Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0107-F/03
Keine KESt-Rückerstattung für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0107-F/03vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Entfall der Abgabepflicht nach § 45 Abs. 2 BAO für unentbehrliche Hilfsbetriebe bedeutet nicht, dass der begünstigte Rechtsträger mit im Rahmen solcher unentbehrlichen Hilfsbetriebe erzielten steuerabzugspflichtigen Einkünfte nicht der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, § 21 Abs. 2 KStG 1988 (in der vor dem Abgabenänderungsgesetz 2005 geltenden Fassung) und § 24 Abs. 2 KStG 1988 ergibt sich für von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaften in Bezug auf steuerabzugspflichtige Einkünfte eine Besteuerung in Form einer Abgeltung durch den Steuerabzug mit Endbesteuerungswirkung (VwGH 15.6.2005, 2001/13/0130). Die beantragte Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Wege einer Veranlagung kam daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 27.3.2002, 96/13/0073).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat 1 über die Berufungen des K-Vereins,
vertreten durch die BG Treuhand-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Feldkirch, betreffend Abweisung der Ansuchen auf Veranlagung zur
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 2001 bzw. für das
Jahr 2002 nach der am 27. Jänner 2006 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der beschwerdeführende K-Verein verfolgt die
Förderung gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 von der
Körperschaftsteuer befreiter gemeinnütziger und mildtätiger
Zwecke. Hinsichtlich der erzielten Kapitalerträge wurden mit 24. bzw. 25.
September 2002 und 10. Februar 2003 datierte KeSt-Freistellungserklärungen
gemäß
§ 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben. Mit jeweils
mit 24. September 2002 datierten Körperschaftsteuererklärungen
für die Jahre 1997 bis 2001 sowie mit der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 vom
14. März 2003 wurde die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer
im Betrag von 49.097,30 S (1997), 40.807,85 S (1998), 36.056,69 S
(1999), 42.987,97 S (2000) und 35.560,37 S (2001) bzw.
1.338,13 € (2002) beantragt.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2003 wies das
Finanzamt das Ansuchen betreffend "Veranlagung der Körperschaftsteuer
für die Jahre 1997 bis 2001" mit der Begründung, dass bei
gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 von der
Körperschaftsteuer befreiten unentbehrlichen Hilfsbetrieben die Nichtabgabe
einer Befreiungserklärung zur endgültigen Belastung mit
Kapitalertragsteuer führe, ab. Ein gleich lautender Bescheid vom
30. April 2003 erging hinsichtlich des Ansuchens betreffend Veranlagung zur
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002.
Gegen die angeführten Bescheide wandte sich die
steuerliche Vertretung des Berufungsführers jeweils mit Berufung bzw. nach
Ergehen einer über den Antrag betreffend Veranlagung zur
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 2001 abweisend absprechenden
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend wurde
zusammengefasst ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 1
Abs. 2 Z 3 KStG 1988 bzw. des § 21 Abs. 2
KStG 1988 in einem gewissen Spannungsverhältnis zu § 94
Z 5 lit. a EStG 1988 stünden, wonach keine
Kapitalertragsteuer abzuziehen sei, wenn der Empfänger dem zum Abzug
Verpflichteten schriftlich erkläre, dass die Zinserträge als
Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen seien.
In der Verwaltungspraxis sei es unbestritten, dass auch unentbehrliche
Hilfsbetriebe nach § 45 Abs. 2 BAO in den Genuss des
§ 94 Z 5 lit. a EStG 1988 (Befreiung von der
Kapitalertragsteuer) kämen. Wenn aber einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb
die Möglichkeit offen stehe, eine Befreiungserklärung im Sinne des
§ 94 Z 5 lit. a EStG 1988 abzugeben und hierfür
Voraussetzung sei, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in-
oder ausländischen Betriebes zu erfassen seien und in § 102
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 wiederum von Betriebseinnahmen eines
inländischen Betriebes die Rede sei, könne damit nur gemeint sein,
dass eben die inländischen Betriebe - steuerpflichtige oder
steuerfreie - die Möglichkeit einer Veranlagung haben sollten. Die
Auslegung der Finanzverwaltung, dass damit nur Körperschaften gemeint sein
sollten, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz
hätten oder um Betriebe oder Abgabepflichtige, die steuerpflichtige
Einnahmen erzielten, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Da anderen
Körperschaften die Kapitalertragsteuer im Wege der Veranlagung
gutgeschrieben werde, wenn keine Befreiungserklärung abgegeben worden sei,
sei es im Sinne des Sachlichkeitsgebotes der Verfassung, wonach Gleiches gleich
und Ungleiches nicht gleich behandelt werden dürfe, geboten, die Anordnung
des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 KStG 1988 teleologisch zu reduzieren auf jene
Fälle von gemeinnützigen Vereinen, bei denen die Kapitalerträge
lediglich im Bereich der Vermögensverwaltung anfielen und nicht im Rahmen
von Betrieben. Ansonsten käme es zu einer atypischen Belastung des
unentbehrlichen Hilfsbetriebes. Die Befreiungserklärung habe nämlich
nur den Sinn, die als Vorerhebungsform der Körperschaftsteuer zu
betrachtende Kapitalertragsteuer nicht anfallen zu lassen, wenn im Rahmen der
Veranlagung ohnedies eine Anrechnung bzw. Gutschrift erfolgen
müsse.
In der am 27. Jänner 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die strittigen
Kapitalerträge zur Gänze dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereins
zuzurechnen seien. Da es bei Körperschaften im betrieblichen Bereich nach
§ 97 EStG 1988 keine Abgeltungswirkung gebe, müsse für
den unentbehrlichen Hilfsbetrieb nach den Ausführungen in ecolex 2005,
Seite 864, eine Veranlagung erfolgen. Weiters verwies der steuerliche Vertreter
auf die mit BGBl. I Nr. 161/2005, vorgenommene Änderung des
§ 94 EStG 1988.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Außer Streit steht, dass der berufungsführende
Verein in den Streitjahren der Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34
bis 47 der Bundesabgabenordnung diente und damit nach § 5 Z 6
KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
befreit war. Unbestritten ist weiters, dass der Verein dem Steuerabzug
unterliegende Kapitalerträge erzielt hat.
Nach § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 sind
Körperschaften im Sinne des Abs. 2 beschränkt steuerpflichtig, soweit
sie von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit
ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 KStG 1988.
Nach § 21 Abs. 2 erster Satz KStG 1988
erstreckt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1
Abs. 3 Z 2 und 3 die Steuerpflicht - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug
erhoben wird.
Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die
dem Steuerabzug unterliegen, gilt nach § 24 Abs. 2 KStG 1988
bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten,
außer es ergibt sich aus den Vorschriften des EStG 1988, dass eine
Veranlagung zu erfolgen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem über einen im
Wesentlichen gleich gelagerten Fall absprechenden Erkenntnis vom 15.6.2005,
2001/13/0130, für einen nach § 5 KStG 1988 von der
Körperschaftsteuer befreiten Verein die Möglichkeit der
Rückerstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer im Wege der Veranlagung
verneint. Begründend hat das Höchstgericht zusammengefasst
ausgeführt, dass nach § 45 Abs. 2 BAO zwar die Abgabepflicht
hinsichtlich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfalle, wenn
dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher
Hilfsbetrieb darstelle, dies aber im Regelungszusammenhang der
§§ 5 Z 6 und 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 nicht
bedeute, dass der begünstigte Rechtsträger mit im Rahmen solcher
unentbehrlichen Hilfsbetriebe erzielten steuerabzugspflichtigen Einkünfte
nicht der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterläge. Aus
der Zusammenschau der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Z 3
KStG 1988, § 21 Abs. 2 KStG 1988 und § 24
Abs. 2 KStG 1988 ergebe sich für von der unbeschränkten
Steuerpflicht befreite Körperschaften in Bezug auf steuerabzugspflichtige
Einkünfte eine Besteuerung in Form einer Abgeltung durch den Steuerabzug
mit Endbesteuerungswirkung. Die beschränkte Steuerpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 könne aus den schon im
Erkenntnis vom 27.3.2002, 96/13/0073, aufgezeigten Gründen zu keiner
Veranlagung nach § 24 Abs. 2 KStG 1988 iVm § 102
EStG 1988 führen. Im angeführten Erkenntnis hat der
Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 2 KStG
darauf hingewiesen, dass das KStG verschiedene Arten der beschränkten
Steuerpflicht kenne, aber lediglich die in § 1 Abs. 3 Z 1
KStG angeführte Art (Körperschaften, die im Inland weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben) ihre Entsprechung in der
beschränkten Steuerpflicht, welche das EStG 1988 für
natürliche Personen kennt, finde. Die Veranlagungsvorschriften des
§ 102 EStG 1988 seien in diesem Sinn offenkundig auf die
beschränkt steuerpflichtigen Steuersubjekte zugeschnitten, welche im Inland
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz hätten (§ 1
Abs. 3 EStG 1988 bzw. § 1 Abs. 3 Z 1 KStG). Dies
lasse insbesondere iVm dem in § 102 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 angesprochenen Inlandsbezug den Schluss zu, dass die
Antragsveranlagung nach § 102 leg. cit. nur jenen beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtigen offen stehe, die auf Grund ihrer
ausländischen Geschäftsleitung oder ihres ausländischen Sitzes in
Österreich lediglich beschränkt steuerpflichtig seien, nicht jedoch
den nach § 1 Abs. 3 Z 3 KStG beschränkt
Steuerpflichtigen. Das bedeute, dass bei Einkünften im Sinne des
§ 21 Abs. 2 KStG 1988 die Kapitalertragsteuer
abzuführen sei und trotz fehlender (unbeschränkter) Steuerpflicht
nicht im Veranlagungsweg erstattet werden könne (so auch Doralt/Ruppe,
Steuerrecht 7,
350, und Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer,
§ 24 KStG, Tz 11/2, 21 und 25).
Der von der steuerlichen Vertretung eingewendeten, nicht
näher begründeten gegenteiligen Auffassung von Beiser (Steuern, Ein
systematischer Grundriss, Seite 159) vermochte sich der Berufungssenat vor
diesem Hintergrund nicht anzuschließen. Gleiches gilt hinsichtlich der von
Hristov (ecolex 2005, Seite 864) aus § 97 EStG 1988 abgeleiteten
Schlussfolgerung, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.6.2005,
2001/13/0130, doch auch darauf hingewiesen, dass die Endbesteuerung
unabhängig von der Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 zu
sehen sei und der auf diese Bestimmung gestützten Argumentation keine
maßgebliche Bedeutung für den Beschwerdefall zukomme. Das Finanzamt
hat die begehrte Rückerstattung der Kapitalertragsteuer im Wege einer
Veranlagung sohin zu Recht versagt. Daran vermögen auch die
Ausführungen der steuerlichen Vertretung betreffend die Besteuerung anderer
Körperschaften nichts zu ändern, steht dies doch im Zusammenhang mit
der Rechtsformwahl und den daran anknüpfenden unterschiedlichen
abgabenrechtlichen Folgen.
Nichts gewinnen ließ sich für den
berufungsführenden Verein schließlich auch mit den Ausführungen
der steuerlichen Vertretung über die Inhaltsgleichheit des Begriffs
"inländischer Betrieb" in § 94 Z 5 lit. a
EStG 1988 und in § 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, sind
die Veranlagungsvorschriften des § 102 EStG 1988 nach den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 27.3.2002,
96/13/0073, doch auf die beschränkt steuerpflichtigen Steuersubjekte
zugeschnitten, welche im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz
haben, nicht aber auf die nach § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988
beschränkt Steuerpflichtigen. Zudem kommt einer Befreiungserklärung
nach § 94 Z 5 EStG 1988 nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes keine materiellrechtliche Bedeutung zu (VwGH 15.6.2005,
2001/13/0130; VwGH 27.3.2002, 96/13/0073). Begründend hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.3.2002, 96/13/0073, dazu
ausgeführt, dass mit dieser Befreiung lediglich der sonst zum Abzug
Verpflichtete befreit werde, Kapitalertragsteuer abzuziehen und abzuführen.
Die Befreiung von der Kapitalertragsteuer sei eine Steuerbefreiung eigener Art
und bedeute keine Befreiung von der Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerpflicht der betreffenden Kapitalerträge (Doralt,
Einkommensteuergesetz5,
Tz 1 zu § 94). Die Befreiung bedeute nicht etwa eine definitive
Steuerfreistellung, sondern lediglich eine Befreiung von der Abzugspflicht, der
aber eine Erfassung der betreffenden Einkünfte im Wege der Veranlagung
nachfolgen könne (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
Tz 1 zu § 94).
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf
hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.6.2005,
2001/13/0130, auch die Möglichkeit einer Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer im Wege einer Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener
Abgaben nach § 240 Abs. 1 BAO verneint hat.
Zu keiner anderen Beurteilung vermag schließlich auch
die vom Gesetzgeber vorgenommene Änderung des Einkommensteuergesetzes bzw.
des Körperschaftsteuergesetzes durch das Abgabenänderungsgesetz 2005
(BGBl. I Nr. 161/2005) zu führen, wonach Kapitalerträge von
unentbehrlichen Hilfsbetrieben explizit von der Steuerpflicht ausgenommen werden
(§ 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988) bzw. ein
Rückerstattungsanspruch unabhängig von einer Befreiungserklärung
besteht (§ 94 Z 6 lit. c EStG 1988), kommt
§ 21 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 161/2005, nach der
Inkrafttretensbestimmung des § 26c Z 10 KStG 1988 doch erst
für die Veranlagungen ab dem Jahr 2006 zur Anwendung bzw. ist die
Einbehaltung der Kapitalertragsteuer nach der im jeweiligen Zeitpunkt
maßgeblichen Rechtlage wie oben aufgezeigt nicht zu Unrecht
erfolgt.
Den Berufungen konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Feldkirch,
am 22. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 94 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 45 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
unentbehrlicher Hilfsbetriebbeschränkte SteuerpflichtKapitalertragsteuerabzugRückerstattungEndbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0107-F/03
- Stammnummer
- 21015
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF