang werde auch auf die umfangreiche…
…welchem seine Guthaben in Geld veranlagt werden, am 23. März 1993 sowie am 7. Oktober 2002 unter Anführung der jeweiligen Konten sogenannte " KESt-Befreiungserklärungen für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 EStG" mit folgendem Inhalt abgegeben: "Wir erklären, dass sämtliche auf oben angeführten Konten…
…Abgabe einer Befreiungserklärung. Diese generelle Abgabenbefreiung des § 45 Abs. 2 BAO gehe als speziellere Norm dem § 1 Abs. 3 Z 3 KStG vor, weil sie eine Ausnahme vorsehe. Die Abgabe einer Befreiungserklärung sei in diesem Fall entbehrlich und könne keine Voraussetzung für die KESt-Befreiung…
…einer Befreiungserklärung. Diese generelle Abgabenbefreiung des § 45 Abs. 2 BAO gehe als speziellere Norm dem § 1 Abs. 3 Z 3 KStG vor, weil sie eine Ausnahme vorsehe. Die Abgabe einer Befreiungserklärung sei in diesem Fall entbehrlich und könne keine Voraus-setzung für die KESt-Befreiung…
…Abgabe einer Befreiungserklärung. Diese generelle Abgabenbefreiung des § 45 Abs. 2 BAO gehe als speziellere Norm dem § 1 Abs. 3 Z 3 KStG vor, weil sie eine Ausnahme vorsehe. Die Abgabe einer Befreiungserklärung sei in diesem Fall entbehrlich und könne keine Voraussetzung für die KESt-Befreiung…
…Die neue KESt auf Zinserträge (Teil I) - Überblick über die Auswirkungen unter Berücksichtigung der KESt-Richtlinien 1988, SWK 1988, A I 301). Im konkreten Fall lautet, wie oben schon geschildert, die mit 13. Mai 1997 datierte Befreiungserklärung eindeutig auf die Konto-Nr. 05008x der Bank…
…Hinsichtlich der erzielten Kapitalerträge wurden mit 24. bzw. 25. September 2002 und 10. Februar 2003 datierte KeSt-Freistellungserklärungen gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben. Mit jeweils mit 24. September 2002 datierten Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 sowie mit der Körperschaftsteuererklärung für das…
…des Zufließens (§ 19) anteiliger Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons. Die Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), die Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz, die Entnahme aus dem…
…sei in der Vergangenheit vom genannten Kreditinstitut Kapitalertragsteuer durch Abzug einbehalten worden. Diesbezüglich werde eine Aufstellung beigelegt, die KESt-Beträge für den Zeitraum Jänner 2000 bis März 2002 umfasse. Die gegenständlichen Kapitalerträge seien Betriebseinnahmen, die gemäß § 94 Z 5 EStG von der Kapitalertragsteuer befreit seien…
…dass Depotentnahmen Umstände seien, die die Abzugspflicht beenden oder begründen, da sich die Abzugspflicht hinsichtlich der KESt nicht darauf gründe ob ein Forderungswertpapier auf einem Depot erliegt oder nicht. Da eine (eigentliche) Abzugspflicht letztlich gemäß § 95 Abs 3 Z 2 EStG 1988 nur im Zeitpunkt…
…dass Depotentnahmen Umstände seien, die die Abzugspflicht beenden oder begründen, da sich die Abzugspflicht hinsichtlich der KESt nicht darauf gründe ob ein Forderungswertpapier auf einem Depot erliegt oder nicht. Da eine (eigentliche) Abzugspflicht letztlich gemäß § 95 Abs 3 Z 2 EStG 1988 nur im Zeitpunkt…
…Als wesentliche Abweichung sei eine Abweichung um mehr als 25 %, mindestens aber um 10.000 S anzusehen. Wie bereits dem Text der KESt-Richtlinien 1993 zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine im Zuge der Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 10 % auf 22% auf…
…Als wesentliche Abweichung sei eine Abweichung um mehr als 25 %, mindestens aber um 10.000 S anzusehen. Wie bereits dem Text der KESt-Richtlinien 1993 zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine im Zuge der Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 10 % auf 22% auf…
…abgabenrechtlichen Bestimmungen zu geben. Deren Änderung sei nur für zukünftige Zeiträume zulässig. Hinsichtlich des Entstehens einer Kest-Schuld im Zeitpunkt der Depotentnahme sei zu berücksichtigen, dass bei Forderungswertpapieren die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug an das Vorliegen einer kuponauszahlenden Stelle im Inland anknüpfe. Der Begriff der kuponauszahlenden…
…der KESt aus Forderungswertpapieren im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge und im Zeitpunkt des Zufließens (§ 19) anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons als zugeflossen. Dabei gilt die Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder…
…Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder die Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz gilt als Veräußerung." § 95 Abs. 7 EStG war nicht existent. Die Berufungswerberin_A spricht sich sowohl gegen eine KESt-Abzugsverpflichtung anlässlich der Depotentnahmen als…
…keine Anwendung finden könne, wenn völlig unvertretbare Ergebnisse erzielt würden, wie dies gegenständlich der Fall sei, sei doch bei Anwendung der linearen Methode die KESt-Gutschrift um über 2 Mio. Schilling höher als bei Anwendung der finanzmathematischen Methode, was einer Abweichung von ca. 200% entspreche…
…erteilte Anfragebeantwortung, dass auch eine exakte Berechnung der zeitanteiligen Kapitalerträge möglich ist und die im Erlass dargestellte vereinfachende Abgrenzung hinter eine angestrebte genaue Berechnung zurückzutreten hat (vgl. BMF vom 23.7.1996 zitiert in Schönstein, KESt und Zero-Bonds, SWK 14/2001, 404), die Stückzinsen…
…der die Abzugspflicht beendet, weil die KEST-Pflicht gar nicht an die Depotverwahrung anknüpft weil eine Meldung über die Abzugspflicht beendende Umstände in den konkreten Fällen nicht erfolgte • anlässlich der Depotentnahme keine anteiligen Kapitalerträge zuflossen. Anwendung von § 117 BAO In der Praxis sei für die…